Buffl

SchuldR BT

RH
von Robin H.

Wie ist der Streit über die richtige AGL beim Betriebsausfallschaden zu führen?

Streit muss vor Prüfung geführt werden.

A. Schadensersatz

K verlangt den entgangenen Gewinn ersetzt, welcher auf der verzögerten Inbetriebnahme der Maschine beruhen soll.

Unterscheidung nur in Bezug auf den Schaden notwendig, welcher bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist entstanden ist. Danach alles SchE statt der Leistung.

Es ist umstritten, nach welchen Vorschriften ein solcher Betriebsausfallschaden zu ersetzen ist.

  • e.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB (Statt der Leistung)

    • Arg.: Nutzungsausfall betreffe Erfüllungsinteresse, denn hätte der Schuldner ordnungsgemäß geleistet, so hätte der Gläubiger die Sache „normal“ nutzen können und der Schaden wäre nicht eingetreten. Erfüllungsinteresse ist der Schadensposten der in aller Regel als SchE statt der Leistung ersetzt wird.

    • Kritik: Falsches Abgrenzungskriterium; erfolgt vielmehr anhand der Frage, ob der Schaden durch eine hypothetisch gedachte ordnungsgemäße Nacherfüllung entfiele; hier (-)

    • Hinweis: Ansicht sieht Frist nach § 281 II Alt. 2 BGB entbehrlich. Schaden ist bereits eingetreten.

  • a.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB (Neben der Leistung)

    • Arg.: Bei Abgrenzung anhand des Kriteriums der hypothetisch gedachten ordnungsgemäßen Nacherfüllung wäre SchE neben der Leistung einschlägig (Nutzungsausfallschaden liegt bereits vor und kann durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden).

    • Kritik: Widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers. Dieser versteht nur die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit als verzögerte Leistung, nicht aber die Schlechtleistung: bei einer Schlechtleistung (§ 281 I 1 Alt. 2 BGB) wird dem Schuldner die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung vorgeworfen, nicht der Pflicht zur pünktlichen Leistung!

    • Frist entbehrlich nach § 286 II Nr. 4 BGB

  • h.M. (BGH):

    • bzgl. des Schadens der bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist eintritt: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB -> schließlich handelt es sich um SchE neben der Leistung, sodass § 280 I BGB die richtige AGL ist.

    • Der nach Nachfristablauf resultierende Nutzungsausfallschaden wird hingegen unstrittig über Schadensersatz statt der Leistung ersetzt: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB.


Kaufrecht - wie ist die Sachmangelprüfung aufzubauen (am Bsp. des Rücktritts wegen Sachmangel, §§ 346 I iVm 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB)?

A. K -> V gem. §§ 346 I iVm 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB

I. Kaufvertrag

II. Mangel

Ferner müsste bei Gefahrübergang ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegen.

  1. Fehlen der subjektiven Anforderungen

    Nach § 434 Alt. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen der Parteien entspricht.

    Nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den subj. Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

    a) Beschaffenheitsvereinbarung

    Ob ein solcher Fall hier vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Maßgeblich ist, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernehmen und damit seine Bereitschaft zu erkenne geben will, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

    Erg.

    Als Beschaffenheit einer Kaufsache sind alle körperliche Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften und auch alle tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache haben.

    • Pacht- oder Mieterträge eines Grundstücks

    • Lärmbelästigung durch Nachbarn

    Erg.

  2. Bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB)

    Ausweislich § 434 I BGB müsste die Kaufsache den Mangel bereits bei Gefahrübergang aufgewiesen haben. Gefahrübergang ist grundsätzlich die Übergabe der Kaufsache i.S.d. § 446 S. 1 BGB.

  3. Im Ergebnis liegt eine negative Abweichung von der vereinbarten Soll- zur Ist-Beschaffenheit vor, sodass ein Sachmangel iSd § 434 II 1 Nr. 1 BGB gegeben ist.


Kaufrecht - K sieht ein Prospekt von Porsche, in welchem der neue Porsche Cayman S mit einer Höchtgeschwindigkeit von 300 km/h angepriesen wird. K geht zum Porscheverkäufer V und kauft nach Besichtigung eines Models den Cayman S. Bei den Vertragsverhandlung teilt K dem V mit, dass er sich bei zu hoher Geschwindigkeit unwohl fühlt. Daraufhin teilt V mit, dass der Porsche sowieso nur 250 km/h fahren würde. Damit K ein besseres Gefühl hat, wird diese Vereinbarung im Kaufvertrag an zweite Stelle, direkt hiner die essentialia negotii gesetzt.


Inzwischen möchte K doch 300 km/h fahren

A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB

I. KV, § 433 BGB

II. Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Anwendung des Mangelgewährleistungsrechts setzt ferner Mangelhaftigkeit der Sache voraus (§ 437 BGB).

  1. Fehlen der subjektiven Anforderungen

    Der Porsche könnte Sachmangelbehaftet iSd § 434 I Alt. 1 BGB sein.

    Ein Sachmangel liegt demnach vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen entspricht. Dies ist gem. § 434 II 1 Nr. 1 BGB der Fall, wenn sie hinter der vereinbarten Beschaffenheit zurückbleibt.

    Hier haben sich K und V auf eine Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h vertraglich geeinigt und das Fahrzeug fährt auch maximal 250 km/h. Demnach entspricht die Soll-Beschaffenheit der Ist-Beschaffenheit, sodass eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.

    Weitere Vereinbarungen sind nicht ersichtlich.

  2. Fehlen der objektiven Anforderungen

    Fraglich ist, ob der Porsche Cayman S auch den objektiven Anforderungen an die Sache entpsricht, § 434 I Alt. 2 BGB.

    Den objektiven Anforderungen wird eine Kaufsache nicht gerecht, wenn sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette - insb. durch der Werbung - abgegeben wurde (§ 434 III Nr. 2 BGB).

    Hier hat Porsche als Hersteller des Fahrzeugs mit einer V-Max. von 300 km/h geworben. Das Fahrzeug fährt jedoch nur 250 km/h.

    Fraglich ist, ob durch die indivduelle Vereinbarung von den objektiven Anforderungen abgewichen werden kann.

    Eine besondere Regelung hierzu trifft § 476 I 2 BGB, welcher aber nur bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommt.

    a) Verbrauchsgüterkauf (+)

    b) Zulässigkeit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung, § 476 I 2 BGB:

    • Verbraucher müsste durch Unternehmer eigens in Kenntnis gesetzt worden sein, § 476 I 2 Nr. 1 BGB, d.h. der Verkäufer muss über die Abweichung besonders und individuell informieren (mehr als über die anderen vorvertraglichen Infos)

    • Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, § 476 I 2 Nr. 2 BGB, d.h. keine konkludente Abrede möglich und bewusstes Hervorheben der Abweichung, damit Käufer sie in Kaufentscheidung mit einbeziehen kann.

  3. Erg.: Hier (+);


Kaufrecht - K kauft bei V eine Waschmaschine. Der Schub in den das Waschmittel gefüllt wird ist defekt. V könnte einen neuen Schub einbauen - Kosten 20€. Die Neulieferung der Maschine würde den V 140€ kosten. Kaufpreis der Maschine lag bei 300€. K verlangt aber Neulieferung.

Zu Recht?

-> wann liegt relative und wann absolute Unverhältnismäßigkeit vor?

A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB

I. KV

II. Mangel

III. Nacherfüllungsbegehren

IV. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs

  • Unmöglichkeit gem. § 275 (-)

  • Denkbar: § 439 IV BGB

    In Frage kommt ein Leistungsverweigerungsrecht des V gem. § 439 IV BGB.

    Eine absolute Unverhältnismäßigkeit kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nämlich erst dann anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand um 50% übersteigen bzw. die Kosten der Nacherfüllung den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache um mehr als 100% übersteigen (BeckOK/Faust, § 439 Rn. 66). Dies ist hier nicht der Fall.


    Denkbar ist eine relative Unverhältnismäßigkeit. Dafür sind die Nacherfüllungksoten mit denen der anderen Nacherfüllungalternative - hier mit der Mängelbeseitigung - zu vergleichen. Fallen die Kosten der einen Variante ca. 20% höher aus, ist von einer relativen Unverhältnismäßigkeit auszugehen (so LG Ellwangen; aber Belgeitumstände wie Grad des Verschuldens spielen eine Rolle).

    140€ zu 20€ -> Nachbesserung kostet nur 1/7 der Neulieferung.

    Demnach beschränkt sich Nacherfüllungsanspruch auf Mängelbeseitigungsanspruch aus § 439 I Alt. 1 BGB.


Kaufrecht - V verkauft B ein Auto. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 235 km/h erreicht.

Nachdem K regelmäßig von VW Lupo’s überholt wird beauftragt er einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Wagens. Dieser stellt fest, dass der Wagen nur 218 km/h Höchstgeschwindigkeit fährt. Die geringere Höchstgeschwindigkeit ist auf eine Änderung der Motormanagementsoftware zurückzuführen. Abhilfe kann nur durch Austausch der Software geschaffen werden.

Ohne die Motormanagementsoftware lässt sich das Fahrzeug nicht starten.

K möchte vom Vertrag zurücktreten und seinen Kaufpreis zurückerhalten.

Nach welchen Vorschriften?

A. K -> V gem. §§ 346 I iVm 437 Nr. 2, 323 BGB

I. Anspr. entstanden

Anwendbarkeit des kaufrechtlichen Mängelrechts?

Ursache für den Mangel ist die Software. Dabei handelt es sich um ein digitales Produkt (§ 327 I 1 BGB). Daher muss die Frage geklärt werden, ob die §§ 327 ff. BGB anstelle des kaufrechtlichen Mängelrechts anzuwenden sind.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Verbauchervertrag (§ 310 III BGB) über den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen handelt, § 327a III 1 BGB.

  1. Verbrauchervertrag, § 310 III BGB

  2. Ware mit digitalen Elementen (§ 327a III 1 BGB)

    a) Funktionales Kriterium: Ware kann ihre Funktion ohne digitales Produkt nicht erfüllen

    b) Vertragliches Kriterium: Bereitstellung der digitalen Inhalte war vom Verkäufer geschuldet.

RF, wenn (+): §§ 434 ff. BGB ergänzt durch §§ 475b, c BGB sind anzuwenden.



Mietrecht - M ist Mieter des Vermieters V. M zahlt nun seid drei Monaten in Folge seine Miete nicht. Um die Begleichung der noch offenstehenden Mieten zu sichern, macht V das Vermieterpfandrecht geltend. U.a. befindet sich in der Wohnung eine PS 5. Die PS 5 steht im Eigentum des E. E ist ein Freund des M und hat sie ihm für einen Monat ausgeliehen. Als E von den Schwierigkeiten des E erfährt, verlangt er die PS 5 zurück.

Kann V die PS 5 von E zum Zwecke der Verwertung herausverlangen?

A. V -> E auf Herausgabe der PS 5 gem. §§ 1257, 1227, 985 BGB

Möglicherweise könnte V einen Anspruch gegen E auf Herausgabe der Pfandsache (DVD-Player) gem. §§ 1257, 1227, 985 BGB haben.

  1. V müsste Inhaber des Pfandrechts sein.

    Zu prüfen ist, ob zugunsten des V ein Pfandrecht entstanden ist.

    a) Gültiger Mietvertrag

    b) Forderung aus dem Mietverhältnis

    c) Eingebrachte Sache des Mieters

    • Eingebracht: Sache muss mit dem Willen des Mieters zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht worden sein.

      -> An das Merkmal “nicht nur vorübergehender Zweck” dürfen keinen all zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sonst der Zweck des Vermieterpfandrechts unterlaufen werden würde.

      -> Demnach genügt es, wenn die Sache nur nicht für einen sehr begrenzten Zeitraum in die Mietsache verbracht wurde.

    • Eigentum des Mieters: Zur Zeit der Einbringung muss sich die Sache im Eigentum des Mieters befunden haben.

    Sonderproblem: Erwirbt der Vermieter gutgläubig ein Pfandrecht an denjenigen Sachen, die der Vermieter eingebracht hat, sich aber nicht in dessen Eigentum befinden?

    • Denkbar: Gutgläubiger Erwerb eines Vermieterpfandrechts

      Fraglich ist, ob V ein Pfandrecht an dem DVD-Player gutgläubig gem. §§ 1257, 1207 BGB erworben hat. Dies ist entschieden zu verneinen. Hierfür spricht:

      • § 1257 BGB verweist nur das kraft Gesetz entstandene Pfandrecht, nicht aber auf den Entstehungstatbestand des § 1207 BGB

      • Zudem ist das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht. Der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB setzt aber gerade den Besitzerwerb der Sachen voraus; der Vermieter hingegen hat nur mittelbaren Besitz an der Mietsache selbst.


Mietrecht

Der Eigentümer eines Hausgrundstücks in Würzburg hatte an den M Wohnräume vermietet. M vermietete sodann ein Zimmer der Wohnung unter, ohne nach dem Mietvertrag dazu berechtigt zu sein.

Der Untermieter zahlte an den M eine höhere Miete, als dieser an den Eigentümer zu entrichten hatte. Nach dem Ende der Vertragsbeziehung verlangt der Eigentümer von dem Mieter den bezogenen Untermietzins heraus.

Zu Recht?

A. E -> M gem. §§ 280 I, 535 ff. BGB

I. A.e.

  1. Schuldverhältnis (+) -> § 535 BGB; Pflichtverletzung (+) -> Verstoß gegen das Verbot der ungenehmigten Gebrauchsüberlassung an Dritte aus § 540 BGB; Verschulden (+) -> M hat Untervermietug absichtlich vorgenommen (§§ 280 I 2, 276 I BGB).

  2. Ersatzfähiger kausaler Schaden

    unproblematisch (+), bei stärkerer Abnutzung oder Prozesskosten gegen Untermieter.

    Hier: Möglicherweise hätte der Vermieter der Untervermietung nur gegen eine Erhöhung des Mietzinses zugestimmt (§ 553 II BGB), sodass wegen der nicht erfolgten Absprache die Möglichkeit der Mieterhöhung verstrichen ist und dem Vermieter damit ein Gewinn entgangen ist (§ 252 BGB)

    -> (-)

    • Es lag schon keine Gewinnchance vor, da der Mieter bei Verweigerung gleichwohl hätte außerordentlich kündigen können (§§ 549 I, 540 I 2 BGB) und damit fehlt es an den Vs. des § 252 BGB-

    • Außerdem hat Gesetzgeber mit Unterlassungsklage (§§ 549 I, 541 BGB) und der fristlosen Kündigung durch den Vermieter (§§ 549 I, 543 II Nr. 2 Alt. 2 BGB iVm § 560 BGB) die Sanktionen der unberechtigten Untervermietung bereits festgestellt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wäre contra legem (so BGH).

B. E -> M gem. §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB

  • (-) Bei der Untervermietung handelt es sich um ein eigenes und damit gerade nicht - wie § 687 II BGB voraussetzt - um ein ein objektiv fremdes Geschäft.

C. E -> M gem. §§ 987, 990 BGB

  • grundsätzlich hat Untermieter kraft Mietvertrag ein RzB iSd § 986 BGB; ggfs. verliert er dieses durch Überschreiten seiner mietvertraglichen Rechte (sog. nicht-so-berechtigter-Besitzer); in diesen Fällen ist Anwendung der EBV aber ausgeschlossen, da §§ 280, 535 BGB vorrangig.

D. E -> M gem. § 816 I 1 BGB

I. A.e.

  1. Es fehlt an einer Verfügung. Auf das Besitzrecht des Eigentümers konnte schon deshalb nicht eingwirkt werden, da dieser das Besitzrecht an M qua Mietvertrag abgegeben hatte. Über das Eigentum des E wurde gar nicht eingewirkt.

  2. Denkbar: analog § 816 I 1 BGB; aber (-), da: Verfügung muss endgültig sein. Zeitweise Besitzüberlassung ist naturgemäß nur vorübergehend.

E. E -> M gem. § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB - siehe BereicherungsR-KK


Bereicherungsrecht - Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.

Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.

Hat V einen Anspruch gegen M aus Bereicherungsrecht?

E. V -> M gem. § 812 I 1 Alt. 1

I. A.e.

  1. TBM § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)

  2. Rechtsfolge

    a) §§ 812 I 1, 818 I 1 BGB: Herausgabe Eigentum am Motorrad; aber unmöglich, da Motorrad zu Schrott wurde.

    b) § 818 II BGB: Wertersatz; aber: § 818 III BGB: M ist entreichert, da Motorrad auch nicht mehr in seinem Eigentum, damit wäre Wertersatz nach § 818 III BGB ausgeschlossen.

    c) Ist § 818 III BGB anwendbar? (-), wenn Mj. gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, denn weder SchR AT noch Vindikationsrecht kennt eine dem § 818 III vergleichbare Privilegierung (BeckOK BGB/Wendehorst).

    -> § 818 IV schließt Anwendung des § 818 III kategorisch aus.

    Demnach: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 IV BGB => meint: § 285, § 286, § 292; Durch Abs. 4 gelangt man vom schuldnerfreundlichen Bereicherungsrecht zum knallharten Schadensersatzrecht (zB beschränkt sich Haftung nicht auf den obj. Wert der Sache, sondern auf den tatsächlich eingetretenen Schaden).

    Hier nur § 292 BGB denkbar; dieser nimmt punktuellen Rechtsgrundverweis auf EBV und damit auf §§ 989, 990 BGB vor (“..für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer” = EBV).

    aa) Haftung nach §§ 989, 990 BGB:

    War Bereicherungsschuldner beim Besitzerwerb nicht im guten Glauben, so haftet er dem Bereicherungsgl. für den Schaden, für den er verantwortlich ist.

    P: Minderjährigenschutz -> auf wessen Kenntnis kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit an?

    • e.A.: Eltern, Arg.: der in §§ 106 ff. BGB angelegte Minderjährigenschutz soll sich so weit wie möglich auf das Bereicherungsrecht ausdehnen.

    • a.A.: Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Mj. an, analog § 828 II BGB.

      • Kritik: Zumindest bei Leistungskondiktion ist Bereicherungshaftung letztlich Rechtsfolge eines rechtsgeschäftlichen Handelns und damit ist die Heranziehung der §§ 106 ff. sachgerechterer.

    • Differenzierende Ansicht: Bei LK = Eltern (s. Kritik a.A.); bei NLK = Mj. analog § 828 II BGB.

    bb) Hier: Keine Kenntnis d. Eltern; folglich keine Haftung M.


Deliktsrecht - Der Bauunternehmer B beschädigt aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bei Bauarbeiten ein Stromkabel, das unter anderem den Bauernhof von K mit Strom versorgt. Aufgrund des Stromausfalls fällt die Legebatterie des K aus, sodass die dort lagernden Eier verderben, wodurch ein Schaden von 3.000 € entsteht. Aufgrund des Nutzungsausfalls entsteht K in den Tagen darauf außerdem ein Schaden von 2.000 €.

Kann K von B Schadensersatz verlangen?

(s. BGH 4.2.1964 - VI ZR 25/63, BGHZ 41, 123)

A. Schadensersatz gem. § 823 I BGB

- Verdorbene Eier, 3.000€ -

I. Anspr. entstanden

  1. Haftungsbegründender Tatbestand

    a) Rechtsgutverletzung (+) -> Verletzung des Eigentums von K; Einwirkung im Wege einer Kettenreaktion genügt.

    b) Handlung (+) -> Beschädigung Stromkabel

    c) Haftungsbegründende Kausalität

    • Äquivalenztheorie (+); Adäquanztheorie (+); Lehre vom Schutzzweck der Norm (+) -> schließlich hat sich konkret der Erfolg realisiert, welcher typischerweise in der Ausgangsgefahr liegt: Ohne Strom keine Nutzung strombetriebener Geräte.

    d) weitere TBM des § 823 I BGB (+)

- Produktionsausfall 2.000€ -

a) Rechtsgutverletzunn

I. Anspr. entstanden

  1. Haftungsbegründender Tatbestand

    a) Rechtsgutverletzung

    aa) Eigentum

    Produktionsausfall führt zum Vermögensschaden; dieser soll aber gerade nicht klauselartig von § 823 I BGB umfasst sein. Vielmehr ist nur der Vemögensschaden zu ersetzen, welcher aus der Verletzung eines absoluten - von § 823 BGB umfassten - Rechts resultiert.

    Hier beruht der Schaden auf der unterbrochenen Strohmzufuhr aufgrund der Beschädigung des Kabels. Das Kabel steht nicht im Eigentum des K.

    Damit keine Rechtsgutverletzung.

    bb) Recht am eingerichteten und ausgeübten Bewerbebetriebs

    Eingriff müsste betriebsbezogen sein und es dürfte nicht lediglich eine Verletzung einzelner abtrennbarer Teile vorliegenhier aber nur Legebaterrie nicht nutzbar wegen vorübergehenden Stromausfall; daher keinen Eingriff in den Betrieb als solchen: (-).

B. §§ 823 II BGB iVm 303 StGB (-); § 826 (-).

Deliktsrecht

H kaufte am 01. März einen neuen PkW der Herstellerfirma R-AG beim Autohaus M-AG.

Am 24. März bemerkt H, dass der Gaszug regelmäßig hängen bleibt, das Auto also weiterfuhr, obwohl H das Gaspedal nicht betätigte.

Am 30. März bemerkt H beim Losfahren, dass der Gaszug wieder hängen bleibt. Er fährt dennoch mit dem Wagen zur Arbeit, da er der Auffassung ist, er könne das Fahrzeug dennoch beherrschen.

An einer Kurve bleibt der Gaszug hängen, sodass H diese nicht nehmen kann und in die anliegende Hauswand fährt.

Das Fahrzeug erleidet einen erheblichen Fronstschaden.


H verlangt Schadensersatz von R-AG

Zu Recht?

A. H gegen R-AG gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB iVm mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

I. Anspr. entstanden

  1. SV (-)

  2. VSD (-) Es fehlt bereits am Gläubigerinteresse, den H in den vertraglichen Schutzbereich zwischen R-AG und H-AG mit aufzunehmen. Schließlich hat H-AG weder für das Wohl und Wehe ihrer Käufer zu sorgen noch tätigt H auf Grundlage dieses Vertragsverhältnis vermögensrelevante Dispositionen.

II. A.e. (-)


B. H gegen R-AG gem. § 823 I BGB (sog. Produzentenhaftung)

I. Anspr. entstanden

  1. Rechtsgutverletzung

    Aufgrund dessen, dass das Fahrzeug des H beschädigt wurde, könnte eine Eigentumsverletzung anzunehmen sein.

    Fraglich ist aber, ob der Erwerber einer mangelhaften Sache noch in seinem Eigentum verletzt werden kann (konkret: kann bereits verletzt erworbenes Eigentum erneut verletzt werden?) Die Lösung dieser Frage ist umstritten.

  • e.A.: Erneute Eigentumsverletzung nicht möglich. Schließlich erlangt der Erwerber einer mangelhaften Sache von vorneherein mangelhaftes Eigentum -> Resteigentum könne nicht selbstständig verletzt werden.

    • Kritik: Die Annahme, dass eine Eigentumsverletzung nicht mehr möglich ist, geht fehl. Denn einer mangelhaften Sache kann nicht von vorneherein der Restwert “null” zugebilligt werden (arg.: § 441 BGB, der einen Restwert der Sache voraussetzt).

  • h.M. (BGH): In der späteren, durch den Mangel hervorgerufenen Beschädigung der mangelfreien Restsache, sei eine Eigentumsverletzung zu sehen (sog. weiterfressender Mangel).

    Eine deliktische Eigentumsverletzung soll in diesen Fällen aber nur dann vorliegen, wenn aufgrund der Ausdehnung des Mangels nicht lediglich das vertragliche Äquivalenzinteresse (= der Schaden, der an der Sache aufgrund des Mangels von Anfang an haftete, sog. Mangelunwert), sondern das Integritätsinteresse (= der Schaden, der aufgrund der Verletzung der Restsubstanz danach eingetreten ist) verletzt worden ist.

    Dies setzt voraus, dass der später eingetretene Mangel nicht stoffgleich ist.

    Stoffgleicheit soll nur vorliegen, wenn der Mangel einem wirtschaftlich leicht austauschbaren Teil (Gaszug-Fall; Schwimmschalter-Fall; Hinterreifen-Fall) anhefte.

    Kurzfassung: Beeinträchtigung Äquivalenz- und Integritätsinteresse sowie Stoffungleichheit führt zur Eigentumsverletzung.

    • Kritik: Abgrenzungskriterium der Stoffgleichheit sei zu unbestimmt.

      • Gegenarg.: Rspr. hat Abgrenzungskriterium der Stoffgleichheit hinreichend konkretisiert.

    • Arg.: Deliktische Ansprüche unterliegen einer längeren Verjährungsfrist (§§ 195, 199 I BGB) als die Gewährleistungsansprüche (§ 438 I Nr. 3).

      mM -> deshalb würde Anerkennung zum Unterlaufen der kaufrechtlichen Verjährungsfristen führen.

      hM -> Je kleiner der Mangel, je größer die Gefahr, dass der Mangel übersehen wird und wegen des objektiven Fristbeginns aus § 438 II BGB (mit Ablieferung) damit nicht mehr durchsetzbar ist. Der subjektive Fristbeginn bei § 199 I (Kenntnisnahme) schützt damit den Käufer.

    -> Rspr. des BGH ist ais verjährungsrechtlichen Gründen zu folgen.

  • ZE: RGV in Form der Eigentumsverletzung (+)

  1. Ferner liegt eine Verletzungshandlung in dem Herstellen und Inverkehrbringen des fehlerhaften Produktes (hier: Gaszug) vor, welche nach der Lehre vom Erfolgsunrecht als widerrechtlich zu qualifizieren ist.

  2. Ersatzfähiger kausaler Schaden

    a) Schaden (DH) -> (+)

    b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)

    c) Art des SchadensE -> Geld, § 249 II 1 BGB (facultas alternativa)

    d) Kürzung wegen Mitverschuldens; zumindest hälftig; § 254 I BGB (er hat das Fahrzeug trotz Kenntnis des Problems in Bewegung gesetzt.

II. A.e. (+) - nicht weggefallen und durchsetzbar (+).


Deliktsrecht

H kaufte am 01. März einen neuen PkW der Herstellerfirma R-AG beim Autohaus M-AG.

Am 24. März bemerkt H, dass der Gaszug regelmäßig hängen bleibt, das Auto also weiterfuhr, obwohl H das Gaspedal nicht betätigte.

Am 30. März bemerkt H beim Losfahren, dass der Gaszug wieder hängen bleibt. Er fährt dennoch mit dem Wagen zur Arbeit, da er der Auffassung ist, er könne das Fahrzeug dennoch beherrschen.

An einer Kurve bleibt der Gaszug hängen, sodass H diese nicht nehmen kann und in die anliegende Hauswand fährt.

Das Fahrzeug erleidet einen erheblichen Fronstschaden.


H verlangt Schadensersatz von R-AG gem § 1 ProdHaftG.

Zu Recht?

A. H gegen R-AG gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB iVm mit den Grundsätzen densVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (-), kein Gläubigerinteresse.

B. H gegen R-AG gem. § 823 I BGB (sog. Produzentenhaftung; sowie Problem des weiterfressenden Mangels) -> (+)

C. H gegen R-AG gem. § 1 ProdHaftG

I. Anspr. entstanden

  1. Vorliegend wurde durch den Fehler eines Produkts (Gaszug im Auto) eine Sache (das Auto) beschädigt. Außerdem richtet sich das Begehren des H - wie § 1 PordHaftG voraussetzt - gegen den Hersteller R-AG. Damit liegen die Voraussetzungen des § 1 ProdHaftG vor.

  2. Problematisch ist, dass hier ein Schaden am Fahrzeug und damit am fehlerhaften Produkt selbst eingetreten ist. Das ProdHaftG gilt gem. § 1 I 2 ProdHaftG nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde.

    Umstritten ist, ob der Sachverhalt anders zu behandeln ist, wenn es sich bei dem fehlerhaften Produkt um ein funktionell klar abgrenzbares Einzelteil handelt.

    • e.A.: (+) -> konsequente Fortführung der bisherigen Rspr. des BGH im Rahmen des § 823 I BGB zum weiterfressenden Mangel.

    • a.A.: (-) -> Verstoß gegen eineutigen Wortlaut des § 1 I 2 ProdHaftG

    -> beide Ansichten sehr gut vertretbar.


Deliktsrecht - Der neunjährige S ist mit seinem Fahrrad in der Stadt unterwegs. Beim Einbiegen in eine Seitenstraße nimmt S die Kurve zu großzügig und beschädigt mit seinem Fahrrad den ordnungsgemäß am Straßenrand parkenden PKW des A. Bei dem PKW handelte es sich bereits um ein alteres Modell, dessen Wert lediglich 2.000 € betrug.

Der Restwert des beschädigten Wagens beträgt 300 €. A hängt sehr an seinem Auto und lässt dieses daher für 2.500 € reparieren. Die Reparatur dauert zwei Wochen. Während dieser Zeit geht A stets zu Fuß zur Arbeit, obwohl ihm das äußerst lästig ist.

Welche Ansprüche hat A gegen S?

A. A -> S gem. § 823 I BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Haftungsbegründende TBM

    a) Rechtsgutverletzung (+); Handlung, (+); Haftungsausfüllende Kausalität (+); Rechtswidrigkeit (+)

    b) Verschulden

    • S hat zumindest fahrlässig gehandelt.

    • ABER: § 828 II 1 BGB -> Verschuldenssausschluss gem. dem Wortlaut (+)

    • ABER: § 828 II 1 BGB beruht auf der entwicklungspsychologischen Erkenntnis, dass Kinder frühestens ab einem Alter von 10 Jahren Entfernungen und Geschwindigkeit beweglicher Objekte richtig einschätzen können.

      Daher ist Anwendungsbereich des § 828 II 1 BGB auf bewegliche Objekte teleoloigsch (dem Sinn und Zweck nach) zu reduzieren.

      § 818 II 1 BGB findet keine Anwendung bei ruhenden Objekten.

    • Keine Einschränkung nach § 828 II BGB: 9-Jähriger hat erforderliche Einsichtsfähigkeit (+).

  2. Haftungsausfüllende TBM

    - Reperaturkosten iHv 2.500€

    a) Ersatzfähiger Schaden

    • § 249 II 1 BGB - Geschädigter kann den zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen

      Erforderlich ist jedoch nur die günstigste Möglichkeit zur Naturalrestitution (hier Reperatur 2.500€; Kauf gleiches Auto 2.000€)

      P: A hat die teurere Möglichkeit gewählt; dem Wortlaut des § 249 II 1 BGB nach damit nicht die erforderliche

      ABER BGH: In dem Umstand, dass sich der Fahrer an sein KFZ gewöhnt hat und weiß wie es ein- bzw- weitergefahren wurde und welche Mängel auftraten einwen wirtschaftlichen Vorteil, sodass die Reperatur hier ebenfalls erforderlich ist.

      BGH: Geschädigter kann Kosten der Reparatur ersetzt verlangen, wenn sie 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (sog. „Integritätszuschlag")

    - Nutzungsausfallschaden

    Grundsätzlich: Immaterieller Schaden und damit (vgl. § 253 I BGB) nicht zu ersetzen. Es sei denn (BGH):

    1. es sich um ein Gut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirschaftliche Lebensführung des Berechtigten typischerweise von zentraler Bedeutung ist

    2. tatsächlich eine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt, da Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorlagen.

      Hier (+)

    -> Bei (Erst-)Wagen - nicht Wochenendcabriolet, Internet, Wohnung, etc. (+).

    Folgeproblem: Wie hoch ist der Nutzungsausfallschaden?

    -> idR 35 - 40% des fiktiven Mietwagens


Deliktsrecht

Hans Kurz kauft ein Fahrzeug des Herstellers P-AG beim Händler H-AG. Das Fahrzeug weist einen fehlerhaftem Gaszug auf. Die H-AG tauscht das Fahrzeugteil durch ein Originalteil der P-AG fachmännisch aus.

Tatsächlich bleibt der Gaszug noch immer hängen. Hans Kurz fährt dennoch mit dem Fahrzeug, da er der Auffassung ist, es beherrschen zu können.

Er fährt auf das Grundstück seiner Frau. Der Gaszug hängt in diesem Moment und Hans Kurz fährt durch die Wellblechgarage seiner Frau, welche nun vollständig zerstört ist.

Es ist ein Schaden iHv 5.000€ eingetreten.


Hat Frau Kunz einen Anspruch gegen die P-AG?

A. K -> P-AG § 823 I, § 31 BGB (sog. Produzentenhaftung)

I. Anspr. entstanden

  1. Handlung (+) -> wird bei Produzentenhaftung allgemein in dem Herstellen und Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts gesehen (Beweislast: Anspruchssteller)

  2. Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I BGB (+) Garage und damit Eigentum.

  3. Haftungsbegründende Kausalität

    Handlung müsste ursächlich für die Rechtsgutverletzung sein; hier (+)

    -> Keine Unterbrechung des Kausalverlauf dadurch, dass K den Schaden unmittelbar verursacht hat. Es hat sich nämlich in der Rechtsgutverletzung genau die Gefahr realisiert, die durch die Auslieferung des Autos mit dem klemmenden Gaszug geschaffen wurde (sog. Lehre vom Schutzzweck der Norm).

  4. Rechtswidrigkeit

    a) Nach der Lehre vom Erfolgsunwert indiziert die Rechtsgutverletzung die Rechtswidrigkeit.

    Damit ist nur zu prüfen, ob ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

    • Arg.: Sorgt für Klarheit und steht im Einklang mit § 823 I BGB, der ausdrücklich Verschulden und Widerrechtlichkeit nebeneinander nennt.

      -> Beweispflicht Schädiger.

    b) Nach der Lehre vom Handlungsunrecht ist demgegenüber ein nicht vorsätzliches Handeln, das ein Rechtsgut des § 823 I BGB verletzt nur dann rechtswidrig, wenn der Handelnde eine von der Rechtsordnung aufgestellte Verhaltenspflicht missachtet (insb. Verkehrssicherungspflichten).

    c) Eine vermittelnde Auffassung unterscheidet

    -> unmittelbarer Eingriff in ein Rechtsgut des § 823 I BGB ist als solcher rechtswidrig (wie Lehre vom Erfolgsunwert)

    Besonderheit: Handlung führt erst im Rahmen eines längeren Kausalverlaufs zur mittelbaren Verletzung -> RW nur dann (+), wenn Verstoß gegen Verhaltenspflicht vorliegt.

    Verhaltenspflicht eines Warenproduzenten = betriebliche Organisationspflicht, d.h. Betrieb ist so einzurichten, dass Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler weitestgehend ausgeschaltet werden.

    Hier müsste Frau K gem. der allgemeinen Beweislastregeln darlegen, dass P-AG die betriebliche Organisationspflicht verletzt hat. Jedoch fehlt es Frau K am Einblick in die Produktionsabläufe (etc.), weshalb hier die Rspr. eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hersteller konstruiert.

    -> Verstoß gegen betriebliche Organisationspflicht wird vermutet.

    (Schlechterstellung zu Haftung aus ProdHaftG)

    Exkulpation (-); daher liegt RW auch nach dieser Ansicht vor.

  5. Verschulden

    Die P-AG, d.h. ihre Organe (§ 31 BGB analog), müsste ein Verschulden treffen.

    Es müsste zumindest die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht gelassen worden sein (§ 276 II BGB). Maßstab des Erforderlichen sind auch Verkehrssicherungspflichten.

    Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung oder Geringhaltung der Gefährdung anderer erforderlich und zumutbar sind.

    Eine solche Pflicht wurde oben bereits bejaht. Der Verstoß gegen eine solche Pflicht wird vermutet (s.o.). Entlastung gelingt nicht.

    Daher (+)

  6. Schaden (+)

    Hier Problem des § 254 II 2, 278 BGB. Wird auf SchuldR AT KK behandelt.



Deliktsrecht

Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F. F erleidet schwere Verletzungen. Der gesetzlich krankenversicherte Großvater G, der auf der anderen Straßenseite spazieren geht, erleidet bei dem Anblick einen Nervenzusammenbruch und muss sich in eine Klinik begeben, wobei die Kosten von seiner Krankenkasse getragen werden.


Kann die Krankenversicherung (KV) des G Schadensersatz von V verlangen?

A. KV -> V gem. § 116 I SGB X iVm § 7 StVG auf Ersatz d. Behandlungskosten

I. Anspr. entstanden

  1. § 116 I SGB X

    § 116 I SGB X ordnet an, dass ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherung im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) übergeht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherung die Kosten tatsächlich übernommen hat und dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Schädiger zusteht.

    a) Tatsächliche Leistung der KV (+)

    b) Anspruch des G gegen den Schädiger V

    Denkbar: § 7 I StVG - verschuldensunabhängige Halterhaftung (vorrangig zu § 823 I BGB).

    • Anspruchsgegner = Fahrzeughalter (+)

    • Rechtsgutverletzung (+), Gesundheit

    • Beim Führen eines Kaftfahrzeugs (+) Laut Verfers fliegen wir hier schon raus, da hier die haftungsbegründende Kausalität fehlt. Zwar Äquivalenz- und Adäquanztheorie (+), Lehre vom Schutzzweck der Norm aber (-). Schockschäden sind nur dann vom Abwehrbereich der Norm umfasst, wenn (BGH):

      (1) die psychische Beeinträchtigung ist pathologisch fassbar, hat also Krankheitswert

      (2) Geschädigter steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Opfer

      (3) und die Reaktion des Geschädigten ist im Verhältnis zum Ereignis nachvollziehbar

      Hier fehlt es am besonderen Näheverhältnis.

II. Anspr. nicht entstanden

B. A. KV -> V gem. § 116 I SGB X iVm § 18 StVG (-)

C. § 116 Abs. 1 SGB X iVm § 823 Abs. 1 BGB (-); keine faftungsbegründende Kausalität


Deliktsrecht

Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F.

Das Motorrad von F wird zudem durch den Aufprall weggeschleudert und trifft den Fahrradfahrer K, der daraufhin vom Fahrrad stürzt. Zwar erleidet K zunächst nur leichte Rückenverletzungen. Aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls entwickelt sich bei K allerdings eine Schmerzreaktion im Kopf und im Bereich der Wirbelsäule. Ohne den Unfall wäre es zwar nicht zu diesen psychosomatischen Beschwerden gekommen. Sie beruhen aber auf einer konstitutiven Persönlichkeitsschwäche von K, die unter anderem auf persönliche Misserfolge und Kränkungen zurückzuführen ist. Infolge seiner psychischen Erkrankung wird K vorzeitig in den Ruhestand versetzt.


Kann K vom Kfz-Haftpflichtversicherer (HP) des V seinen Verdienstausfall ersetzt verlangen?



A. K -> HP gem. § 115 I 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm § 7 I StVG

I. Anspr. entstanden

  1. Voraussetzungen des § 115 I 1 Nr. 1 VVG

    a) (+) Halter eines KFZ ist gem. § 1 PflVG zum Abschluss iner HPV verpflichtet

    b) Anspruch des K gegen den V gem. § 7 I StVG

    • Anspruchsgegner = Fahrzeughalter (+)

    • Rechtsgutverletzung (+) Gesundheit

    • Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs (+) - Kausalitätsprüfung: die Kollision des V mit dem Motorrad ist nicht hinwegzudenken, ohne das der Umstand, dass das Motorrad auf K geschleudert wurde und er dadurch Schmerzen erleidet, enfiele.

    • Kein § 7 II StVG (+)

    • Kausaler ersatzfähiger Schaden

      • Schaden nach DH (+) - § 11 StVG Aufhebung Erwerbsfähigkeit auch umfasst.

      • Haftungsausfüllende Kausalität

        (1) Äquivalenztheorie (+)

        (2) Adäquanztheorie (+)

        (3) Lehre vom Schutzzweck der Norm:

        Wer einen bereits Geschwächten verletzt („Schadensanlage") kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Verletzte gesund gewesen wäre - Schädiger muss sein Opfer so nehmen wie es ist.

        Schaden scheidet nur aus, wenn Unfall nur zufälliger Auslöser war (hier, wenn K sowieso in Frührente wollte).

        Ist hier aber kein zufälliger Auslöser und somit ist Schaden von Norm umfasst.

        (Exkurs: so hatte BGH auch bei den “Pyrofällen”entschieden, bei dem der Verein eine besonders hohe Geldstrafe zahlen musste, weil schon viele Fans Pyro in Vergangenheit auf den Rasen geworfen haben)

    • Kausaler ersatzfähiger Schaden (+)

  2. Vss. (+)

II. Anspr. entstanden, nicht weggefallen und durchsetzbar (+)

B. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm § 18 Abs. 1 StVG

-> (+): Als Fahrer des Kfz haftet V auch nach § 18 Abs. 1 StVG

C. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm §§ 823 Abs. 1, 842 (+)


Deliktsrecht

Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F. Dieser war ein paar Minuten zuvor von U angefahren worden. U hatte F auf der Fahrbahn liegen lassen und ist seitdem flüchtig. F erleidet schwere Verletzungen, wobei sich nicht klären lässt, ob diese von U oder von V stammen.


Kann F von V Schadensersatz verlangen?

A. F -> V gem. § 7 Abs. 1 StVG

F trägt die volle Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG („Rosenberg'sche Formel) und F kann nicht beweisen, dass seine Verletzung auf dem Betrieb des Kfz von V beruht.

B. F -> V gem. § 18 Abs. 1 StVG (-) s.o.

C. F -> V gem. § 823 Abs. 1 BGB (-)

D. F -> V gem. § 830 I 2 BGB (eigenständige AGL nhM)

I. Anspr. entstanden

  1. V und U müssten Beteiligte iSd Vorschrift sein

    Die Beteiligten müssen nicht Gehilfen oder Mittäter sein (vgl. e.c. § 830 II BGB); es genügt ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang.

  2. Anspruchsbegründendes Verhalten der Beteilgiten

    (+) Bei unterstellter Kausalität (von V und U hinsichtlich § 823 I BGB), würden die TBM des § 823 I BGB vorliegen -> nur Kausalität darf ein Problem sein, da § 830 BGB nur darüber hinweghilft. Andernfalls fehlt es an den anspruchbegründenden Tatsachen.

  3. Schaden nicht auf Drittursache oder ein Verhalten des Verletzten zurückzuführen (+)

  4. Unaufklärbarkeit der Kausalität

    Es dürfte sich nicht ermitteln lassen, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

    Zwar steht die Kausalität der Handlung von V steht nicht fest.

    Es steht jedoch fest, dass der Schaden dem Handeln des U zuzurechnen ist.

    a) Äquivalenz- und Adäquanztheorie und Lehre vom Schutzzweck der Norm (+); das Dazwischentreten des V ist unterbricht den Kausalverlauf nicht, da sich die in der Handlung des U typischerweise liegende Gefahr (Körperverletzung und das nochmal einer drüber fährt) im konkreten Erfolg (KV und drüber fahren) realisiert hat.

    Mithin hat U den Schaden auf jeden Fall auch verursacht.

    Problem: Unklar ist, ob § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Kausalität von einem der beiden Schädiger feststeht

    • Frühere Rechtspr.: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch in diesem Fall anzuwenden

      • Arg.:

      • Kritik: Vom Wortlaut nicht umfasst.

    • Neuere Rechtsprechung: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist in diesem Fall nicht anzuwenden

      • Arg.: Sinn und Zweck des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur Schutz vor Beweisnot, nicht aber der Schutz vor Rechtsdurchsetzungs- und Insolvenzrisiken.

      • Arg.: Jedenfalls der andere Schädiger haftet, da dessen Kausalität feststeht. Damit ist Geschädigter nicht schutzlos gestellt.



Deliktsrecht - Prüfungsaufbau § 7 StVG


Die Haftung nach § 7 I StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (verschuldensunabhängig) erfassen.


A. Haftung nach § 7 I StVG

I. Anspr. entstanden

  1. Anspruchsgegner ist Fahrzeughalter

    Fahrzeughalter ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat.

  2. Rechtsgutverletzung

  3. Beim Betrieb eines Fahrzeugs

    a) Betrieb

    Es muss sich lediglich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit-)geprägt worden sein (BGH NJW 2014, 1182, Rn. 5) - weit auslegen (arg. s.o.). Außerdem muss zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang/- einrichtung und Unfall bestehen.

    -> Fahrzeug muss sich hierfür weder in Bewegung befinden noch eingeschaltet sein; daher ist TB auch erfüllt, wenn sich die Batterie eines stehenden Fahrzeugs entzündet.

    b) “Bei dem” Betrieb

    Der Schaden muss „bei dem Betrieb“ des Kfz entstanden sein. Es muss also ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb und der Primärverletzung des Kfz bestehen.

    -> Prüfung Haftungsbegründende Kausalität

  4. Kein Ausschluss nach § 7 II StVG

    Die Ersatzpflicht ist danach ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

    Sie definiert sich als „ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist“ (BGH VerwRspr 1975, 385 (387)).

  5. Ersatzfähiger kausaler Schaden

    Besonders zu berücksichtigen:

    • § 9 StVG iVm § 254 BGB

    • Umfang, § 11 StVG - insb. S. 2: Geldersatz bei immateriellen Schäden, sprich Schmerzensgeld.


Gesamtschuld

G vermietet eine Wohnung an A und B. Der Gesamtmietzins beträgt 1.000€. A und B einigen sich wegen der abweichenden Größe der Zimmer darauf, dass A 400€ und B 600€ der Miete zu zahlen hat.

Eines Tages verlangt G von A den gesamten Mietzins in Höhe von 1.000€.

  1. Kann A von B die 1.000€ ersetzt verlangen?

  2. Was passiert, wenn B:

    • den Ausgleichsanspruch erfüllt

    • den übergegangenen Anspruch erfüllt

    mit dem jeweils anderen Anspruch?


1) Kann A von B die 1.000€ ersetzt verlangen?

A. A -> B auf Ausgleichszahlung iHv 1.000€ gem. § 426 I 1 BGB (sog. Ausgleichsanspruch).

I. Anspr. entstanden

  1. Gesamtschuldner iSv § 421 BGB (+) -> § 427 BGB

  2. Nach § 426 I 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

    Grundsätzlich verteilt sich damit die Last im Innenverhältnis gleichmäßigen auf jeden Gesamtschuldner. Folglich kann derjenige Gesamtschuldner, welche im Außenverhältnis die gesamte Verbindlichkeit getilgt hat, die Anteile der anderen ersetzt verlangen - und zwar von jedem zu gleichen Teilen.

    Hier liegt jedoch eine abweichende interne Absprache vor, wonach B 60% der Gesamtschuld tragen muss. Mithin hat A gegen B einen Ausgleichszahlungsanspruch iHv 600€.

  3. Ein Anspruch über 1.000€ wäre kein Ausgleich, sondern vielmehr eine Überkompensation und damit nicht von § 426 I 1 BGB umfasst.

II. A.e., nicht weggefallen und druchsetzbar (+)

B. A -> B aus übergegangenem Recht iHv 1.000€ gem. §§ 535 II, 426 II BGB

I. A.e.

Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat (hier +) und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann (hier: (+), § 426 I 1 BGB, s.o.), geht die Ford. des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner (hier § 535 II iHv 600€ gegen B) auf ihn über.

Mithin ist A kraft cessio legis aus § 426 II 1 BGB Inhaber des Anspruchs nach § 535 II BGB gegen B iHv 600€.

II. A.e., nicht weggefallen und druchsetzbar (+)


2) Was passiert?

  • Leistung auf Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 BGB -> Erlöschen des übertragenen Anspr. aus AGL + § 426 II 1 BGB. Schließlich handelt es sich bei dem Anspruch um eine gesetzlich sichernde Legalzession. welche nur dem Zweck der Sicherung des Ausgleichsanspruchs dient. Dieser Zweck und damit auch das Anspruchsziel entfällt, wenn der zu sichernde Anspruch (§ 426 I 1 BGB) erfüllt ist.

  • Leistung auf Sicherungsanspruch aus AGL + § 426 II 1 BGB -> führt ebenfalls zum Übergang des anderen Anspr.


Author

Robin H.

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