Was ist das Erfüllungsinteresse?
Das Erfüllungsinteresse beschreibt das Interesse des Gl. so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Schuldverhältnis stünde.
Welches Problem verbirgt sich hinter folgendem Fall und welche Theorien gibt es hierzu:
Maschinenhersteller M verkauft eine Gummibärenmaschine an Haribo (H).
H erhält die Maschine und stellt fest, dass diese nicht die gewünschten Gummibärchen fertigt. Damit entsteht ein Schaden auf Seiten des H, da die Gummibärenliebhaber nicht mit der Ware versorgt werden können.
P: Betriebsausfallschaden
Unklar ist, welche AGL einschlägig ist, wenn eine fehlerhafte Sache geleistet wird und durch eine mangelbedingt verzögerte Inbetriebnahme der Maschine ein Betriebsaussfallschaden im Betrieb des Käufers entsteht.
Es gibt drei Theorien:
Schadensersatz statt der Leistung
Neben der Leistung mit Vs. des § 286
Neben der Leistung (bis zum Ablauf der Nachrfrist) - BGH
Anspruchsziel ist Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB).
Wie ist der Streit über die richtige AGL beim Betriebsausfallschaden zu führen?
Streit muss vor Prüfung geführt werden.
A. Schadensersatz
K verlangt den entgangenen Gewinn ersetzt, welcher auf der verzögerten Inbetriebnahme der Maschine beruhen soll.
Unterscheidung nur in Bezug auf den Schaden notwendig, welcher bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist entstanden ist. Danach alles SchE statt der Leistung.
Es ist umstritten, nach welchen Vorschriften ein solcher Betriebsausfallschaden zu ersetzen ist.
e.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB (Statt der Leistung)
Arg.: Nutzungsausfall betreffe Erfüllungsinteresse, denn hätte der Schuldner ordnungsgemäß geleistet, so hätte der Gläubiger die Sache „normal“ nutzen können und der Schaden wäre nicht eingetreten. Erfüllungsinteresse ist der Schadensposten der in aller Regel als SchE statt der Leistung ersetzt wird.
Kritik: Falsches Abgrenzungskriterium; erfolgt vielmehr anhand der Frage, ob der Schaden durch eine hypothetisch gedachte ordnungsgemäße Nacherfüllung entfiele; hier (-)
Hinweis: Ansicht sieht Frist nach § 281 II Alt. 2 BGB entbehrlich. Schaden ist bereits eingetreten.
a.A.: §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB (Neben der Leistung)
Arg.: Bei Abgrenzung anhand des Kriteriums der hypothetisch gedachten ordnungsgemäßen Nacherfüllung wäre SchE neben der Leistung einschlägig (Nutzungsausfallschaden liegt bereits vor und kann durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden).
Kritik: Widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers. Dieser versteht nur die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit als verzögerte Leistung, nicht aber die Schlechtleistung: bei einer Schlechtleistung (§ 281 I 1 Alt. 2 BGB) wird dem Schuldner die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung vorgeworfen, nicht der Pflicht zur pünktlichen Leistung!
Frist entbehrlich nach § 286 II Nr. 4 BGB
h.M. (BGH):
bzgl. des Schadens der bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist eintritt: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB -> schließlich handelt es sich um SchE neben der Leistung, sodass § 280 I BGB die richtige AGL ist.
Der nach Nachfristablauf resultierende Nutzungsausfallschaden wird hingegen unstrittig über Schadensersatz statt der Leistung ersetzt: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB.
Erkläre anhand eines Falles die Anwendung des § 218 BGB
K kauft bei V ein Fahrrad am 01.04.2020. Das Fahrrad ist mangelhaft. K stellt es vorerst in seinen Keller und lässt es unberührt. Am 05.04.2022 verabredet sich K mit seinen Freunden zu einer Fahrradtour am 01.05.2025. Bei Prüfung seines Fahrrads kommt ihm der Mangel (Lenker lässt sich nicht fest ziehen) wieder in den Kopf.
K ist juristisch bewandert und denkt daran, dass sämtliche Ansprüche gegen V gem. § 438 I Nr. 3 BGB verjährt sind (§ 214 iVm § 194 I BGB).
Daher will er sich vom damals gezahlten Kaufpreis zumindest ein neues Fahrrad holen und möchte demnach von V sein Geld gem. § 346 I iVm §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zurück. Schließlich ist der Rücktritt ein Gestaltungsrecht und unterliegt damit nicht der Verjährung (nur Ansprüche, § 194 I BGB).
Hier kommt § 218 BGB ins Spiel: Rücktritt ist unwirksam, wenn Leistungs-/Nacherfüllunganspruch verjährt ist und Schuldner sich darauf beruft (wer keinen SchE gelten machen kann, soll auch nicht zurücktreten dürfen).
-> Da Gestaltungsrechte nicht der Verjährung unterliegen (§ 194 I BGB) muss ihre Ausübung aus Gründen der Rechtssicherheit/Rechtsfrieden zeitlich begrenzt werden. Daher ist Rücktritt bei Verjährung von Leistungs-/Nacherfüllunganspruch ausgeschlossen.
Kaufrecht - Sind die Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff. BGB) neben dem kaufrechtlichen Mängelrechten (§§ 434 ff. BGB) anwendbar?
Nein -> GoA setzt tatbestandlich weder eine Fristsetzung noch ein Vertretenmüssen voraus. Die TBV bezwecken jedoch den Schutz des Verkäufers, welcher durch die Anwendung der GoA unterlaufen würde.
Kaufrecht - wie ist die Sachmangelprüfung aufzubauen (am Bsp. des Rücktritts wegen Sachmangel, §§ 346 I iVm 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB)?
A. K -> V gem. §§ 346 I iVm 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB
I. Kaufvertrag
II. Mangel
Ferner müsste bei Gefahrübergang ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegen.
Fehlen der subjektiven Anforderungen
Nach § 434 Alt. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen der Parteien entspricht.
Nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB entspricht die Sache den subj. Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
a) Beschaffenheitsvereinbarung
Ob ein solcher Fall hier vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Maßgeblich ist, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernehmen und damit seine Bereitschaft zu erkenne geben will, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Erg.
Als Beschaffenheit einer Kaufsache sind alle körperliche Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften und auch alle tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache haben.
Pacht- oder Mieterträge eines Grundstücks
Lärmbelästigung durch Nachbarn
Bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB)
Ausweislich § 434 I BGB müsste die Kaufsache den Mangel bereits bei Gefahrübergang aufgewiesen haben. Gefahrübergang ist grundsätzlich die Übergabe der Kaufsache i.S.d. § 446 S. 1 BGB.
Im Ergebnis liegt eine negative Abweichung von der vereinbarten Soll- zur Ist-Beschaffenheit vor, sodass ein Sachmangel iSd § 434 II 1 Nr. 1 BGB gegeben ist.
Kaufrecht - K sieht ein Prospekt von Porsche, in welchem der neue Porsche Cayman S mit einer Höchtgeschwindigkeit von 300 km/h angepriesen wird. K geht zum Porscheverkäufer V und kauft nach Besichtigung eines Models den Cayman S. Bei den Vertragsverhandlung teilt K dem V mit, dass er sich bei zu hoher Geschwindigkeit unwohl fühlt. Daraufhin teilt V mit, dass der Porsche sowieso nur 250 km/h fahren würde. Damit K ein besseres Gefühl hat, wird diese Vereinbarung im Kaufvertrag an zweite Stelle, direkt hiner die essentialia negotii gesetzt.
Inzwischen möchte K doch 300 km/h fahren
A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB
I. KV, § 433 BGB
II. Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Anwendung des Mangelgewährleistungsrechts setzt ferner Mangelhaftigkeit der Sache voraus (§ 437 BGB).
Der Porsche könnte Sachmangelbehaftet iSd § 434 I Alt. 1 BGB sein.
Ein Sachmangel liegt demnach vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen entspricht. Dies ist gem. § 434 II 1 Nr. 1 BGB der Fall, wenn sie hinter der vereinbarten Beschaffenheit zurückbleibt.
Hier haben sich K und V auf eine Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h vertraglich geeinigt und das Fahrzeug fährt auch maximal 250 km/h. Demnach entspricht die Soll-Beschaffenheit der Ist-Beschaffenheit, sodass eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.
Weitere Vereinbarungen sind nicht ersichtlich.
Fehlen der objektiven Anforderungen
Fraglich ist, ob der Porsche Cayman S auch den objektiven Anforderungen an die Sache entpsricht, § 434 I Alt. 2 BGB.
Den objektiven Anforderungen wird eine Kaufsache nicht gerecht, wenn sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette - insb. durch der Werbung - abgegeben wurde (§ 434 III Nr. 2 BGB).
Hier hat Porsche als Hersteller des Fahrzeugs mit einer V-Max. von 300 km/h geworben. Das Fahrzeug fährt jedoch nur 250 km/h.
Fraglich ist, ob durch die indivduelle Vereinbarung von den objektiven Anforderungen abgewichen werden kann.
Eine besondere Regelung hierzu trifft § 476 I 2 BGB, welcher aber nur bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommt.
a) Verbrauchsgüterkauf (+)
b) Zulässigkeit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung, § 476 I 2 BGB:
Verbraucher müsste durch Unternehmer eigens in Kenntnis gesetzt worden sein, § 476 I 2 Nr. 1 BGB, d.h. der Verkäufer muss über die Abweichung besonders und individuell informieren (mehr als über die anderen vorvertraglichen Infos)
Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, § 476 I 2 Nr. 2 BGB, d.h. keine konkludente Abrede möglich und bewusstes Hervorheben der Abweichung, damit Käufer sie in Kaufentscheidung mit einbeziehen kann.
Erg.: Hier (+);
Kaufrecht - K kauft bei V eine Waschmaschine. Der Schub in den das Waschmittel gefüllt wird ist defekt. V könnte einen neuen Schub einbauen - Kosten 20€. Die Neulieferung der Maschine würde den V 140€ kosten. Kaufpreis der Maschine lag bei 300€. K verlangt aber Neulieferung.
Zu Recht?
-> wann liegt relative und wann absolute Unverhältnismäßigkeit vor?
I. KV
III. Nacherfüllungsbegehren
IV. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
Unmöglichkeit gem. § 275 (-)
Denkbar: § 439 IV BGB
In Frage kommt ein Leistungsverweigerungsrecht des V gem. § 439 IV BGB.
Eine absolute Unverhältnismäßigkeit kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nämlich erst dann anzunehmen, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand um 50% übersteigen bzw. die Kosten der Nacherfüllung den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache um mehr als 100% übersteigen (BeckOK/Faust, § 439 Rn. 66). Dies ist hier nicht der Fall.
Denkbar ist eine relative Unverhältnismäßigkeit. Dafür sind die Nacherfüllungksoten mit denen der anderen Nacherfüllungalternative - hier mit der Mängelbeseitigung - zu vergleichen. Fallen die Kosten der einen Variante ca. 20% höher aus, ist von einer relativen Unverhältnismäßigkeit auszugehen (so LG Ellwangen; aber Belgeitumstände wie Grad des Verschuldens spielen eine Rolle).
140€ zu 20€ -> Nachbesserung kostet nur 1/7 der Neulieferung.
Demnach beschränkt sich Nacherfüllungsanspruch auf Mängelbeseitigungsanspruch aus § 439 I Alt. 1 BGB.
Kaufrecht - Inwiefern wird die Regelung des § 218 BGB durch § 438 IV BGB modifiziert?
Ratio legis des § 438 IV S. 2
§ 438 IV S. 2 behebt eine Ungerechtigkeit, die der modifizierte Erfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I) zu Lasten des Käufers mit sich bringt:
Nacherfüllunganspruch verjährt nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3); Kaufpreiszahlungsanspruch nach drei Jahren (§ 195).
Kann nun der Käufer wg. der früheren Verjährung seine Gewährleistungsrechte nicht mehr ausüben, so soll er, sofern der Kaufpreis (auch) noch nicht gezahlt ist, dessen Zahlung unabhängig von der Verjährung (jedenfalls) verweigern können -> Korrektur durch Leistungsverweigerungsrecht.
Ratio legis des § 438 IV S. 3
verweigert der Käufer die Zahlung, so soll der Verkäufer über § 438 IV S. 3 durch Erklärung des Rücktritts die gelieferte (mangelhafte) Sache zurückerhalten können.
Kaufrecht - Woran muss ich denken, wenn A die Kaufsache an B übergeben hat und die Sache bei B zufällig untergeht (Gemälde brennt ab), eine Übereignung jedoch noch nicht stattgefunden hat?
Problem: Fortbestand der Leistungspflicht nach Gefahrübergang.
Fraglich ist, ob A einen Anspruch gegen B aus § 433 II BGB hat.
A.e. (+)
A.u.
§ 326 I (+)
ABER: § 446 S. 1 BGB -> ist Preisgefahr bereits auf Käufer übergegangen, bleibt Gegenleistungsanspruch aufrechterhalten.
Vs. Übergang Preisgefahr gem. § 446 S. 1 BGB:
(1) Übergabe (Verschaffung unmittelbaren Besitzes; mittelbarer nur ausreichend, wenn vertragl. vereinbart); Achtung, Annahmeverzug steht Übergabe gleich, § 446 S. 2 BGB!
(2) Untergang der Kaufsache gem. § 275 BGB
(3) Zufälliger Untergang der Kaufsache
Zufällig meint, dass der Untergang weder vom Käufer noch vom Verkäufer zu vertreten sein darf.
Kaufrecht - V verkauft B ein Auto. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 235 km/h erreicht.
Nachdem K regelmäßig von VW Lupo’s überholt wird beauftragt er einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Wagens. Dieser stellt fest, dass der Wagen nur 218 km/h Höchstgeschwindigkeit fährt. Die geringere Höchstgeschwindigkeit ist auf eine Änderung der Motormanagementsoftware zurückzuführen. Abhilfe kann nur durch Austausch der Software geschaffen werden.
Ohne die Motormanagementsoftware lässt sich das Fahrzeug nicht starten.
K möchte vom Vertrag zurücktreten und seinen Kaufpreis zurückerhalten.
Nach welchen Vorschriften?
A. K -> V gem. §§ 346 I iVm 437 Nr. 2, 323 BGB
I. Anspr. entstanden
Anwendbarkeit des kaufrechtlichen Mängelrechts?
Ursache für den Mangel ist die Software. Dabei handelt es sich um ein digitales Produkt (§ 327 I 1 BGB). Daher muss die Frage geklärt werden, ob die §§ 327 ff. BGB anstelle des kaufrechtlichen Mängelrechts anzuwenden sind.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Verbauchervertrag (§ 310 III BGB) über den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen handelt, § 327a III 1 BGB.
Verbrauchervertrag, § 310 III BGB
Ware mit digitalen Elementen (§ 327a III 1 BGB)
a) Funktionales Kriterium: Ware kann ihre Funktion ohne digitales Produkt nicht erfüllen
b) Vertragliches Kriterium: Bereitstellung der digitalen Inhalte war vom Verkäufer geschuldet.
RF, wenn (+): §§ 434 ff. BGB ergänzt durch §§ 475b, c BGB sind anzuwenden.
Kaufrecht - K kauft bei V einen “smarten” Kühlschrank mit einer installierten Software, die den Bestand von Ware überprüft und automatisch Nachbestellungen beauftragt.
Welche Vorschriften sind auf einen Mangel der Software anzuwenden?
K begehrt (SchE; Rücktritt,…) wegen der mangelhaften Software des Kühlschranks.
Fraglich ist, ob die kaufrechtlichen Mängelvorschriften hier Anwendung finden.
Nach § 475a II BGB sind auf einen Verbauchsgüterkauf über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, im Hinblick auf auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die §§ 327 ff. BGB anzuwenden.
-> selbiges ergbibt sich aus § 327a II 2 BGB.
D.h.: Kann Ware ihre Funktion auch ohne Software erfüllen, findetnauf die Software die §§ 327 ff. BGB und auf den Rest der Ware die §§ 434 ff. BGB (ergänzt durch §§ 475b, c BGB) Anwendung.
Kaufrecht - woran muss ich denken, wenn ein Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine gebrauchte Kaufsache vorliegt und die Vermutungsregelung des § 477 BGB geprüft wird?
Die Vermutung des § 477 I 1 BGB könnte jedoch nach Hs. 2 wegen der Unvereinbarkeit des Mangels mit der Art der Sache wiederlegt sein.
Schließlich handelt es sich um eine gebrauchte Sache, bei der es wegen der unterschiedlichen Abnutzung durch den Verkäufer keine klaren Erfharungswerte gibt.
Für eine Anwendung bei gebrauchten Sachen sprechen Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift:
Die §§ 474 ff. BGB differenzieren an verschiedenen Stellen zwischen dem Verkauf gerbauchter und neu hergestellter Waren (zB 474 II 2 BGB). In § 477 I 1 BGB findet sich diese Differenzierung nicht. Damit ist § 477 BGB auch bei gebrauchten Waren anzuwenden.
Kaufrecht - wann liegen erforderliche Aufwendungen iSd § 439 III BGB vor?
Erforderlich sind Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellungen für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste.
Ist der Einbau/die Anbringung durch den Käufer nicht sachgerecht erfolgt, kann dies des Aufwendungsersatzanspruch des Käufers aus § 439 III BGB im Wege des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen sein.
Kaufrecht - was meint der Gesetzgeber mit der Formulierung “bevor der Mangel offenbar wurde” im Rahmen des § 439 III BGB?
Mit der Formulierung “offenbar wurde” meint der Gesetzgeber nicht, dass der Käufer positive Kenntnis von dem Mangel vor dem Einbau gehabt haben muss, damit § 439 III BGB ausgeschlossen ist.
Vielmehr ist nach objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob sich der Mangel einem Durchschnittskäufer geradezu aufdrängen musste - der Käufer also den Mangel grob fahlässig vor Einbau verkannt hat.
Kaufrecht - wann ist eine Pflichtverletzung nicht unerheblich iSd 323 V 2 BGB?
Weiterhin dürfte die Pflichtverletzung (zB d. Mangel) nicht unerheblich sein (323 V 2 BGB).
Von einer Unerheblichkeit ist jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt (BGH).
Im Übrigen kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung an, dh die Gegenüberstellung von mangelbedingtet Wertminderung für den Käufer und der zur Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand des Verkäufers.
Kaufrecht - Der Schuldner hat die Schlechtleistung nicht zu vertreten; die nicht vorgenommene Nacherfüllung hingegen schon.
Hat der Gl. einen Anspruch auf SchE statt der Leistung.
Hinweis: Gefahrübergang hat stattgefunden.
A. G gegen S auf SchE statt der Leistung aus Kaufvertrag gem. 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Mängelrechte sind anwendbar (+)
280 I, III, 281 BGB
a) SV (+) KV, s.o.
b) Pflichtverletzung (+) Nacherfüllung nicht erbracht
c) Ablauf angemessener Nachfrist (+)
d) Vt. Müssen:
Fraglich ist, worauf (auf welche PV) sich das Vertretenmüssen beziehen muss, wenn SchE statt der Leistung verlangt wird.
e.A.: Bezugspunkt = die “Nicht-Nacherfüllung”
a.A.: Bezugspunkt entweder mangelhafte Leistung oder Nicht-Nacherfüllung
Arg.: Gerechtere Lösung. Erstere Ansicht würde nämlich zu unbilligen Ergebissen führen, wenn erste Pflichtverletzung vorsätzlich verursacht würde; zweiter hingegen nicht zu vertreten wäre.
Werkvertragsrecht - Setzen die §§ 633 ff. BGB die Abnahme des Werks voraus?
Prüfung Mangel im Werkvertragsrecht:
A. AGL
I. A.e.
Anwendbarkeit Mangelrecht, § 633 ff.
Setzt wirksamen Werkvertrag (a) (oder §§ 650a, 650u, usw.) und die mangelhaftigkeit des Werks (b) bei Abnahme (c) voraus.
-> Das Erfordernis der Abnahme ist zwar (anders als im Kaufrecht, vgl. § 434 I BGB) dem Wortlaut des § 633 BGB nicht zu entnehmen. Wegen der Gefahrtragungsregel aus § 644 I 1 BGB ist aber einhellig anerkannt, dass Abnahme zwingende Vorauss. ist.
Werkvertragsrecht - Unterliegt das Minderungsrecht (§ 638 BGB) der Verjährung?
Nein -> Das Minderungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 I BGB).
Aufgrund dessen führt § 634a I BGB die Nr. 3 des § 634 BGB (Rechtsbehelfskatalog - Nr. 2 = Minderung) nicht an.
Werkvertragsrecht - woran muss ich denken, wenn ein Besteller von seinem Minderungsrecht Gebrauch macht, der Anspruch auf Nacherfüllung aber gem. § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar ist?
Minderungsrecht steht im Werkvertragsrecht (und im Kaufrecht, vgl. § 441 I 1 BGB) im Gleichlauf mit dem Rücktrittsrecht.
Daher erklärt § 634a V BGB den § 218 BGB ebenfalls auf das Minderungsrecht an.
§ 218 BGB führt in diesem Fall zur Unwirksamkeit des Minderungsverlangen, sofern der Gegenüber sich darauf beruft.
Werkvertragsrecht - und c.i.c. nebeneinander anwendbar?
Nein -> c.i.c. = subsidiär.
Mietrecht - Worin liegt der Unterschied bei der Minderung im KaufR/WVR zum MietR?
Zwar handelt es sich im jeden Fall um ein GestaltungsR.
Eine Minderung im KaufR/WVR fordert die Erklärung des GestaltungsR (wie üblich).
Die Minderung im Mietrecht tritt ipso iure ein (§ 536 I 1 BGB).
Mietrecht - Wie ist der Miet- vom Pachtvertrag abzugrenzen?
Miet- und Pachtvertrag unterscheiden sich darin, dass dem Pächter neben dem Gebrauch auch das Recht zum Genuss der Frrüchte der Pachstsache zusteht (§ 581 I 1 BGB).
Die Einordnung kann immer erfolgen, wenn eines der beiden Schuldverhältnisse in Betracht kommt - also u.a. die Gebrauchsüberlassung die Primärleistung darstellt. Regelmäßig genügt ein kurzer Hinweis im Rahmen einer gutachterlichen Vorüberlegung.
Formulierungsbeispiel:
Gegenstand eines Mietvertrages ist hier die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung eines Entgelts. Im Falle eines Pachtvertrages steht dem Pächter darüber hinaus gemäß § 581 Abs. 1 S. 1 BGB auch noch der Genuss der Früchte zu.
Zur Bestimmung des Vertragsinhalts ist die Vereinbarung der Parteien auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
Vorliegend haben V und B lediglich vereinbart, dass B das Fahrzeug nutzen durfte. Dagegen sollte B nicht berechtigt sein, das Wohnmobil unterzuvermieten und insoweit Früchte aus der Sache zu ziehen (§ 99 Abs. 3 Fall 1 BGB)
Mietrecht - M ist Mieter des Vermieters V. M zahlt nun seid drei Monaten in Folge seine Miete nicht. Um die Begleichung der noch offenstehenden Mieten zu sichern, macht V das Vermieterpfandrecht geltend. U.a. befindet sich in der Wohnung eine PS 5. Die PS 5 steht im Eigentum des E. E ist ein Freund des M und hat sie ihm für einen Monat ausgeliehen. Als E von den Schwierigkeiten des E erfährt, verlangt er die PS 5 zurück.
Kann V die PS 5 von E zum Zwecke der Verwertung herausverlangen?
A. V -> E auf Herausgabe der PS 5 gem. §§ 1257, 1227, 985 BGB
Möglicherweise könnte V einen Anspruch gegen E auf Herausgabe der Pfandsache (DVD-Player) gem. §§ 1257, 1227, 985 BGB haben.
V müsste Inhaber des Pfandrechts sein.
Zu prüfen ist, ob zugunsten des V ein Pfandrecht entstanden ist.
a) Gültiger Mietvertrag
b) Forderung aus dem Mietverhältnis
c) Eingebrachte Sache des Mieters
Eingebracht: Sache muss mit dem Willen des Mieters zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht worden sein.
-> An das Merkmal “nicht nur vorübergehender Zweck” dürfen keinen all zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sonst der Zweck des Vermieterpfandrechts unterlaufen werden würde.
-> Demnach genügt es, wenn die Sache nur nicht für einen sehr begrenzten Zeitraum in die Mietsache verbracht wurde.
Eigentum des Mieters: Zur Zeit der Einbringung muss sich die Sache im Eigentum des Mieters befunden haben.
Sonderproblem: Erwirbt der Vermieter gutgläubig ein Pfandrecht an denjenigen Sachen, die der Vermieter eingebracht hat, sich aber nicht in dessen Eigentum befinden?
Denkbar: Gutgläubiger Erwerb eines Vermieterpfandrechts
Fraglich ist, ob V ein Pfandrecht an dem DVD-Player gutgläubig gem. §§ 1257, 1207 BGB erworben hat. Dies ist entschieden zu verneinen. Hierfür spricht:
§ 1257 BGB verweist nur das kraft Gesetz entstandene Pfandrecht, nicht aber auf den Entstehungstatbestand des § 1207 BGB
Zudem ist das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht. Der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB setzt aber gerade den Besitzerwerb der Sachen voraus; der Vermieter hingegen hat nur mittelbaren Besitz an der Mietsache selbst.
Mietrecht
Der Eigentümer eines Hausgrundstücks in Würzburg hatte an den M Wohnräume vermietet. M vermietete sodann ein Zimmer der Wohnung unter, ohne nach dem Mietvertrag dazu berechtigt zu sein.
Der Untermieter zahlte an den M eine höhere Miete, als dieser an den Eigentümer zu entrichten hatte. Nach dem Ende der Vertragsbeziehung verlangt der Eigentümer von dem Mieter den bezogenen Untermietzins heraus.
A. E -> M gem. §§ 280 I, 535 ff. BGB
Schuldverhältnis (+) -> § 535 BGB; Pflichtverletzung (+) -> Verstoß gegen das Verbot der ungenehmigten Gebrauchsüberlassung an Dritte aus § 540 BGB; Verschulden (+) -> M hat Untervermietug absichtlich vorgenommen (§§ 280 I 2, 276 I BGB).
Ersatzfähiger kausaler Schaden
unproblematisch (+), bei stärkerer Abnutzung oder Prozesskosten gegen Untermieter.
Hier: Möglicherweise hätte der Vermieter der Untervermietung nur gegen eine Erhöhung des Mietzinses zugestimmt (§ 553 II BGB), sodass wegen der nicht erfolgten Absprache die Möglichkeit der Mieterhöhung verstrichen ist und dem Vermieter damit ein Gewinn entgangen ist (§ 252 BGB)
-> (-)
Es lag schon keine Gewinnchance vor, da der Mieter bei Verweigerung gleichwohl hätte außerordentlich kündigen können (§§ 549 I, 540 I 2 BGB) und damit fehlt es an den Vs. des § 252 BGB-
Außerdem hat Gesetzgeber mit Unterlassungsklage (§§ 549 I, 541 BGB) und der fristlosen Kündigung durch den Vermieter (§§ 549 I, 543 II Nr. 2 Alt. 2 BGB iVm § 560 BGB) die Sanktionen der unberechtigten Untervermietung bereits festgestellt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wäre contra legem (so BGH).
B. E -> M gem. §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB
(-) Bei der Untervermietung handelt es sich um ein eigenes und damit gerade nicht - wie § 687 II BGB voraussetzt - um ein ein objektiv fremdes Geschäft.
C. E -> M gem. §§ 987, 990 BGB
grundsätzlich hat Untermieter kraft Mietvertrag ein RzB iSd § 986 BGB; ggfs. verliert er dieses durch Überschreiten seiner mietvertraglichen Rechte (sog. nicht-so-berechtigter-Besitzer); in diesen Fällen ist Anwendung der EBV aber ausgeschlossen, da §§ 280, 535 BGB vorrangig.
D. E -> M gem. § 816 I 1 BGB
Es fehlt an einer Verfügung. Auf das Besitzrecht des Eigentümers konnte schon deshalb nicht eingwirkt werden, da dieser das Besitzrecht an M qua Mietvertrag abgegeben hatte. Über das Eigentum des E wurde gar nicht eingewirkt.
Denkbar: analog § 816 I 1 BGB; aber (-), da: Verfügung muss endgültig sein. Zeitweise Besitzüberlassung ist naturgemäß nur vorübergehend.
E. E -> M gem. § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB - siehe BereicherungsR-KK
Deliktsrecht - Welche Bedeutung kommt dem Deliktsrecht zu?
Beim Deliktsrecht geht es (anders als beim Bereicherungsrecht) nicht um die Beseitigung einer Vermögensmehrung, sonderum um die Wiedergutmachung eines Schadens (Schadensausgleich).
Eine auf dem Deliktsrechts beruhende Haftung wird durch unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis hervorgerufen.
Deliktsrecht - wie lautet der Prüfungsaufbau für den Anspr. aus § 823 I BGB?
Prüfungsaufbau § 823 I:
I. Haftungsbegründender Tatbestand
Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 823 I
Verhalten des Schädigers (Handlung)
haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Ersatzfähiger Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Ggfs. Vorteilsausgleichung
Deliktsrecht
Was ist der Unterschied zwischen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsbeschädigung?
Welche verschiedenen Möglichkeiten einer Eigentumsverletzung sind denkbar?
1.
Körperverletzung = Einwirkung auf die Integrität des Körpers von außen (z.B. durch einen Messerstich)
Gesundheitsverletzung = Einwirkung auf die inneren Körperfunktionen (z.B. durch Vergiftung)
2. Eigentumsverletzung durch
rechtlichen Verlust (z.B. wirksame Übereignung an einen Dritten)
Eingriff in die Sachsubstanz (Beschädigung oder Zerstörung)
Einwirkung auf den Besitz (Entzug, Vorenthaltung, Verlängerung der Besitzerkette)
Gebrauchsbeeinträchtigung (beachte: nur (+) bei vollständiger Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit)
Deliktsrecht - was sind sonstige Rechte iSv § 823 I BGB?
Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB sind nur diejenigen, welche mit den bereits genannten vergleichbar sind, d.h. nur absolute Rechte (arg.. andernfalls würde man Eigentum und sonstige Rechte nicht nebeneinander anführen).
e.c. -> Vermögen als Ganzes genießt keinen Schutz durch § 823 BGB. Keine Generalklauselartige Erfassung jeder Vermögensschädigung. Vielmehr sollen nur die Vermögenschäden von § 823 BGB erfasst sein, welche auf die Verletzung eines Rechts iSd § 823 BGB zurückzuführen sind.
Beispiele sonstige Rechte:
Dingliche Rechte (auch AnwartschaftsR als wesensgleiches Minus zum Eigentum), da absolute Wirkung.
Unmittelbarer Besitz, der dem Besitzer eine bestimmte Nutzung ermöglichen soll (Entleiher, Mieter, etc.); arg.: ein solcher Besitz ist dem Eigentum ähnlich.
gilt auch für einen solchen mittelbaren Besitz; nur nicht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer, arg.: § 869 S. 2 BGB (lesen!), dem mittelbaren Besitzer stehen keine Besitzschutzansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer zu, somit kann er auch nicht gem. § 823 BGB gegen ihn vorgehen. Zudem ist mittelbarer Besitz durch die sich aus dem SV ergebenden Ansprüche ausreichend geschützt.
Patent-/Urheberrechte
Name
Räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
APR
Deliktsrecht - Der Bauunternehmer B beschädigt aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bei Bauarbeiten ein Stromkabel, das unter anderem den Bauernhof von K mit Strom versorgt. Aufgrund des Stromausfalls fällt die Legebatterie des K aus, sodass die dort lagernden Eier verderben, wodurch ein Schaden von 3.000 € entsteht. Aufgrund des Nutzungsausfalls entsteht K in den Tagen darauf außerdem ein Schaden von 2.000 €.
Kann K von B Schadensersatz verlangen?
(s. BGH 4.2.1964 - VI ZR 25/63, BGHZ 41, 123)
A. Schadensersatz gem. § 823 I BGB
- Verdorbene Eier, 3.000€ -
Haftungsbegründender Tatbestand
a) Rechtsgutverletzung (+) -> Verletzung des Eigentums von K; Einwirkung im Wege einer Kettenreaktion genügt.
b) Handlung (+) -> Beschädigung Stromkabel
c) Haftungsbegründende Kausalität
Äquivalenztheorie (+); Adäquanztheorie (+); Lehre vom Schutzzweck der Norm (+) -> schließlich hat sich konkret der Erfolg realisiert, welcher typischerweise in der Ausgangsgefahr liegt: Ohne Strom keine Nutzung strombetriebener Geräte.
d) weitere TBM des § 823 I BGB (+)
- Produktionsausfall 2.000€ -
a) Rechtsgutverletzunn
a) Rechtsgutverletzung
aa) Eigentum
Produktionsausfall führt zum Vermögensschaden; dieser soll aber gerade nicht klauselartig von § 823 I BGB umfasst sein. Vielmehr ist nur der Vemögensschaden zu ersetzen, welcher aus der Verletzung eines absoluten - von § 823 BGB umfassten - Rechts resultiert.
Hier beruht der Schaden auf der unterbrochenen Strohmzufuhr aufgrund der Beschädigung des Kabels. Das Kabel steht nicht im Eigentum des K.
Damit keine Rechtsgutverletzung.
bb) Recht am eingerichteten und ausgeübten Bewerbebetriebs
Eingriff müsste betriebsbezogen sein und es dürfte nicht lediglich eine Verletzung einzelner abtrennbarer Teile vorliegenhier aber nur Legebaterrie nicht nutzbar wegen vorübergehenden Stromausfall; daher keinen Eingriff in den Betrieb als solchen: (-).
B. §§ 823 II BGB iVm 303 StGB (-); § 826 (-).
Deliktsrecht - Durch den Absturz der Ufermauer eines Kanals, den B zu verantworten hat, können die Schiffe des Reeders K nicht mehr wie geplant eingesetzt werden. Ein Schiff ist eingesperrt und kommt aus dem Stichkanal nicht mehr hinaus, während ein anderes Schiff nicht in den Kanal hineinkommt. Hierdurch entsteht K ein Schaden iHv 30.000 € (eingesperrtes Schiff) bzw. 10.000 € (anderes Schiff).
(vgl. BGH 21.12.1970 - || ZR 133/68, BGHZ 55, 153, sog. Fleet-Fall)
A. § 823 I BGB
I. Anspr. entstanden?
Haftungsbegründende TBM
Eigentum (+) -> Nach § 903 S.1 BGB steht Eigentümer das Recht zu, nach Belieben mit der Sache zu verfahren. In Gebrauchsbeeinträchtigung kann daher ebenfalls eine Eigentumsverletzung liegen, sofern diese von erheblichem Gewicht ist.
Hier war Schiff nichtmehr nutzbar und damit auch seines wirtschaftlichen Wertes beraubt.
-> Eigentumsverletzung bzgl. des eingesperrten Schiffs (+); bzgl. des anderen Schiffs (-)
Deliktsrecht - Woran muss ich denken, wenn auf Ebene der vertraglichen Ansprüche der Ersatz eines Mangelfolgeschaden geprüft wird?
Liegt ein Mangelfolgeschaden vor, ist dieser als SchE neben der Leistung gem. § 280 I BGB zu ersetzen.
Neben dem vertraglichen SchEA könnte dem Gläubiger auch deliktischer Anspruchs aus § 823 I BGB zustehen.
Hier ist an das Problem des weiterfressenden Mangels (oder Weiterfresserschaden) zu denken. Das Problem befasst sich im Kern mit der Frage, ob bereits verletztes Eigentum erneut verletzt werden kann. Das ist umstr.
Der BGH erachtet dies unter folgenden Voraussetzungen für möglich:
Verletzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse
Keine Stoffgleichheit
H kaufte am 01. März einen neuen PkW der Herstellerfirma R-AG beim Autohaus M-AG.
Am 24. März bemerkt H, dass der Gaszug regelmäßig hängen bleibt, das Auto also weiterfuhr, obwohl H das Gaspedal nicht betätigte.
Am 30. März bemerkt H beim Losfahren, dass der Gaszug wieder hängen bleibt. Er fährt dennoch mit dem Wagen zur Arbeit, da er der Auffassung ist, er könne das Fahrzeug dennoch beherrschen.
An einer Kurve bleibt der Gaszug hängen, sodass H diese nicht nehmen kann und in die anliegende Hauswand fährt.
Das Fahrzeug erleidet einen erheblichen Fronstschaden.
H verlangt Schadensersatz von R-AG
A. H gegen R-AG gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB iVm mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
SV (-)
VSD (-) Es fehlt bereits am Gläubigerinteresse, den H in den vertraglichen Schutzbereich zwischen R-AG und H-AG mit aufzunehmen. Schließlich hat H-AG weder für das Wohl und Wehe ihrer Käufer zu sorgen noch tätigt H auf Grundlage dieses Vertragsverhältnis vermögensrelevante Dispositionen.
II. A.e. (-)
B. H gegen R-AG gem. § 823 I BGB (sog. Produzentenhaftung)
Rechtsgutverletzung
Aufgrund dessen, dass das Fahrzeug des H beschädigt wurde, könnte eine Eigentumsverletzung anzunehmen sein.
Fraglich ist aber, ob der Erwerber einer mangelhaften Sache noch in seinem Eigentum verletzt werden kann (konkret: kann bereits verletzt erworbenes Eigentum erneut verletzt werden?) Die Lösung dieser Frage ist umstritten.
e.A.: Erneute Eigentumsverletzung nicht möglich. Schließlich erlangt der Erwerber einer mangelhaften Sache von vorneherein mangelhaftes Eigentum -> Resteigentum könne nicht selbstständig verletzt werden.
Kritik: Die Annahme, dass eine Eigentumsverletzung nicht mehr möglich ist, geht fehl. Denn einer mangelhaften Sache kann nicht von vorneherein der Restwert “null” zugebilligt werden (arg.: § 441 BGB, der einen Restwert der Sache voraussetzt).
h.M. (BGH): In der späteren, durch den Mangel hervorgerufenen Beschädigung der mangelfreien Restsache, sei eine Eigentumsverletzung zu sehen (sog. weiterfressender Mangel).
Eine deliktische Eigentumsverletzung soll in diesen Fällen aber nur dann vorliegen, wenn aufgrund der Ausdehnung des Mangels nicht lediglich das vertragliche Äquivalenzinteresse (= der Schaden, der an der Sache aufgrund des Mangels von Anfang an haftete, sog. Mangelunwert), sondern das Integritätsinteresse (= der Schaden, der aufgrund der Verletzung der Restsubstanz danach eingetreten ist) verletzt worden ist.
Dies setzt voraus, dass der später eingetretene Mangel nicht stoffgleich ist.
Stoffgleicheit soll nur vorliegen, wenn der Mangel einem wirtschaftlich leicht austauschbaren Teil (Gaszug-Fall; Schwimmschalter-Fall; Hinterreifen-Fall) anhefte.
Kurzfassung: Beeinträchtigung Äquivalenz- und Integritätsinteresse sowie Stoffungleichheit führt zur Eigentumsverletzung.
Kritik: Abgrenzungskriterium der Stoffgleichheit sei zu unbestimmt.
Gegenarg.: Rspr. hat Abgrenzungskriterium der Stoffgleichheit hinreichend konkretisiert.
Arg.: Deliktische Ansprüche unterliegen einer längeren Verjährungsfrist (§§ 195, 199 I BGB) als die Gewährleistungsansprüche (§ 438 I Nr. 3).
mM -> deshalb würde Anerkennung zum Unterlaufen der kaufrechtlichen Verjährungsfristen führen.
hM -> Je kleiner der Mangel, je größer die Gefahr, dass der Mangel übersehen wird und wegen des objektiven Fristbeginns aus § 438 II BGB (mit Ablieferung) damit nicht mehr durchsetzbar ist. Der subjektive Fristbeginn bei § 199 I (Kenntnisnahme) schützt damit den Käufer.
-> Rspr. des BGH ist ais verjährungsrechtlichen Gründen zu folgen.
ZE: RGV in Form der Eigentumsverletzung (+)
Ferner liegt eine Verletzungshandlung in dem Herstellen und Inverkehrbringen des fehlerhaften Produktes (hier: Gaszug) vor, welche nach der Lehre vom Erfolgsunrecht als widerrechtlich zu qualifizieren ist.
a) Schaden (DH) -> (+)
b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
c) Art des SchadensE -> Geld, § 249 II 1 BGB (facultas alternativa)
d) Kürzung wegen Mitverschuldens; zumindest hälftig; § 254 I BGB (er hat das Fahrzeug trotz Kenntnis des Problems in Bewegung gesetzt.
II. A.e. (+) - nicht weggefallen und durchsetzbar (+).
H verlangt Schadensersatz von R-AG gem § 1 ProdHaftG.
A. H gegen R-AG gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB iVm mit den Grundsätzen densVertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (-), kein Gläubigerinteresse.
B. H gegen R-AG gem. § 823 I BGB (sog. Produzentenhaftung; sowie Problem des weiterfressenden Mangels) -> (+)
C. H gegen R-AG gem. § 1 ProdHaftG
Vorliegend wurde durch den Fehler eines Produkts (Gaszug im Auto) eine Sache (das Auto) beschädigt. Außerdem richtet sich das Begehren des H - wie § 1 PordHaftG voraussetzt - gegen den Hersteller R-AG. Damit liegen die Voraussetzungen des § 1 ProdHaftG vor.
Problematisch ist, dass hier ein Schaden am Fahrzeug und damit am fehlerhaften Produkt selbst eingetreten ist. Das ProdHaftG gilt gem. § 1 I 2 ProdHaftG nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde.
Umstritten ist, ob der Sachverhalt anders zu behandeln ist, wenn es sich bei dem fehlerhaften Produkt um ein funktionell klar abgrenzbares Einzelteil handelt.
e.A.: (+) -> konsequente Fortführung der bisherigen Rspr. des BGH im Rahmen des § 823 I BGB zum weiterfressenden Mangel.
a.A.: (-) -> Verstoß gegen eineutigen Wortlaut des § 1 I 2 ProdHaftG
-> beide Ansichten sehr gut vertretbar.
Deliktsrecht - Welchen Zusammenhang beschreibt die sog. “Haftungsbegründende Kausalität” und welchen Zusammenhang beschreibt die sog. “Haftungsausfüllende Kausalität”?
Haftungsbegründende Kausalität: Kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt der Rechtsgutverletzung.
Haftungsausfüllende Kausalität: Kausaler Zusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutverlsetzung und dem angefallenen Schaden.
§ 823 I BGB setzt eine Handlung des Anspruchsgegners voraus. Diese kann in einem Tun oder Unterlassen liegen.
Wann ist eine Haftung wegen Unterlassens möglich?
A. A -> B gem. § 823 I BGB
Handlung des Anspruchsgegners
Tun oder Unterlassen
Haftung wegen Unterlassen erfordert, dass das bloße Nichtstun einer positiven Handlung gleichgestellt werden kann.
Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns steht ein Unterlassen nur gleich, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Das ist u.a. der Fall, bei
Garantenstellung (rechtliche Pflicht, bestimmte Rechtsgüter zu schützen -> ob eine solche Pflicht besteht, ist einzelfalabhängig und bedarf dabei einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten; kann schon bei vorvertraglichem Vertrauensverhältnis bestehen).
Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss zumutbare Schutzmaßnahmen treffen; Haftungsgrund ist das vorwerfbare Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahmen.
besondere Rechtsbeziehung / Fürsorge- oder Aufsichtspflichten(z.B. Eltern gegenüber Kind)
Gesetzliche Sonderpflichten (z.B. Aufsichtspflicht i.S.d. § 832 BGB als lex specialis gegenüber § 823 Abs. 1).
vorangegangenes Verhalten / Ingerenz: wer eine Gefahrenlage geschaffen oder verstärkt hat, kann daraus eine Pflicht zur Gefahrenabwehr treffen
K spielt auf dem Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes der Stadt S. Er fällt und erleidet Verletzungen an Kopf und Arm.
Weder war der Spielplatzboden mit einem dämpfenden Material ausgestattet noch das Gelender ausreichend hoch, um ein Herabstürzen zu vermiden.
K verlangt Schmerzensgeld von der Stadt S. Zu Recht?
A. K -> S gem. § 823 I BGB
RGV (+) -> Verletzung Körper
Verletzungshandlung
Es fehlt ein aktives Tun der Stadt S. Die Handlung könnte im Unterlassen der vernünftigen Absicherung zu sehen sein.
Damit ein Unterlassen tatbestandsmäßig ist, müsste allerdings eine Pflicht zum Handeln bestanden haben. Eine solche Pflicht könnte sich insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Stadt hat den Spielplatz eröffnet, durch die Schaffung und Erhaltung einer Gefahrenquelle ergeben sich Verkehrssicherungspflichten.
Fraglich ist, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht auch verletzt wurde.
Wer eine Verkehrssicherungspflicht hat, muss alles Zumutbare und Mögliche unternehmen, was ein verständiger und besonnener, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch unternommen hätte, damit Dritte nicht geschädigt werden.
-> hier wäre Absicherung vernünftig; daher (+)
Restliche Vss. (+)
II. Anspr. entstanden, nicht weggefallen und durchsetzbar.
Deliktsrecht - Wann ist haftungsbegründende Kausalität grundsätzlich gegeben?
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB setzt weiter voraus, dass die Rechtsgutverletzung durch ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Anspruchsgegners verursacht worden und diesem zuzurechnen ist (sog. haftungsbegründende Kausalität).
Wenn keine Besonderheiten, dann bestimmt sich hb Kausalität nach der Äquivalenztheorie und damit nach der sog. conditio sine qua non-Formel:
Tun: Kausalität (+), wenn Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung entfiele.
Unterlassen: Kausalität (+), wenn unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
P: Die Äquivalenztheorie führt zu einer besonders weitgehenden Zurechnung, da sie auch völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe und weit entfernte Ursachen erfasst. Inwieweit eine Eingrenzung zu erfolgen hat -> nächste KK.
Deliktsrecht - welches Problem hat die Äquivalenztheorie und wie ist diesem zu begegnen?
P: Die Äquivalenztheorie führt zu einer besonders weitgehenden Zurechnung, da sie auch völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe und weit entfernte Ursachen erfasst.
Daher wertungsmäßige Zurechnung anhand folgender Instrumente:
Adäquanztheorie: Adäquat ist eine Bedingung, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach den dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lasseden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.
Lehre vom Schutzzweck der Norm: Schutzzweckzusammenhang besteht nur, wenn sich der eingetrene Erfolg im Gefahrenabwehrbereich der verletzten Pflicht befidnet.
-> Kontrollfrage: Hat sich im konkreten Erfolg die typischerweise in der Handlung liegende Erfolg realisiert?
-> Der Handelnde hat danach nur für diejenigen Folgen einzustehen, vor denen die verletzte Norm in persönlicher und sachlicher Hinsicht gerade schützen wollte.
Deliktsrecht - Deliktsrecht - Der Bauunternehmer B beschädigt aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit bei Bauarbeiten ein Stromkabel, das unter anderem den Bauernhof von K mit Strom versorgt. Aufgrund des Stromausfalls fällt die Legebatterie des K aus, sodass die dort lagernden Eier verderben, wodurch ein Schaden von 3.000 € entsteht. Aufgrund des Nutzungsausfalls entsteht K in den Tagen darauf außerdem ein Schaden von 2.000 €.
An welche AGL wäre neben § 823 I BGB zu denken und mit welchem Satz ist die “Abzuschmettern”?
Denkbar: § 823 II BGB iVm § 303 I StGB; aber (-), da Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung Vorsatz voraussetzt (vgl. § 15 StGB).
Deliktsrecht - Wie ist die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns idR zu beantworten?
Rechtswidrigkeit
Das Handeln des X müsste rechtswidrig sein. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsverwirklichung (= durch Verletzung eines absolut geschützten Rechts) indiziert.
Daher ist nur das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen.
Deliktsrecht - Der neunjährige S ist mit seinem Fahrrad in der Stadt unterwegs. Beim Einbiegen in eine Seitenstraße nimmt S die Kurve zu großzügig und beschädigt mit seinem Fahrrad den ordnungsgemäß am Straßenrand parkenden PKW des A. Bei dem PKW handelte es sich bereits um ein alteres Modell, dessen Wert lediglich 2.000 € betrug.
Der Restwert des beschädigten Wagens beträgt 300 €. A hängt sehr an seinem Auto und lässt dieses daher für 2.500 € reparieren. Die Reparatur dauert zwei Wochen. Während dieser Zeit geht A stets zu Fuß zur Arbeit, obwohl ihm das äußerst lästig ist.
Welche Ansprüche hat A gegen S?
A. A -> S gem. § 823 I BGB
a) Rechtsgutverletzung (+); Handlung, (+); Haftungsausfüllende Kausalität (+); Rechtswidrigkeit (+)
b) Verschulden
S hat zumindest fahrlässig gehandelt.
ABER: § 828 II 1 BGB -> Verschuldenssausschluss gem. dem Wortlaut (+)
ABER: § 828 II 1 BGB beruht auf der entwicklungspsychologischen Erkenntnis, dass Kinder frühestens ab einem Alter von 10 Jahren Entfernungen und Geschwindigkeit beweglicher Objekte richtig einschätzen können.
Daher ist Anwendungsbereich des § 828 II 1 BGB auf bewegliche Objekte teleoloigsch (dem Sinn und Zweck nach) zu reduzieren.
§ 818 II 1 BGB findet keine Anwendung bei ruhenden Objekten.
Keine Einschränkung nach § 828 II BGB: 9-Jähriger hat erforderliche Einsichtsfähigkeit (+).
Haftungsausfüllende TBM
- Reperaturkosten iHv 2.500€
a) Ersatzfähiger Schaden
§ 249 II 1 BGB - Geschädigter kann den zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Erforderlich ist jedoch nur die günstigste Möglichkeit zur Naturalrestitution (hier Reperatur 2.500€; Kauf gleiches Auto 2.000€)
P: A hat die teurere Möglichkeit gewählt; dem Wortlaut des § 249 II 1 BGB nach damit nicht die erforderliche
ABER BGH: In dem Umstand, dass sich der Fahrer an sein KFZ gewöhnt hat und weiß wie es ein- bzw- weitergefahren wurde und welche Mängel auftraten einwen wirtschaftlichen Vorteil, sodass die Reperatur hier ebenfalls erforderlich ist.
BGH: Geschädigter kann Kosten der Reparatur ersetzt verlangen, wenn sie 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (sog. „Integritätszuschlag")
- Nutzungsausfallschaden
Grundsätzlich: Immaterieller Schaden und damit (vgl. § 253 I BGB) nicht zu ersetzen. Es sei denn (BGH):
es sich um ein Gut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirschaftliche Lebensführung des Berechtigten typischerweise von zentraler Bedeutung ist
tatsächlich eine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt, da Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorlagen.
Hier (+)
-> Bei (Erst-)Wagen - nicht Wochenendcabriolet, Internet, Wohnung, etc. (+).
Folgeproblem: Wie hoch ist der Nutzungsausfallschaden?
-> idR 35 - 40% des fiktiven Mietwagens
Deliktsrecht - An welche Anspruchsgrundlagen muss ich denken, wenn K sich ein Produkt bei V kauft, welches seit Herstellung durch Hersteller H einen Mangel hat und durch dieses Produkt die Ehefrau des K - Annette - einen Schaden erleidet und diesen von:
dem Hersteller und
dem Verkäufer
ersetzt erhalten möchten?
Gegen H
A. Annette gegen H gem. § 823 I BGB (sog. Produzentenhaftung)
B. Annette gegen H gem. § 831 I BGB (eigene AGL; keine Zurechnungsnorm wie § 278 BGB)
C. Annette gegen H gem. § 1 ProdHaftG
Gegen V
A. Annette gegen V gem. §§ 437 Nr. 3, 280 iVm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
B. Annette gegen V gem. § 823 I BGB
c: Annette gegen V gem. § 831 I BGB
Hans Kurz kauft ein Fahrzeug des Herstellers P-AG beim Händler H-AG. Das Fahrzeug weist einen fehlerhaftem Gaszug auf. Die H-AG tauscht das Fahrzeugteil durch ein Originalteil der P-AG fachmännisch aus.
Tatsächlich bleibt der Gaszug noch immer hängen. Hans Kurz fährt dennoch mit dem Fahrzeug, da er der Auffassung ist, es beherrschen zu können.
Er fährt auf das Grundstück seiner Frau. Der Gaszug hängt in diesem Moment und Hans Kurz fährt durch die Wellblechgarage seiner Frau, welche nun vollständig zerstört ist.
Es ist ein Schaden iHv 5.000€ eingetreten.
Hat Frau Kunz einen Anspruch gegen die P-AG?
A. K -> P-AG § 823 I, § 31 BGB (sog. Produzentenhaftung)
Handlung (+) -> wird bei Produzentenhaftung allgemein in dem Herstellen und Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts gesehen (Beweislast: Anspruchssteller)
Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I BGB (+) Garage und damit Eigentum.
Haftungsbegründende Kausalität
Handlung müsste ursächlich für die Rechtsgutverletzung sein; hier (+)
-> Keine Unterbrechung des Kausalverlauf dadurch, dass K den Schaden unmittelbar verursacht hat. Es hat sich nämlich in der Rechtsgutverletzung genau die Gefahr realisiert, die durch die Auslieferung des Autos mit dem klemmenden Gaszug geschaffen wurde (sog. Lehre vom Schutzzweck der Norm).
a) Nach der Lehre vom Erfolgsunwert indiziert die Rechtsgutverletzung die Rechtswidrigkeit.
Damit ist nur zu prüfen, ob ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Arg.: Sorgt für Klarheit und steht im Einklang mit § 823 I BGB, der ausdrücklich Verschulden und Widerrechtlichkeit nebeneinander nennt.
-> Beweispflicht Schädiger.
b) Nach der Lehre vom Handlungsunrecht ist demgegenüber ein nicht vorsätzliches Handeln, das ein Rechtsgut des § 823 I BGB verletzt nur dann rechtswidrig, wenn der Handelnde eine von der Rechtsordnung aufgestellte Verhaltenspflicht missachtet (insb. Verkehrssicherungspflichten).
c) Eine vermittelnde Auffassung unterscheidet
-> unmittelbarer Eingriff in ein Rechtsgut des § 823 I BGB ist als solcher rechtswidrig (wie Lehre vom Erfolgsunwert)
Besonderheit: Handlung führt erst im Rahmen eines längeren Kausalverlaufs zur mittelbaren Verletzung -> RW nur dann (+), wenn Verstoß gegen Verhaltenspflicht vorliegt.
Verhaltenspflicht eines Warenproduzenten = betriebliche Organisationspflicht, d.h. Betrieb ist so einzurichten, dass Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler weitestgehend ausgeschaltet werden.
Hier müsste Frau K gem. der allgemeinen Beweislastregeln darlegen, dass P-AG die betriebliche Organisationspflicht verletzt hat. Jedoch fehlt es Frau K am Einblick in die Produktionsabläufe (etc.), weshalb hier die Rspr. eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hersteller konstruiert.
-> Verstoß gegen betriebliche Organisationspflicht wird vermutet.
(Schlechterstellung zu Haftung aus ProdHaftG)
Exkulpation (-); daher liegt RW auch nach dieser Ansicht vor.
Verschulden
Die P-AG, d.h. ihre Organe (§ 31 BGB analog), müsste ein Verschulden treffen.
Es müsste zumindest die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht gelassen worden sein (§ 276 II BGB). Maßstab des Erforderlichen sind auch Verkehrssicherungspflichten.
Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung oder Geringhaltung der Gefährdung anderer erforderlich und zumutbar sind.
Eine solche Pflicht wurde oben bereits bejaht. Der Verstoß gegen eine solche Pflicht wird vermutet (s.o.). Entlastung gelingt nicht.
Daher (+)
Schaden (+)
Hier Problem des § 254 II 2, 278 BGB. Wird auf SchuldR AT KK behandelt.
Welche AGL ist einschlägig, wenn die gesetzl. Krankenversicherung den Versicherungsschaden bei dem Schädiger geltend machen möchte?
§ 116 I SGB X iVm Schadensersatznorm des Geschädigten (zB § 7 StVG, § 823 I BGB, usw.).
-> § 116 SGB X ist in der Fn. zu § 823 BGB im Habersack abgedruckt.
Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F. F erleidet schwere Verletzungen. Der gesetzlich krankenversicherte Großvater G, der auf der anderen Straßenseite spazieren geht, erleidet bei dem Anblick einen Nervenzusammenbruch und muss sich in eine Klinik begeben, wobei die Kosten von seiner Krankenkasse getragen werden.
Kann die Krankenversicherung (KV) des G Schadensersatz von V verlangen?
A. KV -> V gem. § 116 I SGB X iVm § 7 StVG auf Ersatz d. Behandlungskosten
§ 116 I SGB X
§ 116 I SGB X ordnet an, dass ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherung im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) übergeht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherung die Kosten tatsächlich übernommen hat und dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Schädiger zusteht.
a) Tatsächliche Leistung der KV (+)
b) Anspruch des G gegen den Schädiger V
Denkbar: § 7 I StVG - verschuldensunabhängige Halterhaftung (vorrangig zu § 823 I BGB).
Anspruchsgegner = Fahrzeughalter (+)
Rechtsgutverletzung (+), Gesundheit
Beim Führen eines Kaftfahrzeugs (+) Laut Verfers fliegen wir hier schon raus, da hier die haftungsbegründende Kausalität fehlt. Zwar Äquivalenz- und Adäquanztheorie (+), Lehre vom Schutzzweck der Norm aber (-). Schockschäden sind nur dann vom Abwehrbereich der Norm umfasst, wenn (BGH):
(1) die psychische Beeinträchtigung ist pathologisch fassbar, hat also Krankheitswert
(2) Geschädigter steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Opfer
(3) und die Reaktion des Geschädigten ist im Verhältnis zum Ereignis nachvollziehbar
Hier fehlt es am besonderen Näheverhältnis.
II. Anspr. nicht entstanden
B. A. KV -> V gem. § 116 I SGB X iVm § 18 StVG (-)
C. § 116 Abs. 1 SGB X iVm § 823 Abs. 1 BGB (-); keine faftungsbegründende Kausalität
Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F.
Das Motorrad von F wird zudem durch den Aufprall weggeschleudert und trifft den Fahrradfahrer K, der daraufhin vom Fahrrad stürzt. Zwar erleidet K zunächst nur leichte Rückenverletzungen. Aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls entwickelt sich bei K allerdings eine Schmerzreaktion im Kopf und im Bereich der Wirbelsäule. Ohne den Unfall wäre es zwar nicht zu diesen psychosomatischen Beschwerden gekommen. Sie beruhen aber auf einer konstitutiven Persönlichkeitsschwäche von K, die unter anderem auf persönliche Misserfolge und Kränkungen zurückzuführen ist. Infolge seiner psychischen Erkrankung wird K vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Kann K vom Kfz-Haftpflichtversicherer (HP) des V seinen Verdienstausfall ersetzt verlangen?
A. K -> HP gem. § 115 I 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm § 7 I StVG
Voraussetzungen des § 115 I 1 Nr. 1 VVG
a) (+) Halter eines KFZ ist gem. § 1 PflVG zum Abschluss iner HPV verpflichtet
b) Anspruch des K gegen den V gem. § 7 I StVG
Rechtsgutverletzung (+) Gesundheit
Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs (+) - Kausalitätsprüfung: die Kollision des V mit dem Motorrad ist nicht hinwegzudenken, ohne das der Umstand, dass das Motorrad auf K geschleudert wurde und er dadurch Schmerzen erleidet, enfiele.
Kein § 7 II StVG (+)
Kausaler ersatzfähiger Schaden
Schaden nach DH (+) - § 11 StVG Aufhebung Erwerbsfähigkeit auch umfasst.
Haftungsausfüllende Kausalität
(1) Äquivalenztheorie (+)
(2) Adäquanztheorie (+)
(3) Lehre vom Schutzzweck der Norm:
Wer einen bereits Geschwächten verletzt („Schadensanlage") kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Verletzte gesund gewesen wäre - Schädiger muss sein Opfer so nehmen wie es ist.
Schaden scheidet nur aus, wenn Unfall nur zufälliger Auslöser war (hier, wenn K sowieso in Frührente wollte).
Ist hier aber kein zufälliger Auslöser und somit ist Schaden von Norm umfasst.
(Exkurs: so hatte BGH auch bei den “Pyrofällen”entschieden, bei dem der Verein eine besonders hohe Geldstrafe zahlen musste, weil schon viele Fans Pyro in Vergangenheit auf den Rasen geworfen haben)
Kausaler ersatzfähiger Schaden (+)
Vss. (+)
II. Anspr. entstanden, nicht weggefallen und durchsetzbar (+)
B. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm § 18 Abs. 1 StVG
-> (+): Als Fahrer des Kfz haftet V auch nach § 18 Abs. 1 StVG
C. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG iVm §§ 823 Abs. 1, 842 (+)
Als V mit seinem Auto zur Arbeit fährt und in der Kurve zu spät bremst, verliert er die Kontrolle über seinen Wagen. Hierbei streift das Auto zunächst den auf der Fahrbahn liegenden Motorradfahrer F. Dieser war ein paar Minuten zuvor von U angefahren worden. U hatte F auf der Fahrbahn liegen lassen und ist seitdem flüchtig. F erleidet schwere Verletzungen, wobei sich nicht klären lässt, ob diese von U oder von V stammen.
Kann F von V Schadensersatz verlangen?
A. F -> V gem. § 7 Abs. 1 StVG
F trägt die volle Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG („Rosenberg'sche Formel) und F kann nicht beweisen, dass seine Verletzung auf dem Betrieb des Kfz von V beruht.
B. F -> V gem. § 18 Abs. 1 StVG (-) s.o.
C. F -> V gem. § 823 Abs. 1 BGB (-)
D. F -> V gem. § 830 I 2 BGB (eigenständige AGL nhM)
V und U müssten Beteiligte iSd Vorschrift sein
Die Beteiligten müssen nicht Gehilfen oder Mittäter sein (vgl. e.c. § 830 II BGB); es genügt ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang.
Anspruchsbegründendes Verhalten der Beteilgiten
(+) Bei unterstellter Kausalität (von V und U hinsichtlich § 823 I BGB), würden die TBM des § 823 I BGB vorliegen -> nur Kausalität darf ein Problem sein, da § 830 BGB nur darüber hinweghilft. Andernfalls fehlt es an den anspruchbegründenden Tatsachen.
Schaden nicht auf Drittursache oder ein Verhalten des Verletzten zurückzuführen (+)
Unaufklärbarkeit der Kausalität
Es dürfte sich nicht ermitteln lassen, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Zwar steht die Kausalität der Handlung von V steht nicht fest.
Es steht jedoch fest, dass der Schaden dem Handeln des U zuzurechnen ist.
a) Äquivalenz- und Adäquanztheorie und Lehre vom Schutzzweck der Norm (+); das Dazwischentreten des V ist unterbricht den Kausalverlauf nicht, da sich die in der Handlung des U typischerweise liegende Gefahr (Körperverletzung und das nochmal einer drüber fährt) im konkreten Erfolg (KV und drüber fahren) realisiert hat.
Mithin hat U den Schaden auf jeden Fall auch verursacht.
Problem: Unklar ist, ob § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Kausalität von einem der beiden Schädiger feststeht
Frühere Rechtspr.: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch in diesem Fall anzuwenden
Arg.:
Kritik: Vom Wortlaut nicht umfasst.
Neuere Rechtsprechung: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist in diesem Fall nicht anzuwenden
Arg.: Sinn und Zweck des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur Schutz vor Beweisnot, nicht aber der Schutz vor Rechtsdurchsetzungs- und Insolvenzrisiken.
Arg.: Jedenfalls der andere Schädiger haftet, da dessen Kausalität feststeht. Damit ist Geschädigter nicht schutzlos gestellt.
F fuhr mit seinem Motorrad über die Bundesstraße 120. Für die Maschine hat er eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungsgesellschaft V abgeschlossen. Ebenfalls auf dem Motorrad befand sich sein Beifahrer B.
Bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h kreuzte ein Fasan den Weg des Motorrads. Der Fasan kam aus dem rechts neben der Straße liegenden Waldstück und traf den B am Kopf.
Dieser fiel vom Motorrad und zog sich multiple Schürfwunden am Unterkörper und eine Kopfverletzung zu.
Hierdurch sind dem Heilbehandlungskosten iHv 10.000€ entstanden.
An welche AGL muss ich bei Rechtsgutverletzungen im Straßenverkehr denken?
Verschuldensunabhängige Halterhaftung, § 7 I StVG
Verschuldensabhängige Fahrzeugführerhaftung, § 18 StVG
Direktanspruch gegen den Versicherer, AGL des Geschädigten (zB § 7 I StVG), § 115 VVG iVm § 1 PflVG
Anspruch des Versicherungsträgers gegen den Schädiger, AGL des Geschädigten iVm § 116 I SGB X (zB § 7 StVG) - § 116 SGB X ist in der Fußnote zu § 823 BGB zu finden.
§ 823 BGB (insb. iVm § 830 BGB - wenn mehrere Schädiger in einen Unfall verwickelt sind)
Deliktsrecht - Prüfungsaufbau § 7 StVG
Die Haftung nach § 7 I StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (verschuldensunabhängig) erfassen.
A. Haftung nach § 7 I StVG
Anspruchsgegner ist Fahrzeughalter
Fahrzeughalter ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat (nicht zwingend der Eigentümer).
Beim Betrieb eines Fahrzeugs
a) Betrieb
Es muss sich lediglich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit-)geprägt worden sein (BGH NJW 2014, 1182, Rn. 5) - weit auslegen (arg. s.o.). Außerdem muss zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang/- einrichtung und Unfall bestehen.
-> Fahrzeug muss sich hierfür weder in Bewegung befinden noch eingeschaltet sein; daher ist TB auch erfüllt, wenn sich die Batterie eines stehenden Fahrzeugs entzündet.
b) “Bei dem” Betrieb
Der Schaden muss „bei dem Betrieb“ des Kfz entstanden sein. Es muss also ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb und der Primärverletzung des Kfz bestehen.
-> Prüfung Haftungsbegründende Kausalität
Kein Ausschluss nach § 7 II StVG
Die Ersatzpflicht ist danach ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
Sie definiert sich als „ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist“ (BGH VerwRspr 1975, 385 (387)).
Besonders zu berücksichtigen:
§ 9 StVG iVm § 254 BGB (II 2)
Umfang, § 11 StVG - insb. S. 2: Geldersatz bei immateriellen Schäden, sprich Schmerzensgeld.
Warum spielt ein Verschulden bei einer Haftung aus § 7 StVG keine Rolle?
Bei § 7 StVG handelt es sich um einen gesetzlichen Fall der Gefährdungshaftung. Die Haftung knüpft allein an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs an. Auf ein Verschulden kommt es daher nicht an.
Gesamtschuld
An welcher Stelle der Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Anspruchsarten ist der Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 BGB zu prüfen?
§ 426 I 1 BGB ist ein quasi-vertraglicher Anspruch.
G vermietet eine Wohnung an A und B. Der Gesamtmietzins beträgt 1.000€. A und B einigen sich wegen der abweichenden Größe der Zimmer darauf, dass A 400€ und B 600€ der Miete zu zahlen hat.
Eines Tages verlangt G von A den gesamten Mietzins in Höhe von 1.000€.
Ist A zur Leistung der 1.000€ an G verpflichtet?
A. G -> A auf Mietzinszahlung iHv 1.000€ gem § 535 II BGB
Vertragsschluss (+) -> Mietvertrag, § 535 BGB
Keine rechtshindernden Einwendungen (+)
Beschränkung des Anspruchs der Höhe nach?
Die interne Absprache zwischen A und B wirkt sich nicht auf das im Außenverhältnis bestehende Vertragsverhältnis zu G aus.
Schließlich haben A und B sich gemeinschaftlich vertraglich verpflichtet und treten daher als Gesamtschuldner auf (§§ 427, 421 BGB).
Daher ist jeder Schuldner zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet, § 421 S. 1 BGB.
II. A.e., nicht weggefallen und durchsetzbar (+).
Kann A von B die 1.000€ ersetzt verlangen?
Was passiert, wenn B:
den Ausgleichsanspruch erfüllt
den übergegangenen Anspruch erfüllt
mit dem jeweils anderen Anspruch?
1) Kann A von B die 1.000€ ersetzt verlangen?
A. A -> B auf Ausgleichszahlung iHv 1.000€ gem. § 426 I 1 BGB (sog. Ausgleichsanspruch).
Gesamtschuldner iSv § 421 BGB (+) -> § 427 BGB
Nach § 426 I 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Grundsätzlich verteilt sich damit die Last im Innenverhältnis gleichmäßigen auf jeden Gesamtschuldner. Folglich kann derjenige Gesamtschuldner, welche im Außenverhältnis die gesamte Verbindlichkeit getilgt hat, die Anteile der anderen ersetzt verlangen - und zwar von jedem zu gleichen Teilen.
Hier liegt jedoch eine abweichende interne Absprache vor, wonach B 60% der Gesamtschuld tragen muss. Mithin hat A gegen B einen Ausgleichszahlungsanspruch iHv 600€.
Ein Anspruch über 1.000€ wäre kein Ausgleich, sondern vielmehr eine Überkompensation und damit nicht von § 426 I 1 BGB umfasst.
II. A.e., nicht weggefallen und druchsetzbar (+)
B. A -> B aus übergegangenem Recht iHv 1.000€ gem. §§ 535 II, 426 II BGB
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat (hier +) und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann (hier: (+), § 426 I 1 BGB, s.o.), geht die Ford. des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner (hier § 535 II iHv 600€ gegen B) auf ihn über.
Mithin ist A kraft cessio legis aus § 426 II 1 BGB Inhaber des Anspruchs nach § 535 II BGB gegen B iHv 600€.
2) Was passiert?
Leistung auf Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 BGB -> Erlöschen des übertragenen Anspr. aus AGL + § 426 II 1 BGB. Schließlich handelt es sich bei dem Anspruch um eine gesetzlich sichernde Legalzession. welche nur dem Zweck der Sicherung des Ausgleichsanspruchs dient. Dieser Zweck und damit auch das Anspruchsziel entfällt, wenn der zu sichernde Anspruch (§ 426 I 1 BGB) erfüllt ist.
Leistung auf Sicherungsanspruch aus AGL + § 426 II 1 BGB -> führt ebenfalls zum Übergang des anderen Anspr.
Jörg und Samuel führen eine GmbH. Jörg ist zu 70% beteiligt. Samuel zu 30%. Für die Eröffnung einer neuen Filiale ihres Geschäfts brauchen sie Kapital. Dieses erhält die GmbH in Form eines Darlehens in Höhe von 100.000€ von der Bank. Die Bank möchte eine Sicherheit. Jörg und Samuel leisten diese durch (Mit-)Bürgschaft.
Nun tritt der Sicherungsfall ein. Die Bank wendet sich an Jörg gem. § 765 I BGB. Jörg zahlt die gesamten 100.000€.
Was kann Jörg von Samuel verlangen?
A. J -> S auf Ausgleichszahlung gem. § 426 I 1 BGB
Gesamtschuldner (+), § 769 BGB
Ausgleichspflicht (+), § 426 I 1 BGB;
ABER: unterschiedliche gesellschaftliche Beteiligung stellt immer eine konkludent getroffene abweichende Bestimmung iSd § 426 I 1 BGB dar. Daher sind die Bürgen nur im Verhältnis zu ihrer Beteiligung zum Ausgleich verpflichtet.
Samuel daher zu 30%; mithin zu 30.000€.
B. J -> S gem. §§ 488 I 2 iVm 426 II 1 BGB
auch nur in Höhe von 30.000€; s.o.
Bereicherungsrecht
Was ist die Funktion des Bereicherungsrechts?
Insgesamt zielt das Bereicherungsrecht auf die Abschöpfung von Vorteilen, die jemand “ohne rechtlichen Grund” innehat.
Anders die Funktion des Delikts- und Haftungsrechts: Ersatz von Nachteilen die jemand verursacht hat.
Was kann Gegenstand - also das erlangte Etwas - (jeder) Kondiktion sein?
Gegenstand (jeder) der Kondiktion kann jeder Vorteil sein - wirklich Vorteilr jedweiger Art!
dingliche Rechte:
Eigentum, beschr. dingliche Rechte, AnwartschaftsR (str.); Grundschuld,…
obligatorische Rechte:
Forderungen, Optionen, Vorkaufsrechte
Immaterialgüterrechte:
Patente, Lizenzen
tatsächliche Positionen:
Besitz, Grundbuchposition, Vormerkung, Sperrposition
Befreiungen von Lasten und Verbindlichkeiten:
z.B. Erlass gem. § 397 BGB Nutzungen, Dienst- und / oder Gebrauchsvorteile z.B. eine erfolgsorientierte Dienstleistung (z.B. Beförderung)
Prüfungsaufbau: § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Prüfungsaufbau: § 812 I 1 Alt. 1 BGB - condictio indebiti
A. A -> B auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt
Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben.
Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil.
Durch Leistung
Der Anspruchsgegner muss etwas durch Leistung des Anspruchsstellers erlangt haben.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (sog. doppelter finaler Leistungsbegriff).
Ohne Rechtsgrund zum Behaltendüfen
Rechtsgrund ist jeder materiell rechtliche Grund zum Behaltendürfen des erlangten Etwas.
-> § 812 I 1 Fall 1 BGB umfasst nur diejenigen Fälle, in denen der Rechtsgrund von Anfang an fehlt (Fällt Rgrund später Weg: § 812 I 2 Fall 1 BGB, condictio ob causam finitam).
ZE: A hat von B etwas erlangt (-> anstelle des “etwas” das Erlangte konkret nennen) ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen.
Ein Hausmeister verheizt unbefugt fremdes Holz.
Haftet er nach Kondiktionsrecht? Wer ist Kondiktionsschulder und wer -gläubiger?
A. Eigentümer -> Hausmeister, 812 I 1 Alt. 1
Jeder vermögenswerte Vorteil.
Kondiktionsschulder ist, wer etwas erlangt hat. Anders als im Delikts- oder Haftungsrecht, ist im Kondiktionsrecht unerheblich, auf wessen Handlung die Bereicherung beruht.
Der Hausmeister hat nichts erlangt.
Damit scheidet eine Anspruch aus condictio indebiti aus.
(-)
II. (-)
Bereicherungsrecht, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
K kauft bei V ein Fahrrad für 500€ und bezahlt dieses in bar. V zahlt das Geld bei seiner Bank ein. Später stellt sich heraus, dass der KV nichtig ist.
Kann K von V sein Geld zurückverlangen?
A. K -> V auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Erforderlich hierfür ist, dass der Anspruchsgegner etwas vom Anspruchssteller durch Leistung erlangt hat.
Im Zuge der Barzahlung hat eine Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung an den Geldscheinen stattgefunden.
V hat damit Eigentum und Besitz an den Geldscheinen erlangt.
=> V hat nicht den (heute bestehenden) Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank (§§ 675c, 675f BGB iVm dem Kontovertrag) erlangt.
Erlangt ist nicht, was heute noch da ist, sondern, dass was aus dem Vermögen des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners geflossen ist.
-> Das V nicht mehr Besitzer und Eigentümer des Geldes ist, ist nur auf Rechtsfolgenseite (§§ 818 ff. BGB) relevant.
Durch Leistung (+)
Ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen (+)
ZE: V hat Eigentum und Besitz am Geld durch Leistung des K erlangt und hat kein Recht zum Behaltendürfen.
Rechtsfolge
Der minderjährige M fliegt kurz vor seinem 18. Geburtstag ohne Flugticket in einer Maschine des L von München nach Hamburg. Dort gelingt es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und - wiederum ohne Ticket - an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen. In den USA wird ihm mangels Visum die Einreise verwehrt. L verlangt von M Kostenersatz für den Hinflug.
A. L -> M auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Hier hat M die Beförderungsleistung erlangt.
=> Nicht die Ersparnis von Aufwendungen! Das erlangte Etwas ist stets das, was aus dem Vermögen des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners geflossen ist. Die Ersparnis ist nur das, was über geblieben ist.
Durch Leistung (?)
Woran muss ich im Rahmen der Leistungskondiktion denken, wenn der Kondiktionsgläubiger A eine Leistung an B erbringt (Zusammenhangloses Einpflanzen von Blumen in den Garten des B durch A) und dabei in Kenntnis darüber ist, dass seinerseits keine Leistungsverpflichtung besteht?
A. A -> B gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB
Jeder vermögenswerte Vorteil. Hier zumindest Besitz.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
A hat bewusst das Vermögen des B gemehrt, indem er ihm zumindest den Besitz an den Blumen eingeräumt hat.
Die Leistung müsste auch zweckgerichtet erfolgt sein.
Eine zweckgerichtete Vermögensvermehrung i.S.d. § 812 I 1 Fall 1 (und auch bei § 812 I 2 Fall 1 BGB) liegt nur vor, wenn der Gläubiger den Zweck verfolgt hat, mit der Zuwendung eine Vbl. zu erfüllen -> Leistungszweck muss also “solvendi causa” sein.
Zur Zeit der Leistung war A bewusst, dass er nicht zu Leistung verpflichtet war.
Exkurs: Leistungszweck iSd § 812 I 1 Fall 1 (§ 812 I 2 Fall 1) BGB ist auch “donandi causa”, also die Leistung zur Bewirkung einer Handschenkung.
ZE: Damit fehlt es an einer Leistung iSd § 812 I 1 Fall 1 BGB.
Bauer K bewässert im Morgennebel das Feld des benachbarten Bauern V in dem Glauben, er bewässere sein eigenes.
Liegt eine Leistung vor?
Leistung
= bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Eine zweckgerichtete Vermögensvermehrung i.S.d. § 812 I 1 Fall 1 (und auch bei § 812 I 2 Fall 1 BGB) liegt nur vor, wenn der Gläubiger den Zweck verfolgt hat, mit der Zuwendung eine Vbl. zu erfüllen (solvendi causa).
K bewässert das Feld des V nicht in der Absicht, eine Verbindlichkeit gegenüber dem V zu erfüllen, Leistungszweck ist also nicht solvendi causa.
Darüber hinaus fehlt es am Bewusstsein hinsichtlich der Vermögensvermehrung eines Fremden. Schließlich bewässert K das Feld des V in der Annahme, es sei sein eigenes.
Es fehlt an einer Leistung iSd § 812 I 1 Fall 1 BGB.
-> Nichtleistungskondiktion - § 812 I 1 Fall 2 BGB?
Muss das Merkmal “bewusst” bei der Frage nach dem Vorliegen einer Leistung überhaupt mitgeprüft werden?
Es lässt sich darüber streiten, ob das Merkmal “bewusst” geprüft werden muss oder entfallen kann.
Schließlich liegt in jeder zweckgerichteten Leistung auch eine bewusste Leistung.
In der Klausur ist aber immer mit der klassischen Definition - bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vemrögens - zu arbeiten.
Aus welcher Perspektive wird beurteilt, ob eine Leistung vorliegt?
Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung ist (so BGH und hM) die Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont.
Problem:
-> Zuerst immer darstellen, dass Zuwender und Empfänger abweichender Ansichten darüber sind, wer Leistungserbringer ist.
-> Perspektive 1 und 2 nennen; dann wie unten weiter:
Fraglich ist, auf wessen Willen bzw. Sicht es ankommt, wenn wie hier, die Zweckvorstellungen von Zuwender und Empfänger auseinanderfallen. Das ist umstritten:
Willenstheorie (m.M.): Es ist allein auf den Willen des Zuwendenden abzustellen.
Empfängerhorizonttheorie: Entscheidend ist der Horizont eines objektivierten Empfängers, also wie ein verständiger Empfänger die Zuwendung nach Treu und Glauben verstehen durfte.
Arg.: Der Zuwendende hat es in der Hand, den Zweck seiner Zuwendung klarzustellen und muss dies auch tun (vgl. § 267, 366 I, 367 II BGB).
Ein Veräumnis dieser Klarstellung muss zulasten des Zuwenders gehen.
Arg.: Zwar ist umstr., ob die Leistungszweckbstimmung eine WE oder eine geschäftsähnliche Handlung ist. In jedem Fall aber sind die Vorschriften über die WE zumindest analog anzuwenden. Insofern gelten auch hier die Regelungen der §§ 133, 157 BGB und damit die Auslegungskriterien zur Auslegung aus Sicht des obj. Empfängers.
Arg.: Wer an einen falsus procurator gerät, muss sich nach § 179 BGB an ihn halten.
Gefolgt wird daher der Empfängerhorizonttheorie.
U schuldet E die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses. Die Dachdeckerarbeiten vergibt er ohne Vertretungsmacht im Namen des E an D.
Kann D nach Abschluss der Arbeiten von E Vergütung verlangen (vgl. BGHZ 36, 30)?
A. D -> E gem. §§ 650a, 631 I Fall 2 BGB
I. A.e. (-), da kein Vertragsschluss. Schließlich muss E die Erklärung des U nicht gegen sich gelten lassen, da E ohne Vertretungsmacht handelt und damit keine wirksame Stellvertretung vorliegt. Der Vertrag ist nach § 177 I BGB schwebend unwirksam.
II. Erg.: (-)
B. D -> E gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB
Vorausgesetzt, der Anspruchsgegner hat vom Anspruchssteller etwas durch Leistung erlangt.
Jeder vermögenswirksame Vorteil. Hier: Wertsteigerung des Grundstücks.
Es müsste eine Leistung des Anspruchssteller an den Anspruchsgegner vorliegen. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Eine zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd § 812 I 1 Fall 1 BGB liegt gerade dann vor, wenn die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa), erbracht wurde.
Perspektive Zuwender:
U hat den D im Namen des E die Dachdeckerarbeiten übergeben. Damit war D im Glauben, dem E gegenüber zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.
Perspektive Empfänger:
Aus Sicht des E war D nur Leistungsmittler; aus E’s Sicht lag daher eine Leistung des U vor.
Fraglich ist, auf wessen Willen bzw. Sicht es ankommt, wenn wie hier, die Zweckvorstellungen von Zuwender und Empfänger auseinanderfallen.
Lösung:
BGH, hM: Entscheidend ist der Horizont eines objektivierten Empfängers, also wie ein verständiger Empfänger die Zuwendung nach Treu und Glauben verstehen durfte.
Arg.: Leistungszweckbestimmung ist eine WE (bzw. nach a.A. eine geschäftsähnliche Handlung).
-> Der Wille des Zuwendenden ist nur beachtlich, wenn der Empfänger ihn erkannt hat und/oder ein obektiver Empfänger in erkannt hätte.
Arg.: Der Zuwendende hat es in der Hand, den Zweck seiner Zuwendung klarzustellen.
ZE: Leistung (-)
Ist § 812 I 1 Alt. 1 BGB anzuwenden, wenn der Rechtsgrund zum Behaltendürfen erst später, also nach dem Leistungszeitpunkt, wegfällt?
Nein -> § 812 I 1 Alt. 1 BGB umfasst nur die Fälle, in denen der Rechtsgrund von vorneherein fehlt.
Bsp.:
§§ 104 ff., §§ 134, 138, § 154 f., und nach hM auch § 142 I BGB -> wegen § 142 I BGB kein Fass aufmachen. Einfach condictio indebiti anwenden.
Fällt der Rechtsgrund später weg, liegt ein Fall der condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) vor.
Wann ist etwas mit Rechtsgrund zum Behaltendürfen erlangt?
Ohne Rechtsgrund
Ferner dürfte kein Rechtsgrund vorliegen, welcher den Kondiktionsschuldner zum Behaltendürfen berechtigt.
Wann ein solcher RGrund vorliegt ist umstritten.
Objektive Rechtsgrundtheorie
Mit RGrund ist etwas erlangt, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist durch:
einen durchsetzbaren Anspr.
eine Rechtsgrundabrede
oder das Gesetz
Subjektive Rechtsgrundtheorie
Mit RGrund ist etwas erlangt, wenn der Leistende seinen Leistungsszweck erreicht hat.
_________
Nicht schreiben, nur merken: Immer wenn solvendi causa geklappt hat, liegt ein RGrund zum Behaltendürfen vor.
Der 18-jährige T gibt dem 15-jährigen O einige schmerzhafte Ohrfeigen. O fordert daraufhin von T die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500€. Weil T sein Handeln bereut und sich mit O versöhnen möchte, drückt T dem O fünf Hunderteuroscheine in die Hand, ohne dass die Eltern des O davon wissen. O legt das Geld zuhause in eine Schublade.
1) Hat O gegen T einen Anspr. auf Zahlung der 500€?
2) Wie kann T verfahren, wenn O’s Anspr. noch nicht erloschen ist?
A. O -> T nach § 823 I BGB
I. A.e. (+)
II. A.w.
§ 362 I BGB (-)
Unabhängig davon, welche Anforderungen man an die Erfüllung stellt.
Erkennt man die Theorie der realen Leistungbsewirkung an, müsste die Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt werden. Richtiger Gläubiger ist, wer empfangszuständig ist. Empfangzuständig ist, wer zur Verfügung über die Leistung berechtigt ist. Das sind hier die Eltern des O als gesetzl. Vt (§§ 1626, 1629 BGB). Bewirkt wurde die Leistung aber an O. Daher tritt keine Erfüllung ein.
Erkennt man die mod. Vertragstheorie an, erfordert die Erfüllung neben der realen Leistungsbewirkung den Abschluss eines Erfüllungsvertrags. Dieser ist aber gem. §§ 108, 107 BGB schwebend unwirksam. Schließlich würde die Erklärung des O zum Erlöschen des Anspruchs aus § 823 I BGB führen und wäre damit rechtl. nachteilig (§ 107 BGB), weshalb die Zustimmung der gesetzl. Vertreter erforderlich wäre (§ 108 I BGB).
ZE: § 362 I BGB (-)
III. A. nicht weggefallen.
B. T -> O auf Herausgabe der Geldscheine nach § 985 BGB (-); Übereignung lediglich rechtl. vorteilhaft und damit nach § 107 BGB wirksam.
C. . T -> O auf Rückgabe und Rückübereignung der fünf Hunderteuroscheine nach § 812 I 1 Fall 1 BGB
(-> condictio ob rem hier vom Wortlaut einschlägig; § 812 I 2 Alt. 2 BGB erfasst aber nur die Fälle in denen der Zweck nicht die Erfüllung einer Vbl. ist - hier geht es aber gerade um die Erfüllung der Vbl. aus § 823 I BGB; Zweck müsste außerhalb solvendi causa liegen).
Etwas erlangt (+), Eigentum und Besitz
Durch Leistung (+) T wollte die Vbl. aus § 823 I BGB erfüllen (solvendi causa)
Ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen
Mit RGrund ist etwas erlangt, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist, zB durch einen durchsetzbaren Anspruch.
Hier hat O gegen T einen durchsetzbaren Anspr. aus § 823 I BGB. Damit liegt ein RGrund zum Behaltendürfen vor.
Leistungszweck war die Erfüllung der Vbl. aus § 823 I BGB des T gegenüber O. Kraft Leistung an einen nicht empfangszuständigen Gläubiger, ist die Erfüllung der Vbl. nicht eingetreten; der Leistende hat seinen Leistungszweck nicht erreicht.
Hier: Ergebnis der obj. Rechtsgrundtheorie wäre widersinnig. Damit hier subj. Rechtsgrundtheorie vorzugswürdig.
-> Kein RGrund
Rechtsfolgenseite
A und B schließen einen Grundstückskaufvertrag in schriftlicher Form. B zahlt den Kaufpreis in Höhe von 300.000€ in bar an A.
Im Nachgang - vor Auflassung und Eintragung - erlangen die Parteien Kenntnis über die Formnichtigkeit des Vertrags nach § 125 S. 1 BGB. Daraufhin schließen die Parteien erneut einen Kaufvertrag, nun in notariell beurkundeter Form.
Kann B die bereits gezahlten 300.000€ nach Abschluss des zweiten Vertrags zurückverlangen?
A. B -> A gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+) Besitz und Eigentum an den Geldscheinen.
Mit Rechtsgrund ist etwas erlangt, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist, insbesonder aufgrund eines durchsetzbaren Anspruchs.
Zum Zeitpunkt der Leistung von B an A lag nur ein formnichtiger Kaufvertrag vor und damit kein Anspruch des A gegen B gem. § 433 II BGB.
Das ist aber insoweit unerheblich, als später ein formwirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zu 300.000€ geschlossen wurde. Denn (ungeachtet des Wortlauts aus § 812 I 1: “Wer…erlangt”) ist allein entscheidend, ob der Leistungsempfänger das Erlangte zum Zeitpunkt des Herausgabeverlanges behalten darf.
Im Moment der Geltendmachung des Anspruchs besteht ein wirsakmer und durchsetzbarer Anspruch des A gegenüber dem B auf Zahlung der 300.000€.
Damit liegt ein RG zum Behaltendürfen vor.
A.e. (-)
Am 01.05.2026 zahlt A dem B 500€. A sah sich aufgrund des am 01.02.2020 geschlossenen Kaufvertrags dazu verpflichtet. Nach Leistungsbewirkung unterhält A sich mit seinem Freund Rechtsanwalt R, welcher ihn darauf hinweißt, dass die Forderung bereits verjährt ist.
Kann A das Geld von B zurückverlangen?
A. A -> B auf Rückübereignung der 500€ gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Als erlangtes Etwas kommt jeder vermögenswerte Vorteil in Betracht. Hier hat B Besitz und Eigentum am Geld erlangt.
Ferner müsste B das Eigentum und den Besitz an den 500€ durch Leistung des A erlangt haben.
Eine zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa), erbracht hat.
A hat mit der Absicht, eine vermeintlich aus dem Kaufvertrag vom 01.02.2020 bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem B zu erfüllen, geleistet. Daher liegt eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung vor.
Ohne Rechtgsgrund
Der aus dem Kaufvertrag vom 01.02.2020 resultierende Anspruch nach § 433 II BGB könnte als Rechtsgrund dienen.
Problematisch ist, dass dieser bereits gem.§ 214 I BGB verjährt ist.
§ 813 I 1 BGB regelt, dass das zum Zwecke einer Verbindlichkeit geleistete auch dann zurückgefordert werden kann, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde; der Durchsetzung des Anspruchs also eine peremptorische Einrede entgegensteht.
Insoweit würde es an einem Rechtsgrund fehlen. A müsste das Geld herausgeben.
§ 813 I 2 BGB hingegen bestimmt, dass § 214 II BGB unberührt bleibt. Danach kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde.
Mithin kann die Leistung in jedem Fall - unabhängig von der Kenntnis des B - nicht zurückgefordert werden.
Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen qua Gesetz besteht.
A muss das Geld nicht herausgeben.
Der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist nicht entstanden.
II. Anspr. nicht weggefallen oder gehemmt.
Verbraucher K tritt von einem drittfinanzierten Kaufvertrag zurück.
Kann er die vorher gezahlten Darlehensraten nach § 813 I 1 BGB kondizieren?
A. K -> D auf Rückübereignung der gezahlten Darlehensraten nach § 813 I 1 BGB iVm § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+)
Zwar ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar: Dem K steht die Einrede aus § 359 I BGB gegenüber dem Darlehensgeber zu. § 359 I BGB ist eine peremptorische (dauernde) Einrede. Damit könnte K die gezahlten Raten zurückverlangen, so § 813 I 1 BGB.
Zu Berücksichtigen ist, dass im Falle des § 813 I 1 BGB entscheident ist, dass die Einrede schon zum Leistungszeitpunkt “entgegenstanden” haben muss. Eine erst später entstehende Einrede taugt nicht.
Erst im Moment des Rücktritts entsteht die Einrede des K aus § 359 I BGB. Im Leistungszeitpunkt bestand die Einrede somit nicht. Folglich können die gezahlten Raten nicht nach § 813 I 1 BGB kondiziert werden.
Ohne Rechtsgrund (-).
Ein drittfinanzierter Kaufvertrag erweist sich als von Anfang an nichtig. Kann der Käufer (Verbaucher K) die bereits gezahlten Darlehensraten nach § 813 I 1 BGB iVm § 812 I 1 Alt. 1 BGB vom Darlehensgeber (D) kondizieren?
Nenne vier zentrale Fakten zu § 813 I BGB.
§ 813 I 1 BGB ist eine besondere Ausprägung der condictio indebiti und folglich als AGL immer in Verbindung mit § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu zitieren.
§ 813 I 1 BGB ermöglicht die Leistungskondiktion immer dann, wenn trotz Bestehens einer dauernden Einrede auf einen Anspruch geleistet wurde.
Die dauernde Einrede muss dem Leistenden zum Zeitpunkt der Leistung bereits zugestanden haben (denke an § 359 I BGB).
Sonderfall: §§ 813 I 2 BGB iVm 214 II BGB - zwar ist die Einrede der Verjährung eine dauernde Einrede und damit ein Fall des § 813 I 1 BGB. § 214 II BGB bleibt nach § 813 I 2 BGB jedoch unberührt, d.h.: Wird auf eine verjährte Forderung geleistet, kann nicht nach § 813 I 1 BGB iVm § 812 I 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden.
-> Grund: Beruhigungsfunktion der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung soll jeder Sreut bzgl. der verjährten Forderung vermieden werden.
K kauft ein Grundstück bei V. Statt des eigentlich vereinbarten Kaufpreises iHv 1.000.000 € lassen K und V beim Notar allerdings lediglich 500.000 € beurkunden. Als K den vereinbarten Kaufpreis iHv 1.000.000 € zahlt, verweigert V unter Verweis auf den Schwarzkauf die Übereignung des Grundstücks.
K verlangt den bezahlten Betrag nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurück - zu Recht?
Könnte K einen Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB geltend machen?
A. K -> V gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+) Vermögensvorteil in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs.
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Eine zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB liegt insb. vor, wenn der Zuwender zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. (solvendi causa) leistet.
Hier wollte K zumindest die Vbl. aus dem KV über 1.000.000€ erfüllen.
Ohne RGrund
Mit Rechtsgrund ist etwas erlangt, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist. Das ist insbesonder dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger Träger eines durchsetzbaren Anspruchs auf die Leistung ist.
Der Kaufvertrag ist aber mangels notarieller Beurkundung (§ 311b I 1 BGB) formnichtig, § 125 S. 1 BGB. Eine Heilung nach § 311b I 2 BGB erfolgte nicht.
Mithin fehlt es dem V an einem RGrund zum Behaltendürfen des erlangten etwas.
Kein Ausschluss
-> Kondiktionssperre (+), sofern (frewillige) Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld.
Hier: § 814 Alt. 1 BGB; K war in Kenntnis darüber, dass ein wirksamer Grundstückskaufvertrag nur bei notarieller Beurkundung besteht. Andernfalls hätte dieser den KV über 500.000€ nicht beurkunden lassen.
Damit war er in positiver Kenntnis über die Rechtslage und damit über die fehlende Verpflichtung zur Leistungserbringung.
Ein Anspr. aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist durch § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
___________
Steht § 814 Alt. 1 BGB auch einem Anspr. aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) entgegen?
-> Nein: § 814 Alt. 1 BGB regelt den Fall, in dem jemand zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. leistet. § 812 I 2 Alt. 2 BGB umfasst nur die Fälle, in denen der Zuwender gerade nicht zur Leistung verpflichtet war!
Kann § 814 Alt. 1 BGB auch die Anwendung der condictio ob rem ausschließen?
Nein: § 814 Alt. 1 BGB regelt den Fall, in dem jemand zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. leistet. § 812 I 2 Alt. 2 BGB umfasst nur die Fälle, in denen der Zuwender gerade nicht zur Leistung verpflichtet war!
Unternehmer U hat bei der B‑Bank mehrere langfristige Betriebsmittelkredite aufgenommen, die für seinen Geschäftsbetrieb existenziell sind.
Die Bank übersendet U eine Abrechnung, in der sie eine „Restrukturierungsgebühr“ von 200.000 € fordert, für die es weder im Kreditvertrag noch in einer Zusatzvereinbarung eine Anspruchsgrundlage gibt.
U denkt, dass er diese Gebühr rechtlich nicht schuldet, fürchtet aber, dass die Bank bei Nichtzahlung sämtliche Kredite kündigen und damit seine Liquidität zerstören wird; in Gesprächen deutet die Bank an, man werde „die gesamte Geschäftsbeziehung überdenken“, falls die Gebühr nicht binnen einer Woche gezahlt werde.
Ein Jahr später lässt sich U von anwaltlich beraten und verlangt von B die 200.000€ zurück. Zu Recht?
A. U -> B auf Rückzahlung der 200.000€ nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB
B hat durch Leistung des U etwas erlangt (was genau?) ohne Rechtsgrund. Die TBM der condictio indebiti liegen vor.
Kein Ausschluss nach § 814 BGB
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 Alt. 1 BGB).
U denkt, er müsse die Leistung nicht erbringen. U leistete dennoch. Damit wäre der Tatbestand - Leistung in Kenntnis der Nichtschuld - erfüllt.
Problematisch ist, dass U die Leistung nur deshalb erbracht hatte, da B - jedenfalls konkludent - die Kündigung der Betriebsmittelkredite in Aussicht stellte. Damit erfolgte die Leitung unter Druck.
§ 814 BGB erfasst jedoch nur freiwillige Leistungen.
Leistet ein Schuldner unter Druck, liegt keine freiwillige Leistung vor (selbiges gilt für Leistungen unter Vorbehalt).
Damit: § 814 BGB (-).
II. A.e. -> Anspr. auf Herausgabe der 200.000€ (+)
V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag - formlos. K erkennt die Formnichtigkeit des Vertrags (§ 125 S. 1 BGB - § 311b I 1 BGB), zahlt den Kaufpreis dennoch; er möchte das Geschäft an einer Formalie nicht scheitern lassen.
Später und vor der Übergabe fällt K auf, dass V ihn arglisitg über die Größe des Grundstücks getäuscht hat.
K ficht den Kaufvertrag wirksam an.
Kann K den Kaufpreis zurückverlangen?
V hat etwas durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt.
Kein Ausschluss nach § 814 I 1
Erforderlich ist die positive Kenntnis der gesamten Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht.
Die Kenntnis von Einwendungen gegenüber der Verbindlichkeit steht der Kenntnis der Nichtschuld gleich. Existieren mehrere Einwendungen, so muss sich die Kenntnis des Leistenden auf alle beziehen; andernfalls ist § 814 Alt 1 BGB nicht erfüllt.
Hier: Zum Zeitpunkt der Leistung existierten zwei Einwendungen, der Einwand der Formnichtigkeit aus § 125 S. 1 BGB und diejenige der Nichtigkeit wegen Anfechtung gem. § 142 I BGB.
Hinsichtlich der Formnichtigkeit bestand positive Kenntnis des Leistenden zur Zeit der Leistungserbringung. Wäre der Sachverhalt an dieser Stelle beendet, wäre der Tatbestand des § 814 Fall 1 BGB erfüllt.
Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung war K jedoch in Unkenntnis über die Anfechtbarkeit. § 814 Fall 1 BGB fordert jedoch positive Kenntnis bzgl. sämtlicher exisitierender Einwendungen.
(Leistung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit -> Bestätigung iSv § 144 BGB; § 814 BGB wäre ausgeschlossen).
Damit fehlt ein TBM des § 814 Fall 1 BGB. Es liegt keine Kondiktionssperre vor.
A.e. (+).
Was sind die Gemeinsamkeiten - was die Unterschiede - zwischen § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 812 I 2 Alt. 1 BGB?
Gemeinsamkeiten:
“Diese Verpflichtung…” -> § 812 I 2 Alt. 2 BGB bezieht sich auf Abs. 1 und damit auf die Pflicht zur Herausgabe, wenn jemand etwas durch Leistung aber ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen erlangt hat.
Daraus folgt: Die TBM der Condictio ob causam finitam sind identisch mit denen der condictio indebiti, mit dem Unterschied:
“wenn der rechtliche Grund später wegfällt” -> Condictio ob causam finitam einschlägig, sofern im Zeitpunkt der Leistung ein Rechtsgrund bestand, er jedoch später (endgültig) entfiel.
-> Bei Condictio indebiti hingegen darf der RGrund von Anfang an nicht bestanden haben.
Bereichungsrecht
welche typischen Anwendungsfälle der condictio ob causam finitam gibt es?
Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB)
nachträgliche Kündigung von Dauerschudlverhältnissen
nachträgliche Vertragsaufhebung
Wegfall des RG nach Vorleistung
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem, sog. Zweckverfehlungskondiktion) regelt, dass die Verpflichtung nach § 812 I 1 BGB auch dann besteht, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des RG bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Bedeutet dass, dass wenn ich mit der Zuwendenungen irgendwelche Vorstellungen habe und diese nicht eintreten, ich das geleistete automatisch nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB zurückfordern kann?
Nein, eine einseitige Begleitvorstellung genügt nicht. Zwar ist eine rechtsgeschäftliche Abrede auch nicht erforderlich. Der Lesitung muss zumindest jedoch eine beiderseitige Vorstellung zugrundeliegen.
BGH: Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß zwischen Empfänger und Leistendem eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck erzielt wird, während andererseits die nur einseitige Erwartung des Leistenden nicht genügt (Urteile des Sen. v. 17. April und 28. September 1961 -- VII ZR 192/52 und 22/60).
Woran muss ich immer denken, wenn der Leistungszweck außerhalb einer Leistug solvendi causa liegt und der Leistende in positiver Kenntnis darüber ist, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist?
Leistet der Leistende nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aber in Erwartung des Eintritts eines mit der Leistung bezweckten Erfolgs außerhalb der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegt eine Leistung iSd § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) vor.
In jedem Fall ist der Leistende in Kenntnis über die fehlende Leistungsverpflichtung. Damit kommt immer ein Ausschluss nach § 814 Fall 1 BGB in Betracht.
-> § 814 Fall 1 BGB findet aber nur auf die Fälle der condictio indebiti Anwendung (“zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl.”). Daher schließt die Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld die Kondiktion des geleisteten nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB nicht aus.
-> Das muss immer in der Klausur fallen!
M hat bei V eine Wohnung gemietet. M hat die Miete zum 01.01. überwiesen. Am 02.01. stellt sich heraus, dass die Heizung nicht mehr funktioniert. V behebt den Mangel bis zum Monatsende nicht.
Ist M für den Monat Januar zur Zahlung des gesamten Mietzinzes verpflichtet? Könnte M einen zuviel gezahlten Mietzins herausverlangen?
A. M -> gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam)
Etwas erlangt: V hat die Miete in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs gegenüber dem Bankinstitut erlangt, indem M den Mietzins auf dessen Konto überwiesen hat.
Eine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens iSd § 812 I 2 Alt. 1 BGB liegt insbesonere dann vor, wenn die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. (solvendi causa) erbracht wurde.
Hier (+) -> Vbl. aus Mietvertrag gem. § 535 II BGB
Nach der obj. Rechtsgrundtheorie liegt ein RGrund zum Behaltendürfen vor, wenn die Vermögensverschiebung objektiv gerechtfertigt ist. Das ist insb. der Fall, wenn der Kondiktionsschuldner einen durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung hat.
Hier: Anspr. auf Mietzahlung aus Mietvertrag gem. § 535 II BGB. Zur Zeit der Überweisung (01.01.) war die Mietsache nicht mangelhaft. Es Bestand daher zuerst ein RGrund zum Behaltendürfen in Form des Mietvertrags hinsichtlich der gesamten Mietzahlung.
ABER: Minderung des Anspruchs aus § 535 II BGB ipso iure gem. § 536 I BGB; damit entfiel der RGrund zum Behaltendürfen der Leistung in Höhe der Mietminderung später (zum 01.02.).
Damit stellt der Mietvertrag nur in der nach § 536 I BGB reduzierten Höhe ein RGrund zum Behaltendürfen dar.
Für den überschüssigen Betrag liegt kein RGrund vor.
RF: Herausgabe der Bereicherung nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB
Feier K verliebt sich in die Prostituierte V und zahlt ihr 50.000€, damit sie sich mit diesem Geld von ihrem Zuhälter Z freikaufen kann. V wird jedoch weiterhin unverändert für Z tätig.
Kann
A. K -> V gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti)
V hat Besitz und Eigentum an dem Geld erlangt.
Es fehlt an einer Leistung.
Eine zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB liegt insb. vor, wenn die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) oder eines Schenkungsversprechens (donandi causa) erfolgte.
Hier hat K nicht im Glauben, zur einer Leistung verpflichtet zu sein, geleistet.
Der Leistungszweck lag außerhalb einer Leistung solvendi causa.
Damit fehlt eine es an der erforderlichen Leistung.
B. K -> V gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem)
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB ist eine Spielart von § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der zugrundeliegende Leistungsbgegriff ist insoweit identisch, als das es einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens bedarf. Überdies muss der Zweck außerhalb der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) liegen. Dieser Fall ist bereits von § 812 I 1 Alt. 1 BG umfasst. Andernfalls wäre die condictio ob rem überflüssig.
Damit bedarf es einen anderen Zweck, also eine Zweckabrede zwischen den Parteien. D.h., der Leistende muss zumindest konkludent zu verstehen gegeben haben, dass die Zuwendung nur in der Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemcht wird, während der Empfänger mindestens konkludnet erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
Hier: Leistungszweck lag in der “Befreiung” der V. Der Leistungszweck ist nicht eingetreten. Damit liegt hier eine Leistung iSd Zweckverfehlungskondiktion vor.
Weder liegt ein RGrund vor, welcher die Vermögenschiebung objektiv rechtfertigt, noch ist der vom Leistenden verfolgte Zweck eingetreten.
Mithin liegt aus objektiver wie auch subjektiver Perspektive kein RGrund zum Behaltendürfen der Leistung vor.
II. A.e. (+).
K hat bei seiner Tante V ein Grundstück gepachtet. Als V ein Testament errichtet, in dem sie K das Grundstück vermacht, lässt K einen kostenintensiven Anbau auf dem Grundstück errichten. Später ändert V ihr Testament. Sie setzt D zum Alleinerben ein. K wird nicht mehr berücksichtigt. Kurz darauf verstirbt V.
K verlangt die Kosten des Anbaus von D ersetzt. Zu Recht?
A. K -> D gem. § 812 I 1 Alt. 1 BG (-); Zweck lag außerhalb einer Leistung solvendi causa/donandi causa.
B. K -> D gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB
Die condictio ob rem ist eine Form der Leistungskondiktion. Danach müsste der Empfänger etwas durch Leistung des Zuwenders ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen erlangt haben.
V hat den Anbau auf Ihrem Grundstück erlangt. Dies ist eine vermögenswerte Position und damit “etwas” i.S.d. § 812 I BGB.
-> Hinweis: Kein Eigentum, da Eigentumserwerb am Anbau kraft Gesetz (§§ 946, 94 II BGB) und nicht durch RG mit K erfolgte.
Der Leistungsbegriff des § 812 I 2 Alt. 2 BGB ist nicht ganz identisch mit dem Leistungsbegriff aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Es bedarf auch hier eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. Der Zweck muss aber ein anderer sein als die Erfüllung einer Verbindlichkeit, denn die Verfehlung des Erfüllungszwecks wird bereits durch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 erfasst.
Erfoderlich ist, dass mit der Leistung ein anderer Erfolgals die Erfüllung einer Verbindlichkeit bezweckt war, eine Verständigungder Parteien über den Zweck bestand (sog. Zweckvereinbarung) und der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
Von einer Zweckvereinbarung ist bereits dann auszugehen, wenn der Leistende zumindest konkludent zu verstehen gibt, dass die Zuwendung nur in der Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemcht wird, während der Empfänger mindestens konkludnet erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
Die Leistung liegt in der Errichtung des Anbaus. Diese hat K nur in der Erwartung, dass V ihm das Grundstück vererbt.
Es gibt sich jedenfalls aus den Umständen, dass K das Grundstück nur derart kostenintensiv bebaut, da er später als Erbe auch etwas davon hat. Das muss auch für V ersichtlich gewesen sein. Eine andere Bewertung wäre lebensfremd.
Mithin liegt ein Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs vor.
Rechtsgrund im Falle der condictio ob rem ist die Zweckbestimmung (“Zweck-Grund-Abrede”).
Der Leistungsempfänger ist zum Behaltendürfen solange berechtigt, bis der Nichteintritt des Erfolges feststeht.
Kein Ausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB (+); § 814 Alt. 1 BGB findet schon bei der condictio ob rem keine Anwendung. Schließlich greift § 814 Alt. 1 BGB nur die Fälle auf, in denen zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. geleistet wird. § 812 I 2 Alt. 2 BGB bezieht sich auf diejenigen Fälle, in denen der Leistungszweck gerade außerhalb einer Leistung solvendi causa liegt.
X gibt bei einem Unfall gegenüber Y ein abstraktes Schuldanerkenntnis iSd § 781 BGB ab, um ihn gleichwohl von einer Strafanzeige abzuhalten.
Gleich zeigt Y den X abredewidrig an.
Kann X bei Y das Schuldanerkenntnis kondizieren?
A. X -> Y auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv § 781 S. 1 BGB.
(-) Vermögensmehrung erfolgte nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit; damit Leistungszweck außerhalb solvendi causa.
B. X -> Y gem. § 812 I 2 Al.t 2 BGB
Hier hat X dem Y das Schuldanerkenntnis eingeräumt. Dies erfolgte in beidseitiger Kenntnis über den Zweck der Leistung, nämlich in der Abwendung einer Strafanzeige des Y.
Dieser mit der Leistung bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten.
Damit liegt eine Leistung iSv der condictio ob rem vor.
Y hat Anzeige gestellt. Damit steht der Nichteintritt des Erfolgs fest.
Kein Ausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB
Zwar war X in Kenntnis darüber, dass er zur Leistung des Schuldanerkenntnisses nicht verpflichtet war und hat es dennoch geleistet.
§ 814 BGB findet aber nur auf einen Anspr. aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB Anwendung (e.c.: “Verbindlichkeit”).
Damit kein Ausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB
ZE: § 812 I 2 Alt. 2 BGB (+)
RF: Das Schuldanerkenntis kann X von Y “als wirkungslos zurückgefordert werden” (Formulierung BGH).
II. A.e. (+)
Weil K keine Wohnung findet, bietet ihm V eine “Bleibe für eine Nacht” an und lässt sich im Gegenzug von K dessen teures Fahrrad übergeben und übereignen.
Kann K das Fahrrad von V herausverlangen?
A. K -> V gem. § 817 S. 1 BGB
Etwas erlangt (+) Besitz und Eigentum
Annahme der Leistung verstößt gegen die guten Sitte (+); hier Wucher aus § 138 II BGB
RF: §§ 817 S. 1, 818 ff. BGB
Wann kommt § 817 S. 2 BGB zum Tragen?
Was ist ratio legis des § 817 S. 2 BGB?
§ 817 S. 2 BGB kommt zum Tragen, wenn der Leistende mit seiner Leistung gegen ein gesetzl. Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. In diesem Fall ist die Rückforderung der Leistung ausgeschlossen.
-> Ausschluss der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Wer mit einer Leistung den Boden der Rechtsordnung verlässt, soll von der Rechtsordnung auch keine Hilfe erhalten.
Nach § 817 S. 2 BGB ist die Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden “gleichfalls” ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Setzt § 817 S. 2 BGB damit voraus, dass die Leistung sowie die Annahme derselben gegen ein gesetzl. Vebrot verstoßen oder sittenwidrig sein muss?
Nein -> nhM grefit der Ausschluss der Leistungskondiktion auch entgegem de Wortlaut auch bei einem einseitigen Verstoß des Leistenden.
=> Wenn sich ein Leistender mit seiner Leistung außerhalb der Rechtsordnung begibt, kriegt seine Leistung nicht zurück!
G gewährt dem S ein Darlehen mit einem Zinssatz von 25%, obwohl der marktübliche Zins lediglich 12% beträgt und zahlt die Summe auf das Konto des S aus.
Als G von S die Rückzahlung des Darlehens verlangt, weigert sich S.
A. G -> S gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+) Geld in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs; welcher Anspr. das konkret ist, ist umstr.
e.A.: §§ 675c, 667, 662 BGB
a.A.: § 675t BGB
Durch Leistung (+); Erfüllung der Vbl. aus Darlehensvertrag gem. § 488 I 2 BGB (solvendi causa)
Darlehensvertrag = nichtig wegen Wucher gem. § 138 II BGB; damit ist die Vermögensverschiebung nicht objektiv gerechtfertigt.
Dem Grunde nach besteht daher ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.
a) § 814 BGB -> Kenntnis der Rechtslage wäre erforderlich gewesen; hier wohl (-) (idR auch nicht nachweisbar).
b) § 817 S. 2 BGB
Leistung des Leistenden müsste gegen ein gesetzl. Verbot oder die guten Sitten verstoßen.
Problem: Nicht die Darlehensauszahlug, sondern die Verzinsung ist sittenwidrig.
Eindeutig ist, dass der Darlehensnehmer bei Fälligkeit den Darlehen zurückzahlen muss.
Arg.: Selbst wenn der Vertrag wirksam wäre, müsste der Darlehensnehmer das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen (vgl. § 488 I 2 Fall 2 BGB).
Unklar ist, ob der Darlehensnehmer dem -geber die marktüblichen Zinsen schuldet.
e.A.: Rückzahlung marktüberlicher Zins; 12%.
Andernfalls würde der Darlehensnehmer übermäßig begünstigt werden und § 817 S. 2 BGB enthielte eine Straffunktion.
h.M.: Zinslose Rückzahlung
Arg.: Erhielte der Wucherer die marktüblichen Zinsen, wäre der Wucher für ihn risikolos; er würde in jedem Fall die marktüblichen erhalten.
ZE: Nur Rückzahlung der Darlehenssumme ohne die marktüblichen Zinsen.
G hat einen Anspr. auf Herausgabe des Geldes (in welcher Form auch immer) ohne Zins.
K zahlt im Rahmen eines „Schenkkreises" 5.000 € an V. Der Schenkkreis ist nach Art einer Pyramide organisiert: Die an der Spitze stehenden Mitglieder des „Empfängerkreises" erhalten von den ihnen nachgeordneten „Geberkreisen" Geldbeträge. Danach scheiden die „Beschenkten" aus und werden durch die Teilnehmer der nächsten Ebene ersetzt. Anschließend werden Teilnehmer für die neu zu bildenden „Geberkreise" gefunden, die bereit sind, einen Geldbetrag an die in den „Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. K hat den Betrag iHv 5.000 € an V in Kenntnis des Systems gezahlt, weil er hoffte, später selbst „Beschenkter" zu werden.
Nunmehr verlangt K den Betrag von V zurück. Zu Recht?
(Beispiels. BGH 10.11.2005 - III ZR 72/05; sog. Schenkkreise -> bekannt als Schneeball- oder Pyramidensystem)
Hier: donandi causa; zum Zwecke der Erfüllung einer Vbl. aus einem Schenkungsvertrag = zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd condictio indebiti.
Obj. Rechtsgrundtheorie: Vermögensverschiebung müsste obj. gerechtfertigt sein. Ist insb. dann der Fall, wenn der Empfänger einen Anspr. auf die Leistung hat.
Ein Leistungsanspruch könnte sich aus dem Schenkungsvertrag nach § 516 I BGB ergeben. Eine dahingehender Vertragsschluss liegt vor. Ein etwaiger Verstoß gegen das Formerfordernis aus § 518 I 1 BGB ist durch die Bewirkung der Leistung geheilt, § 518 II BGB.
Aber: Schekungsvertrag könnte von als Anfang an nichtig anzusehen sein, sofern dieser sittenwidrig iSv § 138 I BGB ist.
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Versößt.
Hier (+): Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen.
ZE: Dem Grunde nach besteht der Anspr. des K gegen V auf Herausgabe nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB
a) § 814 BGB (-) keine positive Kenntnis über die Rechtslage zur Zeit der Leistung.
Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
-> Es ist nicht klar, ob dem Leistenden ein Sittenverstoß zur Last fällt.
In jedem Fall aber ist eine teleoligische Reduktion des § 817 S. 2 BGB angezeigt.
=> Würde man die Kondiktion nach § 817 S. 2 BGB sperren, würde dies dem Schutzzweck des § 138 GB zuwiderlaufen und dazu führen, dass die Beschenkten die Beträge behalten dürften. Diese würdend dadurch gerade zum Weitermachen animiert werden. Daher ist eine Kondiktionssperre hier untragbar.
Welche Lehre ist aus dem Schenkkreisfall für die Anwendung der Kondiktionssperre aus § 817 S. 2 BGB zu ziehen?
Der Anwendungsbereich des § 817 S. 2 BGB ist immer dann im Wege der teleologischen Reduktion zu reduzieren, wenn der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (z.B.:§ 138 I, II BGB) der Kondiktionssperre entgegenstehen.
-> Es ist sich die Frage zu stellen, ob der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion höher oder niedriger zu gewichten ist, als der Ausschluss der Kondiktion.
Im Bsp. Schenkkreisfall: Der Leistende war zwar auch ein Schweinchen, da er die Leistung an den über ihm stehenden erbracht hat und wohl von der Sittenwidrigkeit wusste.
Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion lag aber in der Zerschlagung des Schenkkreises. Indem jedes der Schenkungsgeschäfte nichtig war, konnte jeder das Geld zurückfordern. Damit bestand keine Motivation zur Fortführung solcher “Spiele” mehr.
Nichtleistungskondiktion - wechle Arten gibt es?
Zu unterscheiden ist zwischen der “klassischen” Nichtleistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB (in ihren verschiedenen Spielweisen) und den “speziellen” Nichtleistungskondiktionen.
Spezialregelungen:
§ 816 I 1; I 2 und § 816 II BGB
§ 822 BGB
Allgemeine Regelungen:
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB
Eingriffskondiktion
Verwendungskondiktion
Rückgriffskondiktion
Prüfungsaufbau Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB
A. A -> B gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
-> Beachte Konkurrenzen zum EBV
-> Kein Vorrang einer Spezialregelung (§ 816 / § 822 BGB)
Etwas erlangt (identisch zur LK)
In sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungsgläubigers
a) In sonstiger Weise: Bereicherung darf sich nicht durch Leistung vollzogen haben (Doppelprüfung),
b) sondern durch:
Eingriff (Eingriffskondiktion)
Verwendung (Verwendungskondiktion)
Rückgriff (Rückgriffskondiktion)
Ohne RG
Rechtsfolgenseite: §§ 812, 818 ff. BGB
Welchen Fall behandelt die Eingriffskondiktion?
Eingriffskondiktion ist zu bejahen, wenn ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremder Rechte oder Vermögenswerte vorliegt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (sog. Lehre vom Zuweisungsgehalt; ghM).
-> es kommt also darauf an, ob der durch den Eingriff erlangte Vorteil dem Bereicherungsgläubiger zugewiesen war.
Bauer A lässt seine Schaafe auf der Wiese des Bauer B grasen.
(1) Etwas erlangt (+) -> Fütterung seiner Tiere
(2) In sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungshläubigers
In sontiger Weise: Nicht durch Leistung (+)
Durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremder Rechte (+) -> Wiese steht im Eigentum des B; A hat diese aber wirtschaftlich zur Fütterung seiner Tiere genutzt.
Auf Kosten des B, da gerade sein Eigentum betroffen ist.
(3) Ohne RG (+) -> Vermögensverschiebung ist objektiv nicht gerechtfertig.
(4) Kein Ausschluss (+)
A.e. => (+)
Wo liegt idR der Klausurschwerpunkt, wenn eine Eingriffskondiktion vorliegt?
Problematisch ist regelmäßig:
Ob die Bereicherung tatsächlich auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erfolgt ist
Vorrang der LK
Konkurrenzfragen
Prüfungsaufbau: Nichtleistungskondiktion in Form der Eingriffskondiktion § 812 I 1 Alt. 2 BGB
-> Konkurrenzen zu EBV und den Spezialfällen des Bereicherungsrechts (§ 816; § 822 BGB) berücksichtigen.
Etwas erlangt (Identisch zur LK)
a) In sonstiger Weise: Der Empfänger müsste das erlangte Etwas in sonstiger Weise erlangt haben. In sonstiger Weise bedeutet, dass die Bereicherung nicht durch Leistung vollzogen wurde.
NLK ist daher anwendbar, wenn die Bereicherung weder:
auf der Leistung des Bereicherungsgläubigers
noch auf der Leistung eines Dritten beruht.
-> Doppelprüfung!
b) Durch Eingriff
Eine Eingriffskondiktion ist zu bejahen, wenn ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremder Rechte oder Vermögenswerte vorliegt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (sog. Lehre vom Zuweisungsgehalt).
-> Eingriffsbegriff ist weit auszulegen; es fallen daher nicht nur eigene Handlungen des Bereicherungsschuldners, sondern auch andere Umstände darunter.
Eigene Handlungen: §§ 946, 948, 950 BGB
Handlungen Dritter (neben §§ 946 ff. auch bei Vollstreckung des Gerichtsvollziehers).Auf Kosten des Gläubigers
-> Außerdem muss Rechtsposition einen bereicherungsrechtlich geschützten Zuweisungsgehalt haben (bei absoluten Rechten wie Eigentum, dingl. Nutzungsrechte, allg. Persönlichkeitsrecht in seinen vermögensrechtlichen Bestandteilen, sowie Vorstufen zu Vollrecht wie AnwR)
c) Auf Kosten des Gläubigers (TBM dient dazu, die Parteien des Bereicherungsanspruchs festzulegen)
Ohne Rechtsgrund (Identisch zur LK)
Rechtsfolgenseite: §§ 812, 818 ff. BGB (Identisch zur LK)
Kann ein und dieselbe Handlung eine Leistung und ein Nicht-Leistung darstellen?
Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion schließen sich tatbestandlich aus. Eine NLK kann nur in Abwesenheit einer Leistung zwischen den beiden Parteien vorliegen. Andernfalls läge ja gerade eine Leistung und keine Nichtleistung vor.
Wird regelmäßig als Subsidiarität der NLK bezeichnet: Das “oder” im TB des § 812 I 1 BGB wird als alternatives “oder” verstanden, weshalb die allgemeine Eingriffskondiktion in einem solchen Fall subsidiär ist.
Welchen Fall behandelt die Verwendungskondiktion?
Verwendungskondiktion bezeichnet die Konstellation, in der der Bereicherungsgläubiger durch die Vornahme von Verwendungen einen Vorteil für den Bereicherungsgläubiger geschaffen hat.
=> Geringer Anwendungsbereich wegen Sperrwirkung des EBV hinsichtlich der §§ 994 ff. BGB
Vorrang ergibt sich hier nicht aus § 993 I Hs. 2 BGB sondern aus der Wertung des § 996 BGB: Der unredliche Besitzer bekommt bei nützlichen Verwendunge überhaupt nichts. Also kann er auch anderweitig (zB durch Verwendungskondiktion) nichts bekommen -> Wäre sonst ein Wertungswiderspruch.
GoA (-), kein Fremdgeschäftsführungswille; ergibt sich auch aus § 687 II BGB.
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB
(1) Etwas erlangt (+) Bewässerung seiner Felder
(2) In sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungsgl.
in sonstiger Weise: Nicht durch Leistung (+) Bewässerung außerhalb solvendi/donandi causa; daneben liegt eine Zweckabrede vor. Damit keine Leistung.
Durch Verwendung: Verwendungen sind sämtliche Aufwendungen, die der Sache zugute kommen -> Bewässerung kommt Feld zugute.
Auf kosten des Bereicherungsgl. (+), er hat die Bewässerung mit seinem Wasser vorgenommen.
(2) Ohne RG (+)
(4) RF: §§ 812, 818 ff. BGB
K ist unmittelbarer Besitzer eines Grundstücks, wobei er grob fahrlässig verkennt, dass das Eigentum am Grundstück dem V zusteht. K errichtet auf dem Grundstück ein Haus.
Was kann K von V hinsichtlich der Bebauung verlangen?
Merken: Liegt eine Vindikationslage vor, richtet sich der Verwendungsersatz ausschließlich nach den §§ 994 ff. BGB.
A. K -> V gem. § 996 BGB
Ersatz nützlicher Verwendungen nur möglich, wenn redlich und unverklagt wäre.
Ob K im guten Glauben hinsichtlich seines Besitzrechts war, bestimmt sich nach § 932 II BGB analog.
Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist.
Hier: grobe Fahrlässigkeit (+).
B. K -> V gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+): Eigentum am Gebäude (§§ 946, 94 II BGB)
a) In sonstiger Weise, also nicht durch Leistung (+); Eigentumserwerb kraft Gesetz, s. §§ 946, 94 II BGB.
b) Durch Verwendung (+) -> Bebauung kommt dem Grundstück zugute (Wertsteigerung).
c) Auf Kosten des Bereicherungsgl. (+) -> Dessen Baumaterial.
Ohne RG (+)
Problem: Die §§ 994 ff BGB regeln den Verwendungsersatz abschließend. § 996 BGB regelt, dass der Besitzer für notwendige Verwendungen nur Ersatz verlangen, wenn er bei Verwendungsvornahme gutgläubig und unverklagt war.
Anderweitig steht dem Verwender kein Ersatzanspruch zu.
Würde man dem Verwender nun über die Verwendungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB einen Ersatz zusprechen, würde man die Wertung des EBV unterlaufen.
Das kann nicht sein.
Erg.: § 812 I 1 Alt. 2 BGB (-)
Was ist Sinn und Zweck des § 816 I 1 BGB?
In welcher Konstellation findet § 816 I 1 BGB Anwendung?
Sinn und Zweck
§ 816 I 1 BGB dient dem Schutz des Eigentümers und ist der vom Gesetz geschaffene Ausgleich für die Fälle des Rechtsscheinerwerbs, also die Fälle des Erwebs kraft guten Glaubens.
-> Mit § 816 I 1 BGB soll der Rechtsinhaber für einen Rechtsverlust komepensiert werden.
Konstellation
Der Nichtberechtigte verfügt wirksam über einen Gegenstand an einen Dritten. Es liegt ein entgeltliches Kausalgeschäft zugrunde.
Der Nichtberechtigte ist zur Herausgabe des Erlangten (nach hM auch des Gewinns) verpflichtet.
Warum setzt § 816 I 1 BGB voraus, dass die Verfügung dem Kondiktionsgläubiger gegenüber wirksam sein muss?
Wäre die Verfügung (zB Eigentumsübertagung eines Fahrrads von einem NB an einen Erwerber) unwirksam (zB § 935 BGB), hätte der Berechtige Eigentum erhalten und könnte den Gegenstand nach § 985 BGB herausverlangen.
Könnte er daneben einen Anspr. aus § 816 I 1 BGB geltend machen, würde ein Fall der Überkompensation vorliegen.
§ 816 I 1 BGB will den Berechtigten nicht überkompensieren, sonden für einen Rechtsverlust entschädigen.
(Zudem würde schon kein Rechtsverlust vorliegen, für welchen eine Kompensation erfolgen müsste).
N stiehlt dem B ein Fahrrad und veräußert es an E. Für die Veräußerung erhält N von E 100€ in bar. Dies entspricht dem Verkehrswert des Fahrrads.
Kann B von N das durch die Verfügung erlangte herausverlangen?
Anspruchsaufbau § 816 BGB
A. B -> N auf Herausgabe des Erlangten gem. § 816 I 1 BGB
Trifft ein Nichtberechtigter eine Verfügung (1) über einen Gegenstand, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verpflichtet.
Verfügung eines Nichtberechtigten
-> Verfügung = Jedes Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, aufgehoben, belastet oder inhaltlich geändert wird.
-> Nichtberechtigter = Derjenige, der weder Inhaber des Rechts noch zur Verfügung über das Recht im eigenen Namen befugt war.
Entgeltlich (e.c. § 816 I 2 BGB)
Dem Berechtigten gegenüber wirksam
a) Kraft Rechtsschein: hier (-); § 935 BGB verhindert einen gutgläubigen Erwerb vom NB und damit die Wirksamkeit der Verfügung.
(Bsp.: §§ 892, 893 ergänzt durch §§ 1138, 1155 BGB; 1032, 1207 BGB)
b) Kraft Genehmigung, §§ 185 II 1 Fall 1, 184 BGB
-> Problem: Fraglich ist, inwieweit sich die Genehmigung der Verfügung auf die Nichtberechtigung des Verfügenden auswirkt.
Die Genehmigung ist eine nachträgliche Zustimmung (§ 184 I BGB) und betrifft damit nur die rückwirkende Wirksamkeit der Verfügung; der Verfügende bleibt Nichtberechtigter.
=> D.h.: Die Verfügung von N an E war gem. § 935 BGB dem Berechtigten gegenüber unwirksam. Mit Genehmigung der Verfügugung erlangt diese rückwirkend Wirksamkeit; E erwirbt Eigentum.
Aufgrund des Eigentumsübergangs hat N keinen Anspr. aus § 985 BGB gegen E.
Da die Verfügung nun aber ihm gegenüber wirksam ist, kann er das Erlangte von N gem. § 816 I 1 BGB herausverlangen.
RF: Anspr. auf Herausgabe des Erlangten im Falle der Erteilung einer Genehmigung gem. §§ 185 II 1 Fall 1, 184 BGB
B erhebt Klage gegen N auf Herausgabe der 100€, gestützt auf § 816 I 1 BGB.
Ist in der Klage die konkludent erteilte Genehmigung der Verfügung des N nach §§ 185 II 1 Fall 1, 184 BGB zu sehen?
Verfügung eines Nichtberechtigten (+)
Entgeltlich (e.c. § 816 I 2 BGB) (+)
Eine ausdrückliche Genehmigung hat B nicht erteilt.
Möglicherweise liegt in der Klage auf Herausgabe gestützt auf § 816 I 1 BGB die konkludnete Genehmigung der Verfügung gem. §§ 185 II 1 Fall 1, 184 BGB.
m.M.: Keine Genehmigung - Genehmigung wird erst Zug-um-Zug erteilt, wenn der Veräußerungserlös da ist.
Arg.: Andernfalls würde Gläubiger ein zu hohes Insolvenzrisiko tragen.
h.M.: Genehmigung
Arg.: § 816 I 1 BGB setzt zwingend die Wirksamkeit der Verfügung und damit die Erteilung der Genehmigung voraus. Wenn Kläger dies begehrt, ist es nur konsequent.
Was ist Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 816 I 1 BGB?
Der Nichtberechtigte B veräußert ein Fahrzeug und erhält im Gegenzug 5.000€. Der Verkehrswert beträgt 8.000€.
Was hat B herauszugeben?
Der Nichtberechtigte B veräußert ein Fahrzeug und erhält im Gegenzug 10.000€. Der Verkehrswert beträgt 8.000€.
RF: Herausgabe des Erlangten, § 816 I 1 BGB.
Bei Veräußerung unter Wert: Nur Herausgabe des Mindererlöses (Arg. § 818 III BGB).
Bei Veräußerung über Wert ist umstr., was das Erlangte iSv § 816 I 1 BGB ist.
e.A.: Herausgabepflicht beschränkt sich auf den obj. Wert der Sache.
Arg.: Durch die Verfügung (zB § 929 BGB) erlangt der Verfügende nur die Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft (zB § 433 I 1 BGB) und damit nicht die Gegenleistung. Folglich kann der Wert des Ansrpruchs nur der obj. Wert sein.
Kritik: Wortlautinterpretation ist zu übergenau.
Arg.: Mehrerlös entspringt der Geschäftstüchtigkeit des Verfügenden. Daher steht er auch diesem zu.
h.M. (BGH): Der gesamte Erlös ist herauszugeben.
Arg. (Spiegelbild): Beim Mindererlös ist nur dieser und nicht der obj. Wert herauszugeben. Konsequenterweise muss beim Mehrerlös dann auch der Mehrbetrag und nicht nur der obj. Wert herausgegeben werden.
Arg.: Mehrerlös wurde aus dem Substanzwert der Sache erzielt und steht damit dem Eigentümer zu.
Arg.: Der Gesetzgeber hat die AGL § 816 I 2 BGB geschaffen, weil der Nichtberechtigte durch das unentgeltliche Kausalgeschäft nichts erlangt hat und § 816 I 1 BGB deshalb “ins Leere geht”. Nach der Wortlautinterpretation der Mindermeinung wäre § 816 I 2 BGB damit überflüssig, da der Nichtberechtigte auch hier die Befreiung von einer Verbindlichkeit (zB aus Schenkung) erlangt hat.
-> Ansicht zwei ist vorzugswürdig. Mehrerhlös ist herauszugeben.
Was ist Sinn und Zweck des § 816 I 2 BGB?
In welcher Konstellation findet § 816 I 2 BGB Anwendung?
§ 816 I 2 BGB verfolgt denselben Zweck wie § 816 I 1 BGB: Der Rechtsinhaber soll für einen Rechtsverlust kompensiert werden. Abweichend zu S. 1 ist das Kausalgeschäft nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich.
Achtung: Anspruchsgegner ist der Erwerber (§ 816 I 1 BGB hingegen richtet sich gegen den Verfügenden).
-> Fair; schließlich ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung mangels Rückholrisiko weniger schutzbedürftig.
Der Nichtberechtigte verfügt wirksam über einen Gegenstand an einen Dritten. Es liegt ein unentgeltliches Kausalgeschäft zugrunde.
Der Dritte ist zur Herausgabe des Erlangten (nach hM auch des Gewinns) verpflichtet.
In welcher Konstellation findet § 816 II BGB Anwendung?
Ein Schuldner leistet an einen nichtberechtigten Gläubiger (Zedent; § 433 II -> § 362). Die Leistung ist dem berechtigten Gläubiger (Zessionar) gegenüber wirksam (§ 407; 185 BGB). Der Berechtgite verlangt die ihm zustehende Leistung vom Nichtberechtigten heraus.
-> Es sind fast immer die Fälle, in denen der Schuldner nach § 407 BGB wirksam an den Zedenten leistet.
In welcher Konstellation findet § 822 BGB Anwendung?
A leistet an B (zB § 929 S. 1 BGB). Das Kausalgeschäft (zB § 433 BGB) ist nichtig. B wendet die Kaufsache dem D unentgeltlich zu (zB § 516 I BGB).
A verlangt die Kaufsache nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurück. Der Anspruch scheitert gem. § 818 III BGB. B ist wegen der Weitergabe der Kaufsache entreichert.
Damit A nicht leer ausgeht, kann er sich gem. § 822 BGB direkt an den unentgeltliches Empfänger D wenden.
Unklarheiten:
Ist § 822 BGB ein Rechtsgrundverweis auf § 812 I BGB?
B gibt bei U Handwerksarbeiten in Auftrag. Dabei verständigen sich beide „aus Kostengründen" darauf, dass U die Arbeiten „schwarz" erbringen soll und deshalb keine Rechnung ausstellen wird. Nachdem U sämtliche Arbeiten mangelfrei erbracht hat, verlangt er Zahlung der vereinbarten Vergütung. B weigert sich.
Welche Ansprüche hat U gegen B?
(S. BGH 1.8.2013 - VII ZR 6/13; BGH 10.4.2014 - VII ZR 241/13; BGH 16.3.2017 - VII ZR 197/16)
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt."
A. U -> B auf Zahlung von Werklohn aus Werkvertrag gem. § 631 I Fall 2 BGB
Werkvertrag nach § 134 BG iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. SchwarzArbG soll Präventivwirkung entfalten. Präventivwirkung kann es nur entfalten, wenn die Verträge nichtig sind, welche gegen das SchwarzArbVerbot verstoßen. Damit muss die RF aus § 134 BGB entwachsen. Floglich kein Anspr. aus Werkvertrag.
B. U -> B auf Ersatz von Aufwendungen nach §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB
Problem: Anwendbarkeit der GoA auf nichtige Verträge; Folgt man der Ansicht des BGH, findet die GoA auf nichtige Verträge Anwendung (vgl. KK GoA). Wer die Aufwendungen aber wegem eines nichtigen Vertrags tätigt, darf diese nicht für erforderlich iSv § 670 BGB erachtet. Ein Aufwendungsersatzanspr. scheitert damit an der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendunge.
C. U -> B auf Herausgabe der Bereicherung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+) -> Handwerksarbeiten (also Werksleistungen)
Durch Leistung (+) -> Erfüllung der Vbl. aus dem Werkvertrag
Ohne RG (+) -> nichtiger Werkvertrag § 134 iVm SchwarArbG
a) § 814 Fall 1 BGB
§ 814 Fall 1 BGB ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes “venire contra factum proprium” aus § 242 BGB und verfolgt damit konkret diesen Schutzkern -> Widersprüchlich handelt, wer leistet, was er umgehend wieder zurückverlangen kann.
Denkbar ist, dass U in Kenntnis über das Bestehen der Nichtschuld war. Hier setzt sich U aber nicht zu seinem Verhalten in Widerspruch, wenn er die Vergütung fordert, welche er für die Werksleistung mit B vereinbart hat.
Damit ist der Fall nicht von § 814 Fall 1 BGB umfasst.
b) § 817 S. 2
Möglicherweise ist die Kondiktion nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Rückforderung ist nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zu Last fällt.
Versoßt im Sinne des § 817 S. 2 BGB meint, dass die Leistung des Leistenden - wie es S. 1 vorgibt - gegen ein gesetzesliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen haben muss.
Ausweislich § 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Erbringung einer Werkleistung als Schwarzarbeit vom gesetzlichen Verbot des SchwarArbG umfasst und versößt damit gegen ei Gesetz (§ 134 BGB).
Es genügt im Falle des § 817 S. 2 BGB, entgegen der Formulierung “gleichfalls”, der einseitige Verstoß des Leistenden (immer bei S. 2 drauf hinweisen).
Teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB oder Korrektur nach § 242 BGB?
Arg. für einschränkende Auslegung: bei Eingreifen des § 817 S. 2 BGB dürfte der Besteller (der gleichermaßen an dem Schwarzgeschäft mitgewirkt haben) die Leistung unentgeltlich behalten. Der Leistende hingegen würde lerr ausgehen.
Kritik: § 817 S. 2 BGB ist nicht einschränkend auszulegen.
Andernfalls würde SchwarzArbG keine Abschreckungsfunktion auslösen
Besteller ist schlechter gestellt, da er keine Mängelrechte geltend machen kann -> insb. keine Mängelfolgeschäden!
§ 817 S. 2 BGB (+)
Kodiktionausschluss nach § 817 S. 2 BGB
K hat bei der Telekommunikationsdienstleisterin V einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses abgeschlossen. K kündigt den Vertrag rechtswirksam außerordentlich fristlos. V meint, die Kündigung sei unwirksam und hält Anschluss und Nutzungsmöglichkeit noch einige Monate lang aufrecht. Danach verlangt V Zahlung, hilfsweise „vollen Nutzungsersatz". K wendet ein, dass er - was zutrifft - den Anschluss nur gelegentlich genutzt habe.
(BGH 7.3.2013 - III ZR 231/12)
Grundsatz: Ist eine Dienstleistung erbracht, so ist die Dienstleistung herauszugeben (s. sogleich bei § 818 Abs. 2 BGB)
Sonderproblem: Nutzungen als primärer Bereicherungsgegenstand (dazu Fervers/Gsell, NJW 2013, 3607).
A. V -> K gem. § 631 I Fall 2 BGB
(-), rechtswirksame Kündigung
B. V -> K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Problem: Was ist erlangt - die bloße Nutzungsmöglichkeit oder nur die tatsächlichen Nutzungen?
BGH: Erlangt sind nur die tatsächlichen Nutzungen
Arg.: Mit den §§ 812 ff. BGB sollen nur eine tatsächlich vorhandene Bereicherung abgeschüpft werden.
Wertungswiderspruch: Würde man die bloße Nutzungsmöglichkeit als das erlangte Etwas anerkenne, führe dies zu einem Wertungswiderspruch. Der DSL-Anbieter könnte durch die Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit über die Kondiktion trotz nicht bestehenden Vertrags weiterhin die Vergütung erlangen.
-> K hat die tatsächlichen Nutzungen erlangt.
Durch Leistung (+) -> V wollte Vbl. aus § 611 I Fall 1 BGb erfüllen.
Ohne RGrund (+) -> Anspr. aus Dienstvertrag durch Kündigung weggefallen.
Robin: Kommt man hier zu §§ 819 I, 818 IV und damit zu §§ 989, 990 BGB?
V übergibt und übereignet dem K rechtsgrundlos sein Fahrzeug. Als K dieses ein Jahr lang genutzt hat, verlangt V die Rückgewähr des Fahrzeugs einschließlich der Nutzungen.
A. V -> K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
K hat von V das Eigentum und den Besitz sowie die tatsächlichen Nutzungen ohen Rechtsgrund zum Behaltendürfen erlangt.
ZE: Anspr. etstanden
Rechtsfolgenseite: Herausgabe der Bereicherungen, §§ 812 I, 818 ff. BGB
a) Eigentum und Besitz: § 812 I 1 Alt. 1 BGB
b) Nutzungsersatz: § 818 I Alt. 1, II Alt. 1 BGB
Nach § 818 I Alt. 2 BGB enthält der Bereicherungsgläubiger alles, was der Bereicherungsschuldner als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
Ist hierunter auch der Erlös aus einem Weiterverkauf zu fassen?
Nein (entgegen § 816 I 1 BGB) umfasst der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspr. nicht das commodum ex negotiatione com re (den Veräußerungserlös).
Welcher Wert ist zu ersetzen, wenn der Kondiktionsschuldner zum Wertersatz nach §§ 812 I 1, 818 II BGB verpflichtet ist?
Der Wert der bestimmt sich objektiv.
Ist also Wertersatz für eine Dienst- oder Werkleistung zu leisten, bemisst sich der Wert nach der üblichen, hilfweise angemessenen Vergütung (Fall des § 818 II Alt. 1 BGB).
Ist Wertersatz für die Zerstörung einer Sache zu leisten, bestimmt sich die Höhe des Ersatzes nach dem Verkehrswert (Fall des § 818 II Alt. 2 BGB).
Was ist die ratio legis des Einwands der Entreicherung?
Vertrauensschutz: Ist der Schuldner nicht mehr bereichert und ist er davon ausgegangen, das Erlangte behalten zu dürfen, so wäre eine Herausgabe- bzw. Wertersaztpflicht unbillig.
§ 818 III BGB schützt den unverklagten und gutgläubigen Bereicherungsschuldner.
Prüfungsaufbau: Einwand der Entreicherung, § 818 III BGB
A. Kondiktionsanspruch
TBM
Rechtsfolgenseite:
a) Herausgabe- (§ 812 I 1 BGB ggfs. iVm § 818 I BGB) oder Wertersatzanspruch (§§ 812 I 1, 818 II BGB).
b) Einwand der Entreicherung, § 818 III BGB
Gegenstand darf nicht mehr im Vermögen des Schuldners sein
Körperliche Sachen: Ist Sch. noch Besitzer/Eigentümer der Sache?
Nutzungen/Dienstleistungen: Verflüchtigen sich im Moment ihrer Inanspruchnahme (nhM)
Keine Entreicherung, wenn anderweitige Bereicherung verbleibt
= auch wenn der erlangte Gegenstand im Vermögen des Schuldners nicht mehr vorhanden ist, liegt keine Entreicherung vor, wenn der Sch. anderweitig bereichert ist.
-> Ist die Bereicherung aus dem Vermögen des Schuldners nicht ersatzlos entflossen, greift der Einwand der Bereicherung nicht!
G hat dem S rechtsgrundlos Geldscheine im Wert von 1.000€ übereignet. Dem gutgläubigen S fällt ein, dass er dem X noch 1.000€ schuldet. Er bezahlt deshalb seine Schuld bei X mit den Geldscheinen.
Welche Anspr. stehen dem G gegen den S zu?
A. G -> S § 812 I 1 Alt. 1 BGB
S hat durch Leistung des G Eigentum und Besitz an den Geldscheinene erlangt, ohne ein Recht zum Behaltendürfen inne zu haben.
a) Herausgabe des Eigentums bzw. des Besitzes an den Geldscheinen durch Rückübereignung und Rückverschaffung des Besitzes, § 812 I 1 BGB.
ABER: Empfänger S ist wegen der Veräußerung und Übergabe der Geldscheine an X zur Herausgabe derselben außerstande. Damit tritt an die Stelle der Herausgabe- die Wertersatzpflicht aus § 818 II BGB.
Gegenstand der Bereicherung = Eigentum/Besitz an den Geldscheinen ist nicht mehr im Vermögen des S.
ABER: Besitz und Eigentum sind nicht ersatzlos weggefallen. S hat dafür die Befreiung von der Vbl. gegenüber X erlangt.
Daher greift § 818 III BGB nicht.
Anspr. auf Wertersatz nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB entstanden.
G hat dem S rechtsgrundlos eine Smartphone Hülle im Wert von 40€ übereignet. Der gutgläubige S, der noch ein Geburtstagsgeschenk für X braucht, schenkt diesem die Smartphone-Hülle, da diese der üblichen Größenordnung für Geschenke zwischen S und X entpsricht.
S hat durch Leistung des G Eigentum und Besitz an der Smartphone-Hülle erlangt, ohne ein Recht zum Behaltendürfen inne zu haben.
a) Herausgabe des Eigentums bzw. des Besitzes an der Hülle durch Rückübereignung und Rückverschaffung des Besitzes, § 812 I 1 BGB.
ABER: Empfänger S ist wegen der Veräußerung und Übergabe der Hülle an X zur Herausgabe derselben außerstande. Damit tritt an die Stelle der Herausgabe- die Wertersatzpflicht aus § 818 II BGB.
Gegenstand der Bereicherung = Eigentum/Besitz an der Hülle ist nicht mehr im Vermögen des S.
S hat die Hülle schenkweise veräußert. Folglich sind Eigentum und Besitz daran an X übergegangen.
ABER: nicht ersatzlos! Schließlich hat S sich erspart, ein anderes Geschenk in dieser Größenordung zu besorgen.
G hat dem S rechtsgrundlos Geldscheine im Wert von 20.000€ übereignet. Der gutgläubige S “macht ausnahmsweise mal so richtig einen drauf” und versäuft das Geld mit seinen Freunden vollständig.
Es dürfte keine anderweitige Bereicherung im Vermögen des S anstelle des Eigentums/Besitz an den Geldscheinen im Wert von 20.000€ verblieben sein.
Da das “Saufgelage” ohne die 20.000€ ohnehin nicht stattgefunden hätte, hat sich S keine anderweitigen Aufwendungen erspart. Es handelt sich um eine sog. Luxusaufwendung.
Die Bereicherung ist ersatzlos weggefallen.
Luxusaufwendungen führen stets zur Entreicherung iSd § 818 III BGB)
A.e. (-), wegen Entreicherung.
Welche zwei Fragen muss ich mir immer stellen, wenn ich den Einwand der Entreicherung prüfe?
Entreicherung, § 818 III BGB:
Ist das Erlangte noch Teil des Vermögens des Kondiktionsschuldners?
wenn (+) = keine Entreicherung, Gegenstand ist schließlich noch da; wenn (-) ->
Ist das Erlangte ersatzlos aus dem Vermögen geflossen?
Ist irgendetwas anderes an die Stelle des erlangten Etwas in das Vermögen des Schuldners getreten?
wenn (+) = Entreicherung (+); wenn (-) = keine Entreicherung, schließlich besteht noch ein Gegenwert im Vermögen des Kondiktionsschuldners.
Kann sich ein Bereicherungsschuldner, welcher den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt, auf den Einwand der Bereicherung berufen?
Ein Bereicherungsschuldner, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (also ein bösgläubiger Schuldner) ist zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet, wie wenn der Anspr. auf Herausgabe (Anspr. aus § 812 BGB) zu dieser Zeit (also ab dem Zeitpunkt, in dem er in Kenntnis über über den fehlenden RGrund ist) rechtshängig geworden wäre (also nach § 818 IV), § 819 I BGB.
§ 818 IV ordnet bei Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe die Haftung nach den allg. Vorschriften an.
Damit haftet der bösgläubige Schuldner ebenfalls nach den allg. Vorschriften.
In den allg. Vorschriften gibt es keine Regelung, wie den § 818 III BGB und damit steht dem bösgläubigen/verklagten Besitzer auch kein Einwand der Bereicherung zu.
Was sind die allg. Vorschriften iSd § 818 III BGB?
Welche die allg. Vorschriften sind, ist tief umstritten.
Jedenfalls: §§ 285, 286, 292 BGB
V verkauft und übereignet dem K ein Pferd im Wert von 5.000€. Nachdem K das Pferd zu diesem Preis veräußert hat, stellt sich heraus, dass der KV zwischen K und V nichtig ist. Als V Wertersatz, wendet K ein zutreffend ein, dass das Pferd im Stall gewütet und einen Schaden von 2.000€ verursacht hat.
A. V -> K § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Tatbestandsvoraussetzungen: K hat durch Leistung des V Eigentum und Besitz an dem Pferd erlangt. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen liegt nicht vor.
RF:
a) Herausgabe, § 812 I 1 BGB (-); Eigentum und Besitz sind beim Dritten.
b) Wertersatz, § 818 II BGB
Entreicherung: Kein Ausschluss nach § 818 III BGB (+); schließlich ist das Erlangte nicht ersatzlos aus dem Vermögen des K gewandert. Ihm verbleibt daher eine Bereicherung.
Folgeschäden als Entreicherung
Fraglich ist, ob der durch den Bereicherungsgegenstand (hier: Pferd) verursachte Schaden zu einer Entreicherung führt.
h.M.: Nein
Arg.: § 818 III BGB schützt den Bereicherungsschuldner im Vertrauen auf das Vorliegen eines wirksamen Rechtsgrundes. Der Schaden wäre aber sowieso eingetreten und zwar unabhängig vom Bestehen des Rechtsgrundes.
Keine Entreicherung iHv 2.000€.
Erg.: Wertersatz iHv 5.000€
V verkauft und übereignet ein Auto mit Verkehrswert von 19.000€ an K. K überweist den Kaufpreis iHv 20.000 € und fährt mit dem Auto in Urlaub. Dort gerät K in einen Unfall, bei dem das Auto völlig zerstört wird. Kurz darauf ficht V den Vertrag wirksam an.
Hat K einen bereicherungsrechtlichen Anspr. gegen V?
A. K -> V § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Tatbestandsvoraussetzungen: V hat durch Leistung des K Eigentum und Besitz an dem Geld erlangt. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen liegt mangels wirksamen Kaufvertrags nicht vor.
Herausgabe, § 812 I 1 BGB von Eigentum und Besitz durch Rückübereignung und Rückgabe des Geldes.
Der Anspr. dürfte nicht weggefallen sein.
Rückabwicklung synallagmatischer Austauschverträge
Wendet man den Wortlaut des Gesetzes konsequent an, hat der Käufer einen Anspruch auf Herausgabe seiner Leistung. Der Verkäufer hingegen ginge Leer aus, da der Käufer gem. § 818 III BGB entreichert ist (sog. strenge Zweikondiktionentheorie).
Das Ergebnis erscheint ungerecht, da der Verkäufer das Risiko des Untergangs tragen würde, obwohl der Käufer Sachinhaber ist.
Es kommen zwei Ansätze zur Korrektur in Betracht.
a) Modifizierte Zweikondiktionentheorie (h.L.)
Zur Herbeiführung eines gerechten Ergebnisses ist § 818 III BGB auf die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nicht anwendbar; § 818 III BGB ist teleologisch zu reduzieren.
Verrechnung beider Kondiktionsanspr.:
K -> V: 20.000€
V -> K: 19.000€
=> K’s Kondiktionsanspr. bleibt iHv 1.000€ bestehen.
b) Saldotheorie (BGH)
Ein gerechtes Ergebnis könnte auch dadurch geschaffen werden, indem alle Vermögensabflüsse berücksichtigt werden. Ob etwas kondiziert werden kann, ergibt sich erst nach Saldierung aller Vermögenszuflüsse und -abflüsse inkl. Gegenleistung und Transaktionskosten.
Saldo K: Zufluss 19.000€ - Abfluss 20.000€ = - 1.000€
Saldo V: Zufluss 20.000€ - Abfluss 19.000€ = + 1.000€
-> Der positive Saldo wird abgeschöpft
c) Ergebnis: Beide Ansichten kommen zu demselbem Ergebnis. Ein Streitentscheid ist entbehrlich. Der Anspruch des K ist in Höhe von 19.000€ erloschen und beläuft sich auf 1.000€.
c) Kein Ausschluss der Saldotheorie
Eine Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner eine vermögensmäßige - also von jeglichen Fehlern unbeeinflusste - Entscheidung getroffen hat. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn:
Verkäufer haftet verschärft nach §§ 818 IV, 819 I, II, 820 BGB
Käufer ist minderjährig, §§ 104 ff. BGB
Verkäufer täuscht arglisitg + zufälliger Untergang der Sache
Verkäufer liefert mangelhafte Sache und durch den Mangel geht die Sache unter
Vorleistung des Käufers
In welchen Fällen ist die Saldotheorie ausgeschlossen?
Eine Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner eine vermögensmäßige - also von jeglichen Fehlern unbeeinflusste - Entscheidung getroffen hat.
Merke: Eine Einschränkung der Saldotheorie wirkt zugunsten des Käufers!
Grund:
Der Verkäufer kann keine Einwendung aufgrund der Saldotheorie gegen den Anspruch geltend machen.
Er selbst hat keinen Anspruch wegen § 818 III BGB
Fall: Der Verkäufer haftet verschärft nach §§ 818 IV, 819 I, 1I, 820 BGB
Grund: Wer verschärft haftet, darf sich nicht auf die für ihn günstige Saldotheorie berufen.
Fall: Der Käufer ist minderjährig §§ 104 ff. BGB
Wer mit einem Minderjährigen Verträge schließt, der muss auch das Risiko tragen.
Der Minderjährige ist schutzwürdig (BGH NJW 94, 2021 f.; für Geschäfts-unfähigkeit BGH NJW 00, 3562).
Fall: Verkäufer täuscht arglistig (+) zufälliger Untergang
Bei arglistiger Täuschung haftet der Verkäufer regelmäßig verschärft und kann sich deshalb nicht auf die Saldotheorie berufen.
Verkäufer liefert mangelhafte Sache, und durch den Mangel geht die Sache unter.
Fall: Verkäufer liefert mangelhafte Sache, und durch den Mangel geht die Sache unter.
Die Sachmängelhaftung legt eine Risikoverteilung fest, die auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung gelten muss. V kann sich daher nicht auf die Saldotheorie berufen.
Fall: Vorleistung des Verkäufers
Wer vorleistet, der muss auch das Risiko des Unterganges tragen. Der Verkäufer kann keinen Wertersatz verlangen.
E leiht dem V ein Fahrrad. Dieser veräußert es an den gutgläubigen K.
Besteht ein Anspr. des E gegen den K aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB?
A. E -> K auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+) -> Besitz und Eigentum am Fahrrad
In sonstiger Weise auf Kosten des Kondiktionsgl.
a) In sonstiger Weise = nicht durch Leistung
Nicht durch Leistung des E (+)
Nicht durch Leistung eines Dritten: (-), V hat K Eigentum und Besitz zwecks Erfüllung einer Vbl. aus dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis übertragen und damit durch Leistung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Wer etwas durch Leistung erlangt hat, kann es nicht in sonstiger Weise erlangt haben.
Die Nichtleistungskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion.
Darüber hinaus ist gutgläubig erworbenes Eigentum kondiktionsfest, da § 932 BGB ein Rechtsgrund iSd § 812 BGB ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 I 1 Alt. 2 BGB liegen nicht vor.
V stiehlt dem E zwei Jungbullen und veräußert sie für 5.000€ an den gutgläubigen D, der sie zur Wurst verarbeitet.
E verlangt von D Wertersatz nach Bereicherungsrecht. Zu Recht?
A. E -> D gem. § 951 BGB iVm § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Rechtsverlust gem. § 950 BGB
a) Verarbeitung oder Umbildung (tatsächlicher Vorgang)
b) Neue bewegl. Sache
Bestimmt sich nach Verkehrsauffassung; Wurst ist etwas neues im Vergleich zum Jungbullen. Damit (+)
c) Kein Minderwert, (+) Endprodukt wird immer teurer verkauft
d) ZE: Verarbeitung (+) und damit Eigentumserwerb des D an dem Endprodukt Wurst.
Vergütung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also §§ 812 ff. BGB
a) Rechtsgrundverweis oder -folgenverweis
BGH: Rechtsgrundverweis; damit hat der, der den Rechtsverlust erleidet nur einen Anspr. aus § 951 I BGB, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen.
b) § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+) -> Eigentum
In sonstiger Weise auf Kosten des E
Nicht durch Leistung eines Dritten; hier K:
Problem: V hat die Jungbullen an D veräußert. Fraglich ist, ob darin eine vorrangige Leistungsebziehung liegt, welche die NLK hier verdrängt.
Lösung: Nein; § 951 I 1 BGB gewährt Wertersatz für den Verlust des Eigentums. D hat von V (wegen § 935 BGB) nur Besitz erlangt. Eigentum hat D sich durch § 950 I 1 BGB selbst verschafft.
Durch Eingriff:
Erforderlich hierfür ist, dass der Empfänger in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts oder Vermögenswertes eingegriffen hat, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit dem Kondiktionsgläubiger vorenthalten ist (sog. Lehre vom Zuweisungsgehalt)
(+) -> Eigentümer steht Verwertung zu (§ 904 BGB).
(+) -> Die Vermögensmehrung ist objektiv nicht gerechtfertigt.
RF: Wertersatz nach §§ 818 ff. BGB
Woran ist - in Abgrenzung zur LK - immer zu denken, wenn die NLK im Rahmen des § 951 I BGB geprüft wird und derjenige, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt (K), die Sache von einem Dieb (D) erhalten hat?
Kein Ausschluss durch § 993 I Hs. 2 BGB
Rechtsverlust gem. § 950 BGB (+)
Entschädigung nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB iVm § 818 II BGB
a) Etwas Erlangt: (+) -> Eigentum
b) In sonstiger Weise auf Kosten des Kondiktionsgl.
In sonstiger Weise = nicht durch Leistung
Nicht durch Leistung des Kondiktionsgl. (+)
Nicht durch Leistung eines Dritten:
Problem: D hat die Sache an K veräußert. Fraglich ist, ob darin eine vorrangige Leistungsebziehung liegt, welche die NLK hier verdrängt.
Lösung: Nein; § 951 I 1 BGB gewährt Wertersatz für den Verlust des Eigentums. K hat von D (wegen § 935 BGB) nur Besitz erlangt. Eigentum hat D sich durch § 950 I 1 BGB selbst verschafft.
-> Mangels Leistung kein Vorrang der LK!
E veräußert unter Eigentumsvorbehalt Baumaterialien an K. Dieser baut die Materialien aufgrund eines Werkvertrags mit D im Haus des D ein.
Abwandlung: K stiehlt dem E die Baumaterialien und verbaut sie anschließend.
A. E -> D gem. § 951 I 1 BGB iVm § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Rechtsverlust infolge der §§ 946 ff. BGB (+), § 946 BGB
Zugunsten des Kondiktionsschuldners (+)
Wertersatz nach den §§ 812 ff. BGB
a) § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+) Eigentum am Baumaterial
Nicht durch Leistung des K
Problematik: Einbaufälle
Problem: Die konsequente Anwendung des Gesetzes führt zu dem Ergebnis, dass D das Eigentum an den Materialien kraft Gesetz (§ 946 BGB) erworben hätte und damit mangels Leistung der NLK des E ausgeliefert wäre.
Damit würde D schlechter stehen, als wenn K ihm die Materialien vor dem Einbau rechtsgeschäftlich übereignet hätte. In diesem Fall wäre D durch Gutglaubenserwerb (§ 932 BGB) Eigentümer durch Leistung des K geworden (und kein Kondiktionsschuldner, da § 932 BGB kondiktionsfest ist und ein Vorrang der LK die NLK hier ausschließen würde).
Die Inanspruchnahme des D durch E gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB ist durch eine vorrangige LK abzulehnen.
-> Es kann keinen Unterschied machen, ob die Materialien kurz vor dem Einbau übereignet worden wären oder nicht.
___________________
Abwandlung:
Der Einwand des Vorrangs der LK greift hier nicht. Aufgrund fehlender Berechtigung bzw. Ermächtigung hätte D von K in keinem Fall rechtsgeschäftlich das Eigentum an den Baumaterialien, sondern nur den Besitz, erwerben könnnen.
Daher steht der NLK keine vorrangige LK entgegen (vgl. Jungbullenfall).
Was sagt das Verbot der Versionsklage?
Wer gegenüber einem anderen eine Leistung erbringt, kann den Gegenstand der Leistung nicht im Wege der Eingriffskondiktion von einem Dritten zurückfordern (Ausprägung im § 816 I 1 BGB).
Eigentümer E beauftragt Werkunternehmer U mit Arbeiten an seinem Grundstück. U beauftragt wiederum den Subunternehmer K, mit der Vornahme von Abreiten, die er tadellos aussführt.
Als U in Insolvenz verfällt, verlangt K von E Wertersatz für die vorgenommenen Arbeiten.
A. K -> E gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) K hat zur Erfüllung einer Vbl. gegenüber U und nicht gegenüber E geleistet.
B. K -> E gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+) -> Werksleistung des K
In sonstiger Weise auf Kosten des K
Nicht durch Leistung des K: (+)
Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt aus der Perspektive des Leistungsempfängers. Hier hat E den U mit den Bauarbeiten beuaftragt. E ist damit in der Annahme, die Leistung in Form der Werksleistungen von U zu empfangen; nicht von K.
Damit liegt eine Leistungsbeziehung zwischen E und U vor. Diese ist Vorrangig gegenüber der NLK zwischen E und K.
Damit scheidet ein Anspr. aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB wegen vorrangiger LK aus.
Das entpsricht auch dem Gedanken des Verbots der Verisionsklage.
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB liegt tatbestandtlich nicht vor.
M hat eine Wohnung bei V gemietet. Da M arbeitslos ist, wird die Miete direkt vom Jobcenter J an V überwiesen. Zum 31.1.2025 wird das Mietverhältnis zwischen V und M einvernehmlich beendet. Weil ein Mitarbeiter bei J diese Information nicht weiterleitet, überweist J auch noch die Miete bis Juni 2025 an V.
Als das Versehen bei J bemerkt wird, verlangt J von V die Rückzahlung der zu viel geleisteten Miete.
V meint, J solle das mit M ausmachen. Er, V, werde vorläufig keine Miete zurückzahlen, weil ihm noch Gegenansprüche gegen M zustünden.
Welche Ansprüche hat J gegen V?
(BGH 31.1.2018 - VIII ZR 39/17)
A. J -> V gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Etwas erlangt (+), Geld in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs: §§ 675t I 1 , 488 I 2, 700 I BGB
Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers
Eine zweckgerichtete Vermögensmehrung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB liegt insb. vor, wenn der Leistende zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) gegenüber dem Empfänger leistet.
J war gegenüber M gem. § 22 VII 1 SGB-II zur Zahlung der Unterhaltskosten verpflichtet. Aufgrund einer Anweisung des J wurde die Miete unmittelbar an den Vermieter V überwiesen.
J hat somit aufgrund des M an den V gezahlt, um die Verbindlichkeit gegenüber M zu erfüllen; nicht gegenüber V.
Damit liegt in der Zahlung an V keine Leistung des J an den V.
Mangels Leistung liegen die TBM des § 812 I 1 Alt. 1 BGB nicht vor.
B. J -> V gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt (+), Geld in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs, §§ 675t I 1 , 488 I 2, 700 I BGB
In sonstiger Weise auf Kosten des J
Nicht durch Leistung des J (+)
Möglicherweise könnte in der angewiesenen Überweisung eine Leistung des M zu sehen sein.
In diesem Fall würde eine Leistung vorliegen, welche gemäß dem Vorrang der Leistungskondiktion zum Ausschluss der NLK führen würde.
Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbiete sich jede schematische Lösung. Daher bedarf es einer Einzelfallbewertung.
Grundsätzlich aber gilt: Anweisung = Leistung, wenn Anweisung dem Leistenden zurechenbar ist (A sagt B, er solle an C zahlen).
-> Allg. Grundsatz: Leistender ist wer Tilgungsbestimmung setzt (Jörg); Wer also Autorisierung abgibt, gibt Tilgungsbestimmung ab.
Bei Zahlungsdienstleistungen: Keine Leistung ohne wirksame Autorisierung.
Hier: Sinn und Zweck des Vorrangs der Leistungskondiktion ist: Vertrauensschutz des Empfängers.
Empfänger V ist nicht schutzwürdig. Schließlich hatte er der Beendigung des Mietverhältnisses zugestimmt und war damit in Kenntnis darüber, dass die Zahlungen der J keine Autorisierung (Anweisung) des M zugrunde lag und damit keine Leistungen darstellten.
-> Mangels Leistung kein Vorrang der Leistungskondiktion.
In sonstiger Weise auf Kosten des J (+)
Ohne RGrund (+); Mietverhältnis aufgelöst.
Kein Ausschluss nach § 814 BGB (+); Findet nur auf die Fälle der Leistungskondiktion statt; eine etwaige Kenntnis der J über die Nichtschuld spielt damit keine Rolle.
RF: Herausgabe, § 812 I BGB
Worauf weist der BGH immer hin, wenn es um die Rückabwicklung in Drei-Personen-Verhältnissen geht?
Anweisungsfälle
Bereicherungsrecht - Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.
Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.
Hat V einen Anspruch gegen M aus Bereicherungsrecht?
E. V -> M gem. § 812 I 1 Alt. 1
TBM § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)
a) §§ 812 I 1, 818 I 1 BGB: Herausgabe Eigentum am Motorrad; aber unmöglich, da Motorrad zu Schrott wurde.
b) § 818 II BGB: Wertersatz; aber: § 818 III BGB: M ist entreichert, da Motorrad auch nicht mehr in seinem Eigentum, damit wäre Wertersatz nach § 818 III BGB ausgeschlossen.
c) Ist § 818 III BGB anwendbar? (-), wenn Mj. gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, denn weder SchR AT noch Vindikationsrecht kennt eine dem § 818 III vergleichbare Privilegierung (BeckOK BGB/Wendehorst).
-> § 818 IV schließt Anwendung des § 818 III kategorisch aus.
Demnach: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 IV BGB => meint: § 285, § 286, § 292; Durch Abs. 4 gelangt man vom schuldnerfreundlichen Bereicherungsrecht zum knallharten Schadensersatzrecht (zB beschränkt sich Haftung nicht auf den obj. Wert der Sache, sondern auf den tatsächlich eingetretenen Schaden).
Hier nur § 292 BGB denkbar; dieser nimmt punktuellen Rechtsgrundverweis auf EBV und damit auf §§ 989, 990 BGB vor (“..für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer” = EBV).
aa) Haftung nach §§ 989, 990 BGB:
War Bereicherungsschuldner beim Besitzerwerb nicht im guten Glauben, so haftet er dem Bereicherungsgl. für den Schaden, für den er verantwortlich ist.
P: Minderjährigenschutz -> auf wessen Kenntnis kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit an?
e.A.: Eltern, Arg.: der in §§ 106 ff. BGB angelegte Minderjährigenschutz soll sich so weit wie möglich auf das Bereicherungsrecht ausdehnen.
a.A.: Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Mj. an, analog § 828 II BGB.
Kritik: Zumindest bei Leistungskondiktion ist Bereicherungshaftung letztlich Rechtsfolge eines rechtsgeschäftlichen Handelns und damit ist die Heranziehung der §§ 106 ff. sachgerechterer.
Differenzierende Ansicht: Bei LK = Eltern (s. Kritik a.A.); bei NLK = Mj. analog § 828 II BGB.
bb) Hier: Keine Kenntnis d. Eltern; folglich keine Haftung M.
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Welche verschiedenen Fallgruppen der GoA sind zu unterscheiden und nach welchen - groben - Kriterien unterscheiden sich diese?
Fallgruppen der GoA:
1. Echte GoA = der Geschäftsführer hat Fremdgeschäftsführungswillen
a) echte berechtigte GoA
Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683 S. 1).
b) echte unberechtigte GoA
Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 684 S. 1).
2. Unechte GoA = der Geschäftsführer hat Eigengeschäftsführungswillen
a) irrtümliche GoA
Der Geschäftsführer besorgt ein fremdes Geschäft in der Meinung, dass es sein eigenes sei (§ 687 I).
b) angemaßte Eigengeschäftsführung
Der Geschäftsführer behandelt ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (§ 687 lI).
Was sind - jeweils - die wichtigsten AGL in den Fallgruppen der GoA?
1) echte berechtigte GoA
GF gg. GH: §§ 670, 683 S. 1, 677 (Aufwendungsersatz)
GH gg. GF:
§§ 681 S. 2, 667, 677 (Herausgabepflicht des Geschäftsführers)
§§ 280 I, 677 (Schadensersatz bei Ausführungsverschulden) - GF wirft Streichholz in Öl bei Siegeszigarette, nachdem er den Hausbrand des Nachbarn löschte.
2) echte unberechtigte GoA
GF gg. GH: §§ 684 S. 1, 818, 677 (Herausgabepflicht des Geschäftsherrn)
GH gg. GF: § 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden; nicht: Ausführungsverschulden)
3) irrtümliche GoA
keine Ansprüche aus den §§ 677 ff.
4) angemaßte Eigengeschäftsführung
§§ 687 II, 681 S. 2, 667 (Erlösherausgabeanspruch)
§§ 687 II, 678 (Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers)
GF gg. GH: §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818 ll (sehr selten)
Aufbauschema berechtigte echte/unechte GoA
A. Anspruch aus echter (un-)berechtigter GoA
Geschäft
Ein Geschäft ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichem Erfolg (sehr weit gefasst -> quasi alles)
Bsp.: Abschluss von RG, Hilfeleisten tatsächlicher Art, Abschleppen eines PkW, Begleichung von Schulden, Beseitigung von Beeinträchtigungen.
Fremdes Geschäft
Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen zuzuorden ist.
Fremdgeschäftsführungswille
Fremdgeschäftsführungswille ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen.
Objektiv fremdes Geschäft: wird vermutet.
Objektiv neutrales Geschäft: muss vom Geschäftsführer bewiesen werden.
Auch fremdes Geschäft: wird grundsätzlich vermutet. Im Einzelfall aber str.
Ohne Auftrag
Berechtigung iSv § 683 S. 1 BGB oder keine Berechtigung, vgl. § 684 S. 1 BGB
-> hieran entscheidet sich, ob echte berechtigte oder echte unberechtigte GoA vorliegt.
Welche Kategorien des fremden Geschäfts wurden entwickelt?
Es gibt drei Katergorien:
objektiv fremdes Geschäft
= sind solche Geschäfte, die schon ihrem Inhalt nach einen fremden Rechts- und Interessenkreis berühren.
-> Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet!
z.B.: Tilgung fremder Schulden, Heilen einer fremden Verletzung, Verwahrung fremder Sachen
subjektiv fremdes (bzw. objektiv neutrale) Geschäft
= ein objektiv neutrales Geschäft, das allein durch die Willensrichtung des Geschäftsführers zu einem fremden Geschäft zu werden vermag.
-> das objektiv neutrale Geschäft wird nur durch den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers zu einem fremden Geschäft.
=> Deshalb in Klausur Geschäftsbesorgung und Fremdgeschäftsführungswille gemeinsam prüfen!
z.B.: K kauft dem D eine Konzertkarte um ihm einen Gefallen zutun. Objektiv ist das Geschäft neutral. K handelt aber mit dem Willen, die Karte für D zu kaufen; also mit Fremdgeschäftsführungswillen. Damit betrifft das Geschäft nach der Willensrichtung des K den Rechts- und Interessenkreis des D und ist folglich ein subjektiv fremdes Geschäft.
auch-fremdes Geschäft
= Geschäfte, die dem Rechtskreis des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn zuzuordnen sind.
z.B.: Erfüllung der Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 323c StGB; Löschen eines Brandes beim Nachbarn, um zu verhindern, dass das eigene Haus in Brand gerät.
V beauftragt den Steuerberater K mit der Ausarbeitung einer Steuerhinterziehung. Als K die Arbeiten erledigt hat, verlangt er von V Aufwendungsersatz.
A. K -> V auf Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB
Jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln (+), Erstellung Steuerhinterziehung
Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.
Hier hat K die Steuerhinterziehung für V ausgearbeitet. Die Steuer des V ist dessen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen.
Daneben wollte K sich aber von der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag mit Geschäftsbeosrogungscharakter befreien. Der Vertrag ist aber gem. § 134 BGB iVm AO nichtig (müsste im Voraus geprüft werden).
Es stellt sich die Frage, ob die GoA auf nichtige Verträge anwendbar ist. Das ist umstr.:
hL.: GoA ist nicht auf nichtige Verträge anwendbar
Arg.: Würde zur Umgehung der §§ 814, 817 BGB führen (Denn wendet man GoA nicht an, wäre Bereicherungsrecht einschlägig und die Kondiktion würde der Kontrolle der §§ 814, 817 BGB unterliegen).
BGH: GoA ist auf nichtige Verträge anwendbar
Arg.: Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, kann nicht schlechter stehen als derjenige, der ohne jegliche Berechtigung tätig wird.
Lösung: Meinungsstr. zugunsten BGH entscheiden. BGH lässt den Anspr. im Ergebnis nämlich ebenfalls scheitern -> mehr Wissen => mehr Punkte.
GoA ist anwendbar.
Wird beim auch-fremden Geschäft zumindest vermutet.
Ohne Auftrag (+) -> Vertrag ist nichtig.
Berechtigung iSv § 683 S. 1 BGB (+)
RF: Aufwendungsersatz, § 670 BGB
P: § 670 ordnet den Ersatz erforderlicher Aufwendungen an.
Wer eine Aufwendung in Kenntnis darüber tätigt, dass der Vertrag nichtig ist, kann die Aufwendung nicht für erforderlich halten.
Damit scheitert ein Anspr. auf Aufwendungsersatz an der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Der Kaffeemaschinenhändler und Reperateur K verkauft eine Siebträger-Esspresso-Maschine an L unter Eigentumsvorbehalt. Die letzte Kaufpreisrate ist noch nicht geleistet.
Im Rahmen der Gewährleistungsregelung wurde die Reperatur durch Dritte untersagt.
L gibt die Maschine, nachdem sie ihm kaputt gegangen ist, dem A in Reperatur (entgegen der Abmachung mit K).
K verlangt die Maschine von A heraus. Kann K die Herausgabe auf die Vorschriften der GoA stützen?
A müsste mit der Reparatur der Espressomaschine ein fremdes Geschäft ohne Auftrag (§ 677 BGB) besorgt haben und dabei mit Fremdgeschäftsführungswillen (Umkehrschluss zu § 687 I BGB) gehandelt haben.
Eine Geschäftsführung i.S.d. § 677 BGB ist jede Tätigkeit - egal ob durch Rechtsgeschäft oder Realakt —, die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann. Hierunter fällt die Reparatur einer Sache.
A müsste ferner ein fremdes - d.h. ein einem anderen Rechts- oder Interessenkreis zuge-ordnetes - Geschäft getätigt haben.
Die Reparatur diente dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers K, sodass A ein fremdes Geschäft getätigt hat. Dass A auch zur Erfüllung seiner Reparaturpflicht gegenüber L nachgekommen ist, also auch in eigenem Rechtskreis tätig wurde, ändert am Vorliegen eines fremden Geschäfts insofern nichts, sog. „auch fremdes Geschäft"
Wie sich aus § 677 BGB („für einen anderen") und aus einem Umkehrschluss zu § 687 | BGB ergibt, setzt eine GoA voraus, dass der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist.
Fraglich ist, ob bei A dieser Wille gegeben war, da er auch mit dem Willen tätig wurde, seine eigene Verpflichtung aus dem Reparaturvertrag gegenüber K zu erfüllen.
Die Literatur lehnt in diesen Fällen das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens ab. Hauptbeweggrund
Nach Ansicht des BGH ist die GoA jedenfalls subsidiär, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten tätig wird, in welchem die Entgeltfrage abschließend geregelt ist.
Ergebnis: Damit scheidet eine GoA mangels Vorliegens eines Fremdgeschäftsführungswillens (Lit.) oder auf Konkurrenzebene (BGH)
Zuletzt geändertvor 3 Tagen