Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
abzugrenzen von einverständlicher Fremdgefährdung, die bei Körpervldelikten nach § 228 StGB als Einwilligung durchgeht
Bemisst sich nach Kriterien der Tatherrschaftslehre
Objektive Zurechnung schließt sich aus, wenn sich jemand freiverantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt und deshalb die Folgen seines Verhaltens selbst zu verantworten hat
Einverstädnliche Fremdgefährdung
wenn der andere Teil das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst und ihn deshalb die strafrechtliche Haftung für die sich ergebenden Folgen trifft.
Zuletzt geändertvor 19 Tagen