Quasi-Kausalität
sog. conditio-cum-qua-non-Formel. Hiernach ist das Unterlassen ursächlich für den Erfolg, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Erlaubtes Risiko
Wenn jemand zwar kausal einen Schaden verursacht, dieser aber gesellschaftlich hingenommen und damit nicht verboten ist
Beschützergarant
freiwilligen Übernahme von Schutz und Beistandpflichten oder besonderen Fürsorge und Vertrauensverhältnissen.
Überwachungsgarant
Verantwortlichkeit für die eigene Gefahrenstelle
Zuletzt geändertvor 13 Tagen