Buffl

Revision

EE
von Elias E.

Verstoß gg die Öffentlichkeit

SoFa 1: Der Bruder des Angekl macht Fotos und wird daraufhin vom Vorsitzenden ohne Gründe von Nachfolgesitzungen ausgeschlossen; gleichzeitig werden Einlasskontrollen angeordnet.

SoFa 2: Feuerarlarm während Zeugenvernehmung. Die Vorsitzende fragt Wachmeister, ob Sicherheitsrisiko für den Sitzungssaal bestehe; er verneint; sie fährt fort. In Wahrheit waren die Türen durch den Alarm verschlossen.

Norm: § 169 I 1 iVm 338 Nr. 6

Beweis: § 274 S. 1, da wesentliche Förmlichkeit (MG273rz7)

Verstoß: 1. Vertretenmüssen; 2. bei Anordnungen: Ermessensfehler

Beruhen: absolut, 338 Nr. 6


SoFa 1: Verstoß liegt vor, weil Ermessen zum Ausschluss überschritten, weil kein Grund für den Ausschluss erkennbar ist. Es reicht insb aus, wenn einer Person schon der Zutritt verwehrt wird.


Prüfungsmaßstab der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden ist, ob sie hierdurch ihr pflichtgemäßes Ermessen überschritten oder missbraucht (vgl. BGH Urt. v. 10.4.1962 – 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201; v. 17.10.1973 – 3 StR 248/71) oder Rechtsbegriffe verkannt hat (BGH Beschl. v. 27.8.2003 – 1 StR 324/03, NStZ 2004, 220).

(Fall: NStZ 2026, 260 Rn. 9, beck-online)


SoFa 2: Verschulden? Nur bei Kenntnis o fahrlässiger Unkenntnis; hier verneint.


Ohne gegenteilige Anzeichen durfte das Gericht aber davon ausgehen, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude und damit auch dem betreffenden Sitzungssaal trotz des Hausalarms uneingeschränkt möglich war (vgl. auch BGH Beschl. v. 28.9.2011 – 5 StR 245/11, NStZ 2012, 173, 174).

(Fall: NStZ 2023, 703 Rn. 10, beck-online)

Reichweite des Zeugenschutzes

  • Ausschluss der Öffentlichkeit, wie weit reicht der Beschluss und wann liegt Verstoß gg 169 GVG vor?

  • Entfernung des Angekl, wie weit reicht der Beschluss nach § 247?


Der Ausschluss der Öffentlichkeit reicht weiter als die Entfernung des Angekl

  • Beim Ausschluss d Öff gehören auch damit zusammenhängende Teile dazu, zB Vereidigung u Entlassung.

    • Folge: Rev muss daher vortragen, dass die in nichtöffentlicher Sittzung stattgefundenen Teile keinen Zusammenhang mit der Zeugenaussage haben, damit Verstoß 169 geprüft werden kann.

  • Bei 247, 230 I, 231 I gehört nur die eigentliche Vernehmung zur Sache dazu, nicht die Verhandlung. über die Entlassung, da der Angekl sein Fragerecht hat 240 II; zudem System zu 248.

    • Hinsichtlich anderer Beweise (Urkunden, Augeschein): hier muss die Einführung erneut erfolgen unter Anwensenheit des Angekl, zB vorgelesene Urkunden und vorgelegte Fotos

    • Hinsichtlich Vereidigung differenziert: Jedenfalls kein wesentlicher Teil mit Blick auf 59 (Regel keine Vereidigung), wenn von Vereidigung abgesehen, nicht kontrovers diskutiert und kein 238II-Beschluss (s.u.). Auch nicht, wenn ein Vereidigungsverbot gilt, also Einfluss des Angekl ausgeschlossen. Aber wesentlicher Teil, wenn vereidigt werden soll.

Denn nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 59 II StPO kann die Entscheidung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, keine Auswirkung auf den Urteilsspruch erlangen und mangels Begründung gibt sie dem Angekl. auch keinen Aufschluss über die Einzelheiten der Erwägungen, die den Vorsitzenden zu seiner Entscheidung veranlasst haben, so dass der Angekl. hieraus keine Folgerungen für sein weiteres Prozessverhalten ziehen kann. Er erleidet daher durch seine Abwesenheit keinen Nachteil in seiner Verfahrensstellung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er im Rahmen der Unterrichtung nach § 247 IV StPO über die Nichtvereidigung zu informieren ist und dadurch die Möglichkeit erhält, entweder durch Gegenvorstellung eine neue Entscheidung des Vorsitzenden oder durch einen Antrag nach § 238 II StPO einen Beschluss des Gerichts herbeizuführen und so auf die Vereidigung des Zeugen hinzuwirken (

(NJW 2006, 2934 Rn. 6, beck-online)

Dazu gut Metz

NStZ 2017, 446


StA erklärt, sie sei selbst als Betroffene (von sexualisierter Gewalt) befangen, habe aber keinen B-Antrag gestellt, da sie es ja hier offenlege. Revision?


Fall 2: StA war zuvor in ausgesetzter HV als Richterin tätig. Der neue Spruchkörper ist völlig neu besetzt.

Norm: Art. 20 III (Rechtstaat) iVM 2 I (FreiheitsR), Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren.

141 GVG ff können AblehungsR nicht entnommen werden.

Pflicht zur Objektivität 160 II, Nähe zu 22, 23.

Verletzt ein StA seine Pflicht zur Objektivität und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derartig schwer und nachhaltig, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verständigen Angekl. als Missbrauch staatlicher Macht darstellt, so ist dessen Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren verletztDas Urteil wird in einem solchen Fall regelmäßig auf der Rechtsverletzung beruhen (§ 337 I StPO), es sei denn, das erkennende Gericht bringt im Rahmen seiner Verfahrensherrschaft eine Kompensation hierfür zum Ausdruck. Dies kann letztlich in der Obliegenheit münden, bei dem Vorgesetzten des Sitzungsvertreters der StA auf dessen Ersetzung durch einen anderen StA hinzuwirken und seine Bemühungen in der Hauptverhandlung öffentlich zu machen. Fehlt es an einer Reaktion des Gerichts, wird es nur ausnahmsweise auszuschließen sein, dass sich das einem rechtsstaatlichen Verfahren zuwiderlaufende Verhalten des Sitzungsvertreters in dem Urteil zu Lasten des Angekl. ausgewirkt hat

(NStZ-RR 2024, 252, beck-online)

Fall 2: Kein Beruhen, da auszuschließen ist, dass sich ihr überlegenes Wissen auf das Urteil ausgewirkt hat.

Der Verfahrensrüge liegt zugrunde, dass die Sitzungsvertretung der StA auch durch Staatsanwältin R wahrgenommen wurde, obwohl diese als früheres Mitglied der erkennenden Strafkammer mit der Sache befasst gewesen war. Sie hatte als Berichterstatterin an der ersten (später ausgesetzten) HV, aber etwa auch an einem ausführlich begründeten Aussetzungsbeschluss und an der Bestellung des für die nunmehrige HV als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewordenen Ko mitgewirkt. Die Strafkammer war dem trotz Beanstandungen der Verteidigung nicht entgegengetreten.

bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer dieses Prozessgeschehen mit Recht am Fairnessgrundsatz misst oder aber eine entsprechende Anwendung von § 22 Nr. 5 StPO in Betracht kommt (vgl. BGH Beschl. v. 31.7.2018 – 1 StR 382/17, JR 2019, 160 mit Anm. Stuckenberg; Tolksdorf, Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989, 42 ff.; BeckOK-StPO/Cirener, § 22 Rn. 34 f. mwN). Er schließt jedenfalls aus, dass das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhte (§ 337 StPO). Die Besetzung der Strafkammer in der ausgesetzten HV unterschied sich vollständig von der personellen Zusammensetzung des nunmehr entscheidenden Spruchkörpers. Damit ist auszuschließen, dass sich ein – mit Blick auf die objektive Verfahrensrolle der StA (vgl. BVerfGE 133, 168, 219) und das Gebot der „Waffengleichheit“ (vgl. BVerfGE 110, 226, 253) bedenkliches – überlegenes Wissen der Sitzungsvertreterin auf das Urteil ausgewirkt hat.

(NStZ 2024, 482, beck-online)


Die Verteidiger halten ihre Plädoyers. Der Angekl und sein Mitangekl erhalten das letzte Wort. Dem Verteidiger des Mitangekl wird das Wort erneut erteilt. Die Sitzung wird geschlossen.

Verstoß gg 258 II, III.

Letzte Wort ist auch zu erteilen nach Verteidier des MitAngekl

In diesem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 II, III StPO zu sehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangekl. O wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, dass dem Angekl. schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschließen ist, dass entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551). Jedenfalls musste dem Angekl. hier - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gem. § 258 III StPO das Recht zusteht, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar nach der Natur der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangekl., wobei aber bedeutsame Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senat Urt. v. 11. 6. 1975 - 2 StR 88/75). Das Recht des Angekl., als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkl. (vgl. BGH Beschl. v. 17.1 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH Beschl. v. 4. 12. 1991 - 3 StR 464/91). Es muss um so mehr gelten, wenn der Verteidiger des Mitangekl. Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 II, III StPO verfolgt den Zweck, dem Angekl. die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).

NStZ 2003, 382; 24, 482



Schöffin erkrankt. Es sind zwei Termine terminiert mit Auslandszeugen. Der Vorsitzende ordnet die Ersetzung der Schöffin an.

Norm: 101 I 2 GG, 226 I, 192 II GVG iVm 338 Nr. 1

Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung nach 192 II GVG hinsichtlich der Feststellung eines Verhinderungsfalles (auch des Zeitpunkts der Enrtscheidung) ein Ermessen, das nur auf Fehler überprüft werden kann. Es ist eine Abwägung zwischen 101 I 2 und Beschleunigung des Prozesses zu treffen.

Die Entscheidung des Vorsitzenden ist vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2002 – 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Beschl. v. 8.3.2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161; Senat Urt. v. 16.12.2016 – 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Kissel/Mayer GVG, 9. Aufl. § 192, Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 61. Aufl., GVG § 192 Rn. 7; KK-StPO/Diemer 7. Aufl., GVG § 192 Rn. 6; SSW-StPO/Rosenau 3. Aufl., GVG, § 192 Rn. 12). Eingedenk des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Angekl. aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegt Willkür in diesem Sinne nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Verhinderungsfeststellung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit von der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. Senat Urt. v. 3.3.1982 – 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 342/15, aaO, jew. mwN).

Die Erkrankung der Schöffin war am 9. Verhandlungstag aufgetreten; ein Fall des § 229 Abs. 3 StPO lag mithin nicht vor (vgl. dazu BGH Beschl. v. 8.3.2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163). Eine Genesung der Schöffin war bis zum 2.11.2016, dem letzten Tag der Dreiwochenfrist nicht absehbar. Wenngleich der Haftbefehl gegen den Angekl. M seit dem 2.9.2016 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt war, handelte es sich, wie allen Verfahrensbeteiligten bewusst war, um eine Haftsache, bei der zusätzlich Arresthypotheken in erheblichem Umfang ausgebracht waren. Die erneute Ladung und Anreise mehrerer Auslandszeugen hätte eine deutliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Sie hätte zudem die insgesamt sieben betroffenen Auslandszeugen sowie die weiteren, für den 24.10.2016 geladenen, inländischen Zeugen erheblich belastet. Sie barg die auf der Hand liegende Gefahr eines Beweismittelverlustes, da Zwangsmaßnahmen gegen Auslandszeugen nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich die knappe und ohne Zuwarten getroffene Entscheidung des Vorsitzenden als nachvollziehbar und jedenfalls – auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Rechts des Angekl. auf den gesetzlichen Richter – als nicht grob fehlerhaft.

(NStZ 2019, 359 Rn. 11, beck-online)


Eine Schöffin ist im Mutterschutz, erklärt sich aber zur Tätigkeit bereit. Revision?

Alt.: es wird ein ärztliches Attest mit Beschäftigungsverbot erteilt.

Alt.: es wirkt eine Richterin mit nach ihrer Schwangerschaft

Nein, denn der § 3 I 1 gewährt nur ein Recht, auf das nach 3 I 1 aE verzichtet werden kann von der Mutter. iÜ auch kein willkürlicher Verstoß gg 101 I 2

Zudem unterfällt nach NJW 2022, 1111 das ehrenamtliche Schöffenamt § 31 S 1 GVG nicht dem Anwendungsbereich des MSchutzG, 1 II 1 MuSchutzG. Daher auch absolutes Beschäftigungsverbot nach 16 MuSchutzG nicht anwendbar und führt daher auch nicht zu Verstoß gg 101 I 2 GG. Zudem ist der richterliche Mutterschutz nicht anwendbar. Auch keine Analogie des § 16 MuSchuG.

Nach NJW 2017, 745 ist der nachgeburtliche Mutterschutz nach 6 I MuSchuG absolut und ein Verstoß dagegen zugleich ein revisibler Verstoß gg 101 I 2.


Die Rügen wären – wie der GBA zutreffend ausgeführt hat – darüber hinaus auch unbegründet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der beisitzenden Richterin über die Teilnahme an dem vorliegenden Verfahren und etwaigen sich aus ihrer Aufnahme in die Bereitschaftsrichterliste ergebenden Aufgaben hinaus weitere Dienstpflichten zukamen, so dass bereits die Argumentation der Beschwerdeführer, es handele sich allenfalls um einen Teilverzicht, nicht nachvollziehbar ist. Es ist ferner unzutreffend, dass ein teilweiser Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz nicht möglich sei; das Gegenteil ist der Fall. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG, der ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber nur vorsieht, soweit die Schwangere sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Nur ein solches Verständnis der Norm wird im Übrigen dem gesetzgeberischen Ziel gerecht, durch die Reform des Mutterschutzgesetzes die Vereinbarkeit von Schwangerschaft bzw. Mutterschaft und Erwerbstätigkeit zu fördern und zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/8963, 34; BeckOK Arbeitsrecht/Dahm, 58. Ed., § 3 MuSchG Rn. 10 mwN); die Wahlfreiheit der Schwangeren sollte gestärkt und ihre berufliche Entwicklung unterstützt werden (ErfK/Schlachter, 21. Aufl., MuSchG, § 3 Rn. 6). Aus der Begründung zur Neufassung von § 229 Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I 1332) ergibt sich nichts anderes: Ziel auch dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken (BT-Drs. 19/14747, 17); von einer fehlerhaften Besetzung ging der Gesetzgeber – im Anschluss an das Urteil des BGH vom 7.11.2016 – 2 StR 9/15, NJW 2017, 745 – nur für den Fall aus, dass die Richterin während des Bestehens eines (absoluten) mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots an der Hauptverhandlung teilnimmt (BT-Drs. 19/14747, 32). Ein solches tritt aber gerade nicht ein, wenn und soweit die Richterin sich – wie hier – zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.

Der (gegebenenfalls auch nur teilweise) Verzicht der beisitzenden Richterin auf den Mutterschutz verstieß auch nicht gegen das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Dieses Recht ist nach ständiger Rspr. des BVerfG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vorhandenen Normen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und seiner Besetzung in Rede steht, nur dann verletzt, wenn die in Frage stehende richterliche Maßnahme oder Entscheidung willkürlich ist, die Bestimmung des entscheidenden Richters also auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (stRspr; vgl. etwa BVerfG Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN). Davon kann mit Blick auf die bestehende auch teilweise Disponibilität des vorgeburtlichen Mutterschutzes keine Rede sein (vgl. auch OLG Hamm Beschl. v. 24.11.2017 – 13 UF 230/16, juris Rn. 63 ff.).

Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der Annahme des 2. Strafsenats (Urt. v. 7.11.2016 – 2 StR 9/15, NJW 2017, 745), aus dem lediglich an den Arbeitgeber gerichteten Beschäftigungsverbot aus § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG aF (heute: § 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG) ergebe sich ohne weiteres ein „Dienstleistungsverbot“ für die Richterin, das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, nähertreten könnte (vgl. bereits BGH Beschl. v. 8.1.2020 – 5 StR 366/19, juris Rn. 40, insoweit in BGHSt 64, 246 nicht abgedruckt). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Weiterarbeiten der zunächst zuständigen Richterin während des Mutterschutzes überhaupt den materiellen Gehalt des Rechts auf den gesetzlichen Richter berührt und deshalb ein solcher Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetze, durch die kein Schutz vor sachfremden Einflussnahmen auf Entscheidungen der Richterin gewährt werden soll, auch im Rahmen einer Besetzungsrüge beanstandet werden kann. Durch die Verfahrensgarantie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird gewährleistet, dass eine Entscheidung durch einen vorab nach hinreichend genauen abstrakt-generellen Regelungen bestimmbaren Richter getroffen wird, der zudem den grundgesetzlichen Anforderungen an die Person eines Richters genügt, namentlich unabhängig und neutral ist. Dass eine Richterin nur aufgrund eines Verstoßes gegen ausschließlich ihrem Schutz dienende Vorschriften diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

(NStZ 2021, 434, beck-online)


Die Verteidigung übergibt dem Gericht einen Fragebogen, um mögliche Befangenheitsgründe zu erfragen. Das Gericht beantwortet diesen nicht.

Norm: § 24 II

Aber es gibt kein Recht des Ablehungsberechtigten, dass das Gericht Fragen beantwortet. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes: § 30 überlässt es dem Richter, selbst zu prüfen und ihn betreffende Gründe anzuzeigen, andererseits verpflichtet § 26 II zur Glaubhaftmachung und 26a Nr. 1 zur Verwerfung, wenn das nicht der Fall ist. Dieses System würde unterlaufen, würde man ein Ausforschungsrecht einräumen, dieses sieht das System schlicht nicht vor.


c) Die Rüge, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zu der Beantwortung des von der Verteidigung vorgelegten „Fragenkatalogs“, mit dem etwaige Befangenheitsgründe erfragt werden sollten, waren die Mitglieder der Schwurgerichtskammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.

Nach den Regelungen über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen gibt es einerseits gesetzliche Ausschlussgründe, die nach §§ 22, 23 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Richter und Schöffen sind zum anderen nach §§ 30, 31 StPO dienstlich verpflichtet, von Verhältnissen Anzeige zu machen, die ihre Ablehnung nach § 24 StPO rechtfertigen könnten. Jenseits davon hat der Ast. die von ihm behaupteten Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollen, selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 26 II StPO).

Dass ein Antragsteller ohne hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte – gleichsam „ins Blaue hinein“ und aufs „Geratewohl“ – durch Fragenkataloge mögliche Befangenheitsgründe ausforscht, sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Möglichkeit würde auch der Systematik der Ausschluss- und Ablehnungsregeln widersprechen. Das Regelungsgefüge der §§ 24 ff. StPO würde unterlaufen, wenn ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Ausfragerecht“ der Ablehnungsberechtigten (§ 24 III 1 StPO) etabliert würde. Dass derartige tatsächliche Anhaltspunkte bei einzelnen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer konkret bestanden hätten, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf allgemeine politische Entwicklungen reicht hierfür nicht aus. Den Anforderungen an ein faires Verfahren ist durch das Verfahren des Schwurgerichts Genüge getan.

(NJW 2020, 2741 Rn. 19-21, beck-online)


Zeugin macht Angaben ggü Polizei. In HV beruft sie sich auf ZVR. Sie erlaubt aber, die Aussage ggü Polizei zu verwerten.

Kein Verstoß.

Norm: 252, der auch prater legem die Verwertung der Aussage verbietet.

Über das Verwertungsverbot (nicht das Verlesungsverbot, aber 251 II Nr. 3 mögl) kann der Zeuge disponieren. Dem steht der Zweck des Zeugnisverweiguerngsrechts nicht entgegen, da es allein den Zeugen vor inneren Konflikten in Vernehmungssituationen schützen soll. Gleichzeitig erscheint ein isolierter Verzicht auf das ZVR im Interesse der strafprozessualen Wahrheitspflicht sachgerecht.

Erforderlich ist eine Belehrung über die Konsequenzen, die wesentliche Förmlichkeit ist und in das Protokoll muss (273); steht sie nicht drin, ist bewiesen, dass sie nicht erfolgt ist und es liegt Verstoß gg 252 vor (NJW 2012, 3192). 251 II NR. 3 ersetzt das nicht, weil Zeuge da nicht zustimmen muss.

Voraussetzungen dieser Ausnahme (kein wirksamer Verzicht) müssen bei Rüge des Verstoßes gg 252 nicht nach 344 II 2 vorgetragen werden ()NJW 2012, 3192

b) Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den Zeugen nämlich grundsätzlich nicht, die Verwertung seiner bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten und damit auf das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot zu verzichten (Schlüchter, in: SK-StPO, § 252 Rdnr. 22; vgl. auch Gollwitzer, § 252 Rdnr. 20):

aa) Ein solcher Verzicht ist mit der gleichzeitigen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vereinbar. Ein Zeuge, der seine Aussage verweigert hat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung gebunden. Er kann sie vielmehr

jederzeit widerrufen (BGH, NJW 1961, 1484 m.w. Nachw.; vgl. Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 52 Rdnr. 38), mit der Folge, dass Beweiserhebungen über frühere Aussa-gen zulässig sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 52 Rdnr. 16; Schlüter, § 252 Rdnr. 22). Verweigert der Zeuge unter Berufung auf § 52 StPO die Aussage, schließt dies nicht aus, dass er in anderer Weise zur Sachaufklärung beiträgt; so kann er etwa durch seine bloße Anwesenheit bei der Verordnung anderer Zeugen mitwirken (vgl. BGH, NJW 1960, 2156; vgl. Dahs, § 52 Rdnr. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 52 Rdnr. 23). Erklärt er sich hierzu nach entsprechender Belehrung über sein nach § 52 StPO auch insoweit gegebenes Weigerungsrecht bereit, setzt er sich damit nicht ohne weiteres in Widerspruch zu seiner Weigerung, in der Hauptverhandlung auszusagen. Vielmehr ist denkbar, dass ein Zeuge zwar seine Vernehmung in der Hauptverhandlung vermeiden möchte, aber doch bereit ist, sich für die Ermittlung der Wahrheit in anderer Weise zur Verfügung zu stellen. Verhält es sich so, ist eine Mitwirkung

verfahrensrechtlich zulässig (vgl. BGH, NJW 1960, 2156), und zwar grundsätzlich auch durch Gestattung der - sonst unzulässigen - Verwertung einer Aussage bei einer nichtrichterlichen Vernehmung.

bb) Dem steht § 252 StPO nicht entgegen. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck dieser Vorschrift und des damit im Zusammenhang stehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO entscheidend für die Zulässigkeit eines solchen Verzichts auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO. Das in § 52 StPO eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung

gegenüber dem Angekl. erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35 [36] = NJW 1968, 559; BGHSt 27, 231 [232] = NJW 1977, 2365; BGHSt 40, 211 [214] = NJW 1994, 2904; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 52 Rdnr. 1; Senge, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 52 Rdnr. 1). Es ist aber nicht im Interesse der Wahrheitsfindung geschaffen und bezweckt auch nicht den Schutz des Angekl. vor der Verwertung eines konfliktbeladenen und daher in seinem Wert vielleicht fragwürdigen Beweismittels (BGHSt 11, 213 [215] = NJW 1958, 557; Dahs, § 52 Rdnr. 1; Eisenberg, BeweisR der StPO, 3. Aufl., Rdnr. 1241; Senge, § 252 Rdnr. 1), sondern es dient nur den persönlichen

Belangen des Zeugen (vgl. BGHSt 22, 35 [37] = NJW 1968, 559; BGHSt 27, 139 [142] = NJW 1977, 1161). Demgegenüber hat kein Verfahrensbeteiligter eine prozessuale Möglichkeit, von dem Zeugen zu verlangen, von seinem Recht in bestimmter Weise Gebrauch zu machen (vgl. Rogall, in: SK-StPO, Vorb. § 48 Rdnr. 140; Senge, § 52 Rdnr. 2). Insbesondere ist der Zeuge nicht gehindert, Verstöße gegen Belehrungspflichten, die ihn in der Ausübung seiner Rechte schützen (vgl. §§ 52 III 1, 81c III 2 StPO) und die ein Verwertungsverbot begründen können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 52 Rdnr. 34, § 81c Rdnr. 32 m.w. Nachw.), dadurch zu heilen, dass er der Verwertung seiner Aussage nachträglich ausdrücklich zustimmt (vgl. BGHSt 12, 235 [242] = NJW 1959, 445; BGHSt 20, 234 = NJW 1865, 1870; Dahs, § 52 Rdnr. 53) oder sich in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung als Beweismittel zur Verfügung stellt und dadurch seine Zustimmung zur Verwertung seiner früheren Aussage erkennen lässt (vgl. BGHSt 20, 234 = NJW 1965, 1870, in Ergänzung zu BGHSt 13, 194; BGHR StPO § 52 Abs. 3 S. 1 Verletzung 6).

Das in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot dient allein der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks. Es soll gewährleisten, dass der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (BGHSt 10, 77 = NJW 1956, 1528; BGHR StPO § 52 Abs. 3 S. 1 Belehrung 4). Macht ein Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, bedarf er des daran anknüpfenden Schutzes des § 252 StPO nicht, wenn er sich nach Belehrung über die Folgen des Verzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot entschieden hat, die Verwertung seiner bei einer nichtrichterlichen Vernehmung

gemachten Aussage zu gestatten. Es ist daher mit dem Zweck des in § 252 StPO enthaltenen Verwertungsverbots vereinbar und im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrheitsforschung auch sachgerecht, einen solchen isolierten Verzicht auf das Beweisverwertungsverbot zuzulassen. Freilich wird das Tatgericht bei der Würdigung des so erhobenen Beweises zu beachten haben, dass der Beweiswert der Aussage wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage des Zeugen

(NJW 2000, 596, beck-online)


Angekl gibt eine schriftliche Einlassung ab und stellt Antrag auf Verlesung. Dies wird durch Beschluss abgelehnt.

Alt.: Die Verteidigung liest die Einlassung vor. Sie wird im Urteil nicht berücksichtigt.

LeitE NStZ 2008, 527

Kein Rechtsverstoß.

Norm 1: 244 III

Grund: Es ist kein Beweisantrag, der nur unter den Vss des 244 III hätte abgelehnt werden dürfen.

  1. Kein Anspruch auf Verlesung, denn Vernehmung nach § 243 V 1, 2 iVm 136 II meint Mündlichkeit. Aber Gericht muss es wg 103 I zur Kenntnis nehmen und Umfang der Beweisaufnahme 244 II prüfen.

  2. Die Beweisbehauptung, der Angekl habe sich in dem Schriftstück zur Sache eingelassen, betrifft keine Beweistatsache, die im Strengbeweisverfahren aufzuklären ist. Die Sacheinlassung des Angekl ist kein Teil der formellen Beweisaufnahne, arg: 243 vor 244.

Norm 2: 244 II Aufklärungsrüge, wenn aufgrund des zur Kenntnis genommenen Inhalts Beweis hätte erhoben werden müssen

Norm 3 (Alt.): 261 (Inbegriffsrüge)

Aber es ist nur die Äußerung der Verteidigerin Inhalt der HV geworden, nicht der Wortlaut der schriftlichen Erklärung (1 StR 128/15 Rz 36 ff).


NStZ 2004, 163


Nach dem durch die Sitzungsniederschrift bestätigten Vortrag der Revision hat sich der Angekl. in der Hauptverhandlung in der Form geäußert, dass sein Verteidiger für ihn eine Erklärung abgegeben und er sodann erklärt hat, dies sei richtig so. Später hat der Verteidiger „die Erklärung des Angekl. U zur Sache” überreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Dadurch ist über den Wortlaut der Erklärung kein Beweis erhoben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden. Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündliche Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung des Angekl. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Einlassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392; ebenso Park StV 2001, 589, 592).

Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16f.). Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angekl. als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439). Denn nach § 243 IV 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines Angekl. zur Sache nach Maßgabe des § 136 II StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten (BGH NStZ 2004, 392 mwN).

(NStZ 2007, 349, beck-online)

sa NStZ 2019, 168


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Elias E.

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