1. Gemäß § 17 (1) ASOG-Bln. können die Ordnungsbehörden und die Polizei …
….um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
2. Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 17 Abs. 3 ASOG-Bln.)
3. Gemäß § 18 Abs.1 S.3 ASOG-Bln. kann die Polizei personenbezogene Daten erheben …
4. § 18 Abs.4 ASOG-Bln. Befragungen …
5. Einsatz optisch-elektronischer Mittel (§ 19a Abs.2)
Die Polizei kann bei Personen- und Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum Bildaufzeichnungen durch den Einsatz optischelektronischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei nach § 19a (1) ASOG-Bln. anfertigen, wenn
Gemäß § 21 (2) 1. ASOG-Bln. können Identitätsfeststellungen bei Personen an kriminalitätsbelasteten Orten durchgeführt werden
Kriminalitätsbelastete Orte im Sinne des § 21 (1) 1. ASOG-Bln.
sind solche
9. die Ordnungsbehörden und die Polizei können gemäß § 21 (3) S. 2 ASOG-Bln. zur Feststellung der Identität
Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 23 (3) ASOG-Bln.
sind insbesondere
Die Polizei kann gemäß § 24 (1) ASOG-Bln. Daten bei öffent-
lichen Veranstaltungen und Ansammlungen durch Ermittlungen oder den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben,
Die Polizei und die Feuerwehr können Standortermittlungen bei Telekommunikationsgeräten von einem geschäftsmäßigem
Telekommunikationsdienst (Dienstanbieter) nach § 25 a (1) ASOG-Bln abverlangen
13. Datenabfragen und Datenabgleich gemäß § 28 (1) ASOG-Bln. sind nur zulässig,
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person
nach § 29 (1) ASOG- Bln. vorübergehend erst dann von einem Ort verweisen
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können nach § 29 (2) ASOG-Bln.
16. Die Polizei darf nach § 29 a (1) ASOG-Bln. eine Person aus ihrer
Wohnung und dem unmittelbar angrenzendem Bereich verweisen,
Die Polizei kann gegen eine Person für folgende Örtlichkeiten ein
Betretungsverbot gemäß § 29 a (1) ASOG-Bln. anordnen
Eine Blockierung des Mobilfunkverkehrs im Nahbereich für die
Entschärfung einer Sprengvorrichtung ist durch die Polizei nach
§ 29 b ASOG-Bln. möglich
Gemäß § 30 (1) ASOG-Bln. kann die Polizei eine Person in
Gewahrsam nehmen
Wenn eine Person nach §§ 20 (3) , 21 (3) S. 3 oder 30 ASOG-Bln.
festgehalten wird, muss eine richterliche Entscheidung gemäß
21. Welches Gericht ist gemäß § 31 (3) ASOG-Bln. für richterliche
Entscheidungen gemäß § 31(1) und (2) ASOG-Bln. zuständig?
Festgehaltene Personen sind auf gesetzlicher Grundlage des §
32 ASOG-Bln.
23. Entlassung festgehaltener Personen (§ 33)
24. Personendurchsuchung (§ 34)
25. Sachendurchsuchung (§ 35)
26. Wohnung (§ 36)
Gemäß § 36 (1) ASOG-Bln. können Polizei und Ordnungsbehörden
eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und
durchsuchen
§ 37 ASOG-Bln. regelt die Verfahrensweise bei der Wohnungs-
durchsuchung. Demnach
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