Normenhierarchie - welche Norm hat Vorrang, wenn eine Völkerrechts auf Bundesrecht trifft?
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des BundesR - also gelten in der BRD als einfaches Recht - gehen dem sonstigen einfachen Recht jedoch vor, Art. 25 GG.
-> Allgemeine Regeln des Völkerrechts = Strukturprinzipien des Völkerrechts.
Allgemeines
Warum sind die Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) vor den Art. 20 ff. GG verortet?
Grundrechte haben eine herausragende und auch im Vergleich zum Staatsorganisationsrecht eine prävalente Stellung haben.
Anders als in der Weimarer Reichsverfassung war es gerade umgekehrt.
Innerhalb des verfassungsrechtlichen Staatsorganisationsrechts sind die Fundamentalprinzipien an erster Stelle (Art. 20 GG). Das unterschtreicht deren Wichtigkeit.
Wie ist auf die Frage, welche Staatsgewalten es gibt, zu antworten?
Die drei Staatsgewalten sind in Art. 20 II GG genannt.
Die Anordnung ist von Bedeutung.
Erste Staatsgewalt -> Gesetzgebende Gewalt
Zweite Staatsgewalt -> Vollziehende Gewalt
Dritte Staatsgewalt -> Rechtsprechende Gewalt
Kann der einfache Gesetzgeber (Bundestag) über das Grundgesetz disponieren?
Im Ausgangspunkt: Nein -> Das ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das Grundgesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Man kann nicht an etwas gebunden sein, was man nach eigenem belieben verändern kann. Das wäre keine Bindung.
Eine Grundgesetzänderung kommt ferner nur unter den engen Vs. des Art. 79 GG in Frage.
Nur denkbar, wenn es sich um einen offene Verfassungsnorm handelt; zB Art. 76 I GG: “aus der Mitte des Bundestages” -> Konkretisierung durch § 76 GO BT.
Ist der Bundestag zum Erlass eines Gesetzes ermächtigt, obwohl dasselbe Gesetz (mit identischem Inhalt) vom BVerfG gem. § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt wurde?
P: Art. 94 Abs. 4 GG bindet Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG.
Daher wäre der Bundestag an die bereits einmal erklärte Nichtigkeit der Vorschrift gebunden und könnte das Gesetz nicht erneut erlassen.
Der einfache Gesetzgeber soll aber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht daran gebunden sein.
Damit kan ein inhaltsidentisches Gesetz erneut erlassen werden.
Woraus ergibt sich, dass der Bundestag eine Geschäftsordnung haben muss?
Art. 40 I 2 GG - Der BT gibt sich eine GO.
Woraus ergibt sich, dass der einfache Gesetzgeber an die Verfassung gebunden ist?
Das entwächst dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Gesetzgebung - wo ist sie prüfungsrelevant?
Gesetzgebungsfragen sind Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und daher immer zu prüfen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines solchen zur Debatte steht.
Die Prüfung erfolgt nach Gersdorf in einem Dreischritt:
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
I. Gesetzgebungskompetenz - war Bund/Land zuständig?
II. Gesetzgebungsverfahren, §§ 76 ff. GG
(Initiativ-)Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
Hauptverfahren, Art. 77 f. G
a) Gesetzesbeschluss
b Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates
III. Form, Art. 82 GG
IV. Zwischenergebnis
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebung
Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage zu einem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG-ÄndG)“ ein, welches u.a. folgenden Wortlaut enthält:
Art. 1:
Art. 39 Abs. 1 GG erhält folgende Fasung:
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf sieben Jahre gewählt. (…)
Art. 2
Nach Art. 39 Abs. 3 GG wird folgender Abs. 4 eingefügt:
(4) Die Wahl aller Landtage in der Bundesrepublik Deutschland wird auf den 30. September vereinheitlichend festgelegt.
Der Bundestag beschließt das Gesetz.
Ist der Bund hier für den Erlass des GG-ÄndG zuständig?
Verfahren
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Pürfungsmaßstab: Art. 79 GG, da verfassungsänderndes Gesetz.
Zuständigkeit
a) Bzgl. Verlängerung Legislaturperiode
Grundsatz: Art. 30, 70 I GG, Länder haben das Recht der Gesetzgebung. Eine Bundeskompetenz ergibt sich hier weder auf Ebene der ausschließlichen (Art. 71, 73 GG) noch auf Ebene der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG). Damit müsste die Kompetenz bei den Ländern liegen.
ABER: Regelungsgegenstand ist die Dauer der Legislaturperiode des Bundestags.
b) Bzgl. Termin Landtagswahlen
Gesetzgebung - Zuständigkeit
in welchen Schritten ist zu prüfen, wer für den Erlass eines Gesetzes zuständig ist?
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetz könnte wegen der gerügten Verstöße zunächst formell verfassungswidrig sein.
Gesetzgebungskompetenz
(1) Grundregel: Bund ist nur zuständig, wenn ihm eine Zuständigkeit positiv verliehen ist; sonst bleibt die Zuständigkeit bei den Ländern.
Prüfung:
Das Gesetz müsste kompetenzgemäß erlassen worden sein. Gemäß Art. 70 Abs. 1, 30 GG sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig, es sei denn, das GG weist dem Bund Kompetenzen zu.
(2) Kompetenztitel Bund: Ein positiver Kompetenztitel des Bundes könnte sich aus:
Art. 73, 74 GG
Kompetenz kraft Snderzuweisung (Art. 21 V, 38 III GG)
ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten
(3) Prüfung, ob von dem Kompetenztitel auch Gebrauch gemacht werden darf, vgl. §§ 71, 72 GG.
-> liegt Kompetenztitel vor, ist hier ausschließlich der Bund zuständig, Art. 71 GG (Ausnahme: Bund ermächtigt Länder)
(4) Erg.: Besteht hiernach keine Bundeskompetenz, liegt die Zuständigkeit gem. der Grundregel aus Art. 70 I GG bei den Ländern.
Andernfall genügt die Feststellung der Bundeskompetenz unter Nennung des Kompetenztitels -> einstufige Prüfung.
warum erscheint die Existenz ungeschriebener Bundeskompetenzen zunächst widersprüchlich?
Vor dem Hintergrund des Art. 70 I GG sind in jedem Fall, in dem die Kompetenz nicht beim Bund liegt, die Länder zusändig.
Danach müsste eine abschließende Kompetenzverteilung vorliegen.
Wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?
Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:
Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“
-> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.
kraft „Sachzusammenhangs“
-> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.
Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.
-> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.
oder Annexkompetenz
-> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.
Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.
Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]
Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.
Dürfen die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes überhaupt handeln?
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 GG) hat nur der Bund die Zuständigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Abweichung zu Art. 72, 74 GG).
Den Ländern wird auf dieser ebene nur dann eine Zuständigkeit zugesprochen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden, Art. 71 GG.
-> außerordentlich selten.
Das Land L möchte eigenes BGB erlassen um die Eigentumsübertragung mit dem Abschluss des Kaufvertrags geschehen zu lassen.
Ist L zuständig?
Das Gesetz könnte aufgrund der gerügten Verstöße verfassungswidrig sein.
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG (+)
b) Ausschließliche Bundeskompetenz: (-) kein entsprechender Komepetenztitel (Art. 71, 73 GG)
c) Fall der konkurrienden Gesetzgebung, Art. 74 I GG iVm Art. 72 I GG
Sachgebiet des Art. 74 I GG (+) -> Art. 74 I Nr. 1 GG (gog. Vorrangkompetenz)
Kein Sachgebiet, dass unter Art. 72 II GG fällt (Abgrenzung zur sog. Erforderlichkeitskompetenz) -> (+), keine Erwähnung der Nr. 1 in Abs. 2 des Art. 72 GG
d) Rechtsfolge, Art. 72 I GG:
Bund hat von Gesetzgebungskompetenz durch Gesetz Gebrauch gemacht -> Bund ist zuständig / Land ist unzuständig, soweit Bund Gebrauch gemacht hat.
Bund hat keinen Gebrauch gemacht -> Zuständigkeit verbleibt bei den Ländern; mit Ausnahme von Art. 72 II GG.
Hier: L ist unzuständig. B hat Kompetenz.
Woran muss ich denken, wenn eine Regelung besteht, welche nach kodifiziertem Recht nicht von Bund oder Land hätte erlassen werden dürfen?
Art. 125a GG -> Bundesrecht, welches der Landeszuständigkeit (zB nach Art. 72, 74 GG) unterliegt, gilt fort. Es sei denn, es wird durch Landesrecht ersetzt.
Nach heutigem Stand wäre das Gesetz formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Kompetenzordnung; dieses Ergebnis wird durch Art. 125a GG korrigiert.
Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.
Ist der Bund zuständig?
I. Prüfungsumfang
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG
b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)
c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG
(1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:
Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)
(2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung
Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.
Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.
Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:
„Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).
-> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.
Wahrung der „Rechtseinheit"
Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.
-> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)
Wahrung der „Wirtschaftseinheit"
Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.
-> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft
Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG
in welcher Reihenfolge ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu prüfen?
Gibt es hierzu eine Ausnahme?
Für den Fall, dass keine ausschließliche Kompetenz des Bundes vorliegt (Art. 71, 73 (-)), stellt sich die Frage nach der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Eine solche kann nur Vorliegen, wenn die Regelungsmaterie unter eine der in Art. 74 I GG genannten Ziffern zu subsumieren ist und der Bund durch Gesetz von der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Wird dies positiv festgestellt, kann die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes nur noch (neben Art. 71 GG) durch Art. 72 II GG vernichtet werden, d.h. eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist.
Demnach ergibt sich die Reihenfolge von:
Art. 74 I GG
Wenn Ziffer in Art. 72 II GG genannt wird -> Erforderlichkeitpsprüfung.
Ausnahme: Art. 105 II GG
Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.
Hat das Land die Kompetenz?
b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)
b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Art. 74 I Nr. 1 GG (+)
Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
-> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.
-> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?
Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).
-> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.
(Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).
ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!
Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.
-> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.
Definiere das “Recht der Wirtschaft” aus Art. 74 I Nr. 11 GG
Art. 74 I Nr. 11 GG: „Recht der Wirtschaft" = „Alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen"
Land L hat ein Gesetz auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen. Der Bund wird nun im Nachhinen tätig.
Was passiert mit dem Landesgesetz, wenn das Bundesgesetz in Kraft tritt?
Das zunächst gültige Landesrecht wird aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 31 GG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesrechts unwirksam.
Erläutere Art. 72 III GG
Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG):
Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen. Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
Rückholrecht des Bundes Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").
Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG) Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.
Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG) Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.
Gesetzgebung - Verfahren
In welche Prüfungsabschnitte ist das Gesetzgebungsverfahren zu unterteilen?
Gesetzgebungsverfahren
Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz ordnungsgemäß das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG durchlaufen hat.
a) Einleitungsverfahren
Gesetzesinitiative
ggfs. Vorverfahren: Art. 76 II GG
P: Bundesregierung leitet Gesetzesentwurf gleichzeitig Bundesrat und Bundestag zu.
b) Hauptsacheverfahren
Ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates
P: Zustimmungsgesetz
Verfahren im Bundestag
P: Nur eine Lesung bzw. keine Möglichkeit der effektiven Beratung (Art. 42 II 1 GG).
Gesetzesbechluss
Beschlussfähigkeit des BT
Erforderliche Mehrheit
Form: Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG
Wer kann die Gesetzesinitiative ergreifen?
Art. 76 GG regelt, dass Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden.
Hat ein Einzelner Abgeordneter bzw. ein Zusammenschluss von Abgeordneten, welche aber nicht mind. 5% der Mitglieder des Bundestages abbilden, ein Initiativrecht?
Arg. Wortlaut des § 76 I GG: Dort stehe, dass ein Gesetzesvorschlag aus der Mitte des Bundestages stammen müsse. Aus der Mitte habe einen voluminösen Klang.
Arg.: önnte ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorschläge einbringen, würde dies die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigen, da dieser mit Gesetzesvorhaben bombardiert würde.
Arg.: In Art. 76 GG sei keine bestimmte Anzahl genannt. Mit dem Begriff der „Mitte des Bundestages“ sei lediglich gemeint, dass der Gesetzesvorschlag aus dem Bundestag kommen müssen.
Arg.: Freie Mandat des Abgeordneten, vgl. Art. 38 I 2 GG. Danach sei ein Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen und an keine Weisungen gebunden. Das bedeute, dass ein einzelner Abgeordneter ein Gesetzesvorhaben nach seiner eigenen Überzeugung einbringen könne und nicht andere Abgeordnete konsultieren müsse.
Arg.: Zuletzt sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht gegeben, da es einen erheblichen Aufwand bedeute, einen Gesetzesvorschlag zu entwerfen und zu unterbreiten. Zudem könne der Bundestag den Gesetzesvorschlag kurzerhand ablehnen.
Der Bundestag beschließt ein Gesetz. Bei der Abstimmung sind von den 630 Bundestagsabgeordneten nur 246 anwesend. Dies wird jedoch von niemandem angesprochen. Eine große Mehrheit der Anwesenden stimmt für den Entwurf.
Ist der Gesetzesbeschluss wirksam?
Abstrake NK
Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.
Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).
I. Formelle Verfassungswidrigkeit
Wirksamer Gesetzesbeschluss setzt Beschlussfähigkeit des Bundestags voraus.
GG schreibt keine Mindestanzahl an anwesenden Abgeordneten vor. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG geht lediglich von einem Beschluss des Bundestages überhaupt aus. Die Regelung der Beschlussfähigkeit ist wiederum der Geschäftsordnung überlassen (vgl. Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG).
Nach § 45 I GO BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. Eine Abstimmung unter Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Abgeordneten führt aber nicht unmittelbar zur Beschlussunfähigkeit des Bundestags.
Gemäß § 45 Abs. 2 GOBT muss die Beschlussunfähigkeit des Bundestages in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Solange dieses Verfahren – wie im vorliegenden Fall – nicht durchgeführt worden ist, gilt der Bundestag nach der GOBT als beschlussfähig.
b) ZE: Wegen fehlender Feststellung der Beschlussunfähigkeit, war der Bundestag zunächst beschlussfähig.
c) Verstoß gegen Demokratieprinzip
Hier erscheint fraglich, ob ein Beschluss mit einer so geringen Anwesenheit mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie in Einklang steht.
s. nächste KK.
Woran muss ich immer denken, wenn der Bundestag über einen Gesetzentwurf Beschluss fasst, aber nicht sämtliche Abgeordneten im Sitzunssaal sind?
a) Beschlussfähigkeit (Gegenteiliges erst nach Feststellungsverfahren, § 45 Abs. 1 vs. Abs. 2 GO BT)
b) Verstoß gegen Demokratieprinzip
Das Demokratieprinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG. Um die im System der repräsentativen Demokratie getroffenen Entscheidungen an das Volk rückzukoppeln und demokratisch legitimieren zu können, ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments gefordert.
Wegen Spezialisierung und Arbeitsteilung fallen Fachentscheidungen in Ausschüssen. In ihnen vollzieht sich ein wesentlicher Teil des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses des Bundestages.
Unter diesen Umständen spricht eine Vermutung für eine ausreichende Repräsentation. Schließlich fließen die Auffassungen der Abgeordneten, die der Schlussabstimmung fernbleiben, über die Fraktionen in die parlamentarische Willensbildung ein.
-> Repräsentationsvermutung dürfte nicht widerlegt sein. Nach BverfG könnte dies der Fall sein, wenn:
Mehrheit der Abgeordneten aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an der Schlussabstimmung teilzunehmen, nachdem eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf in den Ausschüssen und den Fraktionen unterblieben ist.
Kein Konsens über Gesetzgebungsvorhaben.
Außgehend hiervon verstößt Art. 45 II GO BT nicht gegen die Verfassung.
Der Budnestag beschließt ein Gesetz. Am Tag nach der Abstimmung beginnt die Sommerpause, weshalb der Bundestagspräsident die Gesetzesvorlage dem Bundesrat erst nach Wiederaufnahme der Sitzungstätigkeit des Parlaments, also erst mehr als zwei Monate später zuleitet.
Beeinträchtigt diese “späte” Weiterleitung die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes?
a) Weiterleitung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat
Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG, der in § 122 GOBT näher ausgestaltet ist, hat der Bundestagspräsident den angenommenen Beschluss „unverzüglich“ dem Bundesrat zuzuleiten.
Ob zwei Monate später noch unverzüglich ist, hängt vom Verständnis des Begriffs „unverzüglich“ ab.
Gemäß lebensnaher Auslegung ist eine um zwei Monate verspätete Weiterleitung nicht mehr unverzüglich. Eine “Sommerpause” ist nicht gesetzlich verankert und entbindet den Bundestagspräsidenten daher nicht von seiner Pflicht aus Art. 77 I 2 GG.
Der Präsident des Bundestags hat damit gegen Art. 77 I 2 GG verstoßen.
-> ABER: Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschrift führt nicht zur Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.
Eine Ordnungsvorschrift liegt vor, wenn: ihre Einhaltung oder Nichteinhaltung keine Folgen für den Inhalt des Gesetzesbeschlusses haben kann und die Vorschrift auch nicht als solche (unabhängig von ihrer „Ergebnisrelevanz“) unbedingte Beachtung verlangt.
-> Verzögerte Weiterleitung wirkt sich nicht auf den Gesetzesinhalt aus. Sie dient lediglich der Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens.
ZE: Eine nicht unverzügliche Weiterleitung führt zwar zum Verstoß gegen eine Verfassungsvorschrift; konkret Art. 77 I 2 GG. Aufgrund des bloßen Ordnungscharakters führt der Verstoß jedoch nicht zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung.
Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.
Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?
I. Formelle Verfassungmsäßigkeit
a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG
b) Vorferfahren, Art. 76 II GG
Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang
Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.
Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.
Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.
e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.
Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)
Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.
h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.
Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).
Welches Vorgehen wird in der Praxis von der Bundesregierung häufig genutzt, um die Durchführung eines “ersten Durchgangs” zu vermeiden?
Ist dieses Verfahren verfassungswidrig?
Um die Notwendigkeit eines ersten Durchgangs im Bundesrat zu vermeiden, kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeitet, diesen dann aber nicht selbst einbringt, sondern durch die sie stützenden Regierungsfraktionen des Bundestages einbringen lässt.
Verfassungswidrig?
Denkbar: Unzulässige Umgehung des Art. 76 II GG, da es sich um einen ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung handelt, welche im Grundsatz (Art. 76 II 1 GG) zunächst an den BundesR weiterzuleiten ist.
Aber: Das Initiativrecht des Bundestags ist unbegrenzt, der Bundestag kann sich daher Gesetzentwürfe der Regierung im Stadium der Gesetzesinitiative zu eigen machen. Das GG eröffnet diese Verfahrengestaltung (da keine Eingrenzung).
Außerdem: In zweiter Lesung wird BundesR sowieso am Gesetzgebungsverfahren (ausreichend) beteiligt.
Was ist unter dem Hauptsacheverfahren zu verstehen?
Hauptsacheverfahren ist das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
Der Bundestag erlässt einen Gesetzesbeschluss.
Dem Beschluss gehen drei Beratungen (=Lesungen) voraus (§ 78 I 1 GO BT).
Lesung 1: Keine detaillierte Beratung; Verteilung der Gesetzesvorlage an Ausschüsse.
Lesung 2: Einzelberatung im Plenum über die Bestimmungen des Gesetzes inkl. Abstimmungen und der Möglichkeit eines Abgeordneten Änderungsanträge zu stellen.
Lesung 3: Änderungsanträge beschränkt möglich (§ 85 GO BT); Schlussabstimmung - stimmt Bundestag zu, ergeht Gesetzesbeschluss iSv § 77 I 1 GO BT-
-> 2. und 3. Lesung können zusammengezogen werden, § 85 GO BT.
Der Bundesrat ist hieran zu Beteiligen.
Mit der ersten Lesung geben die Ausschüsse Beschlussempfehlungen an das Plenum ab.
Eine Empfehlung eines Ausschlusses enthält eine völlig neue Regelung.
Das Gesetz kommt unter Berücksichtigung des neuen Vorschlags zusatnde.
Ist es verfassungsgemöß zustande gekommen?
Gesetzgebungskompetenz (+)
a) Initiativrecht -> steht nur Bundesregierung, Mitte des Bundestages, Bundesrat zu (Art. 76 I GG). Wurde der Inhalt von einem Ausschuss eingebracht, liegt ein Verstoß gegen Art. 76 I GG vor. Schließlich hat dieser kein Initiativrecht.
-> Achtung: Anders liegt der Fall, wenn der Ausschuss aus mind. 5% des Bundestages besteht (vgl. Art 76 I GG iVm § 76 I GO BT) und damit aus der Mitte des Bundestages kommt. Das wäre verfassungsgemäß.
In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?
Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?
Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.
Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.
Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.
Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.
Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.
Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.
Gesetzgebung - Die Koalitionsfraktion wollte noch vor der Sommerpause des Bundestags den Gesetzbeschluss übe das Gebäudeenergieänderungsgesetz herbeiführen.
Zwischen Vorlage der 92-seitigen Beschlussvorlage durch das BMWK sowie Anhörung, Beratung und Vornahme von Änderungen im Ausschuss vergingen nur wenige Tage. Kurz darauf sollten zudem die zweite und dritte Lesung sowie die Schlussabstimmung erfolgen.
Mehrere Abgeordnete rügten daraufhin die Verletzung ihrer Rechte und beantragten im Zuge eines Eilantrags im Organstreitverfahren den Aufschub der zweiten und dritten Lesung.
Welche Rechte waren verletzt?
Den Abgeordneten steht ein Abstimmungs- (Art. 42 II GG) sowie das Recht zu beraten („verhandelt“, vgl. Art. 42 I GG) zu.
Letzteres setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (BVerfGE 70, 324 (355)).
Daher ist bei einer Verkürzung des Verfahrens immer (zumindest kurz) zu prüfen, ob den Parteien noch eine effektive Beratung möglich war oder vielmehr ein Beteiligungsrecht der Abgeordneten verletzt wurde.
Das Hauptverfahren wird durch die GO BT näher ausgestaltet.
§ 78 I 1 GO BT regelt, dass Gesetzesentwürfe in drei Beratungen behandelt werden (§§ 79, 81, 84 GO BT).
Nach Schluß der ersten Lesung wird der Gesetzesbeschluss zur Abstimmung gestellt.
Ist das Gesetz verfassungswidrig zustande gekommen?
Abstrakte NK
A. Zulässigkeit (+)
a) Verfahren im Bundestag
P1: genügt nur eine Lesung den verfassungsrechtlichen Anforderungen?
Verstoß: GG schweigt in Art. 77 GG hierzu. Lediglich § 78 I 1 GO BT gibt drei Lesungen vor. Damit liegt nur ein Verstoß gegen die GO BT vor.
Frage: Fraglich ist, ob Verstoß gegen GO BT zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.
Art. 94 I Nr. 2 GG: zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG
GO BT ist eine autonome Satzung die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Für sich genommen kann Verstoß gegen GO BT nicht zu einem Grundrechtsverstoß führen.
Verstoßt gegen GO BT kann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren. Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.
P2: Möglicherweise könnte die Reduzierung der Lesungen einen implizierten Verfassungsverstoß darstellen.
Art. 42 I GG gewährt den Abgeordneten ein Recht auf effektive Beratung (“verhandelt”, Art. 42 I GG).
Die erste Lesung wird von den abgeordneten oftmals ausgelassen, da hier regelmäßig keine allgemeine Aussprache stattfindet (vgl. § 79 S. 1 GO BT) und Antragssteller meist an die zweite Sitzung verwiesen werden.
Damit könnten die Abgeordneten, welche auf die zweite Sitzung vertraut haben, in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden sein.
Lösung:
Es gibt kein Vertrauen auf die “zweite Lesung”. Das ergibt sich bereits aus § 80 II 1 GO BT, der die Möglichkeit vorsieht, sogleich - ohne Ausschussüberweisung - in die zweite Beratung einzutreten. Aufgrund der hierfür erfoderlichen hohen Quoren ist eine Verfassungswidrigkeit des § 80 II 1 GO BT selbst auszuschließen.
b) Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist deshalb nicht zugleich als Verstoß gegen das GG zu werten.
Was sind Einspruchs-/Zustimmungsgesetze und wie unterscheiden sich diese?
Zustimmungsgesetze sind solche Bundesgesetze, für welche die Zustimmung des Bundesrates ausdrücklich durch das GG gefordert wird.
Bsp.: Art. 84 I 1 GG; Art. 23 I 2 GG (Europarecht); Art. 120a I 1 GG.
Das Grundgesetz konzipiert das Einspruchsgesetz als den Regelfall, das Zustimmungsgesetz als „enumerationsbedürftige Ausnahme”.
Kann ein Zustimmungsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates zustandekommen?
Im Falle von Zustimmungsgesetzen hängt deren Zustandekommen von der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats ab (vgl. Art. 77a II, 78 GG).
-> Eine “Überstimmung” der Nichterteilung einer Zustimmung durch den Bundestag kann nicht erfolgen.
kann der Bundesrat ein Einspruchsgesetz dauerhaft verhindern?
Zunächst: Handelt es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz, kann der BR Einspruch einlegen, muss es aber nicht, Art. 77 III 1 GG.
Liegt ein Einspruchsgesetz vor, kommt das Gesetz durch den Bundestag bereits mit entsprechendem Beschluss zustande, sofern der BundesR keinen Einspruch einlegt (vgl. Art. 77 III 1 GG).
Legt der BundesR Einspruch mit
einfacher Mehreit ein, kann Bundestag den Einspruch mit einfacher Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 1 GG)
mehrfacher (2/3) Merheit ein, kann Bundestag den Einspruch mit 2/3 Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 2 GG).
“Überstimmt” der Bundestag den Einspruch des Bunderates, kommt das Gesetz trotz Einspruch zustande, Art. 78 GG.
Daher kann der Bundesrat nur Einlegung eines Einspruchs maximal das Zustandekommen eines Gesetzes vorübergehen blockieren, nicht aber endgültig verhindern.
Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage ein. Sie wird ordnungsgemäß dem Bundesrate zugeleitet. Anschließend wird das Bundesgesetz vom Bundestage beschlossen.
Das Gesetz enthält 100 Paragraphen. § 99 des Gesetzes ist zustimmungsbedürftig (Art. 77 IIa GG).
Bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates?
Umstritten ist der Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit, soweit nur eine (oder einige wenige) Bestimmung zustimmungsbedürftig ist.
e.A. (st. Rspr. BVerfG): Ein Gesetz, dass nur einige oder zumindest eine einzige zustimmungsbedürftige Regelung enthält, ist in seiner Gesamtheit zustimmungsbedürftig.
RF bei fehlender Zustimmung: Formelle Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes und damit Nichtigkeit.
Arg.: Gesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit und damit nicht einfach so trennbar.
a.A.: Zustimmungserfordernis ist auf die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes beschränkt.
RF bei fehlender Zustimmung: nur die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes kommen nicht zustande.
Kritik: Wortlaut des Art. 78 GG, denn dieser ordnet an, dass ein “vom Bundestag beschlossenes Gesetz” (mithin das gesamte beschlossene Gesetz) zustande kommt, “wenn” (und nicht “soweit”) der Bundesrat - im Falle eines Zustimmungsgesetzes - zugestimmt hat.
-> Zustimmung muss sich also auf das gesamte Gesetz beziehen.
Kritik: Das Teil-Zustandekommen geht zu Lasten der Rechtsklarheit und birgt erhebliche praktische Problem
Vorzugswürdig ist daher die erste Ansicht.
ABER: Nach hM (BVerfG) ist Aufspaltung des Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen (sog. Rumpfgesetz) und nicht zustimmungsbedürftigen Teil möglich.
Findet regelmäßig bei Gesetzen, die das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 84 GG) betreffen Anwendung; hier kann das Gesetz in einen materiell-rechtlichen und einen (allein zustimmungsbedürftigen) verfahrensrechtlichen Teil aufgespalten werden.
Ein zustimmungsbedürftiges Gesetzes wurde wirksam verabschiedet.
Nun soll das Gesetz - wiederum durch ein Änderungsgesetz - geändert werden.
Bedarf das Änderungsgesetz wiederum die Zustimmung des Bundesrates?
BVerfG: Das Änderungsgesetz hinsichtlich eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes ist nicht schon von vorneherein, sondern nur dann zustimmungsbedürftig, wenn:
es selbst Regelungen enthält, die ihrerseits eine Zustimmungsbedürftigkeit auslösen (Bsp.: Änderungsgesetz fügt Regeln über das Verwaltungsverfahren in das zu ändernde Gesetz ein, vgl. Art. 84 II GG)
oder
wenn das Änderungsgesetz Regelungen des zu ändernden Gesetzes betrifft, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit des zu ändernden Gesetzes ausgelöst hatten (Bsp.: Änderungsgesetz verändert die in dem zu ändernden Gesetz enthaltenen Regelungen über das Verwaltungsverfahren, vgl. Art. 84 II GG).
Wird das Gesetz mit 100 Paragraphen, wobei nur § 99 zustimmungsbedürftig war, geändert, bedarf man nur einer Zustimmung des Bundesrates, wenn das Änderungsgesetz wiederum zustimmungsbedürftig ist oder die (damalige) zustimmungsbedürftige Regelung abgeändert werden soll.
Ein Änderungsgesetz enthält keine Regelung, welche eine Zustimmungspflicht auslöst, ändert aber ein zustimmungspflichtiges Gesetzes.
Bedarf das Änderungsgesetz dennoch der Zustimmung des Bundesrates?
Die h.M. (BVerfGE 37, 363 [379 ff.]) verneint in diesem Fall die Zustimmungsbedürftigkeit:
Arg.: Kein erneuter Einbruch in das Landesreservat: Das GG sieht die Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen nicht ausdrücklich vor. Maßgeblich ist allein, ob es für sich genommen zustimmungsbedürftige Regelungen enthält.
Problem: BVerfG wendet unterschiedliche Maßstäbe an.
Beim Erlass eines Gesetzes führt das Vorliegen nur einer zustimmungsbedürtigen Regelung zum Zustimmungserfordernis hinsichtlich des ganzen Gesetzes.
Bei der Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes hingegen, bedarf das Änderungsgesetz nicht per sé die Zustimmung.
-> Rspr. ist widersprüchlich. Müsste eigentlich einheitlich geregelt werden.
Die Bundesregierung will sich energiepolitisch neu aufstellen und einen raschen Kohleausstieg bereits bis zum Jahr 2027 anstreben. Um einen gesamtgesellschaftlichen Konsens zu finden und um nicht ein weiteres Mal entgegen der Mehrheitsauffassung der Bevölkerung in der Energiepolitik gesetzgeberisch tätig zu werden, will die Bundesregierung das Gesetz zum Kohleausstieg plebiszitär absichern.
Darf der Bundestag im Verfahren der Art. 76 ff. GG das Staatsvolk durch einen Volksentscheid über die Annahme des Änderungsgesetzes entscheiden lassen?
Der Bundestag kann das Änderungsgesetz von einem Volksentscheid abhängig machen, wenndas Grundgesetz Abstimmungen nicht abschließend geregelt hat.
Das ist umstritten:
e.A.: GG regelt Abstimmungen nicht abschließend.
Wortlautargument: Art. 20 II 2 GG: Formen der Volksherrschaft sind Wahlen und Abstimmungen. Es fehlt an einem enumerativen Zusatz wie z.B.: „in den vorgesehenen Fällen“.
a.A.: GG regelt Abstimmungen abschließend.
Historisch: Verfassungseltern hatten die Missbrauchsgefahr von Volksentscheiden während der Weimarer Republik im Hinterkopf und konzipierten das Grundgesetz daher bewusst „antiplebiszitär“.
Systematik: Abstimmungen sind nur an bestimmten Stellen erwähnt. Die spezielle Auflistung von bestimmten Abstimmungen sei dahingehend zu interpretieren, dass damit keine darüber hinausgehende generelle Zulässigkeit anzunehmen ist.
Es handelt sich in den genannten Fällen (Art. 29 II GG, 118, 118a GG) um Territorialplebiszite; d.h. Abstimmungen, welche nicht das Volk iSd Art. 20 II 1 GG, sondern nur ein Gebietsvolk meinen.
Art. 77 GG sieht nur Fassung von Gesetzesbeschlüssen durch Bundestag/Bundesrat vor, nicht aber durch Abstimmung.
Allerdings schließt Art. 77 GG nicht aus, dass ein Volksentscheid über die Frage durchgeführt werden kann, ob ein Gesetz überhaupt erlassen werden soll.
Entscheidend dürfte jedoch sein, dass im Unterschied zu den detaillierten Regelungen sowohl des Gesetzgebungsverfahrens als auch der Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 GG der insoweit offene Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG als Rechtsgrundlage zu unbestimmt erscheint. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG an sich allein ist eine „zu schwache Basis“ um Volksentscheide durchzuführen; ein entsprechendes einfaches Gesetz mithin verfassungswidrig.
-> es bedürfte daher eine des Art. 79 GG entsprechende Änderung des GG zur Vornahme einer Abstimmung.
Daher kann das Bundesgesetz nicht von einem Volksentscheid abhängig gemacht werden.
Gesetzgebung - Form
Wie ist die Form (Art. 82 GG) des Gesetzes zu prüfen?
IdR unproblematisch: In Ermangelung gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Formvorschriften des Art. 82 GG gewahrt sind.
Formvorschriften lassen sich in drei Teile gliedern:
Ausfertigung; meint Beurkundung, dass der Gesetzestext mit dem vom Bundestage verabschiedeten Gesetzesinhalt
Gegenzeichnung
Art. 58 S. 1 GG: Gegenzeichnung kann alternativ durch Bundeskanzler oder zuständigen Bundesminister erfolgen und damit für Art. 58 S. 1 GG belanglos, wer gegenzeichnet.
§ 29 GO Breg fordert kumulatives Gegenzeichnen beider Personen; hat aber nur interne Wirkung (kein Verfassungsrang).
Problem: Hat Bundeskanzler die Gegenzeichnungskompetenz, wenn eine Uneinigkeit zwischen zwei Ministern besteht? (s. KK).
Verkündung
Ist an Art. 31 GG zu denken, wenn das LandesR gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist?
Kollisionslage iSd Art. 31 GG liegt bereits dann nicht vor, wenn das Landesrecht nicht wirksam zustandegekommen ist. Daher ist zunächst die Wirksamkeit des Gesetzes zu prüfen, bevor an eine Kollision zu denken ist.
Staatsstrukturprinzipien
Was sind Staatsstrukturprinzipien?
Inwiefern sind sie zu den Staatszielbestimmungen abuzgrenzen?
Als Staatsstrukturprinzipien werden die grundlegenden und jeder Verfassungsänderung entzogenen (Art. 79 III GG) Entscheidungen des Verfassungsgebers hinsichtlich der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland verstanden.
Staatszielbestimmungen wurden hingegen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschaffen und zeichnen sich dadurch aus, dass das GG keine konkreten Handlungsvorgaben enthält, sondern die nähe Konkretisierung vor allem dem einfachen Gesetzgeber überlässt.
Welche Strukturprinzipien gibt es gibt?
Verfassungsprinzipien bilden das Fundament des staatlichen Gebildes.
Sie ergeben sich aus Art. 20 I GG:
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Republik
Demokratie
Sozialstaat
Bundesstaat
______________
Nach hM (so BVerfG) ist das Rechtsstaatsprinzip vornehmlich in Art. 20 III GG verankert.
Rechtsstaat
Gelten diese auch für die Länder?
Und in Kreisen und Gemeinden?
Über die Homogenitätsklausel aus Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer an die Staatsstrukturprinzipien gebunden.
Jedenfalls das Demokratieprinzip gilt nach Art. 28 I 2 GG, 2 GG auch für Kreise ud Gemeinden.
Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip
Was bedeutet Demokratie?
Wo ist das Demokratieprinzip verankert?
Demokratie bedeutet Volksherrschafft.
Demokratieprinzip ist in Art. 20 I, II GG verortet; bzw. ausgeformt in zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen (zB Art. 20 II 2, Ar. 21, 28 und 38 ff. GG).
Was ist die Kernaussage des Art. 20 I, II GG?
Erläutere die Kernaussage.
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG: alle Staatsgewalt geht vom Volke ausgeht.
Hieraus entwächst das Prinzip der Volkssuveränität:
Das Volk selbst ist der Souverän.
Es ist selbst keiner höheren (weltlichen) Macht unterstellt.
Dagegen sind die Kompetenzen und Befugnisse jeder staatlichen Stelle auf das Volk zurückzuführen und von ihm verliehen.
=> Prinzip der Volkssuveränität dient damit der Legitimation der staatlichen Machtausübung: Legitimation muss immer auf den Volkswillen zurückzuführen sein! Andernfalls: keine demokraitsche Legitimation = Verstoß gegen Demokratieprinzip und damit vom BVerfG für nichtig zu erklären (zB Gesetz, § 78 S. 1 BVerfGG).
Jede amtl. Handlung eines staatlichen Organgs muss anhand einer ununterbrochenen demokratischen Legitimationskette auf das Volk zurückzuführen sein.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Wer ist das Volk?
Aus dem Prinzip der Volkssouveränität folgt, dass es neben dem Volk keinen weiteren Legitimationsträger der Staatsgewalt geben darf.
Daher stellt sich die Frage, welche Personen zu dem in Art. 20 II 1 GG genannten Volk gehören.
Das Staatsvolk umfasst die Gesamtheit aller deutschen Staatsangehörigen (Art. 116 GG). Das Gesamtvolk ist Träger der demokratischen Legitimation.
-> Eine Legitimation, welche nur von Volksteilen ausgeht, ist nicht ausreichend.
-> Größeren Gruppierungen kann nur eine Stimmmacht, nicht aber die Legitimation der Staatsgewalt, zustehen.
Das Gesamtvolk ist alleiniger Träger der demokratischen Legitimation. Warum genügt es, dass innerhalb einer Gemeinde nur die Gemeindebürger die Organe durch Wahlen legitimieren?
Es ist einfach so, dass auf dieser Ebene die Gemeindebürger das Gemeindevolk (Gesamtvolk der Gemeinde) bilden, dass gem. Art. 28 I 2 GG die kommunale Vertretung wählt.
Insoweit trifft Art. 28 I 2 GG eine Sonderregelung, die dem (Teil-) Volk auf Gemeinde- und Kreisebene eine eigene Legitimation verleiht.
Besonderheit: Auf Gemeindeebene sind nach Art. 28 I 3 GG (Art. 22 I AEUV) sind auch Unionsbürger wahlberechtigt und wählbar.
Durch was wird die Rückführbarkeit des staatlichen Handelns auf den Volkswillen insbesondere sichergestellt?
Erstes Glied der ununterbrochenen demokratischen Legitimationskette sind die Wahlen. In Wahlen übt das Volk seine Staatsgewalt unmittelbar aus und legitmiert die aus der Wahl hervorgehenden Verfassungsorgane zur Ausübung von Staatsgewalt.
Welche Funktion wird den Wahlen neben der Legitimationsfunktion noch zugeschrieben?
Integrationsfunktion, also die Funktion einer Einbindung der politischen Kräfte, und sie stellen die Gewählten vor die Notwendigkeit, sich vor den Wählern zu verantworten.
Was bedeutet Staatsgewalt?
Staatsgewalt ist (so das BVerfG): jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter (mit und ohne Außenwirkung).
Der Begriff der Staatsgewalt ist umfassend und weit zu verstehen.
Er bezieht sich auf die Handlungen aller drei Teilgewalten.
Er umfasst alle Personen des öffentlichen Rechts (von Bund bis hin zur Universität).
Ausübung von Staatsgewalt ist nicht an eine Rechtsform geknüpft; ist also auch bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Form des Privatrechts zu bejahen.
Im Bundesland B sind bei den Wahlen zum Landtag nur die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in B wohnenden Deutschen wahlberechtigt.
Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen sind neben den in der Gemeinde wohnenden Deutschen auch noch die dort ansässigen EU-Bürger wahlberechtigt. Das Gemeindewahl-gesetz soll geändert und folgende Bestimmung eingefügt werden: „Wahlberechtigt sind auch alle Ausländer, die sich am Wahltag seit mindestens acht Jahren legal im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen." Ferner soll das Landeswahlgesetz, welches die Wahlen zum Landtag regelt, folgende Neuregelung enthalten: „Wahlberechtigt sind auch alle EU-Bürger, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten in B ihren Wohnsitz haben."
Die Bundesregierung bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und will gegen die Bestimmungen beim BVerfG vorgehen. Wie wird das Gericht entscheiden? (vgl. BVerfGE 83, 37ff.; 83, 60ff.)
Abstrakte NK, Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 ff. BVerfGG
Der Normenkontrollantrag der Bundesregierung müsste begründet sein.
Zuständigkeit, Verfahren, Form (+)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Möglicherweise liegt hier ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor.
Das Demokratieprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 20 I, II GG verankert. Über die Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer - hier B - der demokratischen Grundordnung und verpflichtet.
Nach dem Wortlaut des Art. 20 II GG ist allein das Volk Träger demokratischer Legitimation.
Die Wahrnehmung des Wahlrechts ist originäre Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk selbst (Vgl. Art. 20 II 2 GG). Wahlrecht und Zugehörigkeit zum Volk lassen sich daher nicht trennen.
Das Landesstaatsvolk umfasst hier sämtliche im Land B wohnhaften deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 116 GG). Wahlen, an denen Ausländer teilnehmen, können somit keine demokratische Legitimation i.S.d. Art. 20 II 1 GG vermitteln.
An Parlamentswahlen (Bundestag und Landtag) dürfen daher weder Ausländer noch Unionsbürger - also niemand, der nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt (Art. 116 GG) - teilnehmen.
-> Kein Wahlrecht für Ausländer auf Landes- oder Bundesebene.
III. Die Änderung des Gemeindewahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig.
C. Die abstrakte Normkontrolle ist zulässig und begründet. Daher ist dem Antrag zu entsprechen und das Gesetz nach § 78 S. 1 BVerfGG vom BverfG für nichtig zu erklären.
Ist auf kommunaler Ebene ein Ausländerwahlrecht denkbar?
Art. 28 I 2 GG: In Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, welche aus Wahlen hervorgeht.
Wählen kann nur das Volk als alleiniger Legitimationsträger der Staatsgewalt (Art. 20 II GG).
Art. 28 I 1 GG regelt, dass die Grundentscheidungen der Verfassung auch in Kreisen und Gemeinden gelten, daher der verwandte Volksbegriff aus Art. 20 II 1 GG als Ausgangpunkt heranzuziehen ist. Volk umfasst die Gesamtheit aller deutschen Staatsbürger (vgl. Art. 116 I GG).
Daher kann der Volksbegriff auf kommunaler Ebene nicht weiter verstanden werden - ein Ausländerwahlrecht scheidet daher aus.
-> Ausnahme: Art. 28 I 3 GG = Kommunalwahlrecht für EU-Ausländer.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - doch wer übt sie aus?
Art. 20 II 2 GG stellt klar, dass das Volk und die besonderen (=gesonderten) Organe die Staatsgewalt ausüben.
Volk übt Staatsgewalt unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus.
Grundgesetz bestimmt nur, dass die Gewaltausübung, welche nicht durch das Volk selbst geschieht, auf drei Teilgewalten verteilt wird:
vollziehende Gewalt
Rechtsprechung
Was sind Wahlen und Abstimmungen?
Wahlen sind Entscheidungen über Personalfragen - dienen der Auswahl der zur Sachentscheidung berufenen Personen
Abstimmungen sind Entscheidungen über Sachfragen - durch die Bürgerschaft selbst.
= Volksinitiative, Volksentscheid (Art. 29 II GG), Volksbefragung und Volksreferndum.
Welche Formen der Demokratie gibt es?
Welche Demokratieform besteht in der BRD?
Es ist zwischen der unmittelbaren (plebiszitären) und mittelbaren (repräsentativen) Demokratie zu unterscheiden.
Dem Grundgesetz liegt eine klare Bekennung zur repräsentativen Demokratie zugrunde.
Grund: negative Erfahrungen mit plebiszitären Elementen in der Weimarer Reichsverfassung.
Mit Blick auf Art. 20 II 2 GG ist das nicht eindeutig. Art. 20 II 2 GG regelt u.a., dass die Staatsgewalt “vom Volke in Wahlen und Abstimmungen (…) ausgeübt” wird.
Abstimmungen sind plebiszitäre Elemente. Diese sind jedoch nur dann möglich, wenn sie im GG ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 29, 118, 146 GG.).
Sonst wird die Staatsgewalt repräsentativ vom Bundestag bzw. von den gesonderten Organen (Legislative, Executive, Judikative) ausgeübt.
-> Eine repräsentative Demokratie organisiert sich dergestalt, dass das Volk nur durch periodisch wiederkehrende Wahlen zur Volksvertretung eigene Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen kann.
-> Bei allen anderen Entscheidungen lässt sich das Volk repräsentativ durch die besonderen Organe (vgl. Art. 20 II 2 GG) vertreten.
An welcher Stelle sieht das GG eine Abstimmung vor?
Das GG sieht zB in Art. 29 II bis VI GG eine Abstimmung in Form des Volksentscheids vor (Neugliederung des Bundesgebiets).
Daneben in Art. 118, 146 GG.
Sonst sind elemte der plebiszitären Demokratie hauptsächlich auf Länderebene zu finden.
Nach der Einführung des Euro gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung sind Bundesregierung und Bundestag bestrebt, wichtige Grundentscheidungen zukünftig durch die wahlberechtigten Bürger selbst vornehmen zu lassen. Nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens wird daher ein Volksabstimmungsgesetz verkündet, desse § 3 lautet:
“Der Bundestag kann mit zweidrittel-Mehrheit über einen eingebrachten Gesetzesentwurf einen Volksentscheid herbeiführen.”
Ist das Volksabstimmungsgesetz verfassungsgemäß?
Das GG sieht eine solche Entscheidung durch das Volk nicht vor. Entscheidend ist aber, ob es sie verbietet.
hM: Das Volk trifft auf Bundesebene keine Sachentscheidungen selbst. Es wird vielmehr durch Parlamentarier und demokratisch legitimierte Organe vertreten (Gedanke der Repräsentation). Eine direkte Demokratie scheidet daher aus.
Art. 29 GG sei eine klare Ausnahmeregelung.
a.A.: Elemente direkter Demokratie können auch durch den einfachen Gesetzgeber eingeführt werden.
Arg.: Art. 20 II 2 GG nennt Abstimmungen ausdrücklich. Damit sei die Beteiligung des Volkes an Sachentscheidungen anerkannt.
-> Streit kann dahinstehen, weil sich jedenfalls Gesetzgebungskompetenz, aus der Verfassung selbst ergeben muss. Das Volk ist in Art. 76 ff. GG nicht genannt. Der einfache Gesetzgeber kann eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht beschließen. Volksentscheide können daher nur durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden.
Demokratische Legitimation - welche Formen gibt es?
Das Volk übt die Staatsgewalt nur in wenigen Fällen unmittelbar aus. Im Regelfall wird das staatliche Handeln nach Art. 20 II 2 GG “durch besondere Organe” bestimmt.
Aus Art. 20 II 1 GG folgt zwingend, dass deren (= Organe) Handlungen und Entscheidungen auf das Volk zurückgeführt werden können müssen; sog. ununterbrochene demokratische Legitimationskette.
Es gibt verschiedene Arten dieser demokratische Legitimation:
Personelle demokratische Legitimation
-> Bestellung der für den Staat handelnden Person ist auf eine ununterbrochene Entscheidungskette zurückzuführen, die beim Volk beginnt.
unmittelbar: Amtsträger wird direkt vom Volk gewählt (zB Bundestagsabgeordnete)
mittelbar: Amtsträger wird durch einen anderen unmittelbaren oder ebenfalls mittelbaren Amtsträger in sein Amt gesetzt (zB Bundeskanzler, der durch Bundestagsabgeordnete gewählt wurde).
Sachlich-inhaltliche Legitimation
-> dient dazu, die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Organe inhaltlich auf das Volk zurückzufünren.
-> erfolgt insb. durch Gesetze! Die von der Volksvertretung in Ausübung ihrer Gesetzgebungskompetenz erlassenen Gesetze sind Ausdruck des Parlamentswillens. Wer gegen den Willen des Parlaments (also gegen das Gesetz) handelt, handelt gegen den Willen der Repräsentanten und damit gegen den mittelbaren Volkswillen.
Institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation
Liegt ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor, wenn der der Verwaltungsmitarbeiter dem Studenten entgegen des BAföG einen dopptel soch hohen BAföG-Satz zuspricht?
Eindeutig ist: Die Behörde hat gegen geltendes Recht (Vorschriften des BAföG) und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Die Entscheidung des Verwaltungsmitarbeiters ist ebenso demokratiewidrig. Die von der Volksvertretung in Ausübung ihrer Gesetzgebungskompetenz erlassenen Gesetze sind Ausdruck des Parlamentswillens. Wer gegen den Willen des Parlaments (also gegen das Gesetz) handelt, handelt gegen den Willen der Repräsentanten und damit gegen den mittelbaren Volkswillen. Es fehlt in diesen Fällen an einer demokratischen Legitimation.
Warum genügt nicht das Gesetz allein, um eine sachlich-inhaltliche Legitimation herzustellen? Welches Instrument tritt hinzu?
Das Gesetz ist nicht derart konkret-individuell, dass sich jede einzelne Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Vielmehr werden (insb. der Exekutive) Ermessensspielräume eingeräumt (“Bei Vorliegen der Voraussetungen, können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden”).
Dort, wo diese Ermessensspielräume bestehen (insb. im Polizei- und OrdnungsR), muss die Rückführung jeder einzelnen Ermessensentscheidung auf den Willen Volkes zurückzuführen sein; z.B.: Volk -> Bundestag -> Bundeskanzler -> Bundesminister erlässt Weisungen => ununterbrochene demokratische Legitimationskette.
Bindung an Weisungen (bei Beurteilungs- und Ermessensspielraum etc.): Ausübung von Staatsgewalt ist nur dann demokratisch legitimiert, wenn „die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen" (BVerfGE 107, 59 [87 f.])
Welche Norm ist die normative Grundlage der Wahlrechtsgrundsätze?
Welche Wahlrechtsgrundsätze gibt es ?
Normative Grundlage: Art. 38 I 1 GG.
Wahlrechtsgrundsätze:
Allgemeinheit
Unmittelbarkeit
Freiheit
Gleichheit
Geheimheit
…der Wahl.
Gibt das GG ein bestimmtes Wahlsystem vor?
Nein -> Art. 38 GG nennt nur die Wahlrechtsgrundsätze (Abs. 1 ) und regelt, wer wahlberechtigt ist (Abs. 2).
Gem. Abs. 3 betimmt näheres ein Bundesgesetz; d.h. der Bund bestimmt eigenständig das geltende Wahlsystem. Es muss nur den Anforderungen des Art. 38 I GG gerecht werden.
Welches Wahlsystem gilt in Deutschland?
Welche weiteren Wahlsystem gibt es?
Wo liegen die Vor- und Nachteile?
Der Bund ist nach Art. 38 III GG zur Ausgestaltung von verfassungsmäßigen Wahlen berechtigt/verpflichtet.
Mit Neufassung des BWahlG vom 08.06.2023 (BGBl. I Nr. 147) bekennt sich das neue BWahlG (lediglich) zur Verhältniswahl (§ 1 II 1 BWahlG n.F.).
Weitere Wahlsysteme:
Mehrheitswahl: In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter direkt gewählt
Pro: Bewerber ist direkter Vertreter seines Wahlkreises und damit in einem viel direkteren Verhältnis zu seinen Wählern (als jemand von einer Wahlliste).
Verhältniswahl
Pro: Mandate werden an die Partei nach dem Verhältnis der Wählerstimmen vergeben und gibt damit das tatsächliche Kräfteverhältnis eher wieder.
Sind die Wahlrechtsgrundsätze auch für die Länder verbindlich?
Ja -> Homogenitätsklausel, Art. 28 I 1 GG.
Sind die Wahlrechtsgrundsätze nur unmittelbar bei der Wahl oder auch im Zuge der Wahlvorbereitung zu berücksichtigen?
Wahlgrundsätze müssen auch bei der Wahlvorbereitung gewahrt werden.
Besondere Beachtung: BerlVerfGH v. 16.11.2022 -> Unbestimmte Wartezeiten bis nach 18 Uhr, Ausgabe falsche Stimmzettel, usw.
Was bedeutet Freiheit der Wahl?
Freiheit der Wahl bedeutet, dass weder von öffentlicher noch von privater Seite auf die Willensbildung oder Willensäußerung bei der Ausübung des Wahlrechts Druck oder Zwang ausgeübt werden darf.
-> Kein Druck, Zwang oder anderweitige Beeinflussung auf die Willensbildung oder Wahlausübung.
-> Gewährleistet werden muss eine freie Willensbildung von “unten nach oben”; Willensbildung darf nicht von “oben nach unten” durch amtliche Wahlbeeinflussung geschehen (sog. Neutralitätspflicht der Regierung) => Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung endet dort, wo Wahlwerbung beginnt.
Würde ein Gesetz, welches das Volk zur Wahl verpflichtet, dem Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl widersprechen?
Ja, aus der Freiheit der Wahl müsste auch das Recht, nicht zu wählen, abgeleitet werden.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ihre Leistungen durch die Medien nicht angemessen gewürdigt werden. Daraufhin bringt sie folgenden Gesetzesentwurf für das Bundeswahlgesetz in den Bundestag ein:
„Einen Monat vor der Bundestagswahl gibt die Bundesregierung eine Broschüre heraus, in der die Regierungsarbeit der ablaufenden Legislaturperiode und das Regierungskonzept für die anstehende präsentiert und erläutert werden. Diese Broschüre wird allen Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt.“
Verstößt die Regelung gegen den Grundsatz: Freiheit der Wahl?
II. Materielle Verfassungswidrigkeit
Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz unter materiellen Fehlern leidet, die zu seiner materiellen Verfassungswidrigkeit führen.
Gesetz könnte unter folgenden Gesichtspuntken verfassungsrechtlich bedenklich sein:
Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 I 1 Fall 3 GG) und damit gegen das Demokratieprinzip, indem möglicherweise durch die Broschüre auf die Willensbildung des wahlberechtigten Volkes eingwirkt wird.
Weitere Verstöße ggfs. hier anführen.
Freiheit der Wahl
Zu prüfen ist, ob die Ausgabe der Broschüren mit dem Wahlrechtsgrundsatz aus Art. 38 I 1 Fall 3 GG - Freiheit der Wahl - vereinbar ist.
a) Schutzbereich
b) Einwirkung
In der demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes hat die Meinungsbildung grundsätzlich vom Volk aus in Richtung auf die Staatsorgane zu erfolgen; Willensbildung von unten nach oben (BVerfGE 44, 125 (140)).
Dieser Grundsatz verwehrt es staatlichen Stellen, bei Wahlen auf die Willensbildung des Volkes einzuwirken, führt aber nicht zu einem Ausschluss der öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen.
„Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten“ (BVerfGE 63, 230 (242)).
Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit endet jedoch dort, wo Wahlwerbung beginnt.
D.h.: Staatsorgane dürfen nicht aus ihrer amtlichen Funktion heraus und unter Zuhilfenahme von staatlichen Mitteln einseitig zugunsten oder zu Lasten einer wahlkämpfenden Partei eingreifen und damit auf die Meinungsbildung von oben Einfluss nehmen.
Dieses Zurückhaltungsgebot wiegt umso schwerer, desto näher die nächste Bundestagswahl steht.
c) Rechtfertigung
Fraglich ist, ob durch die in § 16 a BWahlG vorgesehene Veröffentlichung grundsätzlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird oder ob sie durch einseitige Parteinahme geprägt ist und mithin grundsätzlich unzulässige Wahlwerbung darstellt.
Wahlwerbung in der Vorwahlzeit
Wahlwerbung: Indem die Broschüre die Regierungsarbeit der auslaufenden Wahlperiode darstellt, ist sie jedenfalls auch als Informationsmaterial zu verstehen. Eine breitere Informationsgrundlage stärkt die freie Willensbildung der Wähler und fördert daher den Grundsatz der Freiheit der Wahl.
Zudem ist Öffentlichkeitsarbeit demokratiefördernd.
ABER: Grenze zur Wahlwerbung fließend Informationskampagne über das zukünftige Regierungskonzept spiegelt nur das Konzept der regierenden Parteien und nicht die Vorschläge der gesamten Parteienlandschaft wieder. Darin könnte eine durch Staatsmittel finanzierte zugunsten einiger weniger Parteien liegen.
Vorwahlzeit:
Selbst neutral gehaltene Arbeitsberichte oder die Vorstellung des Regierungskonzeptes erhalten in der „heißen Wahlkampfphase“ den Charakter parteipolitischer Werbemittel in der Auseinandersetzung, nicht zuletzt da auch gerade die Arbeit der Regierung Wahlkampfgegenstand sein wird. Mit entsprechenden Publikationen wird daher in die Wahlauseinandersetzung eingegriffen.
Regierungsamtliche Veröffentlichungen sind daher in der „Vorwahlzeit“ grundsätzlich unzulässig.
Vorwahlzeit ist die Periode, ab dem Datum, an welchem der Bundespräsident den Wahltag festlegt (§ 16 S. 1 BWahlG).
ZE: Mithin versößt das Gesetz gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und damit gegen das Demokratieprinzip.
Wann ist eine Wahl gleich?
Gleichheit der Wahl: Zählwertgleichheit, Erfolgschancen- und Erfolgswertgleichheit sowie Chancengleichheit aller Wahlbewerber.
Zählwertgleichheit: Jeder Stimmberechtigte hat gleich viele Stimmen und jede Stimme zählt gleich viel.
Erfolgswertgleichheit: Jeder Stimmberechtigte muss die gleiche Möglichkeit haben, auf die Sitzverteilung Einfluss zu nehmen.
Verstößt die Regelung gegen den Grundsatz: Gleichheit der Wahl?
Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz: Freiheit der Wahl (Art: 38 I 1 Fall 3 GG).
Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz: Gleichheit der Wahl (Art. 38 I 1 Fall 4 GG).
Verstoß gegen Grundsatz: Freiheit der Wahl (+)
Gleichheit der Wahl
Die Ausgabe der Broschüren in der Vorwahlzeit ist als unzulässige Einwirkung von oben nach unten auf die Willensbildung der Wähler zu qualifizieren.
Durch die Tatsache, dass den Regierungsparteien ermöglicht wird, im Wahlkampf mit staatlichen Mitteln alle Haushalte zu erreichen, könnte die Gleichheit der Wahl verletzt sein.
P1: Umklar ist, ob Art. 38 I 1 Fall 4 GG neben dem Wahlvorgang auch auf die Wahlkampfphase anwendbar ist.
Contra: Wortlaut: “..gleicher Wahl..” -> Norm bezieht sich nur auf den Wahlvorgang und schützt Wähler bzw. Wahlbewerber vor Differenzierungen bei der Wertung der Stimmen.
Pro: Aus Art. 21 Abs. 1 GG ergibt sich: GG versteht die Wahlentscheidung des Wählers als Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses.
Folglich sind Teilnahme und Teilhabe am Willensbildungsprozess wahlergebnisrelevant.
Demnach genügt die bloße Stimmgleichheit nicht.
Es bedarf auch im Vorfeld der Wahl (also während des Willensbildungsprozesses) eine Chancengleichheit der an der Wahl beteiligten Parteien und Personen.
Damit ist Art. 38 I 1 Fall 4 GG auch in der Wahlkampfphase anwendbar.
Art. 38 I 1 Fall 4 GG ist ein spezieller Gleichheitssatz (Rückgriff auf Art. 3 I GG verbietet sich; Spezialitätsgrundsatz).
Er verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grds. die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren zur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt werden.
b) Ungleichbehandlung
Da Art. 38 I 1 Fall 4 GG ein Gleichheitssatz ist, fordert dessen Verletzung eine Ungleichbehandlung.
Diese ist hier in der Bereitsstellung finanzieller Mittel aus der Staatskasse zur Wahlwerbung zu sehen, welchenur zugunsten der Regierungsparteien erfolgt.
Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Da es sich um die Gewähr staatlicher Leistungen handelt, sind grundsätzlich Abstufungen etwa nach der Bedeutung der Partei zulässig. Diesem Aspekt wird jedoch bereits in der Parteienfinanzierung Rechnung getragen (vgl. § 5 PartG). Die Eröffnung zusätzlicher Finanzierungstöpfe für Veröffentlichungen würde so das differenzierte System der Parteienfinanzierung unterlaufen. Die Ungleichbehandlung kann damit nicht gerechtfertigt werden.
Somit verstößt § 16 a BWahlG auch gegen die aus Art. 38 Abs. 1 und ggf. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG resultierende Chancengleichheit der Parteien und Wahlbewerber.
ZE: Verstoß gegen speziellen Gleichheitssatz aus Art. 38 I 1 Fall 4 GG.
Wann ist eine Wahl allgemein?
Allgemeinheit der Wahl bedeutet: das Wahlrecht steht grundsätzlich allen Bürgern zu und schützt den Zugang der Staatsbürger zur Wahl (Grzeszick).
Das gilt für das aktive wie auch das passive Wahlrecht.
Wann ist eine Wahl unmittelbar?
Unmittelbarkeit der Wahl: Die Wahl der Abgeordneten hat ohne Zwischeninstanzen durch das Volk zu erfolgen.
Woraus ergibt sich der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl?
Wann ist diesem Genüge getan?
Wahlrechtsgrundstz der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht explizit in Art. 38 I GG aufgeführt.
Dieser ungeschriebene Grundsatz wird aus der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für Demokratie, Republik und Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 GG) hergeleitet und findet in §§ 31 BWahlG, 54 BWahlO seinen einfachgesetzlichen Niederschlag.
Ausübung der staatlichen Gewalt unterliegt der öffentlichen Kontrolle. Während die Stimmabgabe geheim ist, muss das Wahlvorschlagsverfahren ebenso wie die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses öffentlich sein.
Grundsatz entfaltet sich in zwei Richtungen:
Einerseits soll der individuelle Wahlberechtigte die Kontrolle über die von ihm abgegebene Stimme behalten, indem er deren weitere Verarbeitung nachvollziehen kann.
Andererseits soll auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, den Ablauf der Wahl – etwa durch Anwesenheit bei der Stimmabgabe oder -auszählung – zu kontrollieren.
Ein Wähler ist der Auffassung, die Wahl wurde auf Grundlage verfassungswidriger Vorschriften aus dem BWahlG durchgeführt.
Er erhebt Wahlprüfungsbeschwerde.
Wie ist in der Begründetheit zu verfahren?
Wahlprüfungsbeschwerde
Begründet, wenn
Beschluss des Bundestages über die fehlerfreie Anwendung der Vorschriften des Wahlrechts rechtswidrig ist oder
Das Wahlergebnis auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes beruht.
Da Fehler im Wahlverfahren nicht erkennbar sind, ist vorliegend allein die Verfassungsmäßigkeit des BWahlG zu überprüfen.
-> Man führt immer die Rüge des Beschwerdeführers an; z.B.: Die Briefwahl sei schon für sich genommen verfassungswidrig -> Prüfungspunkt 1: Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl.
Dann folgender Absatz, der den Prüfungsmaßstab festlegt:
Bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Bundestagswahl nach Art. 38 Abs. 3 GG steht dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das BVerfG prüft lediglich die Einhaltung dieses Gestaltungsspielraums, wobei sich die Grenzen insbesondere aus den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG ergeben.
-> Überprüfung der gerügten Maßnahme mit den Wahlrechtsgrundsätzen.
In welchem Verhältnis stehen die Wahlrechtsgrundsätze Freiheit und Geheimheit der Wahl zueinander?
Die Freiheit der Wahl soll sicherstellen, dass weder von öffentlicher noch privater Seite auf die Willensbildung oder die Willensäußerung bei der Ausübung des Wahlrechts Druck oder Zwang ausgeübt werden kann.
Die Geheimheit der Wahl soll sicherstellen, dass niemand anderem die Stimmabgabe bekannt wird. Der Geheimheit kommt gegenüber der Freiheit also eine dienende Funktion zu, da die Anonymität der Wahlhandlung die Beeinflussung des Wählers erschwert.
-> Deshalb macht es oftmals Sinn, einen Verstoßt gegen die Grundsätze Freiheit und Geheimheit gemeinsam zu pürfen.
Ein Wähler rügt im Zuge der Wahlprüfungsbeschwerde, dass die Wahl auf der Anwendung eines verfassungswidrigen BWahlG beruht.
Wie ist - insb. hinsichtlich der Prüfung der Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze - in der Prüfung zu verfahren?
Daher ist zu prüfen, ob die gerügte Maßnahme im Widerspruch zu den Wahlrechtsgrundsätzen steht.
-> Hinweis: Art. 38 I GG ist ein grundrechtsgleiches Recht (ergibt sich daraus, dass Art. 38 I GG in Art. 94 I Nr. 4a GG genannt ist). Als Grundrechtsgleiches Recht ist die Prüfung grundsätzlich wie bei den grundrechtlichen Abwehrrechten aufzubauen (Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung).
Ist eine Briefwahl verfassungsmäßig?
Fraglich ist daher, ob die Briefwahl in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze verletzt.
Freiheit und Geheimheit der Wahl, Art. 38 I Alt. 3 und 4 GG
Freiheit -> Willensbildung und Abgabe der Stimme dürfen weder von öffentlicher noch privater Seite durch Druck oder Zwang beeinflusst werden.
Geheimheit -> Indem sichergestellt werden muss, dass niemand von der Stimmabgabe Kenntnis erlangt, wird die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung reduziert (dient Freiheit der Wahl).
Bei Präsenzwahl dienen Wahlkabinen der Freiheit und Gleichheit der Wahl, §§ 33 Abs. 1 BWahlG, 50, 51 BWahlO.
Bei der Briefwahl kann ein gleichwertiger Schutz beim Ausfüllen des Wahlzettels nicht gewährleistet werden. Folglich ist die Geheimheit und damit die Freiheit der Wahl in einem höheren Maße beeinträchtigt als bei der Wahl vor Ort.
Öffentlichkeit der Wahl, Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG
Weitere Verarbeitung der abgegeben Stimme muss für den Wähler nachvollziehbar sein; durch Aufgabe des Wahlbriefs zur Post (vgl. §§ 36 Abs. 4 BWahlG, 66 Abs. 1 S. 1 BWahlO) verliert der Wahlberechtigte die Verfügungsgewalt über seinen Stimmzettel. Ob der Wahlbrief tatsächlich ankommt, ist für den Wähler nicht einsehbar.
Gibt der Wähler seinen Wahlzettel selbst vor Ort in die Urne, steuert er die Verarbeitung bis dahin selbst.
Auch die Öffentlichkeit kann die Abgabe des Wahlzettels begutachten.
ZE: Daher liegt ein Eingriff sowie ein Verstoß gegen Art. 38 I GG in seiner Ausprägung der Grundätze Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl vor.
Rechtfertigung der Beeinträchtigung
Wahlverfahren ist komplex und kann daher nicht immer “in seiner vollen Reinheit” verwirklicht werden.
Die Beeinträchtigung eines Wahlrechtsgrundatzes kann durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt werden.
Als zwingender Grund kommt insbesondere der Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. Eine derartige Kollision kann dabei gerade auch zwischen zwei Wahlrechtsgrundsätzen auftreten. Die Grundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG stehen nämlich nicht in allen Fällen in einem harmonischen Verhältnis zueinander. Für den Fall eines solchen Zielkonflikts sind die Grundsätze untereinander in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
a) Zwingender Grund
-> hier sind Argumente für eine Einschränkung zu finden
Briefwahl dient Allgemeinheit der Wahl
b) Abwägung
-> Wie schwer wiegt die Beeinträchtigung der anderen Wahlrechtsgrundsätze?
Verstößt die Verlängerung der Legislaturperiode gegen das Demokratieprinzip?
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) -> Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein die Verfassung änderndes Gesetz handelt.
Prüfungsmaßstab ist daher nicht das gesamte GG, sondern nur Art. 79 GG.
Weiterhin zu prüfen ist die materielle Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Bei verfassungsändernden Gesetzen beschränkt sich die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit auf die Kontrolle von Verstößen gegen Art. 79 Abs. 3 GG.
Teil des Prüfungsmaßstabes sind daher auch die Staatsprinzipien gem. Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG.
Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden
Die Herrschaft auf Zeit ist einer der Kerninhalte demokratischer Strukturen. Es muss die Möglichkeit bestehen, getroffene Entescheidungen zu verändern. Zudem muss die unterlegene Minderheit die Möglichkeit zur Mehrheitserlangung haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Verlängerung einer Legislaturperiode verfasungsgemäß ist.
e.A.: Verlängerung möglich.
Arg.: Zeitliche Höchstgerenze ist in Art. 39 GG nicht ausdrücklich angegeben.
Erfordernis dauerhafter und kontinuierlicher Parlamentsarbeit -> Sachentscheidungen, welche nicht nur populäre Wirkung erzielen sollen, können innerhalb von vier Jahren schwer getroffen werden.
h.M.: Verlängerung nicht möglich.
Arg.: Eine Ausweitung der Legislaturdauer auf sieben (lange) Jahre führt zur Einschränkung der Kontrolle der Regierung durch das Wahlvolk.
Streitentscheid: Verlängerung nicht möglich.
Demokratieprinzip ENDE
Staatsstrukturprinzipien -
Staatsorgane - Bundespräsident
Dem Bundespräsident wird ein Gesetz zur Ausfertigung (Art. 82 GG) vorgelegt. Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig.
Die diesem Prüfungsergebnis zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom BVerfG bereits grundsätzlich entschieden.
Hat der Bundespräsident das Gesetz auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und ggfs. die Ausfertigung zu unterlassen?
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Zu prüfen ist folglich, ob und ggf. in welchem Umfang dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht hinsichtlich der von ihm auszufertigenden Gesetze zusteht.
Hier wird nach dem formellen und materiellen Prüfungsrecht unterschieden.
A. Formelles Prüfungsrecht
Dem Bundespräsidenten kommt ein formelles Prüfungsrecht im Hinblick auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Gesetzes zu.
Dies ergibt sich schon – zumindest für die in Art. 78 GG genannten Vorschriften – aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG („zustande gekommenen“).
B. Materielles Prüfungsrecht
Problematisch ist indes, ob dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zukommt.
Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis:
Wortlaut des Art. 82 GG verweist mit seiner Formulierung „zustande gekommen“ auf Art. 78 GG, der sich auf formellrechtliche Vorschriften bezieht.
Allerdings bezieht sich Art. 82 GG auf „die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze” und damit auf die restlichen und somit auf die materiellrechtlichen Vorschriften.
Systematische Auslegung ebenfalls.
Auch die systematische Auslegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Hinweis auf den Amtseid gem. Art. 56 GG, der den Bundespräsidenten verpflichtet, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, ist zirkulär. Der Bundespräsident kann nur dann die verfassungsmäßige Ordnung durch Prüfung des Gesetzes wahren, wenn er dazu befugt ist. Mit gleicher Argumentation über zeugt das Argument der Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht.
ABER: Art. 82 GG ist am Ende der Verfahrensvorschriften verortet.
Historisch
Entstehungsgescichte - Dem Reichspräsidenten in der WRV wurde eine materielles Prüfungsrecht eingeräumt. Dem Bundespräsidenten wollte man bewusst eine schwächere Stellung zuteilen.
Letztlich ausschlaggebend ist der Sinn und Zweck des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG:
Bundespräsident= Staatsnotar. Damit obliegt ihm primär die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesverfahrens zu beurkunden.
-> Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und dessen Verwerfung ist beim BVerfG monopolisiert
Damit ist es vorzugswürdig, dem Bundespräsidenten kein materielles, sondern nur ein formelles Prüfungsrecht zuzusprechen.
Staatsorgane - Bundestag
Kann der Bundestag einen Untersuchungsausschuss zur Kontrolle der Regierung bzw. der Verwaltung einsetzen?
In Art. 44 I GG ist das sog. Enqueterecht verankert.
BTag hat das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der BTages entscheidet durch Beschluss (sog. Einsetzungsbeschluss). Zum Beschluss des BTages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Art. 42 II 1 GG (sog. Mehrheitsprinzip).
-> Deshalb spricht man in diesen Fällen von der sog. Mehrheitsenqeuete.
BTag hat die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt.
-> sog. Minderheitenenquete.
-> Verfassungsgerichtshof RLP hat die sog. Fraktionsenquete (Untersuchungsausschuss, der Vorgänge bei einer Parlamentsfraktion (hier: Finanzgebaren der CDU)) als grundsätzlich zulässig gewertet.
Was ist Sinn und Zweck eines Untersuchungsausschusses?
Ein Untersuchungsausschuss dient der Regierungs- und Verwaltungskontrolle sowie der parlamentarischen Eigeninformation und hat dabei die Aufklärung von Sachverhalten zum Zweck, welche im öffentlichen Interesse stehen.
Unterschieden wird zwischen der
Gesetzgebungsenquete (Sachaufklärung in komplexen Gesetzgebungsverfahren) und der
Kontrollenquete (sog. Skandalenquete); Kontrolle der Executive - gerade des Regierungshandelns.
Aber: Eingrenzung nach dem Grundsatz der Gewaltenteiltung -> Ausschuss hat einen Kernbereich der exevutiven Eigenverantwortung, einen grundsätzlichen nicht ausforschbaren “Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich” der Regierung zu wahren (so das BVerfG).
Wer setzt den Umfang des Untersuchungsgegenstandes fest?
Mehrheitsenquete: Der Bundestag durch Einsetzungsbeschluss.
Minderheitenenquete: Die antragsstellende Minderheit setzt mit ihrem Antrag den Umfang der Untersuchung fest.
Was kann dem Untersuchungsauftrag regelmäßig entgegengehalten werden?
fehlende Kompetenz im Bundesstaat, des Bundestags im Verhältnis zu einem Land; einem Landtag im Verhältnis zum Bund
der Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung
der Einwand des laufenden Verfahrens
im Fall der “Kollegialenquete”: das Mandat des Abgeordneten
Grundrechte Privater
Es besteht der Verdacht, dass es beim Neubau einer Bundesstraße zu Betrügereien in Millionenhöhe gekommen ist.
Die im Bundestag mit 198 Abgeordneten vertretene Fraktion F nimmt sich der Vorgänge an. Sie ist davon überzeugt, dass der Bundesverkehrsminister M den im Bundeshaushalt entstandenen Schaden mit zu verschulden hat.
Weiter kursieren in den Medien Berichte, nach denen sich M unentgeltlich Reisen, Urlaubsaufenthalte sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen von zwei Straßenbaufirmen habe gewähren lassen.
Daher beantragt F die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dessen Auftrag soll es u.a. sein, zu klären:
ob,wann, in welchem Umfang und von welchen Straßenbaufirmen M sich die genannten Vorteile im Zeitraum von Beginn des Baus in 2023 bis zum Bauende Ende 2025 hat gewähren lassen.
Der Bundestag beschließt die Einsetzung (sog. Einsetzungsbeschluss); erweitert jedoch den Untersuchungsauftrag auf die gesamte Amtszeit des M.
Kann F gegen die Erweiterung des Einsetzungsbeschlusses vorgehen?
Organstreitverfahren
Der Antrag ist begründet, wenn der Einsetzungsbeschluss des Bundestages die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin nach Art. 44 Abs. 1 GG verletzt hat.
Dies könnte durch die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes geschehen sein.
I. Verstoß gegen Art. 44 I 1 GG
Die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes auf die gesamte Amtszeit des M könnte gegen Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen.
Überprüfung des Wortlauts
Wortlaut des Art. 44 I 1 GG enthält nur die Pflicht des Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag der Minderheit (sog. Minderheitenenquete). Der Wortlaut des Art. 44 I 1 GG bindet die Merheit nicht an den im Antrag der Minderheit festgelegten Untersuchungsumfang.
Anders der Wortlaut des § 2 II PUAG. Danach darf der Einsetzungsbeschluss den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragsstellenden stimmen der Änderung zu. Einfachgesetzlich ist eine Änderung gegen den Willen der Minderheit damit verboten.
§ 2 II PUAG kommt als Ausfluss der Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 I 2 GG zumindest eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Änderung zu.
Sinn und Zweck des Art. 44 I 1 GG
Minderheitenenquete dient der Kontrolle der Regierung bzw. Verwaltung.
Mehrheit könnte die Abänderung des Einsetzungsantrags als Mittel zum Gegenangriff gegen die antragsstellende Minderheit nutzen; zB indem sie den Untersuchungszeitraum auf die Legislaturperiode, in welcher die heutige Minderheit in Regierungsverantwortung war.
Hierdurch würde die Bereitschaft zur Antragsstellung deutlich sinken.
-> Reduzierung der Kontrollen.
Antragsänderung könnte dem Antrag den eigentlichen Sinn nehmen, indem der eigentliche Anlass der Untersuchung zu „einem Punkt unter vielen“ gemacht wird.
-> Verwässerung des Kontrollziels.
Wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes endet die Arbeit der Untersuchungsausschüsse mit Ende der Legislaturperiode. Die beliebige Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes könnte dazu führen, dass das Verfahre bis zum Ablauf der Legislaturperiode nicht zu Ende geführt werden kann; es damit zu keinem Prüfungsergebnis kommt.
-> Faktische Verhinderung der Beendigung der Untersuchung.
Zwischenergebnis:
Wortlaut sowie Sinn und Zweck sprechen sprechen für die Unzulässigkeit einer Abänderung des Einsetzungsantrags durch die Mehreit.
P: Generelle Unzulässigkeit oder Einzelfallfrage?
Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes kann Untersuchungszeck auch fördern, daher bietet sich gem. dem BVerfG eine EInzelfallentscheidung an:
BverfG verlangt für Ergänzung des Untersuchungsgegenstandes:
Zweckdienlichkeit -> sie muss dazu beitragen, ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Missstandes zu vermitteln
Aufrechterhaltung des Untersuchungsgegenstandes im Kern
Keine wesentliche Verzögerung
Liegen die Voraussetzungen vor, wäre eine Verweigerung der Zustimmung zu der Erweiterung (§ 2 II PUAG) durch die Antragstellenden – gemessen am Zweck der Untersuchung – grundlos und mithin rechtsmissbräuchlich.
-> In Klausur nun den Sachverhalt subsumieren.
Es kursieren in den Medien Berichte, nach denen sich M unentgeltlich Reisen, Urlaubsaufenthalte sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen von zwei Straßenbaufirmen habe gewähren lassen.
1) ob,wann, in welchem Umfang und von welchen Straßenbaufirmen M sich die genannten Vorteile im Zeitraum von Beginn des Baus in 2023 bis zum Bauende Ende 2025 hat gewähren lassen.
2) falls sich die Annahme von Geschenken als richtig erweisen sollte, ob und wie M diese geldwerten Vorteile in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.
Der Bundestag beschließt die Einsetzung (sog. Einsetzungsbeschluss); streicht aber Punkt 2.
Kann F gegen die Änderung des Einsetzungsbeschlusses vorgehen?
Dies könnte durch die Streichung des Untersuchungsgegenstandes zu 2) geschehen sein.
Die qualifizierte Minderheit könnte durch Streichung des Untersuchungsgegenstandes zu 2) in ihrem Kontrollrecht nach Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG verletzt sein.
Das ist der Fall, wenn der Bundestag schon nicht berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsgegenstandes überhaupt zu prüfen (1.) oder wenn ein Prüfungsrecht zwar besteht, der im konkreten Fall gestellte Einsetzungsantrag der Verfassung aber nicht widerspricht (2.). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Antragsteller in ihren Rechten deshalb verletzt sind, weil der Bundestag den Einsetzungsantrag nicht vollständig, sondern nur teilweise ablehnte (3.).
Prüfungsrecht des Bundestages bzgl. der Verfassungswidrigkeit
a) Prüfung hinsichtlich des Wortlauts
Art. 44 GG äußert sich hierzu nicht.
§ 2 III 1 PUAG räumt dem Bundestag ein Prüfungsrecht bzgl. der Verfassungswidrigekt ein.
Problem: Fraglich ist, ob § 2 III 1 PUAG verfassungswidrig ist.
Zweck des Enqueterechts steht der Prüfungskompetenz des Bundestags nicht entgegen; ist die Minderheit der Ansicht, die Mehrheit hätte einen verfassungsmäßigen Untersuchungsgegenstand wegen Verfassungswidrigkeit gestrichen, steht ihr weiterhin der Weg zum BVerfG nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5 BVerfGG offen.
Zudem ist keine Verpflichtung des Bundestages, zum Erlass verfassungswidriger Beschlüsse verpflichtet zu sein, ersichtlich.
Daher ist § 2 III 1 PUAG als verfassungskonform. Außerdem kommt § 2 III PUAG als Ausfluss der Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 I 2 GG eine Indizwirkung für die Prüfungskompetenz zu.
Ein tvA spricht dem Bundestag nur bei „offensichtlichen“ Verfassungsverstößen das Recht zur Ablehnung eines Einsetzungsantrags zugesprochen (kann hier aber dahinstehen, da F die Änderung als vollkommen verfassungswidrig deklariert.
2. (Offensichtliche) Verfassungswidrigkeit des Einsetzungsantrags
Der Einsetzungsantrag ist hinsichtlich des Untersuchungsgegenstands zu 3 verfassungswidrig, wenn ein Einsetzungsbeschluss des Bundestags mit gleichem Inhalt verfassungswidrig wäre (hypothetische Prüfung).
-> s. gesonderte KK.
Wann ist ein Einsetzungsbeschluss der Minderheit verfassungsmäßig und welche Prüfung knüpft an diese Frage immer an?
Ein Einsetzungsbeschluss der Minderheit ist verfassungsmäßig, wenn ein Einsetzungsbeschluss des Bundestages gleichermaßen verfassungsgemäß wäre.
Daher muss eine hypothetische Prüfung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses des Bundestages erfolgen.
Ein Einsetzungsbeschluss des Bundestages ist materiell verfassungsmäßig, wenn er
sich auf eine Tatsachenfeststellung bezieht,
hinreichend bestimmt ist,
in den Zuständigkeitsbereich des Bundestags fällt,
ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht und
nicht Grundrechte oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt.
Wie ist zu prüfen, ob ein Einsetzungsbeschluss des Bundestages verfassungsmäßig ist?
Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 2. Bestimmtheit des Untersuchungsgrundsatzes
2. Bestimmtheit des Untersuchungsgrundsatzes
-> Bei Aufklärung von Missständen (+), wenn sich aus ihm ein „Arbeitsprogramm” ableiten lässt und Anhaltspunkte für den Verdacht eines Fehlverhalten enthält.
-> Wichtig, weil: nur ein bestimmter Untersuchungsauftrag ermöglicht die Prüfung, ob der Einsetzungsbeschluss die bundesstaatlichen und organschaftlichen Kompetenzgrenzen wahrt und gewährleistet den erforderlichen Schutz der Minderheit vor Verfälschungen des Untersuchungsgegenstandes durch die Mehrheit.
Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 3. Zuständigkeit des Bundestages
3. Zuständigkeit des Bundestages
Untersuchungsauftrag muss im Zusständigkeitsbereich des Bundestages liegen (§ 1 III PUAG).
Das ergibt sich daraus, dass der Untersuchungsausschuss ein Hilfsorgan des Bundestages ist und als solches keine weitergehenden Zuständigkeiten als der Bundestag selbst haben kann (sog. Korollartheorie).
Erforderlich ist hier sowohl eine „vertikale” Abgrenzung gegenüber dem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit der Bundesländer (Verbandskompetenz) als auch eine „horizontale” Abgrenzung gegenüber dem ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane (Organkompetenz).
Besonderheiten bei der Überprüfung von Regierungsmitgliedern iSv Art. 65 GG:
a) Verbandskompetenz
b) Organkompetenz
Möglicherweise steht der Grundsatz der (horizontalen) Gewaltenteilung einer parlamentarischen Untersuchung entgegen.
Die Regierung ist Teil der Exekutive. Nach Art. 65 GG trägt die Regierung eine exekutive Eigenverantwortung. Eine Untersuchung der Legislative könnte in den Kernbereich dieser exekutiven Eigenverantwortung eindringen und daher unzulässig sein.
Kernbereich der exekutiven Verantwortung umfasst insb. den Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Rergierung. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich daher nicht auf die regierungsinterne Willensbildungs- und Entscheidungsvorbereitung, sondern nur auf abgeschlossene Vorgänge
-> Überprüfung von abgeschlossenen Vorgängen (gerade auf ein mögliches Versagen der Regierung) die kein Geheimhaltungsinteresse haben sind also immer unproblematisch.
Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 4. Gegenstand des öffentlichen Interesses
Begründet bereits die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein öffentliches Interesse?
4. Gegenstand des öffentlichen Interesses
Untersuchungen können zu Grundrechtseingriffen führen, welche wiederum nur mit einem hinreichenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden können.
a) Öffentliches Interesse allein durch parlamentarische Einsetzung?
-> Umstr.
e.A.: Bei Antragstellung durch ein Viertel der Mitglieder des Bundestags wird ein öffentliches Interesse unwiderleglich vermutet.
Arg.: PUAG-Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerfG davon abgesehen, das TBM des öffentlichen Interesse in den Gesetzestext mit aufzunehmen.
Kritik: Sie enthält einen unzulässigen Schluss von der Tatsache, dass sich ggf. die Mehrheit des Bundestages für die Angelegenheit interessiert, auf das Recht, sich dafür interessieren zu dürfen.
-> nur weils den Bundestag juckt was jemand gemacht hat, darf er noch lange keine Untersuchungen anstreben.
h.M.: Die parlamentarische Einsetzung eines Untersuchungsausschusses selbst begründet kein hinreichendes öffentliches Interesse.
Arg.: Gesetzesbegründung § 1 PUA: Die Untersuchung müsse im öffentlichen Interesse liegen.
Arg.: Zudem hat der PUAG-Gesetzegeber gar keine TBM im Gesetz genannt; warum dann nur auf das öffentliche Interesse verzichten?
-> Einsetzung begründet kein hinreichendes öffentliches Interesse!
wie ist das öffentliche Interesse zu bestimmen?
a) Öffentliches Interesse allein durch parlamentarische Einsetzung? -> hM (-); s.KK.
b) Bestimmung öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse müsste sich aus öffentlichen Rechtssätzen ergeben. Außerdem müsste das öffentliche Interesse gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Rechtsstaatsprinzip den Vorrang genießt.
Indizien für ein hinreichendes öffentliches Interesse: staatliche Vorgänge; insb. Handlungen der Exektuive, da deren Handlung gem. dem Demokratieprinzip gerade durch das Volk legitimiert werden.
Indizien für ein eher mangelndes öffentliches Interesse: gesellschaftliche (private) Vorgänge.
-> ABER: Von einigem Gewicht sind danach auch Vorgänge, die zwar im gesellschaftlichen Bereich wurzeln, aber Einfluss auf das Regierungshandeln haben können.
Z.B. wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit politisch brisanten Themen wie die Lieferung von waffentauglichem Material
-> Betrifft ein Vorgang lediglich den privaten Bereich des Amtsträgers (Steuern, etc.) kann ein hinreichendes Interesse meist nicht begründet werden (auch wenn es um seine moralische Eignung für das Amt geht).
Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 5. Grundrechtsverletzung durch den Einsetzungsbeschluss
5. Grundrechtsverletzung durch den Einsetzungsbeschluss
Die Grundrechte betroffener Personen stellen eine weitere Schranke des parlamentarischen Untersuchungsrechts dar.
-> idR ist das APR in seiner Form des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG) betroffen und zu prüfen.
-> Bei Landesparlament ist auch auf die Landesverfassung abzustellen.
Der Bundestag weist einen Einsetzungsantrag der Minderheit nur teilweise zurück, da der Antrag zu Ziff. 2 evident verfassungswidrig war; streicht also einen der Untersuchungsgegenstände.
Ist eine Teilabweisung rechtens?
Rechtsverletzung durch bloße Teilabweisung
Fraglich ist aber, ob der Bundestag berechtigt war, den Einsetzungsantrag nur teilweise zurückzuweisen.
e.A.: Komplettzurückweisung erforderlich
Arg.: Streichung führt zur Modifizierung des Antrags; es entsteht die Gefahr, dass der Antrag nicht mehr dem Willen der einsetzungsberechtigten Minderheit entspricht und damit für sie “wertlos” wird.
-> Mit Komplettzurückweiseung könnte Minderheit den Antrag verfassungskonform formulieren.
Kritik: Komplettzurückweisung fordert neue Antragsstellung und führt damit zu zeitlichem Verzug (Skandalenquete erfordert schnelle Aufklärung).
insb. dann, wenn abgewiesener Teil nicht verfassungskonform gestaltet werden kann.
h.M.: Teilabweisung möglich
Indizwirkung für die Verfassungsmäßigkeit einer nur teilweisen Zurückweisung hat zudem § 2 Abs. 3 S. 1 PUAG, der die Möglichkeit einer Beschränkung auf die verfassungsmäßigen Teile des Untersuchungsgegenstandes ausdrücklich erwähnt.
-> Teilabweisung möglich.
Nach welchen Vorschriften findet die Beweiserhebung im Zuge der Untersuchungen des U-Ausschusses statt?
Art. 44 II 1 GG: Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung.
Bildreporter B soll Fotos und Kopien angefertigt haben, die nachweisen sollen, dass einzelne Bedienstete der Landesstraßenverwaltung L im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenbau Geldwäsche betrieben haben.
B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist (§ 331 StPO) und ist nicht bereit die Beweise herauszugeben.
Daraufhin beantragt der Untersuchungsausschuss beim Ermittlungsrichter des BGH formgerecht die Beschlagnahme der näher bezeichneten Bilder.
Wann ist ein solcher Antrag zulässig?
Antrag auf Beschlagnahme von Beweismitteln
I. Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
-> § 29 III 1 PUAG (+)
II. Antragsberechtigung
-> § 29 III 1 PUAG, Das Verfahren wird auf Antrag des Untersuchungsausschuss oder mind. eines Viertels seiner Mitglieder eingeleitet.
III. ZE (+)
Wann ist ein solcher Antrag begründet?
Der Antrag des U-Ausschusses ist begründet, wenn für die Beschlagnahme eine Ermächtigungsgrundlage besteht, deren formelle und materielle Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.
1. Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Beschlagnahme
Ermächtigungsgrundlage für die Beschlagnahme ist § 29 Abs. 1, 3 S. 1 PUAG i.V.m. § 97 StPO.
Hinweis: Art. 44 Abs. 2 GG ist keine verfassungsunmittelbare Eingriffsgrundlage. Sie bedarf der einfachgesetzlichen Umsetzung und verweist dazu unter anderem auf die StPO.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Der/die Ermittlungsrichter/in am BGH ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 PUAG für die Anordnung einer Beschlagnahme zuständig. Es ist davon auszugehen, dass der U-Ausschuss zunächst einen Beschluss über die Beweiserhebung gefasst hat (Vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PUAG).
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Beschlagnahme ist materiell rechtmäßig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, 3 S. 1 PUAG vorliegen (a), keine Beschlagnahmeverbote nach §§ 97, 53 StPO anwendbar sind (b) und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beschlagnahme eingehalten sind (c).
a) Voraussetzungen § 29 I, III 1 PUAG
Gegenstand müsste als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein (§ 29 I PUAG)
Keine freiwillige Vorlage der Gegenstände (§ 29 III 1 PUAG)
b) Kein Beschlagnahmeverbot nach §§ 97, 53 StPO
Die Beschlagnahme muss gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 PUAG den entsprechend anzuwendenden Vorgaben des § 97 StPO genügen.
§ 97 Abs. 5 S. 1 StPO erklärt die Beschlagnahme journalistischer Recherchematerialien für unzulässig, wenn dem Betroffenen für den konkreten Fall ein journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zusteht => Daher ist ein Beschlagnahmeverbot akzessorisch aus dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO herzuleiten.
-> Tatbestand der §§ 97 Abs. 5 S. 1, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO
Persönliche Berechtigung: Reporter gem. § 53 I 1 Nr. 5 StPO (+)
Gegenständliche Berechtigung:
-> Grundsatzschutz § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 StPO: Grundsätzlich steht dem Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, sodass ein Beschlagnahmeverbot besteht.
-> Ausnahme nach § 53 Abs. 2 S. 2 StPO
Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung im Fall des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO wenn Gegenstand einer Untersuchung eine Geldwäschetat ist; hier (+)
-> Kein Beschlagnahmeverbot
c) Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschlagnahme
Als Modus der Durchsetzung des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt die Beschlagnahme denselben Grenzen wie das Beweiserhebungsrecht. Diese haben, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht.
Die Beschlagnahme wird zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss bestimmten Untersuchungsauftrag begrenzt. Zu prüfen ist hierzu, ob ein verfassungsmäßiger Einsetzungsbeschluss vorliegt und ob die durch die Beschlagnahme zu ermöglichende Beweiserhebung im Rahmen des im Einsetzungsbeschluss bestimmten Untersuchungsauftrages liegt.
-> Prüfung Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses (wie in gesonderten KK; bei Frage nach Grundrechtsverletzung ist hier insb. auf die Pressefreiheit abzustellen).
Im Laufe der Untersuchungstätigkeit des Ausschusses kommt es zu erheblichen Veränderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse in den Ländern.
Im Hinblick auf eine möglicherweise anstehende Vertrauensfrage und damit verbundene vorzeitige Auflösung des Bundestags beschließt der Untersuchungsausschuss auf Antrag der Mehrheitsfraktionen, die begonnene Beweisaufnahme trotz bereits gefasster Beweisbeschlüsse nicht fortzusetzen, die Termine für Zeugenvernehmungen wieder aufzuheben und vorzeitig einen Sachstandsbericht nach § 33 Abs. 3 PUAG anzufertigen.
Die Opposition ist empört. Sie ist der Meinung, die Arbeit des Untersuchungsausschusses müsse mindestens bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundespräsidenten über die Auflösung des Bundestags fortgesetzt werden.
Zu Recht?
BVerfGE 113, 113 = NJW 2005, 2537 = JuS 2005, 1033 (Visa-Untersuchungsausschuss)
Welche Rechte der Minderheit bei Aussetzung der Untersuchung auf unabsehbare Zeit zustehen, regelt das PUAG nicht.
Es bleibt eine Frage der Auslegung des Art. 44 GG.
I. Minderheitenschutz
Art. 44 I 1 GG verpflichtet den Bundestag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder (sog. Minderheitenenquete).
Eine Einstellung der Untersuchung durch die Mehrheit könnte die Minderheit in ihrem Recht auf Durchführung der Kontrolle beeinträchtigen und bedarf somit einer Rechtfertigung.
II. Rechtfertigung
§ 33 III PUAG sieht die Erteilung eines Zwischenergebnisses durch den U-Ausschuss für den Fall, dass ein Endergebnis vor Ablauf der Legislaturperiode nicht erreicht wird, vor.
Damit besteht zumindest ein schutzwürdiges Interesse der Mehrheit auf Erteilung eines Zwischenergebnisses.
Fraglich ist, inwiefern eine noch nicht festehende vorzeitige Regierungsauflösung die Einstellung der Beweisaufnahme rechtfertigen soll.
Die vorzeitige Einstellung der Untersuchungen führt zu einer dünneren Beweislage und läuft damit dem Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts zuwider. Schließlich kann hierdurch keine möglichst vollständige Sachaufklärung zur politischen Bewertung eines Sachverhalts geschaffen werden.
Daher muss dass Untersuchungsinteresse der Minderheit vorrang genießen.
Außerdem kann das Argument, dass ein (möglicher) Wahltermin bevorsteht nicht generell zur Aussetzung der Untersuchungsarbeit führen. Sonst könnte zum Ende eine Legislaturperiode hin niemals eine Kontrolle der Regierung stattfinden. Darin ist ein Verstoß gegen das Minderheitenenqueterecht aus Art. 44 I GG zu sehen.
Zudem könnten mildere Maßnahmen als die sofortige Einstellung beschlossen werden; wie zB die Reduzierung der Vernehmungen auf die wichtigsten Zeugen bzw. eine Vorverlegung von Terminen.
III. Ergebnis
Um eine Verletzung der Minderheitenrechte zu vermeiden, muss der Untersuchungsausschuss seine Arbeit mindestens bis zur Entscheidung des Bundespräsidenten über eine mögliche Auflösung des Bundestages fortsetzen. Die Notwendigkeit, Abschluss- oder Sachstandsberichte zu verfassen, kann eine vorzeitige Beendigung einer noch irgendwie realisierbaren Beweisaufnahme nur in engen Grenzen rechtfertigen.
Zuletzt geändertvor 6 Stunden