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Staatsrecht

RH
von Robin H.

Gesetzgebung - wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?

Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:

  • Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“

    -> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

    • Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.

  • kraft „Sachzusammenhangs“

    -> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.

    Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.

    -> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.

  • oder Annexkompetenz

    -> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.

    • Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.

    • Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]

Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.


Gesetzgebung - Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.


Ist der Bund zuständig?

B. Begründetheit

I. Prüfungsumfang

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)

    c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG

    (1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:

    • Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)

    (2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung

    Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.

    • Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.

      Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:

      1. „Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

        • Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).

          -> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.

      2. Wahrung der „Rechtseinheit"

        • Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.

          -> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)

      3. Wahrung der „Wirtschaftseinheit"

        • Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.

          -> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft

      Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

  2. Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG



Gesetzgebung - Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.

Hat das Land die Kompetenz?

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)

    b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

    • Art. 74 I Nr. 1 GG (+)

    • Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

      -> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.

      -> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?

      Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).

      -> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.

      (Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).

      ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!

      Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.

      -> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.


Gesetzgebung - Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.

Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?


B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungmsäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

  2. Gesetzgebungsverfahren

    a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG

    b) Vorferfahren, Art. 76 II GG

    Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang

    Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.

    Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.

    Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.

    • e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.

      • Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)

      • Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.

    • h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.

      • Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

    • Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).


Gesetzgebung

  1. In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?

  2. Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?


  1. Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.

  2. Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.

    Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.

    Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.

    Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.

    Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.


Gesetzgebung

Das Hauptverfahren wird durch die GO BT näher ausgestaltet.

§ 78 I 1 GO BT regelt, dass Gesetzesentwürfe in drei Beratungen behandelt werden (§§ 79, 81, 84 GO BT).

Nach Schluß der Dritten Lesung wird der Gesetzesbeschluss zur Abstimmung gestellt.

Ist das Gesetz verfassungswidrig zustande gekommen?

Abstrakte NK

A. Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

    a) Verfahren im Bundestag

    P1: genügt nur eine Lesung den verfassungsrechtlichen Anforderungen?

    Verstoß: GG schweigt in Art. 77 GG hierzu. Lediglich § 78 I 1 GO BT gibt drei Lesungen vor. Damit liegt nur ein Verstoß gegen die GO BT vor.

    Frage: Fraglich ist, ob Verstoß gegen GO BT zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.

    • Art. 94 I Nr. 2 GG: zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG

      GO BT ist eine autonome Satzung die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

      Für sich genommen kann Verstoß gegen GO BT nicht zu einem Grundrechtsverstoß führen.

      Verstoßt gegen GO BT kann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren. Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht.

      Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.

    P2: Möglicherweise könnte die Reduzierung der Lesungen einen implizierten Verfassungsverstoß darstellen.

    • Art. 42 I GG gewährt den Abgeordneten ein Recht auf effektive Beratung (“verhandelt”, Art. 42 I GG).

      Die erste Lesung wird von den abgeordneten oftmals ausgelassen, da hier regelmäßig keine allgemeine Aussprache stattfindet (vgl. § 79 S. 1 GO BT) und Antragssteller meist an die zweite Sitzung verwiesen werden.

      Damit könnten die Abgeordneten, welche auf die zweite Sitzung vertraut haben, in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden sein.

      Lösung:

      Es gibt kein Vertrauen auf die zweite Lesung. Das ergibt sich bereits aus § 80 II 1 GO BT, der die Möglichkeit vorsieht, sogleich - ohne Ausschussüberweisung - in die zweite Beratung einzutreten. Aufgrund der hierfür erfoderlichen hohen Quoren ist eine Verfassungswidrigkeit des § 80 II 1 GO BT selbst auszuschließen.

    b) Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist deshalb nicht zugleich als Verstoß gegen das GG zu werten.


Gesetzgebung

Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage ein. Sie wird ordnungsgemäß dem Bundesrate zugeleitet. Anschließend wird das Bundesgesetz vom Bundestage beschlossen.

Das Gesetz enthält 100 Paragraphen. § 99 des Gesetzes ist zustimmungsbedürftig (Art. 77 IIa GG).

Bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates?

Umstritten ist der Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit, soweit nur eine (oder einige wenige) Bestimmung zustimmungsbedürftig ist.

  • e.A. (st. Rspr. BVerfG): Ein Gesetz, dass nur einige oder zumindest eine einzige zustimmungsbedürftige Regelung enthält, ist in seiner Gesamtheit zustimmungsbedürftig.

    RF bei fehlender Zustimmung: Formelle Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes und damit Nichtigkeit.

    • Arg.: Gesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit und damit nicht einfach so trennbar.

  • a.A.: Zustimmungserfordernis ist auf die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes beschränkt.

    RF bei fehlender Zustimmung: nur die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes kommen nicht zustande.

    • Kritik: Wortlaut des Art. 78 GG, denn dieser ordnet an, dass ein “vom Bundestag beschlossenes Gesetz” (mithin das gesamte beschlossene Gesetz) zustande kommt, “wenn” (und nicht “soweit”) der Bundesrat - im Falle eines Zustimmungsgesetzes - zugestimmt hat.

      -> Zustimmung muss sich also auf das gesamte Gesetz beziehen.

    • Kritik: Das Teil-Zustandekommen geht zu Lasten der Rechtsklarheit und birgt erhebliche praktische Problem

Vorzugswürdig ist daher die erste Ansicht.

ABER: Nach hM (BVerfG) ist Aufspaltung des Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen (sog. Rumpfgesetz) und nicht zustimmungsbedürftigen Teil möglich.

  • Findet regelmäßig bei Gesetzen, die das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 84 GG) betreffen Anwendung; hier kann das Gesetz in einen materiell-rechtlichen und einen (allein zustimmungsbedürftigen) verfahrensrechtlichen Teil aufgespalten werden.


Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Im Bundesland B sind bei den Wahlen zum Landtag nur die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in B wohnenden Deutschen wahlberechtigt.

Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen sind neben den in der Gemeinde wohnenden Deutschen auch noch die dort ansässigen EU-Bürger wahlberechtigt. Das Gemeindewahl-gesetz soll geändert und folgende Bestimmung eingefügt werden: „Wahlberechtigt sind auch alle Ausländer, die sich am Wahltag seit mindestens acht Jahren legal im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen." Ferner soll das Landeswahlgesetz, welches die Wahlen zum Landtag regelt, folgende Neuregelung enthalten: „Wahlberechtigt sind auch alle EU-Bürger, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten in B ihren Wohnsitz haben."


Die Bundesregierung bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und will gegen die Bestimmungen beim BVerfG vorgehen. Wie wird das Gericht entscheiden? (vgl. BVerfGE 83, 37ff.; 83, 60ff.)

Abstrakte NK, Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag der Bundesregierung müsste begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit, Verfahren, Form (+)

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Möglicherweise liegt hier ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor.

Das Demokratieprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 20 I, II GG verankert. Über die Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer - hier B - der demokratischen Grundordnung und verpflichtet.

Nach dem Wortlaut des Art. 20 II GG ist allein das Volk Träger demokratischer Legitimation.

Die Wahrnehmung des Wahlrechts ist originäre Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk selbst (Vgl. Art. 20 II 2 GG). Wahlrecht und Zugehörigkeit zum Volk lassen sich daher nicht trennen.

Das Landesstaatsvolk umfasst hier sämtliche im Land B wohnhaften deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 116 GG). Wahlen, an denen Ausländer teilnehmen, können somit keine demokratische Legitimation i.S.d. Art. 20 II 1 GG vermitteln.

An Parlamentswahlen (Bundestag und Landtag) dürfen daher weder Ausländer noch Unionsbürger - also niemand, der nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt (Art. 116 GG) - teilnehmen.

-> Kein Wahlrecht für Ausländer auf Landes- oder Bundesebene.

III. Die Änderung des Gemeindewahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig.

C. Die abstrakte Normkontrolle ist zulässig und begründet. Daher ist dem Antrag zu entsprechen und das Gesetz nach § 78 S. 1 BVerfGG vom BverfG für nichtig zu erklären.




Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Nach der Einführung des Euro gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung sind Bundesregierung und Bundestag bestrebt, wichtige Grundentscheidungen zukünftig durch die wahlberechtigten Bürger selbst vornehmen zu lassen. Nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens wird daher ein Volksabstimmungsgesetz verkündet, desse § 3 lautet:

“Der Bundestag kann mit zweidrittel-Mehrheit über einen eingebrachten Gesetzesentwurf einen Volksentscheid herbeiführen.”

Ist das Volksabstimmungsgesetz verfassungsgemäß?

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das GG sieht eine solche Entscheidung durch das Volk nicht vor. Entscheidend ist aber, ob es sie verbietet.

  • hM: Das Volk trifft auf Bundesebene keine Sachentscheidungen selbst. Es wird vielmehr durch Parlamentarier und demokratisch legitimierte Organe vertreten (Gedanke der Repräsentation). Eine direkte Demokratie scheidet daher aus.

    Art. 29 GG sei eine klare Ausnahmeregelung.

  • a.A.: Elemente direkter Demokratie können auch durch den einfachen Gesetzgebereingeführt werden.

    • Arg.: Art. 20 II 2 GG nennt Abstimmungen ausdrücklich. Damit sei die Beteiligung des Volkes an Sachentscheidungen anerkannt.

-> Streit kann dahinstehen, weil sich jedenfalls Gesetzgebungskompetenz, aus der Verfassung selbst ergeben muss. Das Volk ist in Art. 76 ff. GG nicht genannt. Der einfache Gesetzgeber kann eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht beschließen. Volksentscheide können daher nur durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden.


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Robin H.

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