Buffl

Staatsrecht

RH
von Robin H.

Gesetzgebung - Zuständigkeit

Wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?

Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:

  • Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“

    -> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

    • Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.

  • kraft „Sachzusammenhangs“

    -> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.

    Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.

    -> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.

  • oder Annexkompetenz

    -> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.

    • Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.

    • Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]

Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.


Gesetzgebung - Zuständigkeit

Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.


Ist der Bund zuständig?

B. Begründetheit

I. Prüfungsumfang

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)

    c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG

    (1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:

    • Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)

    (2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung

    Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.

    • Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.

      Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:

      1. „Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

        • Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).

          -> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.

      2. Wahrung der „Rechtseinheit"

        • Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.

          -> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)

      3. Wahrung der „Wirtschaftseinheit"

        • Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.

          -> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft

      Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

  2. Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG



Gesetzgebung - Zuständigkeit

Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.

Hat das Land die Kompetenz?

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)

    b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

    • Art. 74 I Nr. 1 GG (+)

    • Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

      -> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.

      -> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?

      Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).

      -> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.

      (Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).

      ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!

      Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.

      -> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.


Gesetzgebung - Verfahren

Der Bundestag beschließt ein Gesetz. Bei der Abstimmung sind von den 630 Bundestagsabgeordneten nur 246 anwesend. Dies wird jedoch von niemandem angesprochen. Eine große Mehrheit der Anwesenden stimmt für den Entwurf.

Ist der Gesetzesbeschluss wirksam?

Abstrake NK

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

    a) Gesetzesbeschluss

    Wirksamer Gesetzesbeschluss setzt Beschlussfähigkeit des Bundestags voraus.

    GG schreibt keine Mindestanzahl an anwesenden Abgeordneten vor. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG geht lediglich von einem Beschluss des Bundestages überhaupt aus. Die Regelung der Beschlussfähigkeit ist wiederum der Geschäftsordnung überlassen (vgl. Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG).

    Nach § 45 I GO BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. Eine Abstimmung unter Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Abgeordneten führt aber nicht unmittelbar zur Beschlussunfähigkeit des Bundestags.

    Gemäß § 45 Abs. 2 GOBT muss die Beschlussunfähigkeit des Bundestages in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Solange dieses Verfahren – wie im vorliegenden Fall – nicht durchgeführt worden ist, gilt der Bundestag nach der GOBT als beschlussfähig.

    b) ZE: Wegen fehlender Feststellung der Beschlussunfähigkeit, war der Bundestag zunächst beschlussfähig.

    c) Verstoß gegen Demokratieprinzip

    Hier erscheint fraglich, ob ein Beschluss mit einer so geringen Anwesenheit mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie in Einklang steht.

    • s. nächste KK.


Gesetzgebung - Verfahren

Woran muss ich immer denken, wenn der Bundestag über einen Gesetzentwurf Beschluss fasst, aber nicht sämtliche Abgeordneten im Sitzunssaal sind?

Abstrake NK

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

    a) Beschlussfähigkeit (Gegenteiliges erst nach Feststellungsverfahren, § 45 Abs. 1 vs. Abs. 2 GO BT)

    b) Verstoß gegen Demokratieprinzip

    Hier erscheint fraglich, ob ein Beschluss mit einer so geringen Anwesenheit mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie in Einklang steht.

    Das Demokratieprinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG. Um die im System der repräsentativen Demokratie getroffenen Entscheidungen an das Volk rückzukoppeln und demokratisch legitimieren zu können, ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments gefordert.

    Wegen Spezialisierung und Arbeitsteilung fallen Fachentscheidungen in Ausschüssen. In ihnen vollzieht sich ein wesentlicher Teil des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses des Bundestages.

    Unter diesen Umständen spricht eine Vermutung für eine ausreichende Repräsentation. Schließlich fließen die Auffassungen der Abgeordneten, die der Schlussabstimmung fernbleiben, über die Fraktionen in die parlamentarische Willensbildung ein.

    -> Repräsentationsvermutung dürfte nicht widerlegt sein. Nach BverfG könnte dies der Fall sein, wenn:

    • Mehrheit der Abgeordneten aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an der Schlussabstimmung teilzunehmen, nachdem eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf in den Ausschüssen und den Fraktionen unterblieben ist.

    • Kein Konsens über Gesetzgebungsvorhaben.

    Außgehend hiervon verstößt Art. 45 II GO BT nicht gegen die Verfassung.


Gesetzgebung - Verfahren

Der Budnestag beschließt ein Gesetz. Am Tag nach der Abstimmung beginnt die Sommerpause, weshalb der Bundestagspräsident die Gesetzesvorlage dem Bundesrat erst nach Wiederaufnahme der Sitzungstätigkeit des Parlaments, also erst mehr als zwei Monate später zuleitet.

Beeinträchtigt diese “späte” Weiterleitung die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes?

Abstrake NK

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

    a) Weiterleitung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat

    Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG, der in § 122 GOBT näher ausgestaltet ist, hat der Bundestagspräsident den angenommenen Beschluss „unverzüglich“ dem Bundesrat zuzuleiten.

    Ob zwei Monate später noch unverzüglich ist, hängt vom Verständnis des Begriffs „unverzüglich“ ab.

    Gemäß lebensnaher Auslegung ist eine um zwei Monate verspätete Weiterleitung nicht mehr unverzüglich. Eine “Sommerpause” ist nicht gesetzlich verankert und entbindet den Bundestagspräsidenten daher nicht von seiner Pflicht aus Art. 77 I 2 GG.

    Der Präsident des Bundestags hat damit gegen Art. 77 I 2 GG verstoßen.

-> ABER: Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschrift führt nicht zur Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.

Eine Ordnungsvorschrift liegt vor, wenn: ihre Einhaltung oder Nichteinhaltung keine Folgen für den Inhalt des Gesetzesbeschlusses haben kann und die Vorschrift auch nicht als solche (unabhängig von ihrer „Ergebnisrelevanz“) unbedingte Beachtung verlangt.

-> Verzögerte Weiterleitung wirkt sich nicht auf den Gesetzesinhalt aus. Sie dient lediglich der Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens.

  • ZE: Eine nicht unverzügliche Weiterleitung führt zwar zum Verstoß gegen eine Verfassungsvorschrift; konkret Art. 77 I 2 GG. Aufgrund des bloßen Ordnungscharakters führt der Verstoß jedoch nicht zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung.


Gesetzgebung - Verfahren

Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.

Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?


B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungmsäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

  2. Gesetzgebungsverfahren

    a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG

    b) Vorferfahren, Art. 76 II GG

    Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang

    Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.

    Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.

    Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.

    • e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.

      • Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)

      • Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.

    • h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.

      • Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

    • Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).


Gesetzgebung

  1. In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?

  2. Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?


  1. Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.

  2. Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.

    Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.

    Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.

    Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.

    Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.


Gesetzgebung

Das Hauptverfahren wird durch die GO BT näher ausgestaltet.

§ 78 I 1 GO BT regelt, dass Gesetzesentwürfe in drei Beratungen behandelt werden (§§ 79, 81, 84 GO BT).

Nach Schluß der ersten Lesung wird der Gesetzesbeschluss zur Abstimmung gestellt.

Ist das Gesetz verfassungswidrig zustande gekommen?

Abstrakte NK

A. Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

  1. Zuständigkeit

  2. Verfahren

    a) Verfahren im Bundestag

    P1: genügt nur eine Lesung den verfassungsrechtlichen Anforderungen?

    Verstoß: GG schweigt in Art. 77 GG hierzu. Lediglich § 78 I 1 GO BT gibt drei Lesungen vor. Damit liegt nur ein Verstoß gegen die GO BT vor.

    Frage: Fraglich ist, ob Verstoß gegen GO BT zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.

    • Art. 94 I Nr. 2 GG: zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG

      GO BT ist eine autonome Satzung die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

      Für sich genommen kann Verstoß gegen GO BT nicht zu einem Grundrechtsverstoß führen.

      Verstoßt gegen GO BT kann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren. Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht.

      Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.

    P2: Möglicherweise könnte die Reduzierung der Lesungen einen implizierten Verfassungsverstoß darstellen.

    • Art. 42 I GG gewährt den Abgeordneten ein Recht auf effektive Beratung (“verhandelt”, Art. 42 I GG).

      Die erste Lesung wird von den abgeordneten oftmals ausgelassen, da hier regelmäßig keine allgemeine Aussprache stattfindet (vgl. § 79 S. 1 GO BT) und Antragssteller meist an die zweite Sitzung verwiesen werden.

      Damit könnten die Abgeordneten, welche auf die zweite Sitzung vertraut haben, in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden sein.

      Lösung:

      Es gibt kein Vertrauen auf die “zweite Lesung”. Das ergibt sich bereits aus § 80 II 1 GO BT, der die Möglichkeit vorsieht, sogleich - ohne Ausschussüberweisung - in die zweite Beratung einzutreten. Aufgrund der hierfür erfoderlichen hohen Quoren ist eine Verfassungswidrigkeit des § 80 II 1 GO BT selbst auszuschließen.

    b) Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist deshalb nicht zugleich als Verstoß gegen das GG zu werten.


Gesetzgebung - Verfahren

Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage ein. Sie wird ordnungsgemäß dem Bundesrate zugeleitet. Anschließend wird das Bundesgesetz vom Bundestage beschlossen.

Das Gesetz enthält 100 Paragraphen. § 99 des Gesetzes ist zustimmungsbedürftig (Art. 77 IIa GG).

Bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates?

Umstritten ist der Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit, soweit nur eine (oder einige wenige) Bestimmung zustimmungsbedürftig ist.

  • e.A. (st. Rspr. BVerfG): Ein Gesetz, dass nur einige oder zumindest eine einzige zustimmungsbedürftige Regelung enthält, ist in seiner Gesamtheit zustimmungsbedürftig.

    RF bei fehlender Zustimmung: Formelle Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes und damit Nichtigkeit.

    • Arg.: Gesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit und damit nicht einfach so trennbar.

  • a.A.: Zustimmungserfordernis ist auf die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes beschränkt.

    RF bei fehlender Zustimmung: nur die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes kommen nicht zustande.

    • Kritik: Wortlaut des Art. 78 GG, denn dieser ordnet an, dass ein “vom Bundestag beschlossenes Gesetz” (mithin das gesamte beschlossene Gesetz) zustande kommt, “wenn” (und nicht “soweit”) der Bundesrat - im Falle eines Zustimmungsgesetzes - zugestimmt hat.

      -> Zustimmung muss sich also auf das gesamte Gesetz beziehen.

    • Kritik: Das Teil-Zustandekommen geht zu Lasten der Rechtsklarheit und birgt erhebliche praktische Problem

Vorzugswürdig ist daher die erste Ansicht.

ABER: Nach hM (BVerfG) ist Aufspaltung des Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen (sog. Rumpfgesetz) und nicht zustimmungsbedürftigen Teil möglich.

  • Findet regelmäßig bei Gesetzen, die das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 84 GG) betreffen Anwendung; hier kann das Gesetz in einen materiell-rechtlichen und einen (allein zustimmungsbedürftigen) verfahrensrechtlichen Teil aufgespalten werden.


Gesetzgebung - Verfahren

Die Bundesregierung will sich energiepolitisch neu aufstellen und einen raschen Kohleausstieg bereits bis zum Jahr 2027 anstreben. Um einen gesamtgesellschaftlichen Konsens zu finden und um nicht ein weiteres Mal entgegen der Mehrheitsauffassung der Bevölkerung in der Energiepolitik gesetzgeberisch tätig zu werden, will die Bundesregierung das Gesetz zum Kohleausstieg plebiszitär absichern.

Darf der Bundestag im Verfahren der Art. 76 ff. GG das Staatsvolk durch einen Volksentscheid über die Annahme des Änderungsgesetzes entscheiden lassen?

Der Bundestag kann das Änderungsgesetz von einem Volksentscheid abhängig machen, wenndas Grundgesetz Abstimmungen nicht abschließend geregelt hat.

Das ist umstritten:

  • e.A.: GG regelt Abstimmungen nicht abschließend.

    • Wortlautargument: Art. 20 II 2 GG: Formen der Volksherrschaft sind Wahlen und Abstimmungen. Es fehlt an einem enumerativen Zusatz wie z.B.: „in den vorgesehenen Fällen“.

  • a.A.: GG regelt Abstimmungen abschließend.

    • Historisch: Verfassungseltern hatten die Missbrauchsgefahr von Volksentscheiden während der Weimarer Republik im Hinterkopf und konzipierten das Grundgesetz daher bewusst „antiplebiszitär“.

    • Systematik: Abstimmungen sind nur an bestimmten Stellen erwähnt. Die spezielle Auflistung von bestimmten Abstimmungen sei dahingehend zu interpretieren, dass damit keine darüber hinausgehende generelle Zulässigkeit anzunehmen ist.

      • Es handelt sich in den genannten Fällen (Art. 29 II GG, 118, 118a GG) um Territorialplebiszite; d.h. Abstimmungen, welche nicht das Volk iSd Art. 20 II 1 GG, sondern nur ein Gebietsvolk meinen.

    • Art. 77 GG sieht nur Fassung von Gesetzesbeschlüssen durch Bundestag/Bundesrat vor, nicht aber durch Abstimmung.

      • Allerdings schließt Art. 77 GG nicht aus, dass ein Volksentscheid über die Frage durchgeführt werden kann, ob ein Gesetz überhaupt erlassen werden soll.

    • Entscheidend dürfte jedoch sein, dass im Unterschied zu den detaillierten Regelungen sowohl des Gesetzgebungsverfahrens als auch der Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 GG der insoweit offene Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG als Rechtsgrundlage zu unbestimmt erscheint. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG an sich allein ist eine „zu schwache Basis“ um Volksentscheide durchzuführen; ein entsprechendes einfaches Gesetz mithin verfassungswidrig.

      -> es bedürfte daher eine des Art. 79 GG entsprechende Änderung des GG zur Vornahme einer Abstimmung.

Daher kann das Bundesgesetz nicht von einem Volksentscheid abhängig gemacht werden.


Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Im Bundesland B sind bei den Wahlen zum Landtag nur die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in B wohnenden Deutschen wahlberechtigt.

Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen sind neben den in der Gemeinde wohnenden Deutschen auch noch die dort ansässigen EU-Bürger wahlberechtigt. Das Gemeindewahl-gesetz soll geändert und folgende Bestimmung eingefügt werden: „Wahlberechtigt sind auch alle Ausländer, die sich am Wahltag seit mindestens acht Jahren legal im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen." Ferner soll das Landeswahlgesetz, welches die Wahlen zum Landtag regelt, folgende Neuregelung enthalten: „Wahlberechtigt sind auch alle EU-Bürger, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten in B ihren Wohnsitz haben."


Die Bundesregierung bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und will gegen die Bestimmungen beim BVerfG vorgehen. Wie wird das Gericht entscheiden? (vgl. BVerfGE 83, 37ff.; 83, 60ff.)

Abstrakte NK, Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag der Bundesregierung müsste begründet sein.

Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit, Verfahren, Form (+)

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Möglicherweise liegt hier ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor.

Das Demokratieprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 20 I, II GG verankert. Über die Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer - hier B - der demokratischen Grundordnung und verpflichtet.

Nach dem Wortlaut des Art. 20 II GG ist allein das Volk Träger demokratischer Legitimation.

Die Wahrnehmung des Wahlrechts ist originäre Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk selbst (Vgl. Art. 20 II 2 GG). Wahlrecht und Zugehörigkeit zum Volk lassen sich daher nicht trennen.

Das Landesstaatsvolk umfasst hier sämtliche im Land B wohnhaften deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 116 GG). Wahlen, an denen Ausländer teilnehmen, können somit keine demokratische Legitimation i.S.d. Art. 20 II 1 GG vermitteln.

An Parlamentswahlen (Bundestag und Landtag) dürfen daher weder Ausländer noch Unionsbürger - also niemand, der nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt (Art. 116 GG) - teilnehmen.

-> Kein Wahlrecht für Ausländer auf Landes- oder Bundesebene.

III. Die Änderung des Gemeindewahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig.

C. Die abstrakte Normkontrolle ist zulässig und begründet. Daher ist dem Antrag zu entsprechen und das Gesetz nach § 78 S. 1 BVerfGG vom BverfG für nichtig zu erklären.




Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Nach der Einführung des Euro gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung sind Bundesregierung und Bundestag bestrebt, wichtige Grundentscheidungen zukünftig durch die wahlberechtigten Bürger selbst vornehmen zu lassen. Nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens wird daher ein Volksabstimmungsgesetz verkündet, desse § 3 lautet:

“Der Bundestag kann mit zweidrittel-Mehrheit über einen eingebrachten Gesetzesentwurf einen Volksentscheid herbeiführen.”

Ist das Volksabstimmungsgesetz verfassungsgemäß?

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das GG sieht eine solche Entscheidung durch das Volk nicht vor. Entscheidend ist aber, ob es sie verbietet.

  • hM: Das Volk trifft auf Bundesebene keine Sachentscheidungen selbst. Es wird vielmehr durch Parlamentarier und demokratisch legitimierte Organe vertreten (Gedanke der Repräsentation). Eine direkte Demokratie scheidet daher aus.

    Art. 29 GG sei eine klare Ausnahmeregelung.

  • a.A.: Elemente direkter Demokratie können auch durch den einfachen Gesetzgeber eingeführt werden.

    • Arg.: Art. 20 II 2 GG nennt Abstimmungen ausdrücklich. Damit sei die Beteiligung des Volkes an Sachentscheidungen anerkannt.

-> Streit kann dahinstehen, weil sich jedenfalls Gesetzgebungskompetenz, aus der Verfassung selbst ergeben muss. Das Volk ist in Art. 76 ff. GG nicht genannt. Der einfache Gesetzgeber kann eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht beschließen. Volksentscheide können daher nur durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden.


Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ihre Leistungen durch die Medien nicht angemessen gewürdigt werden. Daraufhin bringt sie folgenden Gesetzesentwurf für das Bundeswahlgesetz in den Bundestag ein:

„Einen Monat vor der Bundestagswahl gibt die Bundesregierung eine Broschüre heraus, in der die Regierungsarbeit der ablaufenden Legislaturperiode und das Regierungskonzept für die anstehende präsentiert und erläutert werden. Diese Broschüre wird allen Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt.“

Verstößt die Regelung gegen den Grundsatz: Freiheit der Wahl?

Abstrake NK

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

II. Materielle Verfassungswidrigkeit

Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz unter materiellen Fehlern leidet, die zu seiner materiellen Verfassungswidrigkeit führen.

Gesetz könnte unter folgenden Gesichtspuntken verfassungsrechtlich bedenklich sein:

  • Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 I 1 Fall 3 GG) und damit gegen das Demokratieprinzip, indem möglicherweise durch die Broschüre auf die Willensbildung des wahlberechtigten Volkes eingwirkt wird.

  • Weitere Verstöße ggfs. hier anführen.

  1. Freiheit der Wahl

    Zu prüfen ist, ob die Ausgabe der Broschüren mit dem Wahlrechtsgrundsatz aus Art. 38 I 1 Fall 3 GG - Freiheit der Wahl - vereinbar ist.

    a) Schutzbereich

    Freiheit der Wahl bedeutet, dass weder von öffentlicher noch von privater Seite auf die Willensbildung oder Willensäußerung bei der Ausübung des Wahlrechts Druck oder Zwang ausgeübt werden darf.

    b) Einwirkung

    In der demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes hat die Meinungsbildung grundsätzlich vom Volk aus in Richtung auf die Staatsorgane zu erfolgen; Willensbildung von unten nach oben (BVerfGE 44, 125 (140)).

    Dieser Grundsatz verwehrt es staatlichen Stellen, bei Wahlen auf die Willensbildung des Volkes einzuwirken, führt aber nicht zu einem Ausschluss der öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen.

    „Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten“ (BVerfGE 63, 230 (242)).

    Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit endet jedoch dort, wo Wahlwerbung beginnt.

    D.h.: Staatsorgane dürfen nicht aus ihrer amtlichen Funktion heraus und unter Zuhilfenahme von staatlichen Mitteln einseitig zugunsten oder zu Lasten einer wahlkämpfenden Partei eingreifen und damit auf die Meinungsbildung von oben Einfluss nehmen.

    Dieses Zurückhaltungsgebot wiegt umso schwerer, desto näher die nächste Bundestagswahl steht.

    c) Rechtfertigung

    Fraglich ist, ob durch die in § 16 a BWahlG vorgesehene Veröffentlichung grundsätzlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird oder ob sie durch einseitige Parteinahme geprägt ist und mithin grundsätzlich unzulässige Wahlwerbung darstellt.

    • Wahlwerbung in der Vorwahlzeit

      Wahlwerbung: Indem die Broschüre die Regierungsarbeit der auslaufenden Wahlperiode darstellt, ist sie jedenfalls auch als Informationsmaterial zu verstehen. Eine breitere Informationsgrundlage stärkt die freie Willensbildung der Wähler und fördert daher den Grundsatz der Freiheit der Wahl.

      Zudem ist Öffentlichkeitsarbeit demokratiefördernd.

      ABER: Grenze zur Wahlwerbung fließend Informationskampagne über das zukünftige Regierungskonzept spiegelt nur das Konzept der regierenden Parteien und nicht die Vorschläge der gesamten Parteienlandschaft wieder. Darin könnte eine durch Staatsmittel finanzierte zugunsten einiger weniger Parteien liegen.

      Vorwahlzeit:

      Selbst neutral gehaltene Arbeitsberichte oder die Vorstellung des Regierungskonzeptes erhalten in der „heißen Wahlkampfphase“ den Charakter parteipolitischer Werbemittel in der Auseinandersetzung, nicht zuletzt da auch gerade die Arbeit der Regierung Wahlkampfgegenstand sein wird. Mit entsprechenden Publikationen wird daher in die Wahlauseinandersetzung eingegriffen.

      Regierungsamtliche Veröffentlichungen sind daher in der „Vorwahlzeit“ grundsätzlich unzulässig.

      Vorwahlzeit ist die Periode, ab dem Datum, an welchem der Bundespräsident den Wahltag festlegt (§ 16 S. 1 BWahlG).

    1. ZE: Mithin versößt das Gesetz gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und damit gegen das Demokratieprinzip.


Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ihre Leistungen durch die Medien nicht angemessen gewürdigt werden. Daraufhin bringt sie folgenden Gesetzesentwurf für das Bundeswahlgesetz in den Bundestag ein:

„Einen Monat vor der Bundestagswahl gibt die Bundesregierung eine Broschüre heraus, in der die Regierungsarbeit der ablaufenden Legislaturperiode und das Regierungskonzept für die anstehende präsentiert und erläutert werden. Diese Broschüre wird allen Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt.“

Verstößt die Regelung gegen den Grundsatz: Gleichheit der Wahl?

Abstrake NK

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungswidrigkeit

II. Materielle Verfassungswidrigkeit

Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz unter materiellen Fehlern leidet, die zu seiner materiellen Verfassungswidrigkeit führen.

Gesetz könnte unter folgenden Gesichtspuntken verfassungsrechtlich bedenklich sein:

  • Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz: Freiheit der Wahl (Art: 38 I 1 Fall 3 GG).

  • Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz: Gleichheit der Wahl (Art. 38 I 1 Fall 4 GG).

  • Weitere Verstöße ggfs. hier anführen.

  1. Verstoß gegen Grundsatz: Freiheit der Wahl (+)

  2. Gleichheit der Wahl

    Die Ausgabe der Broschüren in der Vorwahlzeit ist als unzulässige Einwirkung von oben nach unten auf die Willensbildung der Wähler zu qualifizieren.

    Durch die Tatsache, dass den Regierungsparteien ermöglicht wird, im Wahlkampf mit staatlichen Mitteln alle Haushalte zu erreichen, könnte die Gleichheit der Wahl verletzt sein.

    a) Schutzbereich

    P1: Umklar ist, ob Art. 38 I 1 Fall 4 GG neben dem Wahlvorgang auch auf die Wahlkampfphase anwendbar ist.

    • Contra: Wortlaut: “..gleicher Wahl..” -> Norm bezieht sich nur auf den Wahlvorgang und schützt Wähler bzw. Wahlbewerber vor Differenzierungen bei der Wertung der Stimmen.

    • Pro: Aus Art. 21 Abs. 1 GG ergibt sich: GG versteht die Wahlentscheidung des Wählers als Ergebnis eines politischen Willensbildungsprozesses.

      Folglich sind Teilnahme und Teilhabe am Willensbildungsprozess wahlergebnisrelevant.

      Demnach genügt die bloße Stimmgleichheit nicht.

      Es bedarf auch im Vorfeld der Wahl (also während des Willensbildungsprozesses) eine Chancengleichheit der an der Wahl beteiligten Parteien und Personen.

    Damit ist Art. 38 I 1 Fall 4 GG auch in der Wahlkampfphase anwendbar.

    Art. 38 I 1 Fall 4 GG ist ein spezieller Gleichheitssatz (Rückgriff auf Art. 3 I GG verbietet sich; Spezialitätsgrundsatz).

    Er verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grds. die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren zur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt werden.

    b) Ungleichbehandlung

    Da Art. 38 I 1 Fall 4 GG ein Gleichheitssatz ist, fordert dessen Verletzung eine Ungleichbehandlung.

    Diese ist hier in der Bereitsstellung finanzieller Mittel aus der Staatskasse zur Wahlwerbung zu sehen, welchenur zugunsten der Regierungsparteien erfolgt.

    c) Rechtfertigung

    Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

    Da es sich um die Gewähr staatlicher Leistungen handelt, sind grundsätzlich Abstufungen etwa nach der Bedeutung der Partei zulässig. Diesem Aspekt wird jedoch bereits in der Parteienfinanzierung Rechnung getragen (vgl. § 5 PartG). Die Eröffnung zusätzlicher Finanzierungstöpfe für Veröffentlichungen würde so das differenzierte System der Parteienfinanzierung unterlaufen. Die Ungleichbehandlung kann damit nicht gerechtfertigt werden.

    Somit verstößt § 16 a BWahlG auch gegen die aus Art. 38 Abs. 1 und ggf. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG resultierende Chancengleichheit der Parteien und Wahlbewerber.

  3. ZE: Verstoß gegen speziellen Gleichheitssatz aus Art. 38 I 1 Fall 4 GG.



Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Ist eine Briefwahl verfassungsmäßig?

Bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Bundestagswahl nach Art. 38 Abs. 3 GG steht dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das BVerfG prüft lediglich die Einhaltung dieses Gestaltungsspielraums, wobei sich die Grenzen insbesondere aus den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG ergeben.

Fraglich ist daher, ob die Briefwahl in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze verletzt.

  1. Freiheit und Geheimheit der Wahl, Art. 38 I Alt. 3 und 4 GG

    Freiheit -> Willensbildung und Abgabe der Stimme dürfen weder von öffentlicher noch privater Seite durch Druck oder Zwang beeinflusst werden.

    Geheimheit -> Indem sichergestellt werden muss, dass niemand von der Stimmabgabe Kenntnis erlangt, wird die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung reduziert (dient Freiheit der Wahl).

    Bei Präsenzwahl dienen Wahlkabinen der Freiheit und Gleichheit der Wahl, §§ 33 Abs. 1 BWahlG, 50, 51 BWahlO.

    Bei der Briefwahl kann ein gleichwertiger Schutz beim Ausfüllen des Wahlzettels nicht gewährleistet werden. Folglich ist die Geheimheit und damit die Freiheit der Wahl in einem höheren Maße beeinträchtigt als bei der Wahl vor Ort.

  2. Öffentlichkeit der Wahl, Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG

    Weitere Verarbeitung der abgegeben Stimme muss für den Wähler nachvollziehbar sein; durch Aufgabe des Wahlbriefs zur Post (vgl. §§ 36 Abs. 4 BWahlG, 66 Abs. 1 S. 1 BWahlO) verliert der Wahlberechtigte die Verfügungsgewalt über seinen Stimmzettel. Ob der Wahlbrief tatsächlich ankommt, ist für den Wähler nicht einsehbar.

    Gibt der Wähler seinen Wahlzettel selbst vor Ort in die Urne, steuert er die Verarbeitung bis dahin selbst.

    Auch die Öffentlichkeit kann die Abgabe des Wahlzettels begutachten.

  3. ZE: Daher liegt ein Eingriff sowie ein Verstoß gegen Art. 38 I GG in seiner Ausprägung der Grundätze Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl vor.

  4. Rechtfertigung der Beeinträchtigung

    Wahlverfahren ist komplex und kann daher nicht immer “in seiner vollen Reinheit” verwirklicht werden.

    Die Beeinträchtigung eines Wahlrechtsgrundatzes kann durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt werden.

    Als zwingender Grund kommt insbesondere der Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. Eine derartige Kollision kann dabei gerade auch zwischen zwei Wahlrechtsgrundsätzen auftreten. Die Grundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG stehen nämlich nicht in allen Fällen in einem harmonischen Verhältnis zueinander. Für den Fall eines solchen Zielkonflikts sind die Grundsätze untereinander in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

    a) Zwingender Grund

    -> hier sind Argumente für eine Einschränkung zu finden

    • Briefwahl dient Allgemeinheit der Wahl

    b) Abwägung

    -> Wie schwer wiegt die Beeinträchtigung der anderen Wahlrechtsgrundsätze?


Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip

Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage zu einem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG-ÄndG)“ ein, welches u.a. folgenden Wortlaut enthält:

Art. 1:

Art. 39 Abs. 1 GG erhält folgende Fasung:

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf sieben Jahre gewählt. (…)

Verstößt die Verlängerung der Legislaturperiode gegen das Demokratieprinzip?


B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) -> Zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein die Verfassung änderndes Gesetz handelt.

Prüfungsmaßstab ist daher nicht das gesamte GG, sondern nur Art. 79 GG.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Weiterhin zu prüfen ist die materielle Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Bei verfassungsändernden Gesetzen beschränkt sich die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit auf die Kontrolle von Verstößen gegen Art. 79 Abs. 3 GG.

Teil des Prüfungsmaßstabes sind daher auch die Staatsprinzipien gem. Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG.

  1. Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden

    Die Herrschaft auf Zeit ist einer der Kerninhalte demokratischer Strukturen. Es muss die Möglichkeit bestehen, getroffene Entescheidungen zu verändern. Zudem muss die unterlegene Minderheit die Möglichkeit zur Mehrheitserlangung haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Verlängerung einer Legislaturperiode verfasungsgemäß ist.

    • e.A.: Verlängerung möglich.

      • Arg.: Zeitliche Höchstgerenze ist in Art. 39 GG nicht ausdrücklich angegeben.

      • Erfordernis dauerhafter und kontinuierlicher Parlamentsarbeit -> Sachentscheidungen, welche nicht nur populäre Wirkung erzielen sollen, können innerhalb von vier Jahren schwer getroffen werden.

    • h.M.: Verlängerung nicht möglich.

      • Arg.: Eine Ausweitung der Legislaturdauer auf sieben (lange) Jahre führt zur Einschränkung der Kontrolle der Regierung durch das Wahlvolk.

    • Streitentscheid: Verlängerung nicht möglich.


Staatsorgane - Bundespräsident

Dem Bundespräsident wird ein Gesetz zur Ausfertigung (Art. 82 GG) vorgelegt. Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig.

Die diesem Prüfungsergebnis zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom BVerfG bereits grundsätzlich entschieden.

Hat der Bundespräsident das Gesetz auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und ggfs. die Ausfertigung zu unterlassen?

Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Zu prüfen ist folglich, ob und ggf. in welchem Umfang dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht hinsichtlich der von ihm auszufertigenden Gesetze zusteht.

Hier wird nach dem formellen und materiellen Prüfungsrecht unterschieden.

A. Formelles Prüfungsrecht

Dem Bundespräsidenten kommt ein formelles Prüfungsrecht im Hinblick auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Gesetzes zu.

Dies ergibt sich schon – zumindest für die in Art. 78 GG genannten Vorschriften – aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG („zustande gekommenen“).

B. Materielles Prüfungsrecht

Problematisch ist indes, ob dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zukommt.

  • Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis:

    • Wortlaut des Art. 82 GG verweist mit seiner Formulierung „zustande gekommen“ auf Art. 78 GG, der sich auf formellrechtliche Vorschriften bezieht.

    • Allerdings bezieht sich Art. 82 GG auf „die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze” und damit auf die restlichen und somit auf die materiellrechtlichen Vorschriften.

  • Systematische Auslegung ebenfalls.

    Auch die systematische Auslegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Hinweis auf den Amtseid gem. Art. 56 GG, der den Bundespräsidenten verpflichtet, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, ist zirkulär. Der Bundespräsident kann nur dann die verfassungsmäßige Ordnung durch Prüfung des Gesetzes wahren, wenn er dazu befugt ist. Mit gleicher Argumentation über zeugt das Argument der Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht.

    ABER: Art. 82 GG ist am Ende der Verfahrensvorschriften verortet.

  • Historisch

    Entstehungsgescichte - Dem Reichspräsidenten in der WRV wurde eine materielles Prüfungsrecht eingeräumt. Dem Bundespräsidenten wollte man bewusst eine schwächere Stellung zuteilen.

  • Letztlich ausschlaggebend ist der Sinn und Zweck des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG:

    Bundespräsident= Staatsnotar. Damit obliegt ihm primär die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesverfahrens zu beurkunden.

    -> Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und dessen Verwerfung ist beim BVerfG monopolisiert

Damit ist es vorzugswürdig, dem Bundespräsidenten kein materielles, sondern nur ein formelles Prüfungsrecht zuzusprechen.

Staatsorgane - Bundestag

Es besteht der Verdacht, dass es beim Neubau einer Bundesstraße zu Betrügereien in Millionenhöhe gekommen ist.

Die im Bundestag mit 198 Abgeordneten vertretene Fraktion F nimmt sich der Vorgänge an. Sie ist davon überzeugt, dass der Bundesverkehrsminister M den im Bundeshaushalt entstandenen Schaden mit zu verschulden hat.

Weiter kursieren in den Medien Berichte, nach denen sich M unentgeltlich Reisen, Urlaubsaufenthalte sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen von zwei Straßenbaufirmen habe gewähren lassen.

Daher beantragt F die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dessen Auftrag soll es u.a. sein, zu klären:

ob,wann, in welchem Umfang und von welchen Straßenbaufirmen M sich die genannten Vorteile im Zeitraum von Beginn des Baus in 2023 bis zum Bauende Ende 2025 hat gewähren lassen.

Der Bundestag beschließt die Einsetzung (sog. Einsetzungsbeschluss); erweitert jedoch den Untersuchungsauftrag auf die gesamte Amtszeit des M.


Kann F gegen die Erweiterung des Einsetzungsbeschlusses vorgehen?




Organstreitverfahren

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn der Einsetzungsbeschluss des Bundestages die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin nach Art. 44 Abs. 1 GG verletzt hat.

Dies könnte durch die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes geschehen sein.

I. Verstoß gegen Art. 44 I 1 GG

Die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes auf die gesamte Amtszeit des M könnte gegen Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen.

  1. Überprüfung des Wortlauts

Wortlaut des Art. 44 I 1 GG enthält nur die Pflicht des Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag der Minderheit (sog. Minderheitenenquete). Der Wortlaut des Art. 44 I 1 GG bindet die Merheit nicht an den im Antrag der Minderheit festgelegten Untersuchungsumfang.

Anders der Wortlaut des § 2 II PUAG. Danach darf der Einsetzungsbeschluss den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragsstellenden stimmen der Änderung zu. Einfachgesetzlich ist eine Änderung gegen den Willen der Minderheit damit verboten.

§ 2 II PUAG kommt als Ausfluss der Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 I 2 GG zumindest eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Änderung zu.


  1. Sinn und Zweck des Art. 44 I 1 GG

Minderheitenenquete dient der Kontrolle der Regierung bzw. Verwaltung.

  • Mehrheit könnte die Abänderung des Einsetzungsantrags als Mittel zum Gegenangriff gegen die antragsstellende Minderheit nutzen; zB indem sie den Untersuchungszeitraum auf die Legislaturperiode, in welcher die heutige Minderheit in Regierungsverantwortung war.

    Hierdurch würde die Bereitschaft zur Antragsstellung deutlich sinken.

    -> Reduzierung der Kontrollen.

  • Antragsänderung könnte dem Antrag den eigentlichen Sinn nehmen, indem der eigentliche Anlass der Untersuchung zu „einem Punkt unter vielen“ gemacht wird.

    -> Verwässerung des Kontrollziels.

  • Wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes endet die Arbeit der Untersuchungsausschüsse mit Ende der Legislaturperiode. Die beliebige Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes könnte dazu führen, dass das Verfahre bis zum Ablauf der Legislaturperiode nicht zu Ende geführt werden kann; es damit zu keinem Prüfungsergebnis kommt.

    -> Faktische Verhinderung der Beendigung der Untersuchung.

  1. Zwischenergebnis:

Wortlaut sowie Sinn und Zweck sprechen sprechen für die Unzulässigkeit einer Abänderung des Einsetzungsantrags durch die Mehreit.

P: Generelle Unzulässigkeit oder Einzelfallfrage?

Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes kann Untersuchungszeck auch fördern, daher bietet sich gem. dem BVerfG eine EInzelfallentscheidung an:

BverfG verlangt für Ergänzung des Untersuchungsgegenstandes:

  • Zweckdienlichkeit -> sie muss dazu beitragen, ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Missstandes zu vermitteln

  • Aufrechterhaltung des Untersuchungsgegenstandes im Kern

  • Keine wesentliche Verzögerung

Liegen die Voraussetzungen vor, wäre eine Verweigerung der Zustimmung zu der Erweiterung (§ 2 II PUAG) durch die Antragstellenden – gemessen am Zweck der Untersuchung – grundlos und mithin rechtsmissbräuchlich.


-> In Klausur nun den Sachverhalt subsumieren.



Staatsorgane - Bundestag

Es kursieren in den Medien Berichte, nach denen sich M unentgeltlich Reisen, Urlaubsaufenthalte sowie die Benutzung von Kraftfahrzeugen und Flugzeugen von zwei Straßenbaufirmen habe gewähren lassen.

Daher beantragt F die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dessen Auftrag soll es u.a. sein, zu klären:

1) ob,wann, in welchem Umfang und von welchen Straßenbaufirmen M sich die genannten Vorteile im Zeitraum von Beginn des Baus in 2023 bis zum Bauende Ende 2025 hat gewähren lassen.

Der Bundestag beschließt die Einsetzung (sog. Einsetzungsbeschluss); erweitert jedoch den Untersuchungsauftrag auf die gesamte Amtszeit des M.

2) falls sich die Annahme von Geschenken als richtig erweisen sollte, ob und wie M diese geldwerten Vorteile in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.


Der Bundestag beschließt die Einsetzung (sog. Einsetzungsbeschluss); streicht aber Punkt 2.


Kann F gegen die Änderung des Einsetzungsbeschlusses vorgehen?


Organstreitverfahren

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn der Einsetzungsbeschluss des Bundestages die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin nach Art. 44 Abs. 1 GG verletzt hat.

Dies könnte durch die Streichung des Untersuchungsgegenstandes zu 2) geschehen sein.

I. Verstoß gegen Art. 44 I 1 GG

Die qualifizierte Minderheit könnte durch Streichung des Untersuchungsgegenstandes zu 2) in ihrem Kontrollrecht nach Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG verletzt sein.

Das ist der Fall, wenn der Bundestag schon nicht berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsgegenstandes überhaupt zu prüfen (1.) oder wenn ein Prüfungsrecht zwar besteht, der im konkreten Fall gestellte Einsetzungsantrag der Verfassung aber nicht widerspricht (2.). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Antragsteller in ihren Rechten deshalb verletzt sind, weil der Bundestag den Einsetzungsantrag nicht vollständig, sondern nur teilweise ablehnte (3.).

  1. Prüfungsrecht des Bundestages bzgl. der Verfassungswidrigkeit

    a) Prüfung hinsichtlich des Wortlauts

    • Art. 44 GG äußert sich hierzu nicht.

    • § 2 III 1 PUAG räumt dem Bundestag ein Prüfungsrecht bzgl. der Verfassungswidrigekt ein.

Problem: Fraglich ist, ob § 2 III 1 PUAG verfassungswidrig ist.

  • Zweck des Enqueterechts steht der Prüfungskompetenz des Bundestags nicht entgegen; ist die Minderheit der Ansicht, die Mehrheit hätte einen verfassungsmäßigen Untersuchungsgegenstand wegen Verfassungswidrigkeit gestrichen, steht ihr weiterhin der Weg zum BVerfG nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5 BVerfGG offen.

  • Zudem ist keine Verpflichtung des Bundestages, zum Erlass verfassungswidriger Beschlüsse verpflichtet zu sein, ersichtlich.

Daher ist § 2 III 1 PUAG als verfassungskonform. Außerdem kommt § 2 III PUAG als Ausfluss der Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 I 2 GG eine Indizwirkung für die Prüfungskompetenz zu.

  • Ein tvA spricht dem Bundestag nur bei „offensichtlichen“ Verfassungsverstößen das Recht zur Ablehnung eines Einsetzungsantrags zugesprochen (kann hier aber dahinstehen, da F die Änderung als vollkommen verfassungswidrig deklariert.

2. (Offensichtliche) Verfassungswidrigkeit des Einsetzungsantrags

Der Einsetzungsantrag ist hinsichtlich des Untersuchungsgegenstands zu 3 verfassungswidrig, wenn ein Einsetzungsbeschluss des Bundestags mit gleichem Inhalt verfassungswidrig wäre (hypothetische Prüfung).

-> s. gesonderte KK.




Staatsorgane - Bundestag

Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 3. Zuständigkeit des Bundestages

3. Zuständigkeit des Bundestages

Untersuchungsauftrag muss im Zusständigkeitsbereich des Bundestages liegen (§ 1 III PUAG).

Das ergibt sich daraus, dass der Untersuchungsausschuss ein Hilfsorgan des Bundestages ist und als solches keine weitergehenden Zuständigkeiten als der Bundestag selbst haben kann (sog. Korollartheorie).

Erforderlich ist hier sowohl eine „vertikale” Abgrenzung gegenüber dem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit der Bundesländer (Verbandskompetenz) als auch eine „horizontale” Abgrenzung gegenüber dem ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane (Organkompetenz).


Besonderheiten bei der Überprüfung von Regierungsmitgliedern iSv Art. 65 GG:

a) Verbandskompetenz


b) Organkompetenz

Möglicherweise steht der Grundsatz der (horizontalen) Gewaltenteilung einer parlamentarischen Untersuchung entgegen.

Die Regierung ist Teil der Exekutive. Nach Art. 65 GG trägt die Regierung eine exekutive Eigenverantwortung. Eine Untersuchung der Legislative könnte in den Kernbereich dieser exekutiven Eigenverantwortung eindringen und daher unzulässig sein.

Kernbereich der exekutiven Verantwortung umfasst insb. den Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Rergierung. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich daher nicht auf die regierungsinterne Willensbildungs- und Entscheidungsvorbereitung, sondern nur auf abgeschlossene Vorgänge

-> Überprüfung von abgeschlossenen Vorgängen (gerade auf ein mögliches Versagen der Regierung) die kein Geheimhaltungsinteresse haben sind also immer unproblematisch.

Staatsorgane - Bundestag

Verfassungsmäßigkeit Einsetzungsbeschluss - 4. Gegenstand des öffentlichen Interesses

  • wie ist das öffentliche Interesse zu bestimmen?


4. Gegenstand des öffentlichen Interesses

Untersuchungen können zu Grundrechtseingriffen führen, welche wiederum nur mit einem hinreichenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden können.

a) Öffentliches Interesse allein durch parlamentarische Einsetzung? -> hM (-); s.KK.

b) Bestimmung öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse müsste sich aus öffentlichen Rechtssätzen ergeben. Außerdem müsste das öffentliche Interesse gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Rechtsstaatsprinzip den Vorrang genießt.

  • Indizien für ein hinreichendes öffentliches Interesse: staatliche Vorgänge; insb. Handlungen der Exektuive, da deren Handlung gem. dem Demokratieprinzip gerade durch das Volk legitimiert werden.

  • Indizien für ein eher mangelndes öffentliches Interesse: gesellschaftliche (private) Vorgänge.

    -> ABER: Von einigem Gewicht sind danach auch Vorgänge, die zwar im gesellschaftlichen Bereich wurzeln, aber Einfluss auf das Regierungshandeln haben können.

    • Z.B. wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit politisch brisanten Themen wie die Lieferung von waffentauglichem Material

-> Betrifft ein Vorgang lediglich den privaten Bereich des Amtsträgers (Steuern, etc.) kann ein hinreichendes Interesse meist nicht begründet werden (auch wenn es um seine moralische Eignung für das Amt geht).

Staatsorgane - Bundestag

Bildreporter B soll Fotos und Kopien angefertigt haben, die nachweisen sollen, dass einzelne Bedienstete der Landesstraßenverwaltung L im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenbau Geldwäsche betrieben haben.

B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist (§ 331 StPO) und ist nicht bereit die Beweise herauszugeben.

Daraufhin beantragt der Untersuchungsausschuss beim Ermittlungsrichter des BGH formgerecht die Beschlagnahme der näher bezeichneten Bilder.

Wann ist ein solcher Antrag begründet?

B. Begründetheit

Der Antrag des U-Ausschusses ist begründet, wenn für die Beschlagnahme eine Ermächtigungsgrundlage besteht, deren formelle und materielle Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.

1. Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Beschlagnahme

  • Ermächtigungsgrundlage für die Beschlagnahme ist § 29 Abs. 1, 3 S. 1 PUAG i.V.m. § 97 StPO.

    Hinweis: Art. 44 Abs. 2 GG ist keine verfassungsunmittelbare Eingriffsgrundlage. Sie bedarf der einfachgesetzlichen Umsetzung und verweist dazu unter anderem auf die StPO.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Der/die Ermittlungsrichter/in am BGH ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 PUAG für die Anordnung einer Beschlagnahme zuständig. Es ist davon auszugehen, dass der U-Ausschuss zunächst einen Beschluss über die Beweiserhebung gefasst hat (Vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PUAG).

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Beschlagnahme ist materiell rechtmäßig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, 3 S. 1 PUAG vorliegen (a), keine Beschlagnahmeverbote nach §§ 97, 53 StPO anwendbar sind (b) und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beschlagnahme eingehalten sind (c).

a) Voraussetzungen § 29 I, III 1 PUAG

  • Gegenstand müsste als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein (§ 29 I PUAG)

  • Keine freiwillige Vorlage der Gegenstände (§ 29 III 1 PUAG)

b) Kein Beschlagnahmeverbot nach §§ 97, 53 StPO

Die Beschlagnahme muss gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 PUAG den entsprechend anzuwendenden Vorgaben des § 97 StPO genügen.

§ 97 Abs. 5 S. 1 StPO erklärt die Beschlagnahme journalistischer Recherchematerialien für unzulässig, wenn dem Betroffenen für den konkreten Fall ein journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zusteht => Daher ist ein Beschlagnahmeverbot akzessorisch aus dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO herzuleiten.

-> Tatbestand der §§ 97 Abs. 5 S. 1, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO

  • Persönliche Berechtigung: Reporter gem. § 53 I 1 Nr. 5 StPO (+)

  • Gegenständliche Berechtigung:

    -> Grundsatzschutz § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 StPO: Grundsätzlich steht dem Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, sodass ein Beschlagnahmeverbot besteht.

    -> Ausnahme nach § 53 Abs. 2 S. 2 StPO

    Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung im Fall des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO wenn Gegenstand einer Untersuchung eine Geldwäschetat ist; hier (+)

-> Kein Beschlagnahmeverbot

c) Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschlagnahme

Als Modus der Durchsetzung des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt die Beschlagnahme denselben Grenzen wie das Beweiserhebungsrecht. Diese haben, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht.

Die Beschlagnahme wird zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss bestimmten Untersuchungsauftrag begrenzt. Zu prüfen ist hierzu, ob ein verfassungsmäßiger Einsetzungsbeschluss vorliegt und ob die durch die Beschlagnahme zu ermöglichende Beweiserhebung im Rahmen des im Einsetzungsbeschluss bestimmten Untersuchungsauftrages liegt.

-> Prüfung Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses (wie in gesonderten KK; bei Frage nach Grundrechtsverletzung ist hier insb. auf die Pressefreiheit abzustellen).


Staatsorgane - Bundestag

Im Laufe der Untersuchungstätigkeit des Ausschusses kommt es zu erheblichen Veränderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse in den Ländern.

Im Hinblick auf eine möglicherweise anstehende Vertrauensfrage und damit verbundene vorzeitige Auflösung des Bundestags beschließt der Untersuchungsausschuss auf Antrag der Mehrheitsfraktionen, die begonnene Beweisaufnahme trotz bereits gefasster Beweisbeschlüsse nicht fortzusetzen, die Termine für Zeugenvernehmungen wieder aufzuheben und vorzeitig einen Sachstandsbericht nach § 33 Abs. 3 PUAG anzufertigen.

Die Opposition ist empört. Sie ist der Meinung, die Arbeit des Untersuchungsausschusses müsse mindestens bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundespräsidenten über die Auflösung des Bundestags fortgesetzt werden.


Zu Recht?


BVerfGE 113, 113 = NJW 2005, 2537 = JuS 2005, 1033 (Visa-Untersuchungsausschuss)

Welche Rechte der Minderheit bei Aussetzung der Untersuchung auf unabsehbare Zeit zustehen, regelt das PUAG nicht.

Es bleibt eine Frage der Auslegung des Art. 44 GG.

I. Minderheitenschutz

Art. 44 I 1 GG verpflichtet den Bundestag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder (sog. Minderheitenenquete).

Eine Einstellung der Untersuchung durch die Mehrheit könnte die Minderheit in ihrem Recht auf Durchführung der Kontrolle beeinträchtigen und bedarf somit einer Rechtfertigung.

II. Rechtfertigung

  • § 33 III PUAG sieht die Erteilung eines Zwischenergebnisses durch den U-Ausschuss für den Fall, dass ein Endergebnis vor Ablauf der Legislaturperiode nicht erreicht wird, vor.

    Damit besteht zumindest ein schutzwürdiges Interesse der Mehrheit auf Erteilung eines Zwischenergebnisses.

  • Fraglich ist, inwiefern eine noch nicht festehende vorzeitige Regierungsauflösung die Einstellung der Beweisaufnahme rechtfertigen soll.

    Die vorzeitige Einstellung der Untersuchungen führt zu einer dünneren Beweislage und läuft damit dem Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts zuwider. Schließlich kann hierdurch keine möglichst vollständige Sachaufklärung zur politischen Bewertung eines Sachverhalts geschaffen werden.

    Daher muss dass Untersuchungsinteresse der Minderheit vorrang genießen.

    Außerdem kann das Argument, dass ein (möglicher) Wahltermin bevorsteht nicht generell zur Aussetzung der Untersuchungsarbeit führen. Sonst könnte zum Ende eine Legislaturperiode hin niemals eine Kontrolle der Regierung stattfinden. Darin ist ein Verstoß gegen das Minderheitenenqueterecht aus Art. 44 I GG zu sehen.

  • Zudem könnten mildere Maßnahmen als die sofortige Einstellung beschlossen werden; wie zB die Reduzierung der Vernehmungen auf die wichtigsten Zeugen bzw. eine Vorverlegung von Terminen.

III. Ergebnis

Um eine Verletzung der Minderheitenrechte zu vermeiden, muss der Untersuchungsausschuss seine Arbeit mindestens bis zur Entscheidung des Bundespräsidenten über eine mögliche Auflösung des Bundestages fortsetzen. Die Notwendigkeit, Abschluss- oder Sachstandsberichte zu verfassen, kann eine vorzeitige Beendigung einer noch irgendwie realisierbaren Beweisaufnahme nur in engen Grenzen rechtfertigen.


Author

Robin H.

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