Buffl

Zivilprozessrecht

RH
von Robin H.

Prozessaufrechnung:

K verklagt B auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 2.000 €. B trägt vor, niemals ein Darlehen von B erhalten zu haben. Außerdem habe er, B, seinerseits einen Schadensersatzanspruch iHv 2.000 €, sodass die Klage zumindest deshalb unbegründet sei.

Ist der Antrag des Beklagten wirksam?

Eventualaufrechnung (synonym: Hilfsaufrechnung) - unter der Bedingung, dass dem Gericht dem Antrag des Klägers entpsricht, erklärt B die Aufrechnung mit einem ihm zustehenden SchEA.

P: Die bedingte Aufrechnungserklärung ist unwirksam, § 388 S. 2 BGB.

Gleichwohl könnte Eventualaufrechnung im Prozess wirksam sein.

  • e.A. (-)

  • h.M. (+)

    • Arg.: Der Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Eventualaufrechnung: Wird nur hilfsweise aufgerechnet, dann geht die (Gegen-)Forderung nicht verloren, wenn die Klage unbegründet ist.

    • Arg.: Keine Benachteiligung des Klägers, da ihm die Unsicherheit darüber, ob seine eigene Forderung besteht oder nicht, ohne weiteres zumutbar (Ratio legis des § 388 S. 2 BGB liegt darin, den Aufrechnungsgegner zu Rechtsklarheit zu verhelfen; da die Bedingung hier in dem Bestehen der vom Kl. eingeklagten Forderung besteht, ist ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit gegeben).

    • Arg.: Die Zulässigkeit der Eventualaufrechnung wird zudem in § 45 Abs. 3 GKG und § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorausgesetzt.

    • Arg.: Schließlich liegt auch gar kein Verstoß gegen § 388 S. 2 BGB vor: Die Bedingung, dass die Hauptforderung besteht, ist ohnehin Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung (zulässige “Rechtsbedingung”).


Prozessaufrechnung:

K verklagt B auf Zahlung von 2.000 €. Kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung trägt B plötzlich vor, er rechne mit einer Schadensersatzforderung gegen B auf und benennt für das Vorliegen dieser Schadensersatzforderung drei Zeugen.

  1. Wie wird das Gericht entscheiden?

  2. Welches Problem entwächst hieraus für die Forderung des B?


Die prozessual unzulässige Prozessaufrechnung:

  1. Der Aufrechnungseinwand ist hier gem. §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 S. 2 ZPO präkludiert, die Aufrechnung wird also nicht mehr berücksichtigt und B wird zur Zahlung von 2.000 € verurteilt.

    Der Beklagte ist verurteilt, 2.000€ an den Kläger zu zahlen.

    Außerdem tritt Wirkung des § 322 II ZPO bzgl. der Gegenforderung ein. Die Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, ist in den Entscheidungsgründen zu verorten.

  2. Problem: Hält man die Aufrechnung gleichwohl materiellrechtlich für wirksam, so ist die Forderung des B verloren: Sie ist gem. § 389 BGB erloschen, wurde aber trotzdem nicht berücksichtigt.

    Nach hM gilt deshalb der Rechtsgedanke des § 139 BGB: Nach dem Willen des Beklagten soll die Aufrechnung nicht wirksam werden, wenn sie prozessual unzulässig ist.

    RF: materiellrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung, sodass Forderung des B nicht gem. § 389 BGB ersloschen ist und er sie somit weiterhin einklagen kann.

-> Vor selbigem Problem steht man, wenn der Beklagte im Anwaltsprozess vor dem LG ohne anwaltliche Vertretung die Aufrechnung erklärt. Denn prozessrechtlich ist die Erklärung (wie bei Präklusion, §§ §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 S. 2 ZPO) unwirksam mangels Postulationsfähigkeit (§ 78 I ZPO).


Good to know:

  • Die Prozessaufrechnung ist sowohl materiellrechtliche Willenserklärung als auch Prozesshandlung (Doppeltatbestand der Prozessaufrechnung)

  • Neben den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) darf die Aufrechnung nicht prozessual unzulässig sein. Prozessuale Unzulässigekit könnte durch Präklusion oder mangelnde Postulationsfähigkeit herbeigeführt werden.


Widerklage:

B aus München schuldet K aus Frankfurt 1.000 € aus einem Kaufvertrag, wobei die AGB von K in rechtlich zulässiger Art und Weise ein Aufrechnungsverbot bestimmen. Eine Woche später geraten K und B zufällig in München in einen Autounfall, an dem K die alleinige Schuld trägt und bei dem am Auto des B ein Sachschaden in Höhe von 1.500 € entsteht. Als B den Kaufpreis nicht bezahlt, verklagt ihn K vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.000 €. B erhebt Widerklage auf Zahlung von 1.500€.

Ist die Widerklage zulässig?

  • Examensklassiker!


Widerklage = eigenständige Klage innerhalb eines Prozessverhältnisses => Zuständigkeitsvss. müssen vorliegen; im Wesentlichen wird nach oben verwiesen.

A. Zulässigkeit

I. Rechtshängigkeit der Hauptklage

II. Gerichtssbezogene Zulässigkeitsvss.

AG München müsste zuständig sein.

  1. Sachl. Zuständigkeit (+), § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, 2, 4, 5 Hs. 2 ZPO

  2. Örtl. Zuständigkeit

    a) Grundsatz: Allg. Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO ist Wohnort des K, also Frankfurt. Damit AG München für Widerklage örtl. unzuständig.

    b) § 33 ZPO

    Etwas anderes könnte sich aus § 33 ZPO ergeben. Denn danach ist das Gericht der Hauptklage für Widerklage auch ört. zuständig, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

    Hier (-); KP-Anspruch und SchEA stehen in keinem Zusammenhang zueinander.

    RF: Demnach wäre AG Müchen für Widerklage örtl. unzuständig und die Klage des B abzuweisen.

    c) §§ 20 StVG, 32 ZPO

    -> Gericht am Ort der unerlaubten Handlung ist auch zuständig; danach ist AG München dennoch zuständig.

  3. Konnexität als gesonderte Zulässigkeitsvoraussetzung

    • e.A. (ältere Rspr. BGH): (+), ist gesonderte Zulässigkeitsvoraussetzung: Ohne Konnexität keine einheitliche Verhandlung gerechtfertigt

      • Arg.: Unökonomisch -> nicht zusammengehörden Streitgegenstände sollen getrennt voneinander behandelt werden.

    • h.M. (OLG Rspr.):

      • Arg.: Systematik - § 33 ZPO steht bei den Vorschriften über die örtl. Zuständigkeit und kann sich damit systematisch nicht auf die sachl. Zuständigkeit auwirken.

      • Arg.: 145 II ZPO - wenn inkonnexe Widerklage erhoben wird, kann das Gericht trennen. Die Norm wäre überflüssig, wenn inkonnexe Widerklage unzulässig wäre.

      -> Keine gesonderte Zulässigkeitsvoraussetzung




Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

K verklagt B erfolgreich auf Zahlung von 10.000 €. Nach Eintritt der Rechtskraft erhebt B Vollstreckungsabwehrklage und macht geltend, er habe den Vertrag nunmehr wegen Irrtums angefochten.

Hat die Klage des B Erfolg?

Die Klage des B hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit (§ 802 ZPO)

B. Begründetheit

Ferner ist die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die nicht präkludiert sind.

I. Einwendung (+) -> Erfüllung gem. § 362 I BGB

II. Keine Präklusion, § 767 II ZPO

Liegt die Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts (Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung, etc.) vor, stellt sich die Frage, ob der Zeitpunkt des Bestehens der Einwendung oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts (Anfechtungs-, Widerrufs-, Aufrechnungserklärung), maßgeblich für die Präklusion aus § 767 II ZPO ist.

  • e.A. (BGH): Es kommt nicht auf die Gestaltungserklärung, sondern auf die Gestaltungslage an.

    -> Bestand bereits ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht, so ist die nachträgliche Ausübung derartiger Gestaltungsrechte keine neue Tatsache

    • Arg.: Schutz der mat. Rechtskraft (§ 322 ZPO) und Rechtssicherheit

    • Kriitk: Erkennt man die Gestaltungslage als maßgeblich an, würde man die materiellrechtlichen Ausübungsfristen der Gestlstungsrechte (§§ 121, 124, 355 II, 441 I BGB, usw.) unterlaufen.

      • Dieses Arg. wiegt unter dem Gesichtspunkt, dass die ZPO gerade der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen soll, äußerst schwer.

    Hier: Präklusion (+)

  • a.A. (h.L.): Es kommt nicht auf die Gestaltungslage, sondern auf die Gestaltungserklärung an.

    • Arg.: Die bloße Gestaltbarkeit eines Rechtsverhältnis ist unerheblich. Erst die Ausübung eines Gestaltungsrecht wirkt sich auf die Rechtslage aus.

    Hier: Präklusion (-)

    -> hL darf in Klausur guten Gewissens vertreten werden.


Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

B bestellt online beim Händler K einen Drucker, wird aber über sein Widerrufsrecht nicht belehrt. Weil B den Kaufpreis nicht bezahlt, verklagt K den B und B wird antragsgemäß verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft widerruft B den Vertrag und erhebt Vollstreckungsabwehrklage.

Die Klage des B hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit (§ 802 ZPO)

B. Begründetheit

Ferner ist die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die nicht präkludiert sind.

I. Einwendung (+) -> Erfüllung gem. § 362 I BGB

II. Keine Präklusion, § 767 II ZPO

Liegt die Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts (Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung, etc.) vor, stellt sich die Frage, ob der Zeitpunkt des Bestehens der Einwendung oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts (Anfechtungs-, Widerrufs-, Aufrechnungserklärung), maßgeblich für die Präklusion aus § 767 II ZPO ist.

  • BGH: Auch das Widerrufsrecht ist als Gestaltungsrecht konzipiert; damit Präklusion, wenn nicht vor Schluss letzter mündl. Verhandlung ausgeübt.

    • Dass das Widerrufsrecht dem Verbraucher in zeitlicher Hinsicht eine Entscheidungsfreiheit verschafft, ist lediglich eine Nebenfolge.

  • Andere Auffassung (h.Lit.): Jedenfalls beim Widerrufsrecht muss die Gestaltungserklärung maßgeblich sein

    • Widerrufsrecht ist nicht lediglich die Berufung auf einen abgeschlossenen Tatbestand, sondern soll dem Verbraucher (ebenso wie ein vertragliches Gestaltungsrecht) explizit eine Schwebelage sichern

    • Präklusion wäre sehr wohl europarechtswidrig: Trotz prinzipieller Verfahrensautonomie darf die Geltendmachung der in den Richtlinien gewährten Rechte nicht über übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht werden


Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO - Aufbauschema

A. Zukässigkeit

I. Statthaftigkeit (+), sofern Kläger behauptet, ihm stehe ein Interventionsrecht zu -> denkbare Interventionsrechte nennen

Problem - nicht alle nach dem Vorbringen des Klägers in Frage kommenden Interventionsrechte taugen auch als solche:

  • Sicherungseigentum (+), str., s. KK.

  • AnwR (+), aber nur bzgl. der Verwertung.

=> Vorauswahl treffen.

II. Gerichtsbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • § 802 ZPO - aber nur bei örtl. Zuständigkeit!

    -> denke daran, dass Ausschluss des § 39 ZPO bei sachl. Zuständigkeit durch §§ 42 II 2, 802 ZPO nicht in Frage kommt, da sachl. Zuständigkeit sich nicht aus §§ 771, 802 ZPO, sondern nach §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG, bestimmt.

III. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

IV. Streitgegenstandbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

V. Rechtsschutzbedürfnis

Die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet, denn eine Auskehr des Erlöses an den G ist bekanntlich nicht erfolgt. Damit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Klägers.

B. Begründetheit

Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn das geltend gemachte Interventionsrecht besteht und keine Einwendungen vorliegen.

I. Interventionsrecht

  • (P: Sicherungs-)Eigentum; AnwR (P); Recht zum Besitz; Herausgabeanspruch (§ 1007)

    -> Oftmals sachenrechtliche Eigentumsprüfung (Erwerb von Eigentum oder zumidnest AnwR als wesensgleiches Minus analog §§ 929 ff. BGB)

  • Liegt nach Maurer immer vor, wenn Gegenstand nicht dem Sch. gehört und Dritter einen (potentiellen) schuldrechtlichen oder dinglcichen Herausgabeanspruch hat.

    • Probleme: (analog) §§ 383, 392 II HGB bei Kommissionsgeschäften (S verkauft MüKo für D an K; G pfändet Anspruch des S gegen K -> § 392 II HGB; hat K schon bezahlt und liegt Geld in Kasse und G lässt Kassenpfändung machen -> § 392 II HGB analog).

II. Kein Einwand nach § 242 BGB

Die Drittwiderspruchsklage ist rechtsmissbräuchlich, wenn persönliche oder gegenständliche Mithaftung besteht.

-> nur das einschlägige prüfen.

  1. Persönliche Mithaftung

    Die Klage ist abzuweisen, wenn der § 771 ZPO-Kläger schuldrechtlich neben dem Titelschuldner haftet.

    • Bsp.: § 421 BGB; § 773 I Nr. 2 BGB; § 126 HGB - aber § 129 HGB;

  2. Gegenständliche Mithaftung

    Die Klage ist abzuweisen, wenn der Vollstreckungsgegenstand materiellrechtlich für den titulierten Anspruch haftet.

    • Pfandrechte (§§ 562, 647, 1204 BGB).


Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

S nimmt bei D ein Darlehen iHv 20.000€ auf. Zur Sicherheit übereignet der S dem D sein Fahrzeug im Wert von 9.000€. S darf das Fahrzeug weiterhin nutzen.

Aufgrund der hohen Darlehensraten kann S die Miete für seine Wohnung in Heidelberg nicht mehr zahlen. Sein Vermieter G klagt den ausstehenden Mietzins von 11.000€ erfolgreich ein. Der von G beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet das bei S befindliche Fahrzeug.

D erhebt Drittwiderspruchsklage beim LG Heidelberg. Der Anwalt des G trägt in der mündl. Verhandlung vor, dass das KFZ bei S stehe und er daher Eigentümer sei.


Ist die Drittwiderspruchsklage des D zulässig?


A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Als Interventionsrecht kommt Sicherungseigentum des D in Betracht. Fraglich ist, ob Sicherungseigentum als Interventionsrecht iSd § 771 ZPO taugt.

  • e.A.: § 805 ZPO bei Sicherungseigentum

    • Arg.: Sicherungseigentum ist wirtschaftlich ein besitzloses Pfandrecht

    • In der Insolvenz gewährt Sicherungseigentum gem. § 51 Nr. 1 InsO auch nur ein Absonderungsrecht

  • h.M.: § 771 ZPO statthaft

    • Arg: Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz sind nicht vergleichbar.

    • Arg.: Sicherungseigentümer hat ein berechtigtes Interesse an freihändiger Verwertung der Sache

    -> Sicherungseigentum taugliches Interventionsrecht; daher (+).

II. Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Sachl. Zuständigkeit: § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG

    • Streitwert hier schwer zu bestimmen, da keine Forderung eingeklagt wird.

    • Daher: §§ 2 ff. ZPO -> § 2, 6 ZPO: Wert bestimmt sich durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

      Hier: Pfändungspfandrecht (§ 808 ZPO); Wert der Forderung = 11.000€; Wert Gegenstand = 9.000€

      -> Streitwert 9.000€ => AG sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG)

      -> Problem: Klage bei LG erhoben

      P: Könnte gem. § 39 ZPO unerheblich sein.

      • Denkbar: Ausschluss des § 39 ZPO gem. §§ 40 II 2, 802 ZPO

      • (-), hier liegt keine ausschließliche Zuständigkeit nach § 802 ZPO vor, da sich diese hier nicht aus § 771 ZPO sondern aus den allgemeinen Vorschriften (§§ 1 ZPO, 23, 71 GVG) ergibt.

      Mithin § 39 ZPO möglich. Rügelose Einlassung liegt in dem Vorbringen des G.

    => LG sachlich zuständig, § 39 ZPO.

  2. Örtl. Zuständigkeit: § 771 I ZPO iVm § 802 ZPO: Gericht in dessen Bezirk die ZwV erfolgt ist ausschließlich örtl. zuständig; daher: Heidelberg (+)

III. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (+), § 78 I ZPO

IV. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (ü)

V. Rechtsschutzbedürfnis (+)

Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet, denn eine Auskehr des Erlöses an den G ist bekanntlich nicht erfolgt.

VI. Klage ist zulässig.



Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Daniel (D) ist bei Sabrina (S) auf ein Glas Wein zu Gast. Weil seine Omega Speedmaster ihn am Handgelenk stört, zieht er diese aus und legt sie auf die Kommode der S.

Am Abend geht D nach Hause und vergisst seine Uhr auf der Kommode. Weil Daniel mehrere Uhren dieses Models hat, fällt ihm der Verlust vorerst nicht auf.

Inzwischen erscheint der Gerichtsvollzieher bei S. Dieser pfändet und verwertet die Uhr des D. S wendet hiergegen nichts ein.

Der Gläubiger Gustav erlangt den Gegenwert des Uhr in Geld.


Nun erhebt D Klage nach § 771 ZPO und möchte seine Uhr zurück.

Situatuin: Klage des Dritten gegen Vollstreckungsgläubiger nachdem ZVS beendet

Lösung: Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB tritt nach Beendigung der ZVS an Stelle des § 771 ZPO

 

A. Pfändung schuldnerfremde Sache

I. Anspruch aus §§ 280, 241 II BGB (-)

  • ZVS = gesetzliches SV; Gläubiger verpflichtet, vorrangige Rechte Dritter an gepfändeten Sache iSv § 771 ZPO gewissenhaft zu prüfen und ggf. Pfändung zu unterlassen

  • Pflichtverletzung = Unterlassen dieser Pflicht

  • Verschulden aber idR (-), weil keine Kenntnis von Fremdheit der Sache

 

II. Anspruch aus §§ 985 iVm 1247 S. 2 analog (-): dingliche Surrogation zwar (+), aber trotzdem erwirbt Gläubiger kraft Hoheitsakt durch Ablieferung nach §§ 819, 815 I ZPO Eigentum an Geld

 

III. Anspruch aus §§ 989, 990 BGB (-): weil ab Beschlagnahme/Verstrickung das EBV durch Vorrang von § 771 ZPO ausgeschlossen

 

IV. Anspruch aus § 823 BGB (-): mangels Verschulden

 

V. Anspruch aus §§ 823 II iVm 858 BGB (-): weil im Handeln des Gerichtsvollziehers keine verbotene Eigenmacht des Gläubigers liegt

 

VI. Anspruch aus § 826 BGB (-)

 

VII. Anspruch aus GoA (-): mangels Fremdgeschäftsführungswillen

 

VIII. Anspruch aus § 816 BGB (-): Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckenden ≠ Verfügung und Gläubiger ≠ Nichtberechtigter

 

IX. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) Gläubiger erlangt Erlös nicht durch Leistung, sondern durch Hoheitsakt

 

X. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB (+)

1. etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Erlös, §§ 819, 815 (§§ 1247, 1287 BGB analog -> dingliche Surrogation => anstelle des Pfandgegenstandes tirtt der Erlös):

2. in sonstiger Weise: durch Hoheitsakt (mit Ablieferung, § 817 ZPO)

3. ohne Rechtsgrund:

-> (+), wen § 771 ZPO möglich gewesen wäre.

  • nach beiden Theorien liegt kein Rechtsgrund vor

  • gemischte Theorie: an schuldnerfremden Sachen entsteht kein PPR iSd § 804 ZPO

  • öff-rechtl. Theorie: schon, aber PPR = rein prozessuales Recht (keine Aussage über materielles Behaltendürfen hinsichtlich Erlös)

  • prüfen, ob Sache tatsächlich Kläger gehörte; wenn (-), dann darf Beklagter Erlös behalten (inzidente § 771-Prüfung)

 

B. Pfändung schuldnerfremde Forderung

Anspruch aus § 816 II (+)

  • anders als oben hier keine inzidente Prüfung des § 771 ZPO


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Robin H.

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