Anlass
Wie VSO-ZÜ, ausschließliche Steuerstraftat
Wodurch?
Gegen wen?
Welche Straftat? … = Steuerstraftat nach $369(1) Nr.1 AO
Rechtsanwendung
Wie VSO-ZÜ, ausschließliche Steuerstraftat:
Für das Verfahren wegen Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze zum Strafverfahren (StPO) gem. $385(1) AO und für die Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht (StGB) gem. $369(2) AO, soweit die AO bzw. die Steuergesetze nichts anderes bestimmen
Sachliche Zuständigkeit
Es ist die Finanzbehörde sachlich zuständig, welche die Steuer (Zoll, EUSt, VSt) verwaltet, bzw. es in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich (VuB, $1(3) ZollVg) fällt ($387(1) AO i.V.m. $12(2) FVG)
Örtliche Zuständigkeit
Es ist die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Steierstraftat begangen oder entdeckt worden ist ($388(1) Nr.1 AO
Rechtsstellung
StA leitet das EV
Rechte, Pflichten wie Beamte des Polizeidienstes, $402(1) AO
Befugnisse wie ErmPStA, $399(2) S.2 AO
Handlungsprinzip
Ermittlungspflicht wie Beamte des Polizeidienstes nach $163(1) S.1 StPO
Zwangsmittel
Befugnisse / Maßnahmen, welche ihre Rechtsgrundlage in der StPO haben (z.B. vorläufige Festnahme) und nicht befolgt wurden, dürfen nach unbestrittener Rechtsauffassung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Aufgabe
Gesetzlich Aufgabe nach §386(1) AO
Zuletzt geändertvor 8 Tagen