Allgemeines
— geregelt in §§ 72 ff. ZPO
= die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozess (sog. “Vorprozess”)
Herbeigeführt wird dadurch die Beteiligung dieses Dritten an dem Rechtsstreit
-> sog. „Interventionswirkung“, d.h. Bindungwirkung gem. §§ 74, 68 ZPO
Sinn und Zweck: Bindung des Dritten an die Entscheidungen des Vorprozesses bei einem eventuellen Folgeprozess gegen den Dritten
Anknüpfungspunkt ist stets, dass eine Partei einerseits im Vorprozess enen für sie ungünstigen Ausgang befürchtet, sich aber andererseits gegen einen Dritten erhofft, einen Anspruch auf Gewähleistung oder Schadloshaltung (d.h. Regressanspruch) geltend machen zu können, vgl. § 72 I ZPO
— vielseitiges Interesse der Hauptpartei daran, dass der Dritte Beteiligter des Prozesses und Streithelfer sein wird:
Dritter kann des Sachverhalts besser kundig sein
zu Gunsten der Hauptpartei tritt Interventionswirkung im Fall des Prozessverlusts ein
= die tatsächlichen Fragestellungen und rechtlichen Beurteilungen im laufenden Prozess erstrecken sich bindend auf den Dritten im Folgeprozess (§§ 74 III, 68 ZPO)
— Exkurs: Streithilfe, §§ 66 ff. ZPO
= die Beteiligung eines Dritten (d.h. keiner Partei) an einem Verfahren, um eine Partei zu unterstützen
Voraussetzungen der Streitverkündung
—> Zulässigkeit der Streitverkündung spielt für Ausgangsprozess keine Rolle; wird erst im Folgeprozess geprüft, wenn es zw. Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger zum Rechtstreit kommt
— Anhängigkeit des Vorprozesses
Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 I ZPO nach BGH nicht erforderlich
ausreichen, dass die Klage des Vorprozesses bereits erhoben ist
-> muss noch nicht zwingend zugestellt sein
— Streitverkündungserklärung an einen unbeteiligten Dritten
grds. können beide Parteien des Vorprozess dem Streitverkündungsempfänger den Streit verlündung
Erklärung darf nur unbedingt erfolgen
ob und wem der Streitverkündungsempfänger beitrtt, bleibt dessen Entscheidung überlassen
-> Beitritt kann nur zu einer der beiden Parteien erfolgen
für Beitritt: Voraussetzungen des § 70 ZPO
Bindungswirkung tritt nur ggü. der im Vorprozess unterliegenden Parteu ein
— Streitverkündungsgrund, § 72 I ZPO
= der Streitverkünder muss glauben, dass er im Falle des für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Dritten als Streitverk+ndungsempfänger einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. Regressansprüche) haben kann
-> zwei Varianten:
Anspruchsgegnerschaft
-> es muss ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz gegen des Streitverkündungsempfänger entstehen können
Anspruchsinhaberschaft
-> es kann auch ein Regressanspruch des Streitverkündungsempfönger ggn. den Streitverkünder entstehen können
-> in den Fällen der §§ 75-77 ZPO, wenn Streitverkünder über ein Recht des Streitverkündungsempfängers prozessiert
— Form
Schriftform, § 73 ZPO
-> i.d.R. duch Schriftsatz beim Prozessgericht des Vorgerichts
-> beim AG: auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
Angabe von Streitverkündungsgrund und Lage des Rechtsstreits
Erklärung muss Gründe der Streitverkündung beinhalten: Angabe des Rechtsverhältnisses, aus dem sich de Regressanspuch ggn. den Dritten oder dessen Anspruch ggn. den Streitverkündungsempfänger ergeben soll, vgl. § 72 ZPO
Angabe der Lage des Vorprozesses mit Entscheidungen, Beweisergebnissen, ergriffenen Rechtsbehelfen etc.
-> Streitverkündungsempfänger soll eine möglichst genaue Prüfung ermöglicht werden, ob ein Beitritt sinnvoll ist oder nicht
— Zeitpunkt
bei Beurteilung der zeitlichen Zulässigkeit: Abstellung auf Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO
-> immer dan verspätet, wenn siein einer nicht reversiblen Sache nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht
— Zustellung
§ 73 S. 2 ZPO: Streitverkündung ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkündungsempfängers in Abschrift zuzustellen
Zustellung erfolgt von Amts wegen nach §§ 166 ff. ZPO und ist gem. § 71 S. 3 ZPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung
Wirkung und Rechtsfolgen
— Wirkung im Allgemeinen
Zustellung bewirkt materiell-rechtlich die Hemmung der Verjährung, vgl. § 204 I Nr. 6 BGB
gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren, vgl. § 204 I Nr. 7 BGB
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben erhalten, vgl. § 218 I BGB
prozessrechtliche Wirkung besteht in Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, vgl. § 71 I, III ZPO
= der Nebeninterventionsempfänger wird im Folgeprozess im Verhältnis zu dem Streitverkünder mit der Behauptung nicht gehört, dass der Vorprozess, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei
-> m Folgeprozess tritt zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses ein
-> Bindunsgwirkung tritt nie zu Ungunsten des Streiverkünders ein
maßgeblicher Zeitpunkt für Wirkung nicht der Beitrittszeitpunkt, sondern Teitpunkt, zu dem Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war
-> i.d.R. nach eine angemessenen kurzen Zeit nach Kenntnis und Zustellung der Streitverkündung
— Auswirkung für den Streitverkündungsempfänger
-> davon abhängig, ob Beitritt oder nicht
Beitritt
wird zum Nebenintervenient nach §§ 66 ff. ZPO
§ 67 ZPO: kann aufgrund des Beitritts Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützten Partei dann zugerechnet werden
wird nicht Partei!
kein Beitritt
Streitverkündung entfaltet wegen § 74 III ZPO ggü. dem Streitverkünder im Nachfolgeprozess die Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO
tritt er dem Gegener bei: Wirkung der Nebenintervention tritt ggü. beiden Parteien ein
Kosten
gehören nicht zu denen des anhängigen Rechtsstreits und treffen grds. Streitverkünder
-> dienen seinr Rechtsverfolgung ggn. den Streitverkündungsempfänger
bzgl. Kosten des Streiverkündungsempfängers: Heranziehung von § 101 I Alt. 2 ZPO
-> diese Kosten dürfen in der Kostenentscheidung nie der unterstützten Partei auferlegt werden, vielmehr sind sie nur dem Gegner der unterstützen Partei oder dem Streithelfer selbst aufzuerlegen
-> es muss eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ergehen, da diese gerade nicht vom Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ erfasst werden
Schließen die Parteien einen Vergleich und es kommt deshalb zu einer Kostenaufhebung, so steht dem Streithelfer gegen den Gegner der unterstützen Partei kein Kostenerstattungsanspruch zu
-> Vielmehr hat er seine Kosten dann selbst zu tragen
Übersicht Streitverkündung und Nebenintervention
Streitverkündung
Nebenintervention
Zweck
Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen RechtsstreitStreitverkündender Dritter kann beitretenBindung des Dritten an Prozessergebnisse ohne Rücksicht auf den Beitritt
Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Dritten
Voraussetzungen
§ 72 ZPO:Anhängiger RechtsstreitStreitverkünder glaubt, im Falle des Prozessverlusts einen Regressanspruch zu haben oder befürchtet einen solchen
§ 66 ZPO:Anhängiger RechtsstreitRechtliches Interesse am Sieg der Hauptpartei
Wirkungen
Mit Beitritt Nebenintervenient (§ 74 I ZPO)Interventionswirkung ohne Rücksicht auf Beitritt (§§ 74 III, 68 ZPO)
§ 67 ZPO: Beteiligung im anhängigen Rechtsstreit§ 68 ZPO: Interventionswirkung im Folgeprozess
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