Wohlfahrtsstaat und Gesundheitssystem
Benennen Sie die Sozialversicherungsteilsysteme, die im 19. Jahrhundert durch die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung in Deutschland eingerichtet wurden.
Krankenversicherung im Jahr 1883, Unfallversicherung im Jahr 1884, Alters- und Invalidenversicherung im Jahr 1885.
Stellen Sie dar, was das Prinzip der Selbstverwaltung in der GKV besagt.
Das Selbstverwaltungsprinzip beinhaltet, dass die Organisation und Ausführung der Krankenversorgung vom Staat auf Körperschaften und Verbände im Rahmen der Selbstverwaltung delegiert sind. Die beiden wesentlichen Einrichtungen der Selbstverwaltung sind die gesetzlichen Krankenkassen und die KV als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Grundlage für die Arbeit der Selbstverwaltung sind die staatlichen Rahmenbedingungen als Regulierung insbesondere durch die Gesetzgebung des Bundes in den Bereichen der Kranken- sowie Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI).
In eigenen Worten (Lernfassung)
• Das Grundprinzip: Der Staat steuert die Krankenversorgung nicht selbst, sondern überträgt Planung und Organisation an eigene Körperschaften und Verbände (Delegation).
• Die zwei Hauptakteure:
- Gesetzliche Krankenkassen (GKV) – vertreten die Kostenträger/Versicherten.
- Kassenärztliche Vereinigungen (KV) – vertreten die Vertragsärzte.
- Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
• Die staatliche Rolle: Der Staat zieht lediglich den gesetzlichen Rahmen über das Sozialgesetzbuch:
- SGB V = Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB XI = Soziale Pflegeversicherung
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Eselsbrücke (für Akteure & Gesetze: GKV, KV, V, XI)
„Gemeinsam Klären Versorger 5 bis 11“
• Gemeinsam = GKV (Krankenkassen)
• Klären = KV (Kassenärztliche Vereinigung)
• Versorger = Verwaltet sich selbst
• 5 = SGB V (Krankenversicherung)
• bis 11 = SGB XI (Pflegeversicherung)
Merksatz
„Der Staat baut das Gesetz-Gerüst (SGB V und XI), Kassen und Ärzte (GKV und KV) füllen es eigenständig mit Leben.“
Beschreiben Sie wichtige Maßnahmen der Gesundheitspolitik zur Kostendämpfung im deutschen Gesundheitswesen seit der Jahrtausendwende.
Trotz Erhöhungen der GKV-Beiträge führte die Kostenentwicklung kontinuierlich zu einer Unterfinanzierung in der GKV. Dieser Entwicklung versuchte die Gesundheitspolitik mit häufigen Gesetzesinitiativen von Kostendämpfung und Einnahmeerhöhungen entgegenzuwirken: GKV-Gesundheitsreformgesetz (2000), GKV-Modernisierungsgesetz (2004), GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (2007), Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (2011), GLK-Finanzierungsgesetz (2011), GKV-Versorgungsstrukturgesetz (2012). Das wesentliche Problem der Unterfinanzierung hängt mit den willkürlichen Ausschlussprinzipien bestimmter Arbeitnehmergruppen in der GKV-allem Besserverdienende und Verbeamtete - zusammen.
• Das Kernproblem: Trotz steigender Beiträge leidet die GKV unter dauerhafter Unterfinanzierung – vor allem, weil Gutverdiener und Beamte nicht verpflichtend einzahlen (Ausschlussprinzip).
• Die Reaktion der Politik: Zahlreiche Reformgesetze seit 2000 mit dem Ziel, Kosten zu dämpfen und Einnahmen zu sichern:
- 2000: GKV-Gesundheitsreformgesetz (Reform)
- 2004: GKV-Modernisierungsgesetz (Modernisierung)
- 2007: GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (Wettbewerb)
- 2011: Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG / Arzneimittel)
- 2011: GKV-Finanzierungsgesetz (Finanzen)
- 2012: GKV-Versorgungsstrukturgesetz (Struktur)
Eselsbrücke (für die 6 Reformschwerpunkte in zeitlicher Reihe)
„Reiche Manager Wollen Arzneien Für Strukturen“
• Reiche = Reformgesetz (2000)
• Manager = Modernisierungsgesetz (2004)
• Wollen = Wettbewerbsstärkungsgesetz (2007)
• Arzneien = Arzneimittelmarkt-Neuordnung (2011)
• Für = Finanzierungsgesetz (2011)
• Strukturen = Versorgungsstrukturgesetz (2012)
„Reformen deckeln Kosten und ordnen Strukturen – doch die Kassen bleiben klamm, solange Beamte und Besserverdiener draußen sind.“
Struktur des deutschen Gesundheitssystems
Erläutern Sie die Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen der Regulierung im deutschen Gesundheitssystem.
Die Aufgaben des G-BA ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen des SGB V. Der dort formulierte Arbeitsauftrag für den G-BA liegt im Wesentlichen im Bereich von Leistungs- und Zulassungsfragen im Rahmen der GKV sowie in Bezug auf die Versorgungsqualität, Wirtschaftlichkeit und Nutzenaspekte: Der G-BA erfüllt seine Aufgaben im Wesentlichen durch den Beschluss von Richtlinien. Diese sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Bei seiner Aufgabenerfüllung steht der G-BA unter der Rechtsaufsicht des BMG.
• Gesetzliche Basis & Rolle: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitet auf Basis des SGB V und ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung.
• Zentrale Aufgaben:
- Leistungs- und Zulassungsfragen: Bestimmt, welche medizinischen Leistungen von der GKV bezahlt werden und wer sie erbringen darf.
- Prüfkriterien: Qualität der Versorgung, Wirtschaftlichkeit und medizinischer Nutzen.
• Instrument: Er beschließt Richtlinien – diese sind verbindliches Recht für alle gesetzlich Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringer (z. B. Ärzte, Kliniken).
• Aufsicht: Der G-BA agiert nicht völlig frei, sondern steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Eselsbrücke (für die Kernpunkte: Richtlinien, Nutzen/Wirtschaftlichkeit, Gesetz SGB V, Aufsicht BMG -> R-N-W-G-A)
„Recht Nur Wenn Gesetzlich Abgesegnet“
• Recht = Richtlinien beschließen (für alle bindend)
• Nur = Nutzen, Wirtschaftlichkeit & Qualität prüfen
• Wenn = Was bezahlt wird (Leistungen & Zulassung)
• Gesetzlich = Gesetzliche Basis im SGB V
• Abgesegnet = Aufsicht durch das BMG
„Der G-BA bestimmt per Richtlinie, was die Kasse zahlt – geprüft auf Qualität und Nutzen, beaufsichtigt vom BMG.“
Nennen Sie wesentliche Institutionen der staatlichen Gesundheitsverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Kommunen.
Bund: BMG, BAS, RKI, PEI, IQWIG, BfArM, BZgA
Land: Landesministerien für Soziales und Gesundheit, Oberste Landesgesundheitsbehörden
Kommune: Öffentlicher Gesundheitsdienst (Gesundheitsämter)
Erklären Sie das Zusammenspiel von Regulierung, Finanzierung und Leistungserbringung im deutschen Gesundheitssystem.
Innerhalb des Regulierungsrahmens des Staates und der Selbstverwaltung in Form von Rechtsetzung und Rechtsaufsicht findet die Leistungserbringung und Finanzierung in einem Zusammenspiel zwischen Kostenträgern, Leistungserbringern und Versicherten der GKV statt. In diesem Rahmen schließen beispielsweise die Krankenkassen Versorgungsverträge über Behandlungsverfahren für ihre Mitglieder mit Leistungserbringern auf Basis vereinbarter Vergütungen ab. Indem die Versicherten der GKV Krankenkassenbeiträge entrichten, haben sie einen Anspruch auf gesetzlich regulierte Leistungen und können Leistungsansprüche in Form von Sachleistungen gegenüber Leistungserbringern geltend machen.
Das System funktioniert als Dreiecksbeziehung innerhalb staatlicher und selbstverwalteter Spielregeln:
• Regulierung (Rahmen): Staat und Selbstverwaltung setzen verbindliche Gesetze/Richtlinien fest und führen die Rechtsaufsicht.
• Das Zusammenspiel der 3 Akteure:
- Versicherte (Finanzierung): Zahlen Beiträge an die Krankenkassen (Kostenträger) und erwerben damit Rechtsansprüche auf Sachleistungen.
- Kostenträger (Verträge & Geld): Krankenkassen schließen Versorgungsverträge mit Ärzten und Kliniken ab und regeln Vergütungen.
- Leistungserbringer (Versorgung): Behandeln die Versicherten direkt als Sachleistung (Versicherte müssen beim Arzt in der Regel nicht selbst vorstrecken).
Eselsbrücke (für das magische Dreieck: Kostenträger, Leistungserbringer, Versicherte -> K-L-V)
„Keiner Lebt Verlassen“
• Keiner = Kostenträger (Krankenkassen zahlen)
• Lebt = Leistungserbringer (Ärzte/Kliniken behandeln)
• Verlassen = Versicherte (Mitglieder erhalten Sachleistung)
„Der Staat setzt das Recht, der Versicherte zahlt den Beitrag, die Kasse schließt den Vertrag – und der Arzt liefert die Sachleistung.“
Nennen Sie die wesentlichen Versorgungsbereiche im deutschen Gesundheitssystem mit ihren Aufgabenstellungen.
Ambulante ärztliche Versorgung: Hausärztinnen bzw. -ärzte, Fachärztinnen bzw. -ärzte
Krankenhausversorgung: stationäre Versorgung in Krankenhausplänen werden vier Stufen unterschieden: Krankenhäuser der Grundversorgung, Krankenhäuser der Regelversorgung, Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, Krankenhäuser der Maximalversorgung
Arzneimittelversorgung: Ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung von Krankheiten ist die Versorgung mit Arzneimitteln. Die Arzneimittelversorgung unterliegt einer umfangreichen staatlichen Regulierung, wobei das Arzneimittelgesetz u. a. die Anforderungen an Arzneimitteln, die Herstellung und Zulassung, die Abgabe und die Sicherung der Qualität regelt. Die Versorgung mit Arzneimitteln wird in Deutschland insbesondere durch „öffentliche" Apotheken gewährleistet. Die Abgabe von Arzneimitteln wird durch das Apothekengesetz geregelt und soll insbesondere die Medikamentenversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
Rehabilitation: Rehabilitation ist ein Bestandteil der Gesundheitsversorgung in Deutschland und ist als Recht insbesondere im SGB IX beschrieben. Rehabilitation soll Menschen mit gesundheitlichen Benachteiligungen durch medizinische, berufsbezogene und soziale Maßnahmen in ihren Lebenschancen fördern. Rehabilitation gem. § 5 SGB IX umfasst vier Leistungsbereiche: Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Pflegerische Versorgung: Grundlage für die pflegerische Versorgung ist die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI), wobei der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht sowohl für Mitglieder der GKV (SPV) als auch für Versicherte in der PKV (private Pflegeversicherung) verfügt hat. Die bei den Krankenkassen verorteten Pflegekassen sind die Träger der SPV (§ 1 Abs. 3 SGB XI). Die im Sozialgesetzbuch XI festgelegte Aufgabe der Pflegekassen ist es, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag)" (§ 46 Abs. 3 SGB XI). Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auf Basis einer Begutachtung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch MDK wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft. Die Leistungen der SPV ergeben sich als Geldleistungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad: Es werden entweder Pflegegeld für Leistungen häuslicher Pflege durch Angehörige/andere Pflegepersonen gezahlt oder Pflegetätigkeiten und hauswirtschaftliche Versorgung professioneller Dienste als Sachleistungen finanziert (§ 36 und § 37 SGB XI). Die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Leistungen von Pflegeeinrichtungen kann in Form ambulanter Pflege, teilstationärer Pflege oder vollstationärer Pflege erfolgen.
Die 5 Versorgungsbereiche und ihre Kernaufgaben:
1. Ambulante ärztliche Versorgung:
• Haus- und Fachärzte sichern die wohnortnahe medizinische Erst- und Weiterbehandlung.
2. Krankenhausversorgung (stationär):
• 4 Versorgungsstufen laut Krankenhausplan: Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung.
3. Arzneimittelversorgung:
• Öffentliche Apotheken sichern die Versorgung der Bevölkerung.
• Stark reguliert über das Arzneimittelgesetz (AMG: Qualität, Herstellung, Zulassung) und Apothekengesetz (ApoG: Abgabe).
4. Rehabilitation (SGB IX):
• Ziel: Benachteiligungen abbauen und Lebenschancen sichern.
• 4 Bereiche: Medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde Leistungen, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
5. Pflegerische Versorgung (SGB XI):
• Träger sind die Pflegekassen; Versicherungspflicht für alle (SPV und PKV).
• MDK stuft Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade ein.
• Leistungen: Geldleistung (Pflegegeld für Angehörige) oder Sachleistung (professionelle Dienste/Pflegeheime) – ambulant, teilstationär oder vollstationär.
Eselsbrücke (für die 5 Bereiche A-K-A-R-P)
„Alle Kranken Arztpraxen Retten Patienten“
• Alle = Ambulante Versorgung
• Kranken = Krankenhausversorgung (4 Stufen: G-R-S-M)
• Arztpraxen = Arzneimittelversorgung (Apotheken)
• Retten = Rehabilitation (4 Bereiche nach SGB IX)
• Patienten = Pflegerische Versorgung (5 Grade nach SGB XI)
„Vom Hausarzt über die Klinik und die Apotheke bis zur Reha und Pflege – fünf Bereiche sichern die lückenlose Versorgung ab.“
Erläutern Sie beispielhaft gesundheitspolitische Eingriffe in Bezug auf die stationäre Versorgungsstruktur in Deutschland.
Der staatliche Sicherstellungauftrag gemäß § 1 Abs. 1 KHG bedeutet, dass die Bundesländer für eine ausreichende stationäre Versorgung verantwortlich sind. Das KHG verpflichtet die Bundesländer eine Krankenhausplanung nach § 6 KHG regelmäßig fortzuschreiben: Ein Krankenhausplan muss für eine Region - Landkreise oder Stadtviertel die in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser nach Fachabteilungen ausweisen.
• Staatlicher Sicherstellungsauftrag (§ 1 Abs. 1 KHG):
- Die Bundesländer sind gesetzlich dafür verantwortlich, dass ausreichend Krankenhausbetten und Fachkliniken zur Verfügung stehen.
• Pflicht zur Krankenhausplanung (§ 6 KHG):
- Jedes Bundesland muss regelmäßig einen verbindlichen Krankenhausplan erstellen und fortschreiben.
• Inhalt des Krankenhausplans:
- Weist für jede Region (Landkreise, Stadtviertel) genau aus, welche Krankenhäuser mit welchen konkreten Fachabteilungen zugelassen und zuständig sind.
Eselsbrücke (für Gesetz und Paragrafen: KHG, § 1, § 6)
„Krankenhäuser Haben Grenzen: 1 Auftrag, 6 Zonen“
• KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz
• 1 = § 1 KHG (Sicherstellungsauftrag der Länder)
• 6 = § 6 KHG (Krankenhausplan nach Regionen & Abteilungen)
„Das Land hat den Auftrag (§ 1) und macht den Plan (§ 6): Wer wo welche Klinikbetten betreiben darf, entscheidet der Staat.“
Erklären Sie die wesentlichen Finanzierungsaspekte bei der pflegerischen Versorgung.
Im Gegensatz zur GKV, die alle medizinisch notwendigen Leistungen abdeckt, finanziert die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Grundversorgung d. h. eine Grundpflege und eine hauswirtschaftliche Versorgung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in stationären oder teilstationären Einrichtungen müssen die zu Pflegenden dagegen selbst tragen. Die Leistungen der SPV sind bei vollstationärer Pflege beispielsweise beim Pflegegrad 3 1.262 Euro sowie beim Pflegegrad 4 1.775 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die nicht durch die Leistungen der SPV gedeckten Pflegekosten müssen die Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen als Eigenanteil selbst bezahlen. Wenn der Eigenanteil durch den Pflegebedürftigen privat nicht finanziert werden kann, können Sozialhilfeleistungen - Hilfe zur Pflege (§ 61 bis § 66 SGB XII) - beantragt werden.
• Teilleistungsversicherung (nur Grundversorgung):
- Im Unterschied zur GKV deckt die Pflegeversicherung nicht alle Kosten ab, sondern nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
• Was der Pflegebedürftige selbst zahlen muss (Eigenanteil):
- Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten" im Heim).
- Alle Pflegekosten, die über den Festbetrag der Pflegekasse hinausgehen.
• Beispielbeträge (vollstationär):
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro Zuschuss der SPV.
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro Zuschuss der SPV.
• Auffanglösung bei Armut:
- Reicht das eigene Einkommen/Vermögen nicht für den Eigenanteil, greift die Sozialhilfe ein: „Hilfe zur Pflege“ (§§ 61–66 SGB XII).
Eselsbrücke (für die 4 Finanzierungssäulen G-E-B-S)
„Grundpflege Erfordert Bare Sozialhilfe“
• Grundpflege = GKV zahlt alles, SPV zahlt nur Grundversorgung
• Erfordert = Eigenanteil (Essen, Wohnen, Restpflege)
• Bare = Beträge nach Pflegegrad (z. B. PG 3: 1.262 € / PG 4: 1.775 €)
• Sozialhilfe = SGB XII greift ein („Hilfe zur Pflege“)
„Die Pflegekasse bezahlt nur den Sockel – Kost und Logis zahlt der Bewohner selbst, und reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt (SGB XII).“
Reformen im deutschen Gesundheitssystem
Benennen Sie Gründe für die unzureichende Prävention im deutschen Gesundheitssystem.
Als wesentliche Gründe werden eine mangelhafte Präventionskultur, unkoordinierte Programme, geringe Effektivität der Maßnahmen, Fehlallokation in den Zielgruppen, wenig Erfolgskontrollen, unzureichende disziplinäre Zusammenarbeit und mangelnde Verzahnung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie eine eklatante Unterfinanzierung hervorgehoben.
Warum Prävention in Deutschland zu kurz kommt – 8 Schwachstellen:
1. Kultur & Geld:
• Mangelhafte Präventionskultur (Krankheitsbehandlung steht immer noch über Vorsorge).
• Eklatante Unterfinanzierung (zu wenig Budget für Prävention).
2. Planung & Wirkung:
• Unkoordinierte Programme (viele Einzelaktionen nebeneinander statt ein Gesamtkonzept).
• Geringe Effektivität der Maßnahmen (Ergebnisse bleiben oft hinter den Erwartungen).
• Fehlallokation in den Zielgruppen (Maßnahmen erreichen oft die Falschen, nicht die Bedürftigsten).
3. Kontrolle & Kooperation:
• Zu wenige Erfolgskontrollen (fehlende Evaluation).
• Unzureichende disziplinäre Zusammenarbeit (mangelnde Vernetzung der Fachberufe).
• Fehlende Verzahnung von Wissenschaft und Praxis (Forschungsergebnisse kommen im Versorgungsalltag nicht an).
Eselsbrücke (für die 4 Hauptprobleme: Kultur/Knete, Koordination, Kontrolle, Kooperation -> 4 x K)
„Keine Kohle, Kein Konzept, Keine Kontrolle, Keine Kooperation“
• Keine Kohle = Unterfinanzierung & mangelnde Präventionskultur
• Kein Konzept = Unkoordinierte Programme, geringe Effektivität, falsche Zielgruppen
• Keine Kontrolle = Wenig Erfolgskontrolle / Evaluation
• Keine Kooperation = Mangelnde Zusammenarbeit & fehlende Verzahnung von Wissenschaft und Praxis
„Zu wenig Geld und Kultur, unkoordinierte Aktionen an den Zielgruppen vorbei und kaum Vernetzung von Forschung und Praxis bremsen die Prävention aus.“
Beschreiben Sie die wesentlichen Erkenntnisse zur Krankheitslast, die sich durch die BURDEN 2020 Studie in Deutschland ergeben haben.
Im Rahmen des Projekts BURDEN 2020 wurden die Häufigkeiten für 18 bedeutende Krankheiten in Deutschland ermittelt und regional nach 96 Raumordnungsregionen aufgeschlüsselt. Die Bestimmung der Erkrankungshäufigkeiten basiert auf den Krankenkassenroutinedaten der 27 Mio. AOK-Versicherten und wird durch ein statistisches Verfahren auf die Gesamtbevölkerung hochgerechnet. Hinsichtlich bestimmter Krankenarten zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede beispielsweise für Koronare Herzkrankheit. Die Krankheiten COPD, Typ-2 Diabetes, Herzkrankheiten und Lungenkrebs stehen mit den drei wesentlichen Life-Style Risiken im Erwachsenenalter Übergewicht, Suchtmittelgebrauch (Alkohol, Nikotin) und Bewegungsmangel in einem engen Zusammenhang.
Die Studie BURDEN 2020 untersuchte die Krankheitslast in Deutschland:
• Datengrundlage & Methode:
- Untersucht wurden 18 bedeutende Krankheiten, aufgeteilt auf 96 Raumordnungsregionen.
- Basis: Abrechnungsdaten von 27 Millionen AOK-Versicherten, per Statistik auf ganz Deutschland hochgerechnet.
• Kernergebnisse:
- Große regionale Unterschiede (z. B. tritt die Koronare Herzkrankheit / KHK regional sehr unterschiedlich oft auf).
- Die 4 großen Volkskrankheiten: COPD, Typ-2-Diabetes, Herzkrankheiten und Lungenkrebs.
- Die 3 Haupt-Risikofaktoren im Erwachsenenalter: Übergewicht, Suchtmittel (Alkohol & Nikotin) und Bewegungsmangel.
Eselsbrücke
1. Für die 4 Krankheiten (COPD, Herzkrankheiten, Lungenkrebs, Diabetes -> C-H-L-D):
„Chronisch Kranke Leiden Dauerhaft“
• Chronisch = COPD
• Kranke = Herzkrankheiten
• Leiden = Lungenkrebs
• Dauerhaft = Diabetes (Typ 2)
2. Für die 3 Lebensstil-Risiken (Übergewicht, Suchtmittel, Bewegungsmangel -> Ü-S-B):
„Überall Sitzen Bequeme“
• Überall = Übergewicht
• Sitzen = Suchtmittel (Alkohol & Nikotin)
• Bequeme = Bewegungsmangel
„BURDEN 2020 zeigt: 18 Krankheiten in 96 Regionen – und die vier großen Leiden (COPD, Herz, Lunge, Diabetes) entstehen meist durch Kilos, Kippen/Alkohol und die Couch.“
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