Buffl

Übungsaufgaben EGG SB 5

KM
von Klaudia M.

Struktur des deutschen Gesundheitssystems


Nennen Sie die wesentlichen Versorgungsbereiche im deutschen Gesundheitssystem mit ihren Aufgabenstellungen.

Ambulante ärztliche Versorgung: Hausärztinnen bzw. -ärzte, Fachärztinnen bzw. -ärzte


Krankenhausversorgung: stationäre Versorgung in Krankenhausplänen werden vier Stufen unterschieden: Krankenhäuser der Grundversorgung, Krankenhäuser der Regelversorgung, Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, Krankenhäuser der Maximalversorgung


Arzneimittelversorgung: Ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung von Krankheiten ist die Versorgung mit Arzneimitteln. Die Arzneimittelversorgung unterliegt einer umfangreichen staatlichen Regulierung, wobei das Arzneimittelgesetz u. a. die Anforderungen an Arzneimitteln, die Herstellung und Zulassung, die Abgabe und die Sicherung der Qualität regelt. Die Versorgung mit Arzneimitteln wird in Deutschland insbesondere durch „öffentliche" Apotheken gewährleistet. Die Abgabe von Arzneimitteln wird durch das Apothekengesetz geregelt und soll insbesondere die Medikamentenversorgung der Bevölkerung sicherstellen.


Rehabilitation: Rehabilitation ist ein Bestandteil der Gesundheitsversorgung in Deutschland und ist als Recht insbesondere im SGB IX beschrieben. Rehabilitation soll Menschen mit gesundheitlichen Benachteiligungen durch medizinische, berufsbezogene und soziale Maßnahmen in ihren Lebenschancen fördern. Rehabilitation gem. § 5 SGB IX umfasst vier Leistungsbereiche: Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.


Pflegerische Versorgung: Grundlage für die pflegerische Versorgung ist die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI), wobei der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht sowohl für Mitglieder der GKV (SPV) als auch für Versicherte in der PKV (private Pflegeversicherung) verfügt hat. Die bei den Krankenkassen verorteten Pflegekassen sind die Träger der SPV (§ 1 Abs. 3 SGB XI). Die im Sozialgesetzbuch XI festgelegte Aufgabe der Pflegekassen ist es, eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag)" (§ 46 Abs. 3 SGB XI). Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auf Basis einer Begutachtung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch MDK wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft. Die Leistungen der SPV ergeben sich als Geldleistungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad: Es werden entweder Pflegegeld für Leistungen häuslicher Pflege durch Angehörige/andere Pflegepersonen gezahlt oder Pflegetätigkeiten und hauswirtschaftliche Versorgung professioneller Dienste als Sachleistungen finanziert (§ 36 und § 37 SGB XI). Die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Leistungen von Pflegeeinrichtungen kann in Form ambulanter Pflege, teilstationärer Pflege oder vollstationärer Pflege erfolgen.



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Klaudia M.

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