Bundesstaatsprinzip
Aufteilung der Staatsgewalt auf den Bund und die 16 Bundesländer (Aufzählung in Präambel)
Homogenitätsprinzip, Art. 28 I 1 GG (verlangt Kernidentität der Verfassungen von Bund und Bundesländern)
Art. 30 GG: verteilt grds. Aufgaben zw. Bund und Ländern (Ausübung der staatl. Befugnisse und Erfüllung staatl. Aufgaben = grds. Sache der Länder)
Art. 31 GG: Vorrang Bundesrecht jeder Rangstufe vor Landesrecht jeder Rangstufe
Gebot der Bundestreue (Rücksichtnahme Bund und Länder sowie Länder untereinander)
Demokratieprinzip
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus (Art. 20 II 1 GG)
Repräsentative Demokratie in Form der parlamentarischen Demokratie
Volk wählt Parlament, das Regierung bestimmt
Mehrheitsprinzip, Minderheitenschutz, Mehrparteiensystem, Recht auf Opposition
Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG (oder unter RSP)
Rechtsstaatsprinzip
Ausübung der Staatsgewalt ist rechtlich gebunden, Art. 20 III GG
Ausprägungen:
Grundrechte
Gewaltenteilung (oder unter DP)
Vorbehalt des Gesetzes (kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz)
Vorrang des Gesetzes (kein Handen der Verwaltung gegen das Gesetz)
Staatshaftungsrecht
Bestimmtheitsgebot
Rückwirkungsverbot (echte vs. unechte)
Republikprinzip
Keine Monarchie
(insb. ist eine Republik nicht zwingend eine Demokratie!)
Sozialstaatsprinzip
Verpflichtung des Staates, für eine gerechte Sozialordnung durch Herstellung und Wahrung sozialer Gerechtigkeit zu sorgen.
Definitonen zu Art. 21 GG
“Freiheitliche demokrat. Grundordnung”: Art. 1 I GG + Kernelemente des RS- und D-Prinzips
“Bestand der Bundesrepublik”: Territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit
“Beseitigen”: Abschaffung mind. eines Wesenselementes der freiheitl. demokr. G. oder Ersetzung durch andere Verfassungsordnung etc.
“Beeinträchtigen”: spürbare Gefährdung
“Darauf aus sind”: planvolles Vorgehen + gewichtige Anhaltspunkte für Erfolg (sog. Potentialität)
Zu Art. 28, 30, 31, 33 GG
Art. 28 I GG: Homogenitätsprinzip
Art. 28 II: Selbstverwaltungsgarantie (Kommunalrecht)
Art. 30 GG: s.o. Bundesstatsprinzip
Art. 31 GG: s.o. Bundesstaatsprinzip
Bundestag, At. 38 ff. GG
Repräsentationsfunktion (Art. 38 I 2 GG)
Repräsentation des Volkes als einzig unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan
Öffentlichkeitsfunktion (Art. 42 I 1 GG)
Schaffung von Transparenz für Volk
Kontrollfunktion (Art. 43, 44 GG, siehe Art. 38 I 2 iVm. Art. 20 II 2 GG)
Überwachung der Exekutive
Gesetzgebungsfunktion
Zentralorgan der Legislative
Kreationsfunktion
in eigener Sache: Wahl Präsident, Geschäftsordnungsautonomie
in fremder Sache: Wahl BKanzler, Teil d. Bundesversammlung
Wahlrechtsgrundsätze
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG
Allgemein
alle Staatsbüger dürfen wählen (Ausprägung Art. 3 I GG)
Ungleichbehandlung möglich, wenn sachlicher Grund
Unmittelbar
Kein weiterer Willensakt zwischen Entscheidung des Wählers und Wahl des Bewerbers
Daher. Landeslisten dürfen nachträglich nicht verändert werden
Frei
Frei von Zwang und zulässigem Druck
Daher: Wahlwerbung im Wahllokal verboten
Gleich
Jeder soll Wahlrecht in möglichst gl. Weise ausüben können
Zählwertgleichheit: Jeder Wähler hat gleiche Stimmzahl
Erfolgswert- bzw. Erfolgschancengleichheit: Einfluss Stimme auf Parlamentszusammensetzung -> abhängig von Wahlsystem:
Mehrheitswahlrecht: Person gewählt, wenn relative Mehrheit der Stimmen (Erfolgschancengleichheit, Stimmen für “Unterlegenen” haben Erfolgswert 0)
Verhältniswahlrecht: Partei gewählt, die entspr. Sitze erhält (Erfolgswertgleichheit)
DE: personalisierte Verhältniswahl
Erststimme: Wahlkreiskandidat (Mehrheitswahl)
Zweitstimme: Partei (Verhältniswahl)
Geheim
Stimmabgabe unter Ausschluss der Öffentlichkeit + in verschlossenem Umschlag
Inhalt Art. 38 I 2 GG
Sog. freies Mandat -> beinhaltet die wesentlcihen Rechtspositionen der BT-Abgeordneten:
“ARAFAT"
Anwesenheit in den Sitzungen
Rederecht im BT
Abstimmungsrecht
Fragerecht, insb. ggü. BReg
Ausschussmitgliedschaft (weil dort die wichtigsten Entscheidungen)
Tagesordnungsanträge
Indemnität und Immunität, Art. 46 GG
Indemnität, Art. 46 I: persönl. Strafausschließungsgrund
Immunität, Art. 46 II: persönl. Strafverfolgungshindernis
Bundesrat, Art. 50 ff. GG
Art. 50 GG: im BRat sind die Länder vertreten (daher auch bezeichnet als “Länderkammer”)
Art. 51 GG: BRat besteht aus Mitgliedern der LReg
Abgesandte der Exekutive, daher weisungsabhängig (sog. imperatives Mandat) (Umkehrschluss Art. 77 II 3 GG)
Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
Art. 54 GG: Wahl durch Bundesversammlung (= Verfassungsorgan)
Art. 58 GG:
(P): Auslegung “Anordnungen und Verfügungen” (Alle Handlungen vs. nur H. mit Rechtswirkungen)
Funktionen
Bundesregierung, Art. 62 ff. GG
Art. 64 GG: Ernennung der Bundesminister vom BPräs auf Vorschlag des BKanz
BPräs hat nur sog. rechtliches Prüfungsrecht
Kein sog. politisches Prüfungsrecht (Beurteilung polit. Fähigkeiten)
Art. 65 GG:
Richtlinienkompetenz (S. 1) und Ressortprinzip (S. 2)
Da BKanz mit RL der Politik die Grundsätze festlegt, bedarf er seiner Minister, die diese eigenverantwortlich umsetzen
Kollegialprinzip (S. 3)
einheitl. Auftreten der BReg. nach außen
Geschäftsführungsprinzip (S. 4)
BKanz bei Verteilung der Geschäfte auf Minister weitestgehend frei
hM: aus Art. 65 S. 2 ergibt sich Recht der Minister zur Öffentlichkeitsarbeit (staatl. Informationen und Warnungen)
Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG
Mit Abwahl des alten BKanz wird zugleich neuer BKanz gewählt
Beachte: es kommt zu keiner Auflösung des BT
Vertrauensfrage, Art. 68 GG
(P): Unechte bzw. auflösungsgerichtete Vertrauensfrage
BKanz stellt Vertrauensfrage mit Ziel, diese nicht zu gewinnen, um Auflösung des BT zu erreichen
Ungeschriebenes TB-Merkmal: politisch instabile Lage (BReg. keine dauerhafte Mehrheit im BT)
Weiter Einschätzungsspielraum – Rechtsverstoß nur bei Missbrauch des Auflösungsrechts
zB: wg. günstiger Wahlprognosen zeitnah Neuwahl erreichen
Konkurrierende Kompetenz des Bundes, Art. 72 I GG
Art. 72 I GG
“Solange”: zeitliche Sperrwirkung tritt ein, sobald Bundesgesetz vom BPräs ausgefertigt und verkündet
“Soweit”: inhaltliche Sperrwirkung (wollte Bund von Kompetenz abschließend Gebrauch machen oder sollten Ländern noch Gesetzgebungsrechte verbleiben?)
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Erforderlichkeit, Art. 72 II GG)
Lebensverhältnisse müssen sich in erheblicher Weise auseinanderentwickelt haben
Wahrung der Rechtseinheit (Erforderlichkeit, Art. 72 II GG)
Es droht eine unzumutbare Behinderung des länderübergreifenden Rechtsverkehrs
Wahrung der Wirtschaftseinheit (Erforderlichkeit, Art. 72 II GG)
Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft
Voraussetzung “Erforderlichkeit” (Art. 72 II GG)
Alle drei Varianten setzen “Erforderlichkeit” voraus
gesteigertes Begründungserfordernis (Ziele darlegen etc.)
Beachte: Bloße Möglichkeit, dass Länder gleichlautende Gesetze erlassen, genügt nicht, um Erforderlichkeit zu verneinen – erst, wenn Länder bereits koordiniert Landesgesetze erlassen haben
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Kraft Natur der Sache
Annexkompetenz bzw. Kompetenz kraft Sachzusammenhang
Formelles vs. materielles Prüfungsrecht des BPräs (Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 I 1 GG)
(P) Verweigerung der Ausfertigung/Prüfungsrecht des BPräs
Formelles Prüfungsrecht
Prüfung von Gesetzgebungskompetnezen und -verfahren
Materielles Prüfungsrecht
Wortlaut Art. 82 I GG und System. Stellung im 7. Abschnitt
Vergleich mit Amtseid hilft nicht, da Amtseid keine Kompetenzen begründet, sondern solche voraussetzt
Telos: Gesetzesbindung aus Art. 20 III GG vs. repräsentative Funktion
hM: nur bei evidenter materieller Verfassungswidrigkeit
Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG
Grundsatz, Art. 83, 84 GG
Ausführung von Landesgesetzen durch Länder; Ausführung von Bundesgesetzen durch Länder
Länder regeln grds. Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit der Behörden
Trifft Bund selbst Regeln, können Länder abweichen
Nur Rechtsaufsicht des Bundes, kein Weisungsrecht
Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG
Muss im GG angeordnet sein (zB. Art. 104a III 2 GG)
Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 IV 1 GG)
Weisungsrecht ggü. Land (Art. 85 III 1 GG)
(P) Sachkompetenz vs. Wahrnehmungskompetenz
Sachkompetenz: Entscheidung in der Sache (Mit Weisung zieht Bund Aufgabenwahrnehmung wieder an sich; greift nicht in fremde Rechte der Länder ein!)
Wahrnehmungskompetenz: Recht nach außen handeln zu dürfen (beim jew. Land)
Bundeseigene Verwaltung
Muss im GG angeordnet sein (zB. Art. 87 I 1 GG)
Bund regelt Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit der Behörden
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