Welche Aufgabe hat die Lichtanlage am Fahrzeug ?
Ausleuchtung der Fahrbahn
Kenntlichmachung des Fahrzeugs für andere VT
§50 STVZO
Für die Beleuchtung der Fahrbhan darf nur weißes Licht verwendet werden.
Begrenzungsleuchten
Begrenzungsleuchten vorne (oft auch Standlicht genannt) dienen dazu, die Breite eines stehenden Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer kenntlich zu machen
Gesetzliche Vorschriften (StVZO §51)
Farbe: Vorgeschrieben ist ausschließlich weißes Licht nach vorne.
Pflicht: Erforderlich bei allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z. B. Autos, Lkw).
Anzahl: Genau zwei Stück an der Fahrzeugfront.
Schaltung: Müssen auch bei ausgeschalteter Zündung (als Parkleuchte) funktionieren
Schlussleuchten/Rückstrahler
Schlussleuchten und Rückstrahler hinten müssen bei allen mehrspurigen Fahrzeugen und Anhängern zwingend paarweise verbaut sein und rotes Licht abgeben beziehungsweise reflektieren. Sie sichern das Fahrzeug nach hinten ab und machen dessen Ausmaße bei Dunkelheit sichtbar.
Gesetzliche Vorschriften für Schlussleuchten (Heckleuchten)
Farbe: Ausschließlich rotes Licht ist für die dauerhafte Heckbeleuchtung zugelassen.
Funktion: Sie müssen gekoppelt mit den vorderen Begrenzungsleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
Zulassung: Jede Leuchte muss ein sichtbares E-Prüfzeichen auf dem Gehäuse oder Glas tragen.
Gesetzliche Vorschriften für Rückstrahler (Reflektoren)
Farbe: Vorgeschrieben ist die Farbe Rot für die rückwärtige Absicherung.
Form-Verbot: Dreieckige Rückstrahler sind nur für Anhänger erlaubt; Autos, Wohnmobile und Lkw müssen runde oder eckige (nicht-dreieckige) Reflektoren nutzen.
An FZ bis 6m Länge sind seitliche, nicht dreieckige gelbe Rückstrahler zulässig
Bremsleuchten
Kfz müssen hinten mit mind. 2 ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht versehen sein. Diese müssen bei Betätigung der Betriebsbremse aufleuchten.
Eine 3 Bremsleuchte ist zulässig. Sie muss höher angebracht sein, als die vorgeschriebenen.
Rückfahrscheinwerfer
Leuchten die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug aus. Es wird damit anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
Die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug darf dabei bis max. 10m beleuchtet sein.
Umrissleuchten
Dürfen nur an FZ angebracht werden, deren Breite mehr als 1,80m beträgt
Ab einer gesamtbreite von mehr als 2,10 m müssen sie angebrahct sein.
Kennzeichenbeleuchtung
Nur für das hintere Fahrzeug vorgeschrieben.
Hintere Kennzeichen dürfen selbstleuchtend sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen. Können mit einer Abschlussscheibe versehen sein, wenn dadruch die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Fahrtrichtungsanzeiger
Die Anzahl der Fahrtrichtungsanzeiger ist nicht vorgeschrieben
Sie müssen immer paarweise vorn und hinten angebracht sein. Es ist nur gelbes Licht zulässig.
Für die Funktion der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger ist eine optische/Akkustische Einschaltkontrolle vorgeschrieben.
Warnblinkanlage
In KFZ wo Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben sind, muss zusätzlich eine Warnblinkanlage vorhanden sein.
Diese muss mit einem gesonderten Schalter eingeschaltet werden.
Nach dem einschalten müssen alle am FZ vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig in gleicher Blinkphase gelbes Licht abstrahlen
Dem Fahrzeugführer muss durch eine Kontrolle angezeigt werden, dass die Anlage eingeschaltet ist.
Die Kontrollleuchte muss rotes Licht abstrahlen.
Nebelschlussleuchte
Sind ab bbh von mehr als 60 kmh vorgeschrieben
Es können 2 Nebelschlussleuchten angebaut sein.
Bei nur einer Nebelschlussleuchte muss diese in der linken Hälfte des Fahrzeugs angebaut sein
Die abstrahlende Farbe ist rot.
Dürfen nur benutzt werden, wenn sicht wegen Nebel weniger als 50m beträgt.
Müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten, wenn gleichzeitig das Fernlicht oder Abblendlicht oder wenn vorhanden Nebelscheinwerfer vorhanden sind.
Haben eine gelbleuchtende Kontrollleuchte
müssen unabhängig von Nebelscheinwerfer betätigt werden können.
Warndreieck/Warnweste
Bleibt Fahrzeug an unübersichtlichen Stelle wegen Defekt oder Kraftstoffmangel stehen, muss neben der Warnblinkanlage ein Warndreieck in ausreichender entfernung (ca. 100m bei schnellem Verkehr) aufgestellt werden.
Nebelscheinwerfer
Tagfahrleuchten
Tagfahrleuchten sind seit 2011/02 Pflicht
Abstand zwischen Leuchten = mind. 60 cm
Dürfen am Tag eingeschaltet sein, wenn Sichtbedingungen kein Abblendlicht erfordern
Tagfahrluchten müssen automatisch abschalten, wenn Abblend- oder Fernlicht eingeschaltet ist.
Suchscheinwerfer
ist zulässig
darf nur mit Schlussleuchten und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
Darf nur Temporär angemacht werden
Leistungsaufnahme darf 35 W nicht überschreiten.
Abbiegescheinwerfer (Kurvenlicht)
Ein Abbiegescheinwerfer (auch statisches Kurvenlicht genannt) ist eine zusätzliche Leuchte am Auto, die den Nahbereich seitlich vor dem Fahrzeug ausleuchtet.
Er schaltet sich automatisch beim Abbiegen oder Rangieren ein, um Fußgänger, Hindernisse oder den Straßenrand früher sichtbar zu machen
Funktionsweise und Aktivierung
Aktivierung: Das Licht schaltet sich ein, wenn der Blinker gesetzt wird oder das Lenkrad stark eingeschlagen ist.
Geschwindigkeit: Die Funktion ist meist nur bei geringen Geschwindigkeiten (oft unter 40 km/h) aktiv.
Rückwärtsgang: Beim Einlegen des Rückwärtsgangs aktivieren sich oft beide Abbiegelichter, um das Umfeld beim Rangieren komplett aufzuhellen.
Abbiegelicht (Statisch): Ein fester Scheinwerfer leuchtet starr in einem weiten Winkel (ca. 65 Grad) zur Seite. Optimal für Kreuzungen und engen Stadtverkehr.
Kurvenlicht (Dynamisch): Die Hauptscheinwerfer schwenken motorisiert mit dem Lenkeinschlag mit. Optimal für kurvige Landstraßen bei höheren Geschwindigkeiten
Das Parkleuchten (offiziell: Parkleuchte) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung am Auto, die das Fahrzeug beim nächtlichen Parken an dunklen, unbeleuchteten Stellen für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar macht.
Im Gegensatz zum Standlicht leuchtet beim Parklicht immer nur eine Fahrzeugseite (die zur Fahrbahn gewandte Seite).
Aktivierung: Das Parklicht wird bei ausgeschalteter Zündung aktiviert.
Bedienung: Meist drückt man den Blinkerhebel in die entsprechende Richtung (links oder rechts) oder dreht den Lichtschalter auf das Parklicht-Symbol.
Leuchtmittel: Es leuchten gleichzeitig die vordere Begrenzungsleuchte (Begrenzungslicht) und die Schlussleuchte (Rücklicht) der gewählten Seite.
Batterieschonung: Da nur eine Seite leuchtet, verbraucht das Parklicht nur halb so viel Strom wie das Standlicht und schont die Autobatterie bei langem Stehen.
Gesetzliche Regeln in Deutschland (§ 17 StVO)
Innerorts: Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, das Fahrzeug nur auf der zur Fahrbahn gewandten Seite durch das Parklicht kenntlich zu machen, wenn die Straßenbeleuchtung das Auto nicht rechtzeitig erkennbar macht.
Außerorts: Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parklicht nicht zulässig. Dort muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht immer das beidseitige Standlicht (Begrenzungslicht) eingeschaltet werden.
Fahrzeuggewicht: Die Erlaubnis für das Parklicht gilt nur für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen. Schwerere Fahrzeuge müssen auch innerorts mit Standlicht gesichert werden.
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