Hypothek & Grundschuld
Was ist Sinn der Eigentümergrundpfandrechte und warum erlischen diese nicht, wenn die zu besichernde Forderung nicht zur Entstehung gelangt bzw. die Forderung erfüllt wird?
Ein Grundstück hat einen Verkehrswert von 1 Mio. EUR.
Der Eigentümer nimmt nacheinander drei Darlehen zum Wert von jeweils 300.000 EUR auf.
Jeder Darlehensgeber erhält zur Absicherung eine Hypothek zum selbigen Wert am Grundstück (vgl. § 879 I 1 BGB).
Nun kommt es zum Sicherungsfall.
Problem: Die Gläubiger werden entsprechend dem Rang ihres Grundpfandrechts befriedigt (§§ 879 I 1 BGB, 10 ff. ZVG). Wird das Grundstück nun unter Wert, zB für 800.000 EUR versteigert, erhalten Gläubiger auf Rang 1 und 2 jeweils 300.000 EUR, wohingegen Gläubiger auf Rang 3 nur 200.000 EUR erhält.
D.h. nachrangige Hypotheken haben ein höheres Ausfallrisiko. Dieses Risiko lassen sich die Darlehensgeber idR durch eine höhere Verzinsung ausgleichen.
Würde nun die jeweilige Hypothek nach Befriedigung der zu besichernden Forderung erlöschen, würde die Hypothek der höher verzinsten Forderung im Rangverhältnis aufsteigen. D.h.: besserer Rang, weiterhin hohe Zinsen. Dieses Ergebnis ist unbillig, daher behält der Eigetümer (§§ 1163 I, 1177 I BGB) das Grundpfandrecht in dem bisherigen Rang und kann es bei bedarf an den nächsten Gl. ausgeben.
Was passiert mit der Hypothek, wenn der Inhaber auf sie verzichtet?
Ist auch ein Forderungsverzicht denkbar?
Nach § 1168 BGB erlischt die Hypothek beim Verzicht nicht, sondern steht (wegen des Rangwahrungsprinzips) dem Eigentümer zu. Und zwar in Form einer Eigentümergrundschuld, § 1177 BGB.
(-) -> Nur Erlassvertrag, also gemeinsame Anspruchsbeseitigung denkbar. Einseitiger Verzicht nicht möglich (Arg.: e.c. § 397 BGB)
Woran muss ich denken, wenn eine einredebehaftete Forderung mit Hypothek übertragen wird?
Gem. § 1138 Var. 2 BGB findet § 892 BGB auch in Ansehung der dem Eigentümer nach § 1137 BGB zustehenden Einreden entsprechende Anwendung. D.h., dass wenn die Einrede nicht im GB eingetragen ist (was nie der Fall ist), erwirbt der Zessionar eine einredefreie Ford. samt Hypothek.
Gutgläubiger Zessionar ist der King.
Wie ist eine Hypothek zu bezeichnen, welche der Zweiterwerber trotz Nichtbestehens der Forderung (vgl. §§ 1138 Var. 1, 892 I 1 BGB) erworben hat?
Der Erwerber hat eine sog. forderungsentkleidete Hypothek erworben.
Der ursprüngliche Forderungsinhaber G übertragt Forderung samt Hypothek an den X.
Der neue Gläubiger X macht den Anspr. aus § 1147 BGB gegenüber dem Eigentümer E geltend.
An welches gesetzliche Hilfsmittel muss ich immer denken, wenn der Eigentümer dem neuen Gläubiger entweder das Nichtbestehen der Ford./Hyp. oder die mangelnde Durchsetzbarkeit der Ford./Hyp. entgegenhält?
Das Gesetz tut alles in seiner Macht stehende, um den gutgläubigen und einredefreien Zweiterwerb einer Hypothek zu ermöglichen.
Hypothek ist (zB mangels wirksamer dinglicher Einigung zw. ursprüngl. Gläubiger und Eigentümer) nicht zur Entstehung gelangt.
-> § 892 BGB hilft bei im GB eingetragener Hypothek darüber hinweg.
Forderung ist nicht zur Entstehung gelangt (Darlehen wurde zB nicht ausgezahlt; BGB-AT Problem; etc.) -> Es liegt eine Eigentümergrundschuld vor, §§ 1163, 1177 BGB
-> § 1138 Var. 1 BGB erklärt insb. § 892 BGB in Ansehung der Forderung für entsprechend anwendbar; d.h. ist § 892 bzgl. Forderung (+), wird Hindernis überwunden
-> Ist idR immer (+), da Hypothek im GB steht und deshalb von der Forderungsentstehung auszugehen ist. Andernfalls läge eine Eigentümergrundschuld vor (§§ 1163, 1177 BGB).
Ford. ist nicht durchsetzbar (Stundung zwischen bisherigen Gl. und Sch.). Zwar regelt § 1137 I 1 BGB, dass E die dem Sch. zustehenden Einreden ebenfalls dem neuen Gl. einredeweise entgegenhalten kann.
-> § 1138 Var. 2 BGB erklärt insb. § 892 BGB in Ansehung der dem Eigentümer nach § 1137 BGB zustehenden Einreden für entsprechend anwendbar; d.h. ist § 892 BGB bzgl. der Einrede (+), kann er diese dem neuen Gl. nicht entgegenhalten.
Hypothek ist nicht durchsetzbar. Zwar regelt § 1157 S. 1 BGB, dass eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehendes RV gegem die Hypothek zusteht, auch dem neuen Gl. einredeweise entgegengehalten werden kann.
-> § 1157 S. 2 BGB erklärt § 892 BGB für entsprechend anwendbar: d.h., hat neuer Gl. die Hypothek im guten Glauben darüber, dass diese nicht einredebehaftet ist, erworben, erwirbt er diese tatsächlich einredefrei.
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank.
G verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?
A. G gegen E auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB
I. Anspr. entstanden
Hypothek des G am Grundstück des E
a) Eintragung (§ 873 I BGB); Übergabe Hypothekenbrief (§§ 1116 I, 1117 I BGB) und Bestehen einer zu sichernden Forderung (+)
b) Problematisch: Wirksame dingliche Einigung (§ 873 I Alt. 2 BGB) -> hier WE des E gem. § 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig und damit Einigung unwirksam.
ZE: Keine Hypothek des G am Grundstück des E
II. Anspr. nicht entstanden
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Das Darlehen wird jedoch nicht an S ausgezahlt.
a) Wirksam bestellte Hypothek
aa) Dingliche Vss.: Einigung und Eintragung, § 873 I BGB; Übergabe Hypothekenbrief (+)
bb) Schuldrechtliche Vss.: Bestehen der zu sichernden Forderung (-); mangels Auszahlung ist Forderung (§ 488 I 2 BGB) nicht zur Entstehung gelangt.
RF: §§ 1163 I, 1177 I 1 BGB -> Gelangt Forderung nicht zur Entstehung, steht Hypothek steht dem Eigentümer zu, also E. Mangels Forderung wandelt sich die Hypothek in eine sog. Eigentümergrundschuld um. Damit besteht eine Eigentümergrundschuld am Grundstück des E zugunsten des E.
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. G stundet dem S die Darlehensforderung.
G verlangt von E Duldung der ZwV. Zu Recht?
bb) Schuldrechtliche Vss.: Entstehung der Forderung (§ 488 I 2 BGB), hier (+)
ZE: (+)
II. A.w.
III. A.d.
Einrede der Stundung
Gemäß § 1137 Abs. 1 S. 1 BGB kann E gegen die Hypothek die Einreden geltend machen, die S gegen die gesicherte Forderung zustehen.
Hier steht dem S die Einrede der Stundung zu. Die Stundung hat zur Rechtsfolge, dass die Forderung nicht fällig ist und damit auch nicht durchsetzbar ist.
Damit hindert die Einrede die Durchsetzung der Hypothek.
ZE: A.d. (-)
IV. G -> E § 1147 BGB: (-)
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Der Anspruch ist am 01. März 2020 zu Entstehung gelangt.
G verlangt am 05. Mai 2026 von E Duldung der ZwV. Zu Recht?
A. G -> E gem. § 1147 BGB
Wirksame Bestellung der Hypothek zugunsten des G am Grundstück des E (+)
ZE: Anspr. entstanden (+)
II. A.w. (+)
Einrede der Verjährung
Die Forderung ist verjährt (§§ 193, 195, 199 BGB). Damit steht dem S die Einrede der Verjährung zu.
Gem. § 1137 I 1 BGB kann der Eigentümer gegen die Hypothek die dem persönlichen Sch. gegen die Forderung zustehenden Einreden geltend machen.
Damit müsste E dem G die Verjährung der Forderung (§ 214 BGB) einredeweise auch der Hypothek entgegenhalten können.
Problematisch ist, dass § 216 BGB regelt, dass die Verjährung eines Anspruchs, für den die Hypothek besteht, den Gläubiger nicht daran hindert, Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
Damit kann E dem G die Verjährung nicht einredeweise entgegenhalten.
IV. Erg.: § 1147 BGB (+), E muss die ZwV dulden.
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. G und E vereinbaren die Stundung der Hypothek.
Gleichwohl verlangt G wenig später von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?
Vereinbarung der Stundung der Hypothek kann als pfandrechtsbezogene Einrede direkt der Hypothek entgegengehalten werden (arg. § 1157 S. 1 BGB)
A verkauft an B eine mit einer Hypothek besicherten Forderung aus § 488 I 2 BGB gegen S. Beide einigen sich mündlich über den Forderungsübergang und A händigt B den Hypothekenbrief aus. B wird anschließend als Hypothekar in das Grundbuch eingetragen.
Hat B die Hypothek wirksam erworben?
B könnte Briefhypothek von A gem. §§ 1153, 1154 BGB wirksam erworben haben.
I. § 1153 I BGB - Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über (sog. Mitlaufgebot)
-> Wirksamer Forderungsübergang + Mitlaufen der Hypothek
Übertragung der Forderung, §§ 398 ff. BGB
a) Abtretungsvertrag (dingl. Einigung), § 398 S. 1 BGB
b) Schriftform, § 1154 BGB (-); aber im Eintragungsfall gem. § 1154 II BGB entbehrlich.
c) Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Forderung
Mitlaufen der Hypothek
(+) sofern sie existiert und Hypothekenbrief übergeben wurde (§ 1154 I 1 BGB).
P: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek.
Prüfungsschwerpunkt liegt idR unter 2.; Die Prüfung des Erst- bzw. Zweiterwerbs der Hypothek ist dennoch unter keinen Umständen vorzuziehen. Die Probleme sind stets später unter 2. zu prüfen.
Ist der gutgläubige Erwerb einer Hypothek denkbar? Wenn ja, nach welchen Vorschriften und was könnte dagegen sprechen?
Der gutgläubige Erwerb einer Hypothek (eines belastenden Rechts an einem Grundstück) ist möglich und erfolgt nach§§ 1153 I, 1154 I, 892 BGB.
Problematisch ist, dass § 892 I 1 BGB den Erwerb durch Rechtsgeschäft voraussetzt. Die Hypothek selbst aber nicht rechtsgeschäftlich erworben wird. Vielmehr geht diese kraft Gesetz gem. § 1153 I BGB auf den Zessionar über.
Aber: Insgesamt beruht der Erwerb der Hypothek auf dem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Forderung, was ausreichend ist (sog. mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb genügt).
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.
X verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?
A. X -> E auf Duldung der ZV nach § 1147 BGB
I. A.e.
X müsste Inhaber einer am Grundstück des E bestellten Hypothek sein.
X könnte die Hypothek von G erworben haben, §§ 1153, 1154 BGB
§ 1153 I BGB regelt, dass mit der Übertragung der Forderung die Hypothek auf den neuen Gläubiger übergeht.
a) Somit ist der Forderungserwerb des X von G durch Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB zu prüfen.
aa) Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)
bb) Schriftform, § 1154 I 1 BGB (+)
cc) Verfügungsberechtigung des G bgl. der Forderung (+)
dd) ZE: Forderungsübertragung (+)
b) Mitlaufen der Hypothek
Die Hypothek müsste mit übergegangen sein. Dies ist nur möglich, wenn die Hypothek besteht und der Hypothekenbrief übergeben wurde (§ 1154 I 1 BGB)
Übergabe (+)
P: Entstehung der Hypothek
Setzt Einigung, Eintragung und Übergabe Hypothekbrief, §§ 873 I, 1117 I BGB; Eintragung und Übergabe (+); Problematisch ist, dass E zur Zeit der Abgabe seiner Willenserklärung über die Bestelltung der Hypothek (bei dingl. Einigung iSd § 873 I Var. 2 BGB) unerkannt geisteskrank war und damit dessen WE nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB ex tunc nichtig ist.
Es fehlt an einer wirksamen dingl. Einigung.
Die Hypothek ist nicht zur Entstehung gelangt.
P: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem.
Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1153 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB
-> Prüfung des § 892 I 1 BGB
Rechtsscheintatbestand: Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch
(+), G war fälschlicherweise in das GB als Inhaber der Hypothek eingetragen
Rechtsgeschäft iSd Verkehrschgeschäft
Sind zwei Prüfungspunkte: Rechtsgeschäft und Verkehrsgeschäft.
Ersteres hier (+), obwohl Hypothek kraft Gesetz nur der Forderung folgt (sog. mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb).
Zweites (+), da auf Erwerber- und Veräußererseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.
Kein im GB eingetragener Widerpsurch (+)
Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers (+)
-> Vs. § 892 (+); X hat Hypothek gutgläubig erworben und damit einen Anspruch aus § 1147 BGB gegen E.
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Das Darlehen wird jedoch nicht an S ausgezahlt. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.
A. X -> E auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB
X könnte die Hypothek von G gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB erworben haben.
a) Damit ist zuerst die wirksame Forderungsabtretung von G an X gem. §§ 398 ff. BGB zu prüfen.
aa) Formgerechter Abtretungsvertrag, §§ 398 S. 1, 1154 I 1 BGB (+)
bb) Verfügungsbefugnis des Zedenten hinsichtlich der Ford.
(-) Anspr. aus § 488 I 2 BGB ist mangels Auszahlung nie zur Entstehung gelangt. Mithin gibt es keine Ford. über welche G die Verfügungsbefugnis haben könnte.
cc) Gutgläubiger Forderungserwerb
Außerhalb von § 405 und 2366 BGB kennt das deutsche Recht - mangels Publizitätsträger - keinen gutgläubigen Forderungserwerb.
dd) Fiktion der Forderung nach § 1138 BGB
Nach § 1138 Alt. 1 BGB findet § 892 I BGB in Ansehung der Forderung entsprechende Anwendung. Damit wird bei Vorliegen der Vs. des § 892 I BGB der Bestand der Forderung insoweit fingiert als er für den Erwerb der Hpothek notwendig ist.
-> § 892 I 1 BGB prüfen; hier (+)
b) ZE: Wirksame Forderungsübertragung von G an X (+)
c) Mitlaufen der Hypothek
Hypothek kann nur mitlaufen, wenn sie entstanden ist.
Dingl. Vs. (+)
SchuldR Vs. (-), da gesicherte Forderung (-). Deshalb gemäß §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB Eigentümergrundschuld zugunsten von E.
Aber: Forderung wird gemäß § 1138 Alt. 1 BGB fingiert, deshalb wird insoweit auch das Bestehen der Hypothek fingiert.
-> § 1138 BGB ist erneut zu prüfen.
Ergeb.: Hypothek gem. §§ 873, 1117, 1138 BGB wirksam zu Entstehung gelangt.
ZE: X hat Hypothek von G erworben.
Woran muss ich denken, wenn A an B eine Hypothek gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB überträgt, die Forderung aber nie zur Entstehung gelangt ist?
Zur Abgrenzung: Inwieweit wirkt sich das Nichbestehen der Forderung im Moment der erstmaligen Hypothekenbestellung auf das Entstehen der Hypothek aus?
Übertragung der Forderung gem. §§ 1153, 1154 BGB
Setzt Abtretung und Mitlaufen der Hypothek voraus.
a) §§ 398 ff. BGB
Einigung
Verfügungsberechtigung
P: Forderung ist nie zur Entstehung gelangt. Daher keine Ford., über welche man zur Verfügung berechtigt sein könnte.
Es sei denn, Zessionar hat die Forderung gutgläubig erworben.
-> Außerhalb von § 405 und 2366 BGB kennt das deutsche Recht mangels Publizitätsträger keinen gutgläubigen Forderungserwerb.
Fiktion der Forderung nach § 1138 BGB
Nach § 1138 Alt. 1 BGB findet § 892 I BGB in Ansehung der Forderung entsprechende Anwendung. Damit wird bei Vorliegen der Vs. des § 892 I BGB der Bestand der Forderung insoweit fingiert, als er für den Erwerb der Hpothek notwendig ist.
-> Prüfung § 892 BGB, wenn (+), hilft die Fiktion des § 892 I BGB bzgl. des Bestehens der Forderung für den Zeitpunkt des Hypothekenerwerbs über den Mangel der nicht bestehenden Forderung hinweg.
Hierfür müsste Hypothek gem. §§ 873, 1117 BGB wirksam entstanden sein.
P: Schuldrechtlich setzt Hypothek eine zu besichernde Forderung heraus.
Hier (-), daher: Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
ABER: Forderung wird gem. § 1138 BGB fingiert und zwar wenn § 892 BGB (+); d.h. § 1138 erneut prüfen.
Wenn (+), dann Bestand auch eine Hypothek und der Erwerb geht durch.
=> X erwirbt eine sog. forderungsentgleitende Hypothek.
Exkurs (Frage 2): Gelangt die zu besichernde Forderung nicht zu Entstehung, besteht keine Hypothek. Vielmehr wandelt sich die bestellte Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um §§ 1163, 1177 BGB.
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. G stundet dem S die Darlehensforderung. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.
-> Forderungsübergang + Mitlaufen der Hypothek
a) Forderungsübergang (+): Abtretungsvertrag, Schriftform (§ 1154 I 1 BGB), Verfügungsberechtigung.
b) Mitlaufen der Hypothek (+): Entstehung und Briefübergabe (§ 1154 I 1 BGB)
II. A. nicht weggefallen (+)
Einrede des E nach § 1137 I 1 BGB
-> S stand gegenüber G die Einrede der Stundung der Forderung zu
-> Gemäß § 404 BGB steht S die Einrede auch gegenüber X zu
-> Gemäß § 1137 I 1 BGB steht E deshalb diese Einrede auch gegen die Hypothek zu
ABER: Gutgläubiger einredefreier Erwerb nach § 1138 Alt. 2 BGB
X könnte die die Hypothek aber einredefrei nach § 1138 Alt. 2 BGB erworben haben. § 1138 Alt. 2 BGB regelt, dass der § 892 I 1 BGB für die Hypothek auch in Ansehung der dem Eigentümer nach § 1137 BGB zustehenden Einreden entsprechend anzuwenden ist.
D.h., liegen die Vs. des § 892 BGB bzgl. der Einrede der Stundung vor, erwirbt X die Hypothek einredefrei.
Hier: (+)
Erg.: Damit besteht die Einrede nicht im Verhältnis von
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. G und E vereinbaren die Stundung der Hypothek. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.
A. X -> E gem. § 1147 BGB auf Duldung der ZwV
G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB
Übertragung der Forderung und Mitlaufen der Hypothek
a) Übertragung der Forderung, §§ 1153, 398 ff. BGB
Abtretungsvertrag zw. G und X, § 398 S. 1 BGB (+)
In der Form des § 1154 I 1 BGB (+)
Verfügungsberechtigung des G (+)
Setzt Übergabe des Hypothekenbriefes (§ 1154 I 1 BGB) sowie Existenz der Hypothek voraus => (+)
c) ZE: G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB (+)
A.e. (+)
§ 1157 S. 1 BGB -> Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gl. bestehenden RV gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gl. entgegengesetzt werden.
Danach kann E dem X (neuer Gl.) die ihm gegen den bisherigen Gl. G zustehende Einrede der Stundung einredeweise entgegenhalten.
§ 1157 S. 2 BGB -> insb. § 892 BGB findet entsprechende Anwendung, d.h.: X kann gutgläubig einredefrei erwerben, wenn die Vs des § 892 I 1 BGB in Ansehung der Einrede vorliegen.
§ 892 BGB (+) -> Einrede war im Grundbuch nicht eingetragen. Weder war X bösgläubig, noch war ein Widerspruch eingetragen. Zudem liegt ein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäft vor.
Einredefreier Erwerb (+)
IV. Erg.: X -> E gem. § 1147 BGB (+)
Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S einigen sich E und G auf die Bestellung einer Hypothek zugunsten des G am Grundstück des E, Flurstück 10a. Eingetragen wird die Hypothek aber versehentlich am Flurstück 10b, welches ebenfalls dem E gehört.
G wird der gleichlautende Hypothekenbrief ausgehändigt.
S zahlt das Darlehen vollständig zurück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.
Übertragung der Forderung + Mitlaufen der Hypothek
Verfügungsberechtigung des G (-)
Persönlicher Sch. hat den Gl. befriedigt (§ 362 I BGB), sodass die Forderung erloschen ist. Es besteht nach matiereller Rechtslage keine Forderung mehr, über welche G verfügen könnte.
Zwar gutgläubiger Forderungserwerb (neben §§ 2366, 405 BGB) im BGB nicht möglich.
-> §§ 1138: Insb. § 892 BGB gilt für die Hypothek in Ansehung der Forderung als entsprechend anwendbar. D.h., liegt der Tatbestand des § 892 BGB hinsichtlich der Forderung vor, wird deren Bestehen für die Übertragung der Hypothek fingiert.
-> § 892 (+); damit Forderung und Verfügungsberechtigung (+).
Übergabe Hypothekenbrief, § 1154 I 1 BGB (+)
Existenz der Hypothek
Dingl. Einigung, § 873 I Var. 2 BGB (+)
Eintragung (-); Einigung bzgl. 10a; Eintragung bzgl. 10b.
Zudem aufgrund des Erlöschens der gesicherten Forderung gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB allenfalls Eigentümergrundschuld.
-> Daher Existenz (-)
Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB
Dinglicher Mangel (keine Einigung bzgl. Flurstück Nr. 10b) kann mit § 892 Abs. 1 S. 1 BGB überwunden werden.
Schuldrechtlicher Mangel an der gesicherten Forderung (besteht nicht wegen § 362 I BGB) kann mit § 1138 Var. 1 BGB iVm § 892 I 1 BGB überwunden werden -> bestehen der Forderung wird fingiert.
G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB (+)
II. A.e. + w. + d. => § 1145 (+)
S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Buchhypothek an seinem Grundstück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab. X wiederum tritt Forderung und Hypothek an Y ab. G ficht die Abtretung an X wirksam wegen arglistiger Täuschung an.
Y verlangt von S die Rückzahlung des Darlehens. Zu Recht?
A. Y -> S auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht gem. §§ 398 S. 2, 488 I 2 BGB
Y müsste Anspruchsinhaber sein.
a) Forderungserwerb des Y gem. § 398 BGB
bb) Form des §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 Var. 3 BGB (+)
cc) Verfügungsberechtigung von X bzgl. der Forderung, (-) -> Abtretung von G an X war gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig.
b) Forderungserwerb gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB
Setzt voraus: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek + Mitreißen der Forderung
aa) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB (+)
bb) Mitreißen der Forderung
§ 1138 Alt. 1 BGB ermöglicht an sich nur den Erwerb einer „forderungsentkleideten" Hypothek. Das Bestehen der Forderung wird nur insoweit fingiert, wie es für die Übertragung der Hypothek notwendig ist. Darüber hinaus nicht.
Danach hätte Y eine forderungsentkleidete Hypothek erworben und somit einen Anspruch gem. § 1147 BGB. Der Anspruch nach § 488 I 2 BGB wäre bei G verblieben. Vor diesem Hintergund wäre E zwei Ansprüchen ausgeliefert.
Ob in einem solchen Fall die Hypothek in der Hand des gutgläubigen Erwerbers die Forderung mit sich zieht, ist umstritten.
mM (Einheits- oder Mitreißtheorie): Forderung wird mitgerissen.
Arg.: Gem. § 1153 Abs. 1 BGB können Forderung und Hypothek nicht verschiedenen Personen zustehen
Gefahr der doppelten Inanspruchnahme (Anspr. aus § 1147 BGB und § 488 I 2 BGB).
Doppelte Inanspruchnahme droht bei § 1138 Alt. 1 BGB immer
hM (Trennungstheorie): Forderung geht nicht mit über.
Gutgläubiger Forderungserwerb würde Systembruch darstellen (schließlich kennt das BGB einen solchen außerhalb der §§ 2366 und 405 BGB nicht).
Erg.: Kein Forderungserwerb des Y gem. §§ 398 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
Y ist nicht Anspruchsinhaber
II. A.e. (-)
S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Buchhypothek an seinem Grundstück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab. S, der nichts von der Abtretung weiß, zahlt das Darlehen vollständig an G zurück.
X verlangt von S Zahlung der Darlehenssumme und Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?
Wichtig: X verfolgt zwei Anspruchsziele. Zahlung Darlehenssumme (A.) und Duldung der ZwV (B.).
A. X -> S auf Rückzahlung Darlehenssumme gem. §§ 488 I 2, 398 S. 2 BGB
X müsste die Inhaber der Forderung sein.
Denkbar: Erwerb von G gem. § 398 BGB
a) Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)
b) Form, § 1154 III BGB (+)
c) Verfügungsberechtigung von G bzgl. Ford. (+)
Denkbar: Erlöschen gem. Erfüllung nach §§ 362 I, 407 Var. 1 BGB; hier (+): durch Zahlung der Darlehenssumme an G.
III. Erg.: §§ 488 I 2, 398 S. 2 BGB (-)
B. X -> S auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB
X müsste Inhaber einer am Grundstück des S bestellten Hypothek sein.
G an X gem. §§ 398, 1154 BGB
a) Abtretung der Forderung, §§ 398 ff. BGB (+) s.o.
Setzt Existenz der Hypothek und Eintragung des neuen Hypothekars (§ 1154 III BGB) voraus: hier (+).
X hat Hypothek samt Forderung gem. §§ 398, 1154 BGB von G erworben -> A.e. (+)
§§ 1163, 1177 BGB, Durch Erfüllung der Forderung müsste die Hypothek sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt haben. Sodass der Anspr. weggefallen ist.
ABER § 1156 S. 1 BGB: Insb. der § 407 Var. 1 BGB findet in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Damit muss - zumindest bzgl. der Hypothek - der X die Zahlung nicht gegen sich gelten lassen.
S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Briefhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. Bei der Hypothekenbestellung war S unerkannt geisteskrank.
G tritt „die Hypothek" unter öffentlicher Beglaubigung der Abtretungserklärung an D ab, dem der Geisteszustand des S bei der Hypothekenbestellung bekannt ist.
D tritt die Hypothek unter schriftlicher Abtretungserklärung an X ab.
X verlangt von S Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?
A. X -> S auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB
X hat einen Anspruch gegen S nach § 1147 BGB, sofern dieser Inhaber einer am Grundstück des S bestellten Hypothek ist.
D an X gem. §§ 398, 1154 BGB
Voraussetzungen: Wirksame Abtretung und Mitlaufen der Hypothek
a) Abtretung, § 398 (§ 1153 I BGB)
Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)
Form: Schriftliche Erklärung, § 1154 I 1 BGB (+)
Verfügungsberechtigung von D hinsichtl. der Forderung (+); schließlich liegt eine lückenlose und wirksame Abtretungskette von G bis X vor.
b) Mitlaufen der Hypothek: setzt Existenz der Hypothek und Übergabe des Hypothekenbriefs voraus.
Übergabe, § 1154 I 1 BGB (+)
(1) Eintragung und Erteilung sowie Übergabe Hypothekenbrief (§ 1117 I BGB) (+)
(2) Problem: Dingl. Einigung unwirksam, da WE des S nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig.
P: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem. §§ , 1154, 892 I 1 BGB -> hier (-), hierfür müsste X sich auf den Inhalt des Grundbuches berufen können. X möchte die Hypothek von D erwerben. Im GB ist nicht D sondern G als Hypothekar eingetragen. Daher hilft der öffentliche Glaube des GB nicht weiter.
Möglicherweise hilft § 1155 BGB über die fehlende dingl. Einigung hinweg.
§ 1155 S. 1 BGB regelt, dass insb. § 892 I 1 BGB in gleicher Weise Anwendung findet, wie wenn der Besitzer des Briefes im GB eingetragen wäre, sofern sich das Gläubigerrecht des Besitzers des HB aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, zurückzuführen lässt.
Eingetragener Gl. ist G. Die Hypothek wurde auf Grundlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde von G an D übertragen und anschließend an X.
Damit ist § 892 I 1 BGB anzuwenden.
Rechtsscheinträger = HB mit Vermerk darüber, dass D Inhaber der Hypothek ist (+)
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäft (+)
Kein Widerspruch auf dem HB (+)
Gutgläubigkeit des X (+)
Mithin § 1155 S. 1 BGB iVm § 892 I 1 BGB (+)
Es wird so getan, als stünde D im Grundbuch. § 1155 BGB ergänzt insoweit den § 892 I 1 BGB für die Briefhypothek, da hier die Übetragung (im Gegenstz zur Buchhypothek) ohne Eintragung möglich ist und auch hier ein gutgläubiger Erwerb ermöglicht werden soll.
X hat Hypothek von D gutgläbuig gem. §§ 398, 1154, 1155 BGB erworben.
Zuletzt geändertvor 6 Tagen