Buffl

Kreditsicherungsrecht

RH
von Robin H.

Allgemeines

  1. Welche Fallgruppen der Sicherungsmittel sind zu unterscheiden?

  2. Worin liegen die Unterschiede?


  1. Fallgruppen

    Im Ausgangspunkt ist zwischen Real- und Personalsicherheiten zu unterscheiden.

    Diese können wiederum akzessorischer oder nicht akzessorischer Form sein.

    a) Realsicherheiten = dingl. Sicherungsrecht an einem bestimmten Vermögensgegenstand, aus dem sich der Gläubiger befriedigen kann, ohne dass ein weiterer Schuldner hinzutritt.

    b) Personalsicherheit = zusätzliche persönliche Haftung eines Dritten oder des Schuldners selbst.


  1. Unterscheidung

    Die Sicherheiten unterscheiden sich neben wer oder was die Sicherheit darstellt, darin, ob sie akzessorisch sind oder nicht.

Sicherungsmittel

akz. Form

nicht akz. Form

Realsicherheit an beweglicher Sache

§ 1204 BGB

§§ 929 ff. BGB (Sicherungsübereignung)

Realsicherheit an unbeweglicher Sache

§ 1113 BGB

§ 1191 BGB

Realsicherheit an einem Recht

§ 1273 BGB

§§ 398 ff. BGB

Personalsicherheit

§ 765 BGB

§ 780 BGB

Besonderheiten:

  • Verknüpfung mit der Forderung: Bei akzessorischen Sicherheiten erfolgt die Verknüpfung unmittelbar durch das Gesetz (z.B. §§ 401, 412 BGB: Sicherheit „folgt“ der Forderung).

    Bei nicht‑akzessorischen Sicherheiten wird die Verbindung allein über eine Sicherungsabrede (Zweckerklärung) hergestellt, die Inhalt, Sicherungszweck und Grenzen der Verwertung schuldrechtlich festlegt.

  • Übergang der Sicherheit: Akzessorische Sicherheiten gehen bei Abtretung der Forderung kraft Gesetzes automatisch auf den neuen Gläubiger über.

    Nicht‑akzessorische Sicherheiten müssen gesondert übertragen werden; regelmäßig wird dazu die Sicherungsabrede bzw. ein eigenständiger Abtretungs‑ oder Übertragungsvertrag genutzt.

    -> Ausnahme: Grundschuld; einziges nicht-akzessorische Sicherungsmittel, welches automatisch mit Leistung des Sicherungsgebers auf ihn übergeht (in jedem anderen Fall ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag nur ein Anspr. auf Herausgabe des Siicherungsmittels).


Allgemeines

A nimmt bei B ein Darlehen für 50.000€ auf. Zur Sicherheit übereignet C dem A sein Fahrzeug.

B ist nicht mehr in der Lage, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. A möchte das Fahrzeug des C verwerten, um sich daraus zu befriedigen.

  1. Ist C dazu berechtigt, die Verwertung zu verhindern?

  2. Was passiert, wenn C die offene Darlehensforderung des B an A leistet?


  1. Die Rechte des Sicherungsgeber ergeben sich aus der Sicherungsabrede zwischen Sicherungsnehmer und -geber. Regelt dieser einen Sachverhalt nicht ausdrücklich, müssen die Rechte und Pflichten durch Auslegung des Sicherungsvertrags bestimmt werden.

    -> Auslegungshilfe: Wie wäre es, wenn es sich um ein akzessorisches Sicherungsmittel gehandelt hätte? Im Zweifel trifft der Vertrag dieselben Regelungen wie es das Gesetz hinsichtlich den akzessorischen Sicherungsmittel tut.

    Hier: Nicht akzessorisches Sicherungsmittel = Sicherungsübereignung (§§ 929 ff. BGB); akzessorisches Pendant = Pfandrecht an bewegl. Sachen (§§ 1204 ff. BGB).

    -> Verpfänder ist zur Befriedigung des Pfandgläubigers berechtigt, § 1223 II BGB => Damit ist steht es auch demjenigen, der etwas zur Sicherheit übereignet zu, sog. “Ablösegelt” zu zahlen.

    Ergebnis: C kann die Darlehensforderung des A gegen B erfüllen (§ 362 I BGB).

  2. Welche RF tritt ein, wenn der Sicherungsgeber eines nicht akzessorischen Sicherungsmittels die gesicherte Forderung erfüllt?

    Mit der Erfüllung treten zwei Rechtsfolgen ein:

    a) Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsmittels

    • Ausnahme: Ausschließlich im Falle der Grundschuld geht die Inhaberschaft daran unmittelbar mit Leistung an den Gläubiger auf den Sicherungsgeber über -> so der BGH; sonst immer nur Anspr. auf Herausgabe.

    b) Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung

-> RF ergeben sich zumindest konkludent durch Auslegung des Sicherungsvertrags. Wie immer unterstützt die Auslegungshilfe (s.o.)

  • Bsp.: § 1255 - Forderungsübergang auf den Verpfänder bei Befriedigung des Schuldners; also muss es bei Sicherungsüberignung (nicht-akzessorisches Pendant) genauso sein.



Hypothek & Grundschuld

Der ursprüngliche Forderungsinhaber G übertragt Forderung samt Hypothek an den X.

Der neue Gläubiger X macht den Anspr. aus § 1147 BGB gegenüber dem Eigentümer E geltend.

An welches gesetzliche Hilfsmittel muss ich immer denken, wenn der Eigentümer dem neuen Gläubiger entweder das Nichtbestehen der Ford./Hyp. oder die mangelnde Durchsetzbarkeit der Ford./Hyp. entgegenhält?

Das Gesetz tut alles in seiner Macht stehende, um den gutgläubigen und einredefreien Zweiterwerb einer Hypothek zu ermöglichen.

  • Hypothek ist (zB mangels wirksamer dinglicher Einigung zw. ursprüngl. Gläubiger und Eigentümer) nicht zur Entstehung gelangt.

    -> § 892 BGB hilft bei im GB eingetragener Hypothek darüber hinweg.

  • Forderung ist nicht zur Entstehung gelangt (Darlehen wurde zB nicht ausgezahlt; BGB-AT Problem; etc.) -> Es liegt eine Eigentümergrundschuld vor, §§ 1163, 1177 BGB

    -> § 1138 Var. 1 BGB erklärt insb. § 892 BGB in Ansehung der Forderung für entsprechend anwendbar; d.h. ist § 892 bzgl. Forderung (+), wird Hindernis überwunden

    -> Ist idR immer (+), da Hypothek im GB steht und deshalb von der Forderungsentstehung auszugehen ist. Andernfalls läge eine Eigentümergrundschuld vor (§§ 1163, 1177 BGB).

  • Ford. ist nicht durchsetzbar (Stundung zwischen bisherigen Gl. und Sch.). Zwar regelt § 1137 I 1 BGB, dass E die dem Sch. zustehenden Einreden ebenfalls dem neuen Gl. einredeweise entgegenhalten kann.

    -> § 1138 Var. 2 BGB erklärt insb. § 892 BGB in Ansehung der dem Eigentümer nach § 1137 BGB zustehenden Einreden für entsprechend anwendbar; d.h. ist § 892 BGB bzgl. der Einrede (+), kann er diese dem neuen Gl. nicht entgegenhalten.

  • Hypothek ist nicht durchsetzbar. Zwar regelt § 1157 S. 1 BGB, dass eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehendes RV gegem die Hypothek zusteht, auch dem neuen Gl. einredeweise entgegengehalten werden kann.

    -> § 1157 S. 2 BGB erklärt § 892 BGB für entsprechend anwendbar: d.h., hat neuer Gl. die Hypothek im guten Glauben darüber, dass diese nicht einredebehaftet ist, erworben, erwirbt er diese tatsächlich einredefrei.


Hypothek & Grundschuld

Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.

X verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

A. X -> E auf Duldung der ZV nach § 1147 BGB

I. A.e.

X müsste Inhaber einer am Grundstück des E bestellten Hypothek sein.

  1. X könnte die Hypothek von G erworben haben, §§ 1153, 1154 BGB

    -> Wirksamer Forderungsübergang + Mitlaufen der Hypothek

    § 1153 I BGB regelt, dass mit der Übertragung der Forderung die Hypothek auf den neuen Gläubiger übergeht.

    a) Somit ist der Forderungserwerb des X von G durch Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB zu prüfen.

    aa) Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)

    bb) Schriftform, § 1154 I 1 BGB (+)

    cc) Verfügungsberechtigung des G bgl. der Forderung (+)

    dd) ZE: Forderungsübertragung (+)

    b) Mitlaufen der Hypothek

    Die Hypothek müsste mit übergegangen sein. Dies ist nur möglich, wenn die Hypothek besteht und der Hypothekenbrief übergeben wurde (§ 1154 I 1 BGB)

    • Übergabe (+)

    • P: Entstehung der Hypothek

      Setzt Einigung, Eintragung und Übergabe Hypothekbrief, §§ 873 I, 1117 I BGB; Eintragung und Übergabe (+); Problematisch ist, dass E zur Zeit der Abgabe seiner Willenserklärung über die Bestelltung der Hypothek (bei dingl. Einigung iSd § 873 I Var. 2 BGB) unerkannt geisteskrank war und damit dessen WE nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB ex tunc nichtig ist.

      Es fehlt an einer wirksamen dingl. Einigung.

    • Die Hypothek ist nicht zur Entstehung gelangt.

    • P: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem.

Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1153 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB

-> Prüfung des § 892 I 1 BGB

  1. Rechtsscheintatbestand: Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch

    (+), G war fälschlicherweise in das GB als Inhaber der Hypothek eingetragen

  2. Rechtsgeschäft iSd Verkehrschgeschäft

    Sind zwei Prüfungspunkte: Rechtsgeschäft und Verkehrsgeschäft.

    Ersteres hier (+), obwohl Hypothek kraft Gesetz nur der Forderung folgt (sog. mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb).

    Zweites (+), da auf Erwerber- und Veräußererseite unterschiedliche Personen beteiligt sind.

  3. Kein im GB eingetragener Widerpsurch (+)

  4. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers (+)

-> Vs. § 892 (+); X hat Hypothek gutgläubig erworben und damit einen Anspruch aus § 1147 BGB gegen E.



Hypothek & Grundschuld

Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. Das Darlehen wird jedoch nicht an S ausgezahlt. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.

X verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

A. X -> E auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB

I. A.e.

X müsste Inhaber einer am Grundstück des E bestellten Hypothek sein.

  1. X könnte die Hypothek von G gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB erworben haben.

    -> Wirksamer Forderungsübergang + Mitlaufen der Hypothek

    § 1153 I BGB regelt, dass mit der Übertragung der Forderung die Hypothek auf den neuen Gläubiger übergeht.

    a) Damit ist zuerst die wirksame Forderungsabtretung von G an X gem. §§ 398 ff. BGB zu prüfen.

    aa) Formgerechter Abtretungsvertrag, §§ 398 S. 1, 1154 I 1 BGB (+)

    bb) Verfügungsbefugnis des Zedenten hinsichtlich der Ford.

    (-) Anspr. aus § 488 I 2 BGB ist mangels Auszahlung nie zur Entstehung gelangt. Mithin gibt es keine Ford. über welche G die Verfügungsbefugnis haben könnte.

    cc) Gutgläubiger Forderungserwerb

    Außerhalb von § 405 und 2366 BGB kennt das deutsche Recht - mangels Publizitätsträger - keinen gutgläubigen Forderungserwerb.

    dd) Fiktion der Forderung nach § 1138 BGB

    Nach § 1138 Alt. 1 BGB findet § 892 I BGB in Ansehung der Forderung entsprechende Anwendung. Damit wird bei Vorliegen der Vs. des § 892 I BGB der Bestand der Forderung insoweit fingiert als er für den Erwerb der Hpothek notwendig ist.

    -> § 892 I 1 BGB prüfen; hier (+)

    b) ZE: Wirksame Forderungsübertragung von G an X (+)

    c) Mitlaufen der Hypothek

    Hypothek kann nur mitlaufen, wenn sie entstanden ist.

    • Dingl. Vs. (+)

    • SchuldR Vs. (-), da gesicherte Forderung (-). Deshalb gemäß §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB Eigentümergrundschuld zugunsten von E.

      Aber: Forderung wird gemäß § 1138 Alt. 1 BGB fingiert, deshalb wird insoweit auch das Bestehen der Hypothek fingiert.

      -> § 1138 BGB ist erneut zu prüfen.

    • Ergeb.: Hypothek gem. §§ 873, 1117, 1138 BGB wirksam zu Entstehung gelangt.

  2. ZE: X hat Hypothek von G erworben.


Hypothek & Grundschuld

Woran muss ich denken, wenn A an B eine Hypothek gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB überträgt, die Forderung aber nie zur Entstehung gelangt ist?


Zur Abgrenzung: Inwieweit wirkt sich das Nichbestehen der Forderung im Moment der erstmaligen Hypothekenbestellung auf das Entstehen der Hypothek aus?

  1. Übertragung der Forderung gem. §§ 1153, 1154 BGB

    Setzt Abtretung und Mitlaufen der Hypothek voraus.

    a) §§ 398 ff. BGB

    • Einigung

    • Verfügungsberechtigung

      P: Forderung ist nie zur Entstehung gelangt. Daher keine Ford., über welche man zur Verfügung berechtigt sein könnte.

      Es sei denn, Zessionar hat die Forderung gutgläubig erworben.

      -> Außerhalb von § 405 und 2366 BGB kennt das deutsche Recht mangels Publizitätsträger keinen gutgläubigen Forderungserwerb.

      Fiktion der Forderung nach § 1138 BGB

      Nach § 1138 Alt. 1 BGB findet § 892 I BGB in Ansehung der Forderung entsprechende Anwendung. Damit wird bei Vorliegen der Vs. des § 892 I BGB der Bestand der Forderung insoweit fingiert, als er für den Erwerb der Hpothek notwendig ist.

      -> Prüfung § 892 BGB, wenn (+), hilft die Fiktion des § 892 I BGB bzgl. des Bestehens der Forderung für den Zeitpunkt des Hypothekenerwerbs über den Mangel der nicht bestehenden Forderung hinweg.

    b) Mitlaufen der Hypothek

    Hierfür müsste Hypothek gem. §§ 873, 1117 BGB wirksam entstanden sein.

    P: Schuldrechtlich setzt Hypothek eine zu besichernde Forderung heraus.

    Hier (-), daher: Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

    ABER: Forderung wird gem. § 1138 BGB fingiert und zwar wenn § 892 BGB (+); d.h. § 1138 erneut prüfen.

    Wenn (+), dann Bestand auch eine Hypothek und der Erwerb geht durch.

    => X erwirbt eine sog. forderungsentgleitende Hypothek.

Exkurs (Frage 2): Gelangt die zu besichernde Forderung nicht zu Entstehung, besteht keine Hypothek. Vielmehr wandelt sich die bestellte Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um §§ 1163, 1177 BGB.

Hypothek & Grundschuld

Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des G. G und E vereinbaren die Stundung der Hypothek. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.

X verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

A. X -> E gem. § 1147 BGB auf Duldung der ZwV

I. A.e.

X müsste Inhaber einer am Grundstück des E bestellten Hypothek sein.

  1. G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB

    Übertragung der Forderung und Mitlaufen der Hypothek

    a) Übertragung der Forderung, §§ 1153, 398 ff. BGB

    • Abtretungsvertrag zw. G und X, § 398 S. 1 BGB (+)

    • In der Form des § 1154 I 1 BGB (+)

    • Verfügungsberechtigung des G (+)

    b) Mitlaufen der Hypothek

    Setzt Übergabe des Hypothekenbriefes (§ 1154 I 1 BGB) sowie Existenz der Hypothek voraus => (+)

    c) ZE: G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB (+)

  2. A.e. (+)

II. A. nicht weggefallen (+)

III. A.d.

  1. § 1157 S. 1 BGB -> Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gl. bestehenden RV gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gl. entgegengesetzt werden.

    Danach kann E dem X (neuer Gl.) die ihm gegen den bisherigen Gl. G zustehende Einrede der Stundung einredeweise entgegenhalten.

  2. § 1157 S. 2 BGB -> insb. § 892 BGB findet entsprechende Anwendung, d.h.: X kann gutgläubig einredefrei erwerben, wenn die Vs des § 892 I 1 BGB in Ansehung der Einrede vorliegen.

    § 892 BGB (+) -> Einrede war im Grundbuch nicht eingetragen. Weder war X bösgläubig, noch war ein Widerspruch eingetragen. Zudem liegt ein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäft vor.

    Einredefreier Erwerb (+)

IV. Erg.: X -> E gem. § 1147 BGB (+)

Hypothek & Grundschuld

Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S einigen sich E und G auf die Bestellung einer Hypothek zugunsten des G am Grundstück des E, Flurstück 10a. Eingetragen wird die Hypothek aber versehentlich am Flurstück 10b, welches ebenfalls dem E gehört.

G wird der gleichlautende Hypothekenbrief ausgehändigt.

S zahlt das Darlehen vollständig zurück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab.


X verlangt von E Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

A. X -> E auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB

I. A.e.

X müsste Inhaber einer am Grundstück des E bestellten Hypothek sein.

  1. G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB

    Übertragung der Forderung + Mitlaufen der Hypothek

    a) Übertragung der Forderung, §§ 1153, 398 ff. BGB

    • Abtretungsvertrag zw. G und X, § 398 S. 1 BGB (+)

    • In der Form des § 1154 I 1 BGB (+)

    • Verfügungsberechtigung des G (-)

      Persönlicher Sch. hat den Gl. befriedigt (§ 362 I BGB), sodass die Forderung erloschen ist. Es besteht nach matiereller Rechtslage keine Forderung mehr, über welche G verfügen könnte.

      Zwar gutgläubiger Forderungserwerb (neben §§ 2366, 405 BGB) im BGB nicht möglich.

      -> §§ 1138: Insb. § 892 BGB gilt für die Hypothek in Ansehung der Forderung als entsprechend anwendbar. D.h., liegt der Tatbestand des § 892 BGB hinsichtlich der Forderung vor, wird deren Bestehen für die Übertragung der Hypothek fingiert.

      -> § 892 (+); damit Forderung und Verfügungsberechtigung (+).

    b) Mitlaufen der Hypothek

    • Übergabe Hypothekenbrief, § 1154 I 1 BGB (+)

    • Existenz der Hypothek

      • Dingl. Einigung, § 873 I Var. 2 BGB (+)

      • Eintragung (-); Einigung bzgl. 10a; Eintragung bzgl. 10b.

        Zudem aufgrund des Erlöschens der gesicherten Forderung gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB allenfalls Eigentümergrundschuld.

      -> Daher Existenz (-)

    • Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB

      • Dinglicher Mangel (keine Einigung bzgl. Flurstück Nr. 10b) kann mit § 892 Abs. 1 S. 1 BGB überwunden werden.

      • Schuldrechtlicher Mangel an der gesicherten Forderung (besteht nicht wegen § 362 I BGB) kann mit § 1138 Var. 1 BGB iVm § 892 I 1 BGB überwunden werden -> bestehen der Forderung wird fingiert.

  2. G an X gem. §§ 1153 I, 1154 I BGB (+)

II. A.e. + w. + d. => § 1145 (+)


Hypothek & Grundschuld

S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Buchhypothek an seinem Grundstück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab. X wiederum tritt Forderung und Hypothek an Y ab. G ficht die Abtretung an X wirksam wegen arglistiger Täuschung an.

Y verlangt von S die Rückzahlung des Darlehens. Zu Recht?

A. Y -> S auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht gem. §§ 398 S. 2, 488 I 2 BGB

I. A.e.

  1. Y müsste Anspruchsinhaber sein.

    a) Forderungserwerb des Y gem. § 398 BGB

    aa) Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)

    bb) Form des §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 Var. 3 BGB (+)

    cc) Verfügungsberechtigung von X bzgl. der Forderung, (-) -> Abtretung von G an X war gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig.

    b) Forderungserwerb gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB

    Setzt voraus: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek + Mitreißen der Forderung

    aa) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gemäß §§ 1138 Alt. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB (+)

    bb) Mitreißen der Forderung

    § 1138 Alt. 1 BGB ermöglicht an sich nur den Erwerb einer „forderungsentkleideten" Hypothek. Das Bestehen der Forderung wird nur insoweit fingiert, wie es für die Übertragung der Hypothek notwendig ist. Darüber hinaus nicht.

    Danach hätte Y eine forderungsentkleidete Hypothek erworben und somit einen Anspruch gem. § 1147 BGB. Der Anspruch nach § 488 I 2 BGB wäre bei G verblieben. Vor diesem Hintergund wäre E zwei Ansprüchen ausgeliefert.

    Ob in einem solchen Fall die Hypothek in der Hand des gutgläubigen Erwerbers die Forderung mit sich zieht, ist umstritten.

    • mM (Einheits- oder Mitreißtheorie): Forderung wird mitgerissen.

      • Arg.: Gem. § 1153 Abs. 1 BGB können Forderung und Hypothek nicht verschiedenen Personen zustehen

      • Gefahr der doppelten Inanspruchnahme (Anspr. aus § 1147 BGB und § 488 I 2 BGB).

        • Doppelte Inanspruchnahme droht bei § 1138 Alt. 1 BGB immer

    • hM (Trennungstheorie): Forderung geht nicht mit über.

      • Gutgläubiger Forderungserwerb würde Systembruch darstellen (schließlich kennt das BGB einen solchen außerhalb der §§ 2366 und 405 BGB nicht).

    • Erg.: Kein Forderungserwerb des Y gem. §§ 398 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

  2. Y ist nicht Anspruchsinhaber

II. A.e. (-)

________________

Exkurs:

Hypothek & Grundschuld

S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Buchhypothek an seinem Grundstück. G tritt Forderung und Hypothek an X ab. S, der nichts von der Abtretung weiß, zahlt das Darlehen vollständig an G zurück.

X verlangt von S Zahlung der Darlehenssumme und Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

Wichtig: X verfolgt zwei Anspruchsziele. Zahlung Darlehenssumme (A.) und Duldung der ZwV (B.).

A. X -> S auf Rückzahlung Darlehenssumme gem. §§ 488 I 2, 398 S. 2 BGB

I. A.e.

  1. X müsste die Inhaber der Forderung sein.

    Denkbar: Erwerb von G gem. § 398 BGB

    a) Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)

    b) Form, § 1154 III BGB (+)

    c) Verfügungsberechtigung von G bzgl. Ford. (+)

  2. A.e. (+)

II. A.w.

  1. Denkbar: Erlöschen gem. Erfüllung nach §§ 362 I, 407 Var. 1 BGB; hier (+): durch Zahlung der Darlehenssumme an G.

III. Erg.: §§ 488 I 2, 398 S. 2 BGB (-)


B. X -> S auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB

I. A.e.

X müsste Inhaber einer am Grundstück des S bestellten Hypothek sein.

  1. G an X gem. §§ 398, 1154 BGB

    a) Abtretung der Forderung, §§ 398 ff. BGB (+) s.o.

    b) Mitlaufen der Hypothek

    Setzt Existenz der Hypothek und Eintragung des neuen Hypothekars (§ 1154 III BGB) voraus: hier (+).

  2. X hat Hypothek samt Forderung gem. §§ 398, 1154 BGB von G erworben -> A.e. (+)

II. A.w.

  1. §§ 1163, 1177 BGB, Durch Erfüllung der Forderung müsste die Hypothek sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt haben. Sodass der Anspr. weggefallen ist.

  2. ABER § 1156 S. 1 BGB: Insb. der § 407 Var. 1 BGB findet in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Damit muss - zumindest bzgl. der Hypothek - der X die Zahlung nicht gegen sich gelten lassen.


Hypothek & Grundschuld

S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt diesem zur Sicherheit eine Briefhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. Bei der Hypothekenbestellung war S unerkannt geisteskrank.

G tritt „die Hypothek" unter öffentlicher Beglaubigung der Abtretungserklärung an D ab, dem der Geisteszustand des S bei der Hypothekenbestellung bekannt ist.

D tritt die Hypothek unter schriftlicher Abtretungserklärung an X ab.


X verlangt von S Duldung der Zwangsvollstreckung. Zu Recht?

A. X -> S auf Duldung der ZwV gem. § 1147 BGB

I. Anspr. entstanden

X hat einen Anspruch gegen S nach § 1147 BGB, sofern dieser Inhaber einer am Grundstück des S bestellten Hypothek ist.

  1. D an X gem. §§ 398, 1154 BGB

    Voraussetzungen: Wirksame Abtretung und Mitlaufen der Hypothek

    a) Abtretung, § 398 (§ 1153 I BGB)

    • Abtretungsvertrag, § 398 S. 1 BGB (+)

    • Form: Schriftliche Erklärung, § 1154 I 1 BGB (+)

    • Verfügungsberechtigung von D hinsichtl. der Forderung (+); schließlich liegt eine lückenlose und wirksame Abtretungskette von G bis X vor.

    b) Mitlaufen der Hypothek: setzt Existenz der Hypothek und Übergabe des Hypothekenbriefs voraus.

    • Übergabe, § 1154 I 1 BGB (+)

    • Existenz der Hypothek

      (1) Eintragung und Erteilung sowie Übergabe Hypothekenbrief (§ 1117 I BGB) (+)

      (2) Problem: Dingl. Einigung unwirksam, da WE des S nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig.

      Die Hypothek ist nicht zur Entstehung gelangt.

    • P: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek gem. §§ , 1154, 892 I 1 BGB -> hier (-), hierfür müsste X sich auf den Inhalt des Grundbuches berufen können. X möchte die Hypothek von D erwerben. Im GB ist nicht D sondern G als Hypothekar eingetragen. Daher hilft der öffentliche Glaube des GB nicht weiter.

    • Möglicherweise hilft § 1155 BGB über die fehlende dingl. Einigung hinweg.

      § 1155 S. 1 BGB regelt, dass insb. § 892 I 1 BGB in gleicher Weise Anwendung findet, wie wenn der Besitzer des Briefes im GB eingetragen wäre, sofern sich das Gläubigerrecht des Besitzers des HB aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückzuführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, zurückzuführen lässt.

      Eingetragener Gl. ist G. Die Hypothek wurde auf Grundlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde von G an D übertragen und anschließend an X.

      Damit ist § 892 I 1 BGB anzuwenden.

      • Rechtsscheinträger = HB mit Vermerk darüber, dass D Inhaber der Hypothek ist (+)

      • Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäft (+)

      • Kein Widerspruch auf dem HB (+)

      • Gutgläubigkeit des X (+)

    • Mithin § 1155 S. 1 BGB iVm § 892 I 1 BGB (+)

Es wird so getan, als stünde D im Grundbuch. § 1155 BGB ergänzt insoweit den § 892 I 1 BGB für die Briefhypothek, da hier die Übetragung (im Gegenstz zur Buchhypothek) ohne Eintragung möglich ist und auch hier ein gutgläubiger Erwerb ermöglicht werden soll.

  1. X hat Hypothek von D gutgläbuig gem. §§ 398, 1154, 1155 BGB erworben.


Hypothek & Grundschuld

Eigentümer E hat sein Grundstück mit zwei Hypotheken belastet: H1 (Bank A) über 200.000 € im ersten Rang, H2 (Bank B) über 100.000 € im zweiten Rang. E tilgt später das gesamte Darlehen bei Bank A, sodass die Forderung erlischt und sich H1 mit dem Eigentum des E vereinigt (Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I BGB). H1 bleibt aber als vorrangige Hypothek im Grundbuch eingetragen.

Welche Rechte hat Bank B aus § 1179a BGB?

1. Anspruchsgrundlage Bank B könnte gegen E einen Löschungsanspruch aus § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB haben.

2. Tatbestand

  • Hypothek des Gläubigers: B ist Gläubigerin der nachrangigen Hypothek H2.

  • Vorrangige Hypothek: H1 besteht im Rang vor H2.

  • Vereinigung mit dem Eigentum: Nach Rückzahlung des Darlehens der Bank A ist H1 mit dem Eigentum in einer Person (E) vereinigt (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB). Dadurch liegt der in § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzte Vereinigungsfall vor.

3. Rechtsfolge B kann von E verlangen, dass dieser die vorrangige Hypothek H1 löschen lässt (§ 1179a Abs. 1 S. 1 BGB).

Dieser Löschungsanspruch ist so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der Eintragung von H2 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden (§ 1179a Abs. 1 S. 3 BGB). Das gibt B einen starken, vormerkungsgleichen Rangschutz, auch in der Insolvenz des Eigentümers.

4. Zweck (Prüfungshinweis) § 1179a BGB soll verhindern, dass „leere“ vorrangige Hypotheken, die mit dem Eigentum vereinigt sind, Nachrangrechte wie H2 im Rang blockieren; durch den Löschungsanspruch rückt B nach vorn.

Merksatz: Vereinigt sich eine vorrangige Hypothek mit dem Eigentum, verschafft § 1179a BGB dem nach- oder gleichrangigen Hypothekengläubiger einen gesetzlich fingierten, vormerkungsgleich gesicherten Anspruch auf Löschung dieser vorrangigen Hypothek.

Bürgschaft

G hat eine Darlehensforderung gem. § 488 I 2 BGB gegen S iHv 100.000€.

Zur Absicherung der Forderung vereinbaren G und B1, dass dieser iHv 70.000€ für die Erfüllung der Darlehensfverbindlichkeit des S einsteht.

Auch B2 verbürgt sich gegenüber G iHv 30.000€ hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit des S.

S zahlt 50.000€ an G.

Inwiefern wirkt sich die Zahlung des S auf die Bürgschaftsverpflichtungen der B1 und B2 aus?


  1. Auswirkung einer Schuldnerzahlung auf die Bürgschaft

    Grundsatz: Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) zwischen Darlehensgeber und -nehmer ist ein vom Bürgschaftsvertrag getrennt zu behandelndes Vertragsverhältnis.

    Jedes Rechtsgeschäft geht nach seinen Regeln. Damit wirken sich Darlehensvertrag und Bürgschaft grundsätzlich nicht aufeinander aus.

    ABER: § 767 I BGB ordnet eine Ausnahme von diesem Grundsatz an. Danach ist für die Verpflichtung des Bürgen (§ 765 I BGB) der Bestand der Hauptforderung maßgeblich.

    D.h.: Erlischt die Hauptforderung, erlischt die Verpflichtung des Bürgen.

-> Subsumtion: Hauptforderung erlischt durch Erfüllung gem. § 362 I BGB iHv 50.000€. Es bleibt eine Restforderung iHv 50.000€.

  • Verpflichtung des B1: Bleibt iHv 50.000€ bestehen.

  • Verpflichtung des B2: Bleibt in voller Höhe von 30.000€ bestehen.

-> Ist die Bürgschaft der Höhe nach begrenzt, liegt eine sog. Höchstbetragsbürgschaft vor.

Bei einer Höchstbetragsbürgschaft haftet der Bürge nicht nur für einen festen Teilbetrag der Forderung, sondern für die gesamte gesicherte Hauptschuld, jedoch begrenzt durch den vereinbarten Höchstbetrag.

-> Die Bürgschaft besteht für die Forderung und zwar mindestens in der Höhe des vereinbarten Betrags der Höchstbürgschaft. Die Bürgschaft reduziert sich nur, sofern der Höchstbetrag über der Hauptforderung liegt.

Das beruht auf dem allgegenwärtigen Grundsatz: Nie mehr dingliches Recht (Haftungssumme der einzelnen Rechte oder Gesamthypothek) als Nennbetrag der zu sichernden Forderung.


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Robin H.

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