Geotechnische Kategorien - Grundlagen
• Es dürfen drei Geotechnische Kategorien 1, 2 und 3 eingeführt werden.
o vorläufige Einstufung eines Bauwerks in eine Geotechnische Kategorie sollte vor der Baugrunduntersuchung erfolgen.
o Wenn notwendig, sollte diese Einstufung in jeder Phase der Planung und der Bauausführung überprüft und ggf. geändert werden.
o Aufwändigeren Verfahren für Bauwerke der höheren Kategorien können durch wirtschaftlichere Entwürfe gerechtfertigt sein oder vom Aufsteller als sachgemäß angesehen werden.
o Die verschiedenen Gesichtspunkte können bei der Planung eines Bauwerks eine Bearbeitung nach unterschiedlichen Geotechnischen Kategorien erfordern.
Geotechnische Kategorien (GK) Geotechnische Kategorie1 nur kleine und relativ einfache Bauwerke
• grundsätzliche Anforderungen können auf Grund von Erfahrung und qualitativen geotechnischen Untersuchungen erfüllt werden;
• vernachlässigbares Risiko;
• Verfahren der GK1 nur dort, wo durch Geländebruch oder Bewegungen im Baugrund keine Bedenken bestehen;
• bei Baugrundverhältnissen, für die vergleichbare örtliche Erfahrungen für ein einfaches Verfahren ausreichen;
• Baugrubenaushub oberhalb des Grundwasserspiegels bleibt oder wo eine vergleichbare örtliche Erfahrung vorliegt, dass ein Aushub im Grundwasser unbedenklich ist.
->Planung und Bemessung nach Routineverfahren.
Geotechnische Kategorie 2 -> konventionelle Gründungen und Bauwerke ohne ungewöhnliches Risiko oder schwierige Baugrund- und Belastungsverhältnissen
• Nachweise der GK 2 sollten zahlenmäßig ausgewiesene geotechnische Kenngrößen und Berechnungen enthalten, um die grundsätzlichen Anforderungen zu erfüllen;
• Bei der Planung der GK 2 genügen Routineverfahren für die Feld- und Laborversuche sowie bei der Bemessung und Ausführung;
• Konventionelle Bauwerke oder Bauwerksteile, die GK 2 entsprechen, sind z. B.:
o Flächenfundamente; o Gründungsplatten;
o Pfahlgründungen;
o Wände oder andere Konstruktionen zur Abstützung von Boden oder Wasser;
o Baugruben;
o Brückenpfeiler und Widerlager;
o Aufschüttungen und Erdarbeiten;
o Baugrundanker und andere Verankerungen im Baugrund; o Tunnel in hartem, ungeklüftetem Gestein und ohne besondere Wasserdichtigkeit oder andere Anforderungen
Geotechnische Kategorie 3 -> alle Bauwerke oder Bauwerksteile, die nicht zu GK1 und GK2 gehören.
Bauwerke der GK 3 sollten nach anspruchsvolleren Vorgaben und Regeln als den in Eurocode 7 (DIN EN 1997-1) genannten untersucht werden. Beispiele für GK 3:
• sehr große und ungewöhnliche Bauwerke; • Bauwerke mit außergewöhnlichen Risiken oder ungewöhnlichen oder ungewöhnlich schwierigen Baugrund- oder Belastungsverhältnissen;
• Bauwerke in seismisch stark betroffenen Gebieten;
• Bauwerke in Gebieten, in denen mit instabilen Baugrundverhältnissen oder mit andauernden Bewegungen im Untergrund zu rechnen ist, so dass ergänzende Untersuchungen oder Sondermaßnahmen erforderlich sind
Geotechnischer Entwurfsbericht (Baugrundgutachten) Ablaufdiagrammfür die geotechnische Bearbeitung
Geotechnischer Entwurfsbericht (Baugrundgutachten)
• Voraussetzungen, Vorgaben, Rechenverfahren und die Ergebnisse der Nachweise der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit müssen dokumentiert werden.
• Die Detaillierung kann im Geotechnischen Entwurfsbericht sehr unterschiedlich sein. In einfachen Fällen kann ein einziges Blatt genügen.
• Der Geotechnische Entwurfsbericht sollte auf den Geotechnischen Untersuchungsbericht und andere, mehr ins Einzelne gehende Unterlagen Bezug nehmen und in der Regel folgende Punkte enthalten:
o Beschreibung des Baugrundstücks und seiner Umgebung;
o Beschreibung der Baugrundverhältnisse;
o Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahme, einschließl.der Einwirkungen;
o Bemessungswerte für die Boden- und Felseigenschaften samt Begründung;
o Feststellungen zu den herangezogenen Normen und Richtlinien;
Geotechnischer Entwurfsbericht (Baugrundgutachten) - Teil 2
o Feststellungen zur Eignung des Baugrundstücks für die geplante Konstruktion und der Höhe akzeptabler Risiken;
o geotechnische Berechnungen und Zeichnungen;
o Empfehlungen zur Gründung;
o einen Hinweis auf Dinge, die während der Bauausführung zu kontrollieren sind oder die eine Instand-haltung oder Kontrollmessungen erfordern
• Der Geotechnische Entwurfsbericht muss einen Plan für eine geeignete Überwachung und Kontrolle durch Messungen enthalten.
• Umstände, die während der Bauausführung zu prüfen sind oder die eine Instandhaltung nach der Fertigstellung erfordern, müssen in dem Bericht klar herausgestellt werden.
• Sobald die erforderlichen Prüfungen während der Bauausführung vorgenommen worden sind, müssen sie in einem Nachtrag zum Bericht festgehalten werden.
• Hinsichtlich der Überwachung und der Kontrollmessungen sollte der Geotechnische Entwurfsbericht angeben:
o den Zweck jeder Gruppe von Beobachtungen und Messungen;
o die Teile des Tragwerks, bei denen Messungen vorzunehmen sind, und die Stellen, an denen die Beobachtungen vorgenommen werden sollen;
Geotechnischer Entwurfsbericht (Baugrundgutachten) - Teil 3
o die Häufigkeit, mit der die Ablesungen vorzunehmen sind; o die Auswertungsverfahren; o der erwartete Wertebereich der Messergebnisse;
o den Zeitraum nach Bauende, in dem die Messungen fortgesetzt werden sollen;
o die Verantwortlichen für die Messungen und Beobachtungen, für die Auswertung der Ergebnisse und für den Betrieb und die Instandhaltung der Instrumente.
->Kurzfassung des Geotechnischen Entwurfsberichtes, der die Überwachung, die Kontrollmessungen und die Instandhaltungsbedingungen für das fertige Bauwerk enthält, muss dem Eigentümer bzw. Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Geotechnische Untersuchungen
• Geotechnische Untersuchungen müssen ausreichende Erkenntnisse über Baugrund und Grundwasserverhältnisse auf der Baustelle und ringsum bereitstellen, damit die wesentlichen Baugrundeigenschaften beschrieben und eine zuverlässige Festlegung charakteristischer Werte für die Baugrund-Kenngrößen vorgenommen werden kann.
• Planung und Umfang der Baugrunderkundung müssen der jeweiligen Erkundungsphase und der Geotechnischen Kategorie angepasst werden (siehe EN1997-2).
• Bei besonderen Bauwerken oder bei besonders schwierigen Baugrund- oder Belastungsbedingungen reicht der in DIN EN1997-2 genannte Erkundungsumfang möglicherweise nicht aus, um die Anforderungen an die Planung zu erfüllen.
• Art und Umfang der Baugrunderkundung auf die Geotechnische Kategorie des Bauvorhabens bezogen werden, sollten die Baugrundverhältnisse, die für die Einstufung in eine Geotechnische Kategorie maßgebend sein können, so früh wie möglich festgestellt werden.
• Die Baugrunduntersuchungen sollten Baustellenbesichtigungen enthalten, damit die bei der Planung getroffenen Annahmen währen
Baugrundgutachten - Voruntersuchungen
• generelle Eignung des Baugrundstücks festzustellen;
• gegebenenfalls alternative Standorte zu vergleichen;
• die Veränderungen abzuschätzen, die sich bei den geplanten Arbeiten ergeben könnten;
• die Maßnahmen für die Haupt- und baubegleitenden Untersuchungen zu planen, einschließlich der Festlegung des Baugrundbereichs, der auf das Tragwerk einen nennenswerten Einfluss hat;
• gegebenenfalls Entnahmestellen auszuweisen
Baugrundgutachten - Hauptuntersuchungen
Hauptuntersuchungen müssen ausgeführt werden, um
• die für eine sachgerechte Planung temporärer oder dauernder Baumaßnahmen erforderlichen Kenntnisse bereitzustellen;
• die für das Bauverfahren erforderlichen Kenntnisse bereitzustellen;
• Schwierigkeiten zu erkennen, die während der Bauausführung auftreten könnten. Die Baugrunderkundung muss zuverlässig die Lage und die Eigenschaften des Baugrunds ermitteln, die für das geplante Vorhaben von Bedeutung sind oder es beeinflussen.
• Die Baugrund-Kenngrößen, die dafür maßgebend sind, dass das Tragwerk die an sein Verhalten gestellten Kriterien erfüllt, müssen festgelegt werden, ehe die endgültige Planung beginnt.
Damit die Baugrunduntersuchung alle maßgebenden Bodenschichten erfasst, sollten die folgenden geologischen Merkmale besonders beachtet werden:
• das Baugrundprofil;
• natürliche oder künstliche Hohlräume;
• Verwitterung von Gestein, Böden oder Schüttmaterial;
• hydrogeologische Einflüsse;
• Verwerfungen, Klüfte und andere Diskontinuitäten;
• Kriecherscheinungen an Boden- oder Gesteinsmassen;
• schwellfähige und strukturempfindliche Böden und Festgesteine;
• vorhandene Abfallstoffe oder künstlich hergestellte Stoffe.
Baugrunduntersuchungen Bei den Vor- und Hauptuntersuchungen können nachfolgende Verfahren zur Anwendung kommen:
• Luftaufnahmen, geologische Karten etc.
• direkteAufschlüsse (vorgegebene und einsehbareAufschlüsse; Schürfe, Untersuchungsschächte und–stollen; Bohrungen)
• indirekte Aufschlüsse (Sondierungen; Geophysikalische Verfahren)
• Laborversuche (an Boden-, Gesteins-, Fels- und Wasserproben)
• Feldversuche (visuelle, manuelle Versuche; mittels Versuchsgeräten)
• Messtechnische Verfahren (Verformungen, Kräfte, Spannungen, Erschütterungen)
• Probebelastungen, Probeschüttungen, Modellversuche
Baugrundaufschlüsse – Vorgehensweise
Zuletzt geändertvor 11 Tagen