Welche Charakteristik hat das Kommunalverwaltungsrecht?
…ist in erster Linie Organisationsrecht in Kombination mit anderem Recht
Bspl.: Baurecht durch Bebauungsplan
Was wird geregelt?
Stellung der Gemeinden (und Gemeindeverbände) im Staat
-> Art. 28 II S. 1 GG, Art. 72 LVerf MV Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden
Was war der historische Hintergrund des Kommunalverwaltungsrechts?
Ansätze an vielen Stellen in der Historie
-> als Selbstverwaltungsrecht gegen den Staat
Preußische Städteordnung
Staat hat nur Aufsicht über die Selbstverwaltung
kein direkt demokratisches, sondern repräsentativ
Paulskirchenverfassung 1849
jede Gemeinde hat GR ihre Verfassung
Weimarer Reichsverfassung
Gemeinde (-verbände) haben Recht auf Selbstverwaltung
Wahl der Volksvertretung
1935 Deutsche Gemeindeordnung (NS)
Gemeinden dienen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Definition Gemeinde
! Bindung an Ziele der Staatsführung
Aufhebung 1945 -49
MV Kommunalrecht in der Besatzungszeit
Gemeinde als Grundlage demokratischer Ordnung
-> Erlass der KV M-V + Import des Ämter- Systems
Wie welchem Verhältnis stehen Bund, Länder und Gemeinden
Was ist die Daseinsversorgung in Gemeinden?
Die Grundversorgung für die eine Gemeinde sorgen muss
Strom
Wasser
-> Gemeinde hat Aufgabe
Dafür, können Gebühren oder Beiträge anfallen
Was sind die Rechtsgrundlagen hat das Kommunalrecht?
In welchen Normen ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden festgehalten?
Art. 28 II 1 GG
„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“
Art. 72 I 1 LVerf M-V
„Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“
Was wird durch §1 KV MV festgelegt/ geregelt?
Wer gehört zur Gemeinde und wer zum Bund?
Rechtsaufsicht “im Rahmen der Gesetze“
..wenn der Staat die Gemeinde beauftragt, hat er auch die Aufsichtspflicht
Definition Gemeinde, Gemeindeverband, Ämter
Gemeinde
= öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft; kleinste Verwaltungseinheit; Grundlage des demokratischen Staatsaufbaus, vgl. § 1 I KV M-V
Gemeindeverband
= Kreise, vgl. §§ 88 ff. KV M-V
Ämter
= Besondere Form kommunaler Kooperation, keine Gebietskörperschaften, vgl. §§ 125 ff. KV M-V
Definition “Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“?
= Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben
-> Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinde!
Aufgabenerfindungsrecht
Gemeindehoheit
Satzung
Planung
Daseinsvorsorge
Kultur
Organisation
Personal
Finanzen
Gebiet
P! Klimaschutz, lange nicht, jetzt schon
Defintion „im Rahmen der Gesetze“
= einfacher Gesetzesvorbehalt
Defintion „in eigener Verantwortung“
= Ermessens-, Gestaltungs- und Weisungsfreiheit
-> Strukturelle Ähnlichkeit zu Grundrechten (aber selbst kein Grundrecht)
-> Wehrfähige Rechtsposition des Hoheitsträgers (institutionelle Garantie)
Definition von Kommunalrecht nach Schlacke
= ist die effiziente lokale Erledigung öffentlicher Aufgaben durch schaffung von Strukturen
Was ist der Gehalt der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden?
a) Institutionelle (oder existenzielle) Rechtssubjektgarantie
= Existenz der Gemeinden und Gemeindeverbände
Art. 72 I S.1 GG, Art. 28 II S.1 LVerf MV
b) Objektive (funktionale) Rechtsinstitutionsgarantie
= eigenverantwortliche Wahrnehmung eines substanziellen Aufgabenbereichs
= alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
c) Subjektive (prozessuale) Rechtsstellungsgarantie
= subjektives (und als solches einklagbares) Recht der Gemeinden aus der Selbstverwaltungsgarantie
Was ist der Kernbereich des Selbstverwaltungsrecht?
Was sind die Schranken des Selbstverwaltungsrechts?
Kernbereichseingriffe: immer unzulässig
= absolut geschützter Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts (SVR)
• Abgrenzung zum Randbereich nicht pauschal möglich (Einzelfallprüfung erforderlich)
• Randbereich = Vorfeld des Kernbereichseingriffs
• Beschränkbar innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips
Gesetzesvorbehalt; Art. 28 II 2 GG, Art. 72 I 1 LVerf M-V
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Gemeinde gegen Eingriffe in das SVR
1.Abstrakte Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 1 VwGO vor dem OVG?
2. Kommunalverfassungsbeschwerde (KVB)
= verfassungsrechtlicher Rechtsschutz
• Vor dem BVerfG nach Art. 94 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG
• Vor dem LVerfG M-V nach Art. 53 Nr. 8 LVerf M-V, §§ 11 I Nr. 10, 52 ff. LVerfGG M-V
Abgrenzungen der Zuständigkeiten:
• Bundesrecht ist dem LVerfG M-V kein tauglicher Prüfungsgegenstand
-> KVB nur gegen Landesrecht
• Beschwerde vor dem BVerfG gegen Landesrecht nach Art. 94 I Nr. 4b unzulässig
-> KVB nur gegen Bundesrecht
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Kommunalverfassungsstreit?
Wie prüft man bei der Kommunalverfassungsbeschwerde die Begründetheit (vor BVerfG wie LVerfG MV)?
= wenn die angegriffene Maßnahme die Gemeinde tatsächlich in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt
I. Schutzbereichsbetroffenheit
1. Personell: Gemeinden (und Gemeindeverbände)
2. Sachlich: Selbstverwaltungsrecht
II. Eingriff
= Aufgabenentziehung oder sonstige Beeinträchtigung
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (insb. Willkürverbot und Verhältnismäßigkeit)
-> Strukturelle Ähnlichkeit zur Individualverfassungsbeschwerde (StaatsR)
-> Lektüre der LVerfG- und BVerfG-Normen erforderlich!
Was sind mittelbarer Träger?
eine ausgestaltete Körperschaft, die öff. rechtliche Aufgaben wahrnimmt und nicht vom Land errichtet sind
Wo stehen Kommunen im staatlichen Aufgabengefüge?
Wo steht im LandesRecht, wer eine kreisfreie Stadt ist?
§7 III KV M-V
Welche Arten der Gemeinde nac h§7 KV M-V gibt es?
Wie sieht die Übersicht der kommunalen Organe aus? was tut wer, wie wird wer gewählt?
Wer in der Gemeinde wird gewählt?
Gemeindevertretung und der (Ober-)Bürgermeister als gemeindliche Hauptorgane, §§ 23 I, 37 KV M-V, nach den Vorgaben des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V)
Gemeindevertretung = 5 Jahre, § 23 I 1 KV M-V
Ehrenamtliche Bürgermeister = 5 J., § 37 III 1 KV M-V (Amtsangehörige Gemeinden, § 39 I KV M-V)
Hauptamtliche Bürgermeister = 7 bis 9 Jahre, § 37 II 1 KV M-V
Wo ist die Wahlberechtigung in der Kommunalwahl geregelt?
aktiv: (§ 4 II 1 LKWG M-V):
dt. Staatsbürger/- innen und EU-Ausländer/-innen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, seit dem 37. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet wohnhaft oder sich aufhält, kein Ausschluss nach § 5 LKWG M-V
Passiv (§ 6 I, ggf. 66 LKWG M-V):
aktiv Wahlberechtigte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, seit mind. drei Monaten im Wahlgebiet wohnhaft und nicht nach § 6 II LKWG M-V ausgeschlossen
Wahl der Gemeindevertretung: Personalisierte Verhältniswahl, § 60 I 1 LKWG M-V
• Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretungsmitglieder richtet sich nach § 60 II 1 LKWG M-V
• Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können, vgl. § 60 I 2 LKWG M-V
• Wahlgebiet ist die Gemeinde bzw. der Kreis • Wahlgebiete mit mehr als 25.000 Einwohnern werden in Wahlbereiche unterteilt
-> über Art. 28 I 1 GG werden die allgemeinen Wahrechtsgrundsätze angewendet
Wahl des (Ober-)Bürgermeisters: Direktwahl nach § 37 I 1 KV M-V iVm. § 67 I 1 LKWG M-V
Einzelheiten sind in den §§ 65 ff. LKWG M-V geregelt
Gegebenenfalls ist eine Stichwahl erforderlich, § 67 II 2 LKWG M-V
gibt es eine Sperrklausel auf kommunaler Ebene?
Für die Wahl des Landtages in § 58 I LKWG M-V geregelt !
Früher: § 37 II 1 KWG M-V: „[…] Für Parteien oder Wählergruppen […] abgegebenen Stimmen [bleiben] unberücksichtigt […], wenn sie weniger als 5 vom Hundert der Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen betragen.“
-> Wurde nach dem Urteil des LVerfG M-V 4/99 vom 14. Dezember 2000 (NordÖR 2001, 64) vom Gesetzgeber geprüft und für kommunale Wahlen gestrichen
Was ist die Gemeindevertretung?
§22 KV M-V
(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. […]
Gemeindevertretung = kollegiales, administratives Repräsentativorgan (kein Parlament)
Zusammensetzung nach dem Verhältnis der Listenstimmen, § 60 I 1 LKWG M-V
Bürgermeister*in nimmt an den Sitzungen Teil (+ Recht bzw. ggf. Pflicht zur Stellungnahme), § 29 VII KV M-V
-> kein Teil von ihr (außer ehrenamtlicher)
grundsätzlich Allzuständigkeit der Vertretung, § 22 II 1 1. Hs KV M-V
Pflichtzuständigkeit der Vertretung für Aufgaben, die nicht gem. § 22 II 1 2. Hs KV M-V auf den/die Bürgermeister/in oder den Hauptausschuss übertragbar sind: § 22 III KV M-V
Welche Rechtsstellung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung
-> Gebunden durch Gesetz, i.Ü. freies Mandat nach § 23 III 1, 2 KV M-V
Rechte & Pflichten aus der Gemeindevertretung
Vorsitzende/r
wird von der Gemeindevertretung gewählt, § 28 II KV M-V
zentrale Aufgaben:
Einberufung der Sitzung sowie Festlegung der Tagesordnung, § 29 I 1 KV M-V
Leitung der Sitzung und Ausübung des Hausrechts, § 29 I 5 KV M-V
P! Besteht ein Prüfungsrecht der/des Vorsitzenden in Bezug auf TOP-Vorschläge?
e.A.: umfassendes Prüfungsrecht der/des Vorsitzenden
Arg.: sonst sehenden Auges einen rechtswidrigen Gemeindevertretungsbeschluss ermöglicht, widerspricht der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 III GG widerspricht.
a.A.: kein Prüfungsrecht
§ 29 Abs. 1 S. 3 u. 4 KV M-V: Kein Prüfungsrecht des Vorsitzenden
h.M.: bei offensichtlich rechtswidrigen Tagesordnungspunkten (zB Kompetenzverstoß), Vorsitzende/r darf TOP-Vorschläge abweisen
Was sind „Angelegenheit“ i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 3 KV M-V
Kein "beliebiges Thema„
Zuständigkeit der Gemeindevertretung: örtliche Selbstverwaltungsangelegenheit
Hinweis: Die Gemeindevertretung könnte den Antrag dennoch auf die Tagesordnung setzen, um ihn dort abzulehnen oder um eine politische Stellungnahme zu verabschieden. Dies wäre jedoch im Ermessen der Gemeindevertretung und keine Pflicht der Vorsitzenden L
Was sind “Ämter“?
geregelt in den §§ 125 ff. KV M-V
keine Gemeindeverbände -> Interkommunale Kooperation sui generis
dienen der Stärkung der Kommunen im ländlichen Raum
Was ist das “dualistische Modell“?
Wie ist die Gemeindevertretung gegliedert?
Ausschüsse §§ 35, 36 KV M-V
Pflichtausschüsse
Hauptausschuss (§ 35 I 1 KV M-V), Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss (§ 36 II KV M-V)
• Möglichkeit der freiwilligen Bildung weiterer Ausschüsse, § 36 I 1 KV M-V (in Bindung an bestimmte Sachmaterien)
• sondergesetzliche Pflichtausschüsse (z.B. kommunaler Wahlprüfungsausschuss, § 39 LKWG M-V)
• Zusammensetzung erfolgt nicht mehr nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 36 I 2 KV M-V a.F.), sondern nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren (§ 36 I 2 KV MV i.V.m. § 32a KV M-V n.F.)
Fraktionen § 23 V KV M-V
freiwillige Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Gemeindevertretung auf Grundlage politischer Übereinstimmung
• § 23 V 2 KV M-V: „[…] muss aus mindestens zwei, in Städten mit mehr als 25 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens drei und in Städten mit mehr als 37 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens vier Mitgliedern bestehen; […]“
• Mitwirkung an Willensbildung und Entscheidungsfindung, binnendemokratische Wirkung
• Gemeindehaushaltszuwendung, § 23 V 4 KV M-V
• Regelungen sind in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung festzulegen, § 23 V 8 KV M-V
• Fraktionszwang, also die Durchsetzung der Mehrheitsauffassung, ist aufgrund des freien Mandates unzulässig
• aber: Ausschluss eines Fraktionsmitglieds aus der Fraktion möglich, soweit rechtsstaatliche Grundsätze (Anhörung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, usw.) gewahrt wurden
• Fraktionsdisziplin= freiwillige Unterordnung unter die Mehrheitsauffassung, ist unproblematisch zulässig
Wie wird der Bürgermeister einer Kommune gewählt?
wird von den Bürgern der Gemeinde direkt gewählt (§ 37 I 1 KV M-V)
• Wahlverfahren ->LKWG M-V
• Amtszeit: Zwischen 7 und 9 Jahren (Abhängig von der Hauptsatzung, § 37 II 1 KV M-V) (in ehrenamtlichen Gemeinden: Gekoppelt an die Gemeindevertretung, § 37 III 1 KV M-V)
• vorzeitige Abwahl durch Bürgerentscheid möglich, § 32 V KV M-V iVm. § 20 KV M-V
• Wahl von zwei Stellvertretern durch die Gemeindevertretung, § 40 I 1 KV M-V
• in großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten: Wahl von bis zu vier Beigeordneten, § 40 IV KV M-V
Was sind die Aufgaben eines Bürgermeisters?
unterschiedliche Zuständigkeit für die Aufgaben
eigener Wirkungskreis
übertragener Wirkungskreis
Organleihe
Welche Aufgaben fallen in den “eigenen Wirkungskreis“ des Bürgermeisters?
Zuständig, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, § 38 III 2 KV M-V
• Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses, § 38 III 1 KV M-V
• weitere durch Beschluss der Gemeindevertretung übertragene Aufgaben, § 22 II 1 KV M-V
• Eilentscheidungen (anstelle der Gemeindevertretung o. des Hauptausschusses), § 38 IV 2 KV M-V
• Prüfung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie Rüge RW Beschlüsse, § 33 I KV M-V
• nur Rechtsaufsicht
Widerspruch und Beanstandung
• Bürgermeister/in kann den Beschlüssen der Gemeindevertretung widersprechen, § 33 I 2 KV M-V, wenn er/sie diese für gemeinwohlgefährdend hält
• er/sie muss widersprechen, wenn sie rechtswidrig sind, § 33 I 1 KV M-V
Welche Aufgaben fallen in den “übertragenen Wirkungskreis“ des Bürgermeisters?
• Ausführung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit als Organ der Gemeinde
• Fachaufsicht des Landes
• wird ein Ermessen eingeräumt, so ist eine Beratung mit der Gemeindevertretung (u. Ausschüssen) möglich, § 38 V 3 KV M-V
Welche Aufgaben fallen in den Bereich der “Organleihe“ des Bürgermeisters?
• „Eingliederung“ des/der Bürgermeister/in als Landesbehörde durch Landesgesetz (Bürgermeister/in wird quasi „ausgeliehen“)
• Abgrenzung zum übertragenen Wirkungskreis: Bürgermeister/in erfüllt die Aufgaben nicht mehr als Organ der Gemeinde, sondern als untere Landesbehörde
Welche Aufgaben fallen in den Bereich der “Außenvertretung“ des Bürgermeisters?
(§ 38 II 1 KV M-V)
• gesetzliche, organschaftliche Vertretungsmacht (z.B. für Abschluss von Verträgen, Ausfertigung und Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen, …)
• Innenverhältnis: grds. legitimierender Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich (Ausn.: Geschäfte laufender Verwaltung, § 38 III 2, 3 KV M-V)
Für Verpflichtungserklärungen/Vollmachten gilt § 38 VI KV M-V:
Schriftform, § 38 VI 1 KV M-V
Unterzeichnung/Dienstsiegel, § 38 VI 2 KV M-V
gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung
Möglichkeit der Festlegung von Wertgrenzen in der Hauptsatzung, § 38 VI 3 KV M-V
P! Fehlender Beschluss der Gemeindevertretung?
ERGÄNZEN
Kommunalverfassungsstreit (KVS) – Besonderheiten
= Organe oder Organteile streiten um organschaftliche Rechte
(P): Klageart
es stehen sich Organ(teile) desselben Rechtsträgers (Gemeinde) gegenüber = Innenbeziehungen
grds. ist die VwGO auf Außenrechtsstreitigkeiten (Bürger – Staat) ausgerichtet
aber: Im KVS ist der Rückgriff auf die allg. Leistungsklage und die allg. Feststellungsklage anerkannt
Arg.: Die gerichtliche Durchsetzung der Organrechte muss gewährleistet sein
Klagebefugnis: Wehrfähige Innenrechtsposition erforderlich
Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach § 61/§ 62 VwGO (analog)
Wie prüft man die Zulässigkeit des Kommunalverfassungsstreit
I. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ÖR = §§ 29 I 5, 23 III KV M-V
II. Klageart: Klägerbegehren ist die Feststellung der Handlungspflicht des Oberbürgermeisters
1. Verpflichtungsklage – Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO?
• Erledigung des Begehrens wegen Beendigung der Gemeindevertretungssitzung
• Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörer/-innen stellen Verwaltungsakte dar
2. Feststellungsklage (§ 43 I VwGO) erfasst nach dem Wortlaut auch vergangene Rechtsverhältnisse
III. Feststellungsinteresse: Wegen Wiederholungsgefahr (+)
IV. Subsidiarität, § 43 II VwGO (+), s.o.
V. Klagebefugnis (Erforderlichkeit str., nach Rspr. (+))
• muss sich auf organschaftliche Rechte von Mitgliedern der Gemeindevertretung beziehen
• hier: Möglichkeit eines innerorganisatorischen Störungsbeseitigungsanspruchs VI. Klagegegner
• innergemeindliche Kompetenzverteilung = sachlicher Streitgegner = zuständiges Organ oder Organteil Vorsitzende/r (§ 29 I 5 KV M-V)
VII. Beteiligungsfähigkeit des Mitglieds der Gemeindevertretung und des Oberbürgermeisters § 61 Nr. 2 VwGO (analog) (+), denn es geht um ihre Rechtsstellung als Organ(teile) in Bezug auf einen konkreten Streitgegenstand
VIII. Prozessfähigkeit für Gemeindevertretungsmitglied und Oberbürgermeister nach § 62 III VwGO analog
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+), da das Begehren (Unterbindung der Zwischenrufe) erfolglos blieb
Wie prüft man die Begründetheit einer KVS
Begründetheit:
…wenn der Anspruch auf Einschreiten in der Gemeindevertretungssitzung bestanden hat
I. Anspruchsgrundlage: Innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch
II. formelle Voraussetzungen: Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 29 I 5 KV M-V (+)
III. materielle Voraussetzungen
1. Störung von Mitgliedschaftsrechten?
• Buhrufe und Pfeifen: Kein Zeichen von gegenseitigem Respekt + keine Würdigung der Gemeindevertretung als Ort der demokratischen Willensbildung
2. Rechtfertigung der Störung?
• § 29 V 1 KV M-V: Öffentlichkeit der Sitzungen -> erfasst keine politische Meinungskundgabe
• § 29 V 2 KV M-V sieht Beschränkbarkeit der Sitzungen aus Gründen des öffentl. Wohls vor
Welche 2 Normen sind die bedeutensten für öffentliche Einrichtungen und den Zugang zu diesen
?
§ 14 II KV M-V: Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
§ 15 I 1 KV M-V: Die Gemeinde kann […] durch Satzung den Anschluss an […] dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und [deren] Benutzung […] (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht.
Definition funktioneller Einrichtungsbegriff
gesonderte und dauerhafte Zusammenfassung von personellen und sachlichen Mitteln [Einrichtung], die von der Gemeinde unterhalten und durch Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch Einwohner zugänglich gemacht wird [öffentlich].
zur Widmung:
• verleiht einer Einrichtung den öffentlichen Charakter
• öffentlich-rechtliche Willenserklärung (über Nutzungsart und -grenzen)
• ausdrücklich (Satzung/Allgemeinverfügung) oder konkludent
Wann genau liegt eine Einrichtung der Gemeinde vor?
-> öffentlich Einrichtung der Gemeinde + diese zu wesentlichen Entscheidung über Benutzung befugt
Entscheidungsbefugnis abhängig von Organisationsform:
Betrieb unmittelbar durch Behörde (+)
verselbstständigte Dritte als Einrichtungsträger:
öffentlich-rechtliche Organisationsform ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Eigenbetrieb oder Regiebetrieb)
oder mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts) -> Zurechnung zur Gemeinde (+)
die Gemeinde kann auch eine privatrechtliche Organisationsform wählen
Welche Arten der Privatisierung gibt es?
= rechtlich selbstständiger Einrichtungsträger in privatrechtlicher Organisationsform
-> Betrieb der Einrichtung durch eine GmbH oder AG
OB Einrichtung der Gemeinde, hängt von Privatisierungsform ab:
Organisationsprivatisierung
Aufgabenzuständigkeit verbleibt bei der Gemeinde
sie erfüllt die Aufgabe durch Gründung einer juristischen Person des Privatrechts
-> sog. Eigengesellschaft = gemeindliche Einrichtung (+) Bspl. Stadtwerke Greifswald
Funktionale Privatisierung
Vollzug der Aufgabe durch Privatpersonen
Einwirkungsmöglichkeiten auf Einrichtungsträger = gemeindliche Einrichtung (+)
Aufgabenprivatisierung
Aufgabenzuständigkeit wird auf die Privatperson übertragen
die Einrichtung verliert ihren öffentlich-rechtlichen Charakter
-> öffentliche Einrichtung (-)
Einrichtung der Gemeinde,
…wenn öff rechtl. Organisiert
… wenn die Gemeinde bei privater Orga die Aufgabenzuständigkeit behält und Einwirkungsmöglichkeiten auf den Träger hat
Wie prüft man den Anspruch auf Benutzung (§ 14 II KV M-V)?
1. Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 14 II KV M-V (s.o.)
2. Anspruchsberechtigung
§ 14 II KV M-V: „Alle Einwohner/innen“ (-> § 13 I KV M-V: wer in der Gemeinde wohnt)
§ 14 III 1 KV M-V: „…natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.“
Ortsfremde nach § 14 II KV M-V (-), u.U. bei spezieller Anspruchsgrundlage (z.B. § 70 I GewO)
3. Anspruchsgegner (immer die Gemeinde!)
Besonderheiten beim privatisierten Betrieb:
der Benutzungsanspruch besteht nie gegen Dritte
Dritter mit eigener Rechtspersönlichkeit Einrichtungsträger -> Benutzungs- in einen Verschaffungs- oder Einwirkungsanspruch
4. „im Rahmen des geltenden Rechts“: Einschränkung ergeben sich vor allem aus
gesetzlichen Vorschriften (= gesamte Rechtsordnung),
Widmung (P: Umwidmung) und
Kapazität (P: Kapazitätserschöpfung)
Rechtsfolge:
grundsätzlich gebundener Anspruch
Ausnahme: Kapazitätserschöpfung
-> Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
= Überprüfung der angewandten Auswahlkriterien
Was wären sachgerechte Auswahlkriterien bei Kapazitäterschöpfung?
• Rotationsprinzip
• Prioritätsprinzip
• Losverfahren
• Zuverlässigkeit und Attraktivität des/der Bewerbers/Bewerberin
• bekannt und bewährt, sofern eine regelm. Zulassungschance eingeräumt wird
-> auch Verknüpfung möglich
Besonderheiten des Rechtsschutz bei Zugangsversagung
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
(§ 40 I 1 VwGO) -> Zwei-Stufen-Theorie: „ob“ [= erste Stufe] der Benutzung: stets öffentlich-rechtlich
„wie“ [= zweite Stufe] der Benutzung: je nach Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (privatrechtlich ordentliche Gerichtsbarkeit)
2. Statthafte Klageart
regelmäßig Verpflichtungsklage auf positive Zulassungsentscheidung
bei rein tatsächlicher Zulassung oder Verschaffungsanspruch: ALK
Klärung über die Verwendung: Feststellungsklage (Feststellungsinteresse?)
Bei Kapazitätsauslastung: VK auf Neubescheidung, sog. Konkurrentenklage
Was ist der Demokratietheoretischer Hintergrund von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
GG und Landesverfassungen sind grundsätzlich auf repräsentative Demokratie ausgelegt (vgl. Art. 20 II, 28 I 2 GG, Art. 3 I LVerf M-V)
Bürgerbegehren und -entscheid: Elemente der unmittelbaren (direkten) Demokratie
= Sachentscheid durch Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger
-> auf Landesebene in § 20 KV M-V vorgesehen
GG deckt Einführung direktdemokratischer Elemente, vgl. Art. 20 II 2 GG: „Abstimmungen“
Was ist der Unterschied zwischen einem Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren § 20 IV 1 KV M-V
„Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), […]“
Beantragung eines Entscheides = Begehren
Bürgerentscheid § 20 I 1 KV M-V
„Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid).
wichtige Entscheidung
im eigenen Wirkungskreis
anstatt durch Gemeindevertretung durch Bürgerentscheid
Wie ist das Ablaufschema des Bürgerbegehrens? Def. Bürgerbegehren
gem. § 20 IV 1 KV M-V: Antrag der BürgerInnen, über eine Angelegenheit anstelle der Gemeindevertretung zu entscheiden
• Vorteil: direkte Legitimation durch BürgerInnen -> Akzeptanzsteigerung möglich
Ablaufschema:
Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Vertretung, § 20 IV 1, V 1 KV M-V
1. Beschluss der Gemeindevertretung
Zulassungsentscheidung, § 20 V 6 KV M-V
2. Beschluss der Gemeindevertretung
keine Entsprechung durch die Vertretung
3. Beschluss der Gemeindevertretung
Durchführung des Bürgerentscheids, § 20 VI KV M-V
Zulassungsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens (§ 20 KV M-V)
1. Zuständigkeit der Gemeindevertretung, § 20 I 1 KV M-V (Verbands- und Organkompetenz)
2. Formgerechter Antrag
Schriftform, § 20 V 1 KV M-V
Entscheidungsfrage (mit Ja oder Nein zu beantworten), § 20 V 1, VI 1 KV M-V
Begründung, § 20 V 1 KV M-V
durchführbarer Vorschlag zur Deckung der Kosten, § 20 V 1 KV M-V
4. Ggf. Ausschlussfrist (sechs Wochen) bei kassatorischen Begehren, § 20 IV 2 KV M-V 5. Unterschriftenliste und Quorum, § 20 V 5 KV M-V (P! Unionsbürger)
6. Kein Ausschluss nach § 20 II KV M-V
Was ist das Quorum nach § 20 V 5 KV M-V
§ 20 V 5 KV M-V „Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.“
(P) Abstimmungsberechtigung von EUAusländerInnen?
con: BürgerInnen (§ 13 II KV M-V) = Wahlberechtigte; Art. 28 I 3 GG: Wahlen, nicht Abstimmungen, vgl. Art. 28 I 2 GG
pro: wenn schon aktives und passives Wahlrecht (Art. 28 I 3 GG; § 4 II LKWG M-V ), dann erst recht Berechtigung zur Abstimmung über einzelne Sachfragen
Wirkung eines Bürgerentscheids?
Entscheid entfaltet die Rechtswirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, § 20 I 1 KV M-V
Änderung/Aufhebung für zwei Jahre nur durch einen erneuten Bürgerentscheid möglich, § 20 I 2 KV M-V
Zuletzt geändertvor 7 Tagen