Buffl

Meinungsstreitigkeiten AT II

LS
von Lena S.

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Formal - objektive Theorie

Täter, der durch seine Handlung den Tatbestand ganz oder teilweise objektiv erfülle.

Teilnehmer sei im Gegensatz dazu derjenige, der nur eine Vorbereitungs- oder

Unterstützungshandlung beitrage.

Kritik:

Mit dem Täterbegriff der formal- objektiven Theorie lasse sich die mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB) und die Mittäterschaft nur schwer bis gar nicht erfassen, weshalb die Theorie nicht haltbar sei.

Subjektive Theorie

Täter sei nach der subjektiven Theorie derjenige der die tat als eigene wolle also mit täterwille

Teilnehmer : sei hingegen, wer als fremde veranlasse oder fördere also mit teilnehmerwillen handelt

Kritik :

Durch die große Flexibilität der subjektiven Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme könnten diese beliebig austauschbar sein und ineinander verschwimmen – dies fördere die Rechtsunsicherheit.

Nach dem § 25 StGB sei derjenige Täter, der eine Tat eigenhändig begehe. Stellte man nach der extrem subjektiven Theorie jedoch einen eigenhändig handelnden Täter einen Teilnehmerwillen zur Seite, widerspräche das dem Wortlaut des § 25 StGB. Dieses Problem wurde jedoch durch die gemäßigt-subjektive Theorie gelöst.

Materiell-objektive (Tatherrschaftlehre)

Täter sei nach der Tatherrschaftslehre, wer als Zentralfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten

Teilnehmer hingegen sei derjenige, der als Randfigur lediglich die Begehung der Tat veranlasse oder in irgendeiner Art fördere.

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In- den-Händen-halten des tatbestandlichen

Geschehensablaufes.

Kritik:

Die Tatherrschaftslehre versage bei absichtslos-bösgläubigen Werkzeugen, da diese Tatherrschaft besäßen, ohne Täter zu sein. könne.

Kompliziert sei (bei strenger Tatherrschaftslehre) zudem die Beteiligten in arbeitsteiliger Mittäterschaft als (Mit)täter einzuordnen, da jeder nur über die Tatherrschaft seines eigenen Tatbeitrags verfüge.

Mittäterschaft

Unmittelbares ansetzen

Gesamtlösung

Der Versuch beginne nach der Gesamtlösung für alle Mittäter dann, wenn einer von ihnen

unmittelbar zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans ansetze.

Nach § 25 II StGB finde eine umfassende Zurechnung der Tatbeiträge auf die anderen

Mittäter, die ihren Tatbeitrag noch nicht erbracht haben, statt

Kritik:

Der Versuchsbeginn werde bei der Gesamtlösung für die einzelnen Mittäter zu weit vorverlagert, infolgedessen ein Rücktritt nach § 24 II StGB nicht mehr möglich sei.

Zudem könnten nach der Gesamtlösung jene als Mittäter bestraft werden können, die lediglich

eine Verbrechensverabredung getroffen haben.

Strenge Einzellösung

Nach der strengen Einzellösung beginne der Versuch für jeden einzelnen Täter erst dann,

wenn dieser – unabhängig von den anderen Mittätern – zu seinem Tatbeitrag unmittelbar

ansetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Mittäter im Besitz der Tatherrschaft.

Kritik:

Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter

gleichermaßen Verantwortung trügen.

Zudem komme es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Versuchs auf Vorbereitungshandlungen oder unbegründeten Einschränkungen in der Strafbarkeit.

Modifiziertes Einzellösung

Der Versuch beginne nach der modifizierten Einzellösung für jeden Mittäter getrennt

betrachtet frühestens nach Beginn der tatplanumsetzung mit dem unmittelbaren

Ansetzen des eigenen Tatbeitrags.

Kritik:

Kritik: Die strenge Einzellösung missachte, dass

bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter

gleichermaßen Verantwortung trügen.

Author

Lena S.

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