Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Formal - objektive Theorie
Täter, der durch seine Handlung den Tatbestand ganz oder teilweise objektiv erfülle.
Teilnehmer sei im Gegensatz dazu derjenige, der nur eine Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung beitrage.
Kritik:
Mit dem Täterbegriff der formal- objektiven Theorie lasse sich die mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB) und die Mittäterschaft nur schwer bis gar nicht erfassen, weshalb die Theorie nicht haltbar sei.
Ansicht: Rsp.: Subjektive Theorie
Täter sei nach der subjektiven Theorie derjenige der die tat als eigene wolle also mit täterwille
Teilnehmer : sei hingegen, wer als fremde veranlasse oder fördere also mit teilnehmerwillen handelt
Maßgebliche Kriterien:
eigenes Interesse an der Tat,
Umfang der Tatbeteiligung,
Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaf
Kritik :
Durch die große Flexibilität der subjektiven Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme könnten diese beliebig austauschbar sein und ineinander verschwimmen – dies fördere die Rechtsunsicherheit.
Ansicht Materiell-objektive (Tatherrschaftlehre)
Täter sei nach der Tatherrschaftslehre, wer als Zentralfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten
Teilnehmer hingegen sei derjenige, der als Randfigur lediglich die Begehung der Tat veranlasse oder in irgendeiner Art fördere.
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In- den-Händen-halten des tatbestandlichen
Geschehensablaufes.
Die Tatherrschaftslehre versage bei absichtslos-bösgläubigen Werkzeugen, da diese Tatherrschaft besäßen, ohne Täter zu sein. könne.
Kompliziert sei (bei strenger Tatherrschaftslehre) zudem die Beteiligten in arbeitsteiliger Mittäterschaft als (Mit)täter einzuordnen, da jeder nur über die Tatherrschaft seines eigenen Tatbeitrags verfüge.
Mittäterschaft
Umfang des objektiven tatbeitrags
Strenge tatherrschaftslehre
Nach der strengen Tatherrschaftslehre erfordere der objektive Tatbeitrag bei Mittäterschaft eine
wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium, welche jedoch die physische Präsenz nicht bedinge (das bloße In-Kontakt-stehen genüge)
Kritik: Die strenge Tatherrschaftslehre beziehe Bandenchefs, die meist als Zentralfiguren für
Organisation und Planung einer Straftat verantwortlich sind und Interesse am Taterfolg besitzen, nicht mit ein.
Gemäßigte tatherrschaftlehre
Der Tatbeitrag (auch im Vorbereitungsstadium) eines Mittäters müsse mindestens während des
gemeinsamen Tatgeschehens fortwirken und die tatausführenden Mittäter in ihrem Entschluss
bestärken.
Ein Minus bei der Tatausführung könne durch ein Plus bei der Tatplanung ausgeglichen
werden.
Subjektive Tätertheorie (selten)
Für den Tatbeitrag reiche nach der subjektiven Tätertheorie, bei der der Täter von einem Täterwillen getragen werde, lediglich die geistige Mitwirkung oder das Bestärken der Mittäter in Tatortnähe aus. Eine Beteiligung an der Ausführungshandlung sei nicht erforderlich.
Kritik: (vgl. subjektive Theorie in auf Seite 1)
Unmittelbares ansetzen
Ansicht . Gesamtlösung
Der Versuch beginne nach der Gesamtlösung für alle Mittäter dann, wenn einer von ihnen unmittelbar zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans ansetze.
Nach § 25 II StGB finde eine umfassende Zurechnung der Tatbeiträge auf die anderen Mittäter, die ihren Tatbeitrag noch nicht erbracht haben, statt
Der Versuchsbeginn werde bei der Gesamtlösung für die einzelnen Mittäter zu weit vorverlagert, infolgedessen ein Rücktritt nach § 24 II StGB nicht mehr möglich sei.
Zudem könnten nach der Gesamtlösung jene als Mittäter bestraft werden können, die lediglich eine Verbrechensverabredung getroffen haben.
Ansicht : Strenge Einzellösung
Nach der strengen Einzellösung beginne der Versuch für jeden einzelnen Täter erst dann, wenn dieser – unabhängig von den anderen Mittätern – zu seinem Tatbeitrag unmittelbar ansetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Mittäter im Besitz der Tatherrschaft.
Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter gleichermaßen Verantwortung trügen.
Zudem komme es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Versuchs auf Vorbereitungshandlungen oder unbegründeten Einschränkungen in der Strafbarkeit.
Ansicht : Modifiziertes Einzellösung
Der Versuch beginne nach der modifizierten Einzellösung für jeden Mittäter getrennt betrachtet frühestens nach Beginn der tatplanumsetzung mit dem unmittelbaren Ansetzen des eigenen Tatbeitrags.
Kritik: Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter gleichermaßen Verantwortung trügen.
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Gesamtlösung - Versuchsbeginn erst mit unmittelbaren Ansätzen des Tatmittlers
• Idee: Tatbestandsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft sei– ähnlich wie bei der Mittäterschaft– eine normative Einheit, also eine „Gesamttat mehrerer Beteiligter“
•
aA: sog. „Einwirkungstheorie“ – Versuchsbeginn schon mit (beginnendem) Einwirken des Hintermannes auf den Tatmittler (gehört als
sog. „strenge Einzellösung“ zu den sog„Einzellösungen“)
• [Arg.: Parallele zur versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)– aber Gegenarg.: versuchte Anstiftung spielt sich weit vor der ins Auge gefassten Haupttat ab, was nicht gleichsam auf die (mittelbare) Täterschaft zu übertragen ist]
wohl h.L.): sog. „Freisetzungstheorie“ –
Versuchsbeginn, wenn der mittelbare Täter dadurch das Geschehen aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, indem er die Tat zugunsten des Tatmittlers aus der Hand gibt [gehört als sog. „modifizierte Einzellösung“ zu den sog. „Einzellösungen“]
• [Arg.: mit dem „aus der Hand geben“ schafft der Täter eine von ihm nicht mehr beherrschbare Gefahr, ähnlich der Situation bei einem nicht-
menschlichen Werkzeug]
aA (insb. BGH): Versuchsbeginn bei unmittelbarer Gefährdung des Rechtsguts [gehört als sog. „Ergänzung der modifizierten Einzellösung“ zu
den sog. „Einzellösungen“]
• BGH: „In mittelbarer Täterschaft versucht eine Straftat derjenige, der nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler
abgeschlossen hat, sodass nach dem Tatplan dieser im unmittelbaren Anschluss die Tat ausführen soll und das geschützte Rechtsgut damit
bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist.
“
– lt. BGH dann Gefährdung (+), wenn wenn ein Werkzeug losgeschickt wird, das die Tat „alsbald”
begehen soll
Auswirkungen des error in persona beim Werkzeug auf den Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft
Stets aberratio ictus
Kein Unterschied zwischen menschlichem und mechanischem Werkzeug.
Der Irrtum des Tatmittlers wird für den Hintermann immer wie eine aberratio ictus behandelt.
Folge: Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich Getöteten (-), nur Versuch bzgl. des anvisierten Opfers.
2. Differenzierung nach dem Vorsatz des Vordermanns
Vordermann vorsätzlich → error in persona unbeachtlich.
Vordermann unvorsätzlich → aberratio ictus beim Hintermann.
Diese Ansicht stellt also auf den subjektiven Tatbestand des Tatmittlers ab.
3. h.M. – Individualisierungslösung
Entscheidend ist, wer die Individualisierung des Opfers übernommen hat.
Hat der Hintermann sie dem Tatmittler überlassen, muss er sich dessen Verwechslung wie einen eigenen error in persona zurechnen lassen.
Voraussetzung: Die Verwechslung war nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar.
Begründung: Es verwirklicht sich gerade das Risiko, das der Hintermann durch die Delegation der Opferauswahl geschaffen hat.
Merksatz
Die Vorhersehbarkeit ist kein eigener Meinungsstreit. Sie gehört zur Individualisierungslösung.
Also:
Streitfrage: Wie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers auf den Hintermann aus?
h.M.: Es kommt darauf an, ob der Hintermann die Individualisierung des Opfers delegiert hat. War die Verwechslung dabei vorhersehbar, bleibt der Irrtum unbeachtlich.
Aberratio ictus
Täter hinter Täter
Ansicht 1: Strenge Verantwortungstheorie
Nach der strengen Verantwortungstheorie scheidet mittelbare Täterschaft aus, wenn der Tatmittler voll verantwortlich (volldeliktisch) handelt.
Begründung:
Die Verantwortlichkeit des Hintermannes endet dort, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tatmittlers beginnt.
Das Verantwortungsprinzip hat konstitutive Bedeutung für die Tatherrschaft.
Solche Fälle sind daher ausschließlich über die Anstiftung (§ 26 StGB) zu lösen.
eA (h.M.):Ansicht 2: Eingeschränkte Verantwortungstheorie (h.L.)
Nach der eingeschränkten Verantwortungstheorie kann auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum des Tatmittlers eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens (Irrtumsherrschaft) des Hintermannes begründen.
Entscheidend ist die tatsächliche Beherrschung des Tatgeschehens und nicht die Schuld des Tatmittlers.
Der Hintermann kennt den Unrechtsgehalt der Tat, während der Tatmittler irrt.
Dass der Verbotsirrtum vermeidbar war, ändert nichts daran, dass dem Hintermann ein tatsächlicher Wissensvorsprung zukommt.
Über Täterschaft und Teilnahme ist daher nach den allgemeinen Kriterien der Tatherrschaftslehre zu entscheiden.
Tatherrschaftslehre“
• „Für mittelbare Täterschaft iSd Tatherrschaftslehre= beherrschenden Moments des Hintermanns über den Tatmittler, das als Nötigungsherrschaft (kraft überlegenen Willens) oder als Herrschaft über einen den tatsächlichen Sinn seines Handelns nicht erkennenden Anderen (kraft überlegenen Wissens) charakterisiert ist.
Dies setzt ein (vom Vorsatz umfasstes) planvoll-lenkendes und instrumentalisierendes Ausnutzen dieser überlegenen Stellung iSe zentralgestaltlichen In-den-Händen-Haltens des Geschehens voraus.
• hier: Herrschaft kraft überlegenen Wissens (+), daher Zurechnung (+)
Ansicht 3: aA (stRspr.): „gemäßigt-subjektive Tätertheorie auf objektiv tatbestandlicher Grundlage“
Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern (animus socii), sondern die Tat als eigene will ( Wertende gesamtbetrachtung ) = (animus auctoris).
Maßgeblich sind die objektive Tatherrschaft und die Intensität der Einwirkung des Hintermannes auf den Tatmittler.
Entscheidend ist insbesondere, ob der Hintermann den Tatmittler psychisch beherrscht und dessen Irrtum bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
Unterlassen Mittäterschaft/ Teilnehmer
immer Täter
Gehilfe (überwachergarant )
Rsp.: tatinteresse
Beschützergarant
Bestimmen beim Anstiftung
Restriktive Ansicht (Ablehnung der Anstiftung)
Kein Bestimmen, wenn der Haupttäter bereits tatentschlossen war.
Die bloße Steigerung oder Verstärkung des Tatentschlusses genügt nicht.
Allenfalls psychische Beihilfe.
Argument: § 26 StGB verlangt das Hervorrufen des Tatentschlusses, nicht dessen bloße Intensivierung.
2. Tatidentitätstheorie : Hm
Nach der herrschenden Meinung bedeutet „Bestimmen“ das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine kommunikative Willensbeeinflussung.
* Erforderlich ist ein offener geistiger Kontakt zwischen Anstifter und Haupttäter.
* Der Anstifter muss den Tatentschluss durch kommunikative Einflussnahme zumindest anregen.
* Die bloße Schaffung einer Tatgelegenheit genügt nicht.
3. Unrechtssteigerungstheorie
Anstiftung, wenn die Einwirkung zu einer erheblichen Steigerung des Unrechtsgehalts der Tat führt.
Eine Änderung der Tatidentität ist nicht erforderlich.
Argument: Entscheidend ist das vom Anstifter verursachte zusätzliche Unrecht.
Streitentscheid (h.M.)
Für die Tatidentitäts-/Unrechtssteigerungstheorie:
Der Anstifter setzt durch die Aufstiftung eigenständiges zusätzliches Unrecht.
Würde man nur psychische Beihilfe annehmen, erhielte der Beteiligte die Strafmilderung des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, obwohl er für die Unrechtssteigerung verantwortlich ist.
➡️ Ergebnis: Die Aufstiftung zu einer Qualifikation kann ein Bestimmen i.S.d. § 26 StGB darstellen.
Merkschema
Restriktive Ansicht: Nur Hervorrufen des Tatentschlusses = Anstiftung.
Tatidentitätstheorie: Änderung der Tatidentität = Anstiftung.
Unrechtssteigerungstheorie: Erhebliches Unrechtsplus = Anstiftung.
Error in persona des angestiftet auf die Strafbarkeit des Anstifters
1. h.M. (Unbeachtlichkeitstheorie)
Der error in persona des Haupttäters ist für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich.
Der Anstiftervorsatz bleibt bestehen.
Argument: Der Anstifter wollte gerade diese Tat veranlassen; die Verwechslung betrifft nur die Ausführung durch den Haupttäter.
2. BGH (Vorhersehbarkeitstheorie)
Der Irrtum ist unbeachtlich, wenn sich die Personenverwechslung im Rahmen des allgemein Vorhersehbaren bewegt.
Maßgeblich ist, ob die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf wesentlich ist.
Argument: Nur unvorhersehbare Abweichungen schließen den Vorsatz aus.
3. Aberratio-ictus-Theorie
Der error in persona des Haupttäters ist beim Anstifter wie eine aberratio ictus zu behandeln.
Folge: regelmäßig keine vollendete Anstiftung, sondern nur versuchte Anstiftung (bzw. Anstiftung zum Versuch).
Argument: Die Fehlidentifizierung soll dem Anstifter zugerechnet werden wie ein Fehlgehen des Angriffs.
4. Vermittelnde Ansicht
Entscheidend ist, wer die Objektverwechslung verursacht hat.
Hält sich der Haupttäter an die Weisungen des Anstifters → error in persona unbeachtlich.
Weicht der Haupttäter von den Weisungen ab → aberratio ictus.
Argument: Maßgeblich ist, ob die Fehlvorstellung auf einem Planungsfehler des Anstifters oder einer Abweichung des Haupttäters beruht.
Für die h.M./BGH:
Der Anstifter nimmt das Opfer nicht selbst sinnlich wahr; deshalb passt die Figur der aberratio ictus nicht.
Die Gegenansicht führt zudem zu Strafbarkeitslücken.
➡️ Ergebnis: Der error in persona des Haupttäters ist grundsätzlich (bzw. jedenfalls bei vorhersehbarer Verwechslung) für den Anstifter unbeachtlich.
Strafbarkeit berufstypischer bzw. alltäglicher Handlungen als Beihilfe
-Hilfeleistung-
1. Weite Ansicht (Eventualvorsatz genügt)
Berufstypische Handlungen sind wie jede andere Handlung zu behandeln.
Hat der Handelnde Eventualvorsatz hinsichtlich der Haupttat, liegt Beihilfe vor.
Argument: Das Strafrecht darf Berufsträger nicht privilegieren.
2. Sozialadäquanztheorie
Sozialadäquate bzw. berufstypische Handlungen sind generell straflos.
Argument: Solche Handlungen gehören zum normalen gesellschaftlichen Leben und sollen nicht kriminalisiert werden.
3. Objektive Einschränkungstheorien
Berufstypische Handlungen sind nur dann Beihilfe, wenn sie die Grenzen des erlaubten Risikos überschreiten.
Kriterien:
erlaubtes Risiko,
Sozialadäquanz,
Verantwortungsbereiche,
Wesentlichkeit des Tatbeitrags.
Argument: Nicht jede objektiv neutrale Handlung darf zur Strafbarkeit führen.
4. Deliktischer-Sinnbezug-Theorie (h.M./BGH)
Maßgeblich ist der deliktische Sinnbezug der Handlung.
Die Handlung muss objektiv vor allem der Straftat dienen.
Außerdem:
Positive Kenntnis der Haupttat genügt.
Bei nur Eventualvorsatz ist Beihilfe nur anzunehmen, wenn ein erkennbar tatgeneigter Täter unterstützt wird.
Argument: Nur wer sich bewusst mit der Straftat solidarisiert, soll wegen Beihilfe bestraft werden.
Für die Deliktischer-Sinnbezug-Theorie:
Die erste Ansicht führt zu einer Überdehnung der Beihilfestrafbarkeit.
Berufstypische und sozialadäquate Handlungen dürfen grundsätzlich nicht kriminalisiert werden.
Erst ein klarer deliktischer Bezug rechtfertigt eine Strafbarkeit.
➡️ Ergebnis: Nicht jede berufstypische Handlung mit Eventualvorsatz ist Beihilfe; erforderlich ist grundsätzlich ein deliktischer Sinnbezug (ggf. zusätzlich positive Kenntnis bzw. Unterstützung eines erkennbar tatgeneigten Täters).
1. Ansicht: Eventualvorsatz genügt.
2. Ansicht: Sozialadäquate Handlungen nie Beihilfe.
3. Ansicht: Beihilfe nur bei Überschreiten objektiver Grenzen (erlaubtes Risiko etc.).
4. h.M./BGH: Deliktischer Sinnbezug + subjektive Nähe zur Haupttat.
Rücktritt vom Versuch (§ 24 I 1 Var. 2 StGB)
Problem: Wann hat der Täter die Vollendung “verhindert”?
Ansicht 1: BGH (Kausalitätstheorie)
Aussage
Es genügt, dass das Verhalten des Täters mitursächlich (kausal) für das Ausbleiben des Erfolgs ist.
→ keine Alleinverhinderung erforderlich → Hilfe Dritter ist unschädlich
Argumente
Wortlaut: nur „verhindert“ → keine weiteren Anforderungen
jede kausale Rettungsbeeinflussung genügt
Ansicht 2: Bestleistungstheorie
Der Täter muss alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Erfolgsverhinderung tun.
→ „bestmögliche Rettungshandlung“ erforderlich → kein Raum für Zufall oder Fremdrettung
Rücktritt nur bei echter Abkehr von der Tat
Täter muss maximale Rettungsanstrengung zeigen
Ansicht 3: h.M. (objektive Zurechnung)
Bloße Kausalität genügt nicht.
Erforderlich ist, dass:
eine Rettungschance geschaffen wird
sich diese objektiv zurechenbar
und vorhersehbar
im Erfolgsausbleiben realisiert
Zufällige Rettung reicht nicht
Rücktritt nur bei zurechenbarer Erfolgsverhinderung
Schließt die Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels die Rücktrittsmöglichkeit aus?
Ansicht 1: Rücktritt ausgeschlossen
Nach einer Ansicht ist der Versuch nicht mehr rücktrittsfähig, sobald der Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat.
Ein Tatentschluss kann nur aufgegeben werden, solange sein Ziel noch nicht erreicht ist.
Hat der Täter sein eigentliches Ziel bereits erreicht, ist ein Weiterhandeln für ihn sinnlos.
Das bloße Unterlassen weiterer Tathandlungen stellt dann keine honorierungswürdige Umkehrleistung mehr dar.
Ansicht 2: Rechtsprechung und Teile der Literatur (h.M.)
Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur bleibt ein Rücktritt auch nach Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungsziels möglich.
Der Wortlaut des § 24 I 1 Var. 1 StGB knüpft allein an die Aufgabe der Tat, also des gesetzlichen Deliktstatbestandes, an. Beweggründe oder Nebenziele sind unerheblich.
Andernfalls würde der Täter, der nur mit Eventualvorsatz (dolus eventualis) handelt, schlechter gestellt als der Täter mit Absicht (dolus directus), der unstreitig durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten kann.
Zudem entspricht die Offenhaltung der Rücktrittsmöglichkeit dem Opferschutzgedanken, da sie den Täter motiviert, von der Tat Abstand zu nehmen.
Einzelaktstheorie oder Gesamtbetrachtung bei mehraktigem Versuch?
Ansicht 1: Einzelaktstheorie
Nach der Einzelaktstheorie ist jeder Einzelakt gesondert darauf zu prüfen, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
Jede Versuchshandlung bildet einen eigenständigen Prüfungsgegenstand.
Das generalpräventive Strafbedürfnis hinsichtlich bereits abgeschlossener Versuchshandlungen entfällt nicht allein deshalb, weil der Täter später von weiteren Tathandlungen Abstand nimmt.
-> Kritik : Zweck des §24 den Täter zur Aufgabe der tat zu motivieren um Forderung sein
Ansicht 2: Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) = überzeugt
Nach der Gesamtbetrachtungslehre sind mehrere Tathandlungen einheitlich zu beurteilen, sofern sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Der Fehlschlag wird erst nach Abschluss des gesamten Tatgeschehens aus der Sicht des Täters beurteilt.
Entscheidend ist, ob der Täter insgesamt noch davon ausgeht, den Erfolg herbeiführen zu können.
Hat der Täter später seine Rückkehr zur Legalität gezeigt, entfällt das spezialpräventive Bedürfnis einer Bestrafung.
Eine rücktrittsfreundliche Auslegung dient dem Opferschutz, weil sie Anreize schafft, die Tat nicht zu vollenden.
Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch
nach welchem Zeitpunkt sich richtet, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist.
Ansicht 1: Tatplantheorie
Nach der Tatplantheorie ist entscheidend, ob der Täter alle nach seinem ursprünglichen Tatplan vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.
Maßgeblich ist der ursprünglich gefasste Tatplan.
Hat der Täter alle geplanten Ausführungshandlungen abgeschlossen, liegt ein beendeter Versuch vor.
-> Kritik: Täter begünstigen ,
Ansicht 2: Lehre vom Rücktrittshorizont (h.M.)
Nach der Lehre vom Rücktrittshorizont kommt es auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an.
Maßgeblich ist, was der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung über den Erfolgseintritt denkt.= Kritik
Glaubt er, bereits alles Erforderliche für den Erfolg getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor.
Geht er dagegen davon aus, dass weitere Handlungen erforderlich sind oder der Erfolg nicht eintreten wird, liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Korrektur des Rücktrittshorizonts: Ändert der Täter seine Vorstellung unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung und besteht noch ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, kann der Rücktrittshorizont noch korrigiert werden.
Begründet auch ein pflichtgemäßes Vorverhalten eine Garantenstellung aus Ingerenz?
Fraglich ist, welche Anforderungen an das Vorverhalten für eine Garantenstellung aus Ingerenz zu stellen sind? Auch bei Notwehr gerechtfertigtes vorverhlaten
Ansicht 1: Jedes gefahrbegründende Vorverhalten genügt
Nach einer Ansicht begründet jedes gefährliche Vorverhalten, das kausal für die Gefahrenlage geworden ist, eine Garantenstellung aus Ingerenz.
Entscheidend ist allein, dass das Vorverhalten die Gefahr verursacht hat.
Ohne das Verhalten des Täters wäre die Gefahrenlage nicht entstanden.
Kritik :begründet keine rechtliche Verantwortung
Ansicht 2: Herrschende Meinung und Rechtsprechung überzeugt
Nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus; bloße Kausalität genügt nicht.
Eine Garantenstellung begründet eine besondere rechtliche Verantwortung und kann daher nicht allein an die Kausalität anknüpfen.
Wie auch sonst im Strafrecht bedarf die Verantwortlichkeit neben der Kausalität einer objektiven Zurechnung; bei fahrlässigen Delikten zudem eines Sorgfaltspflichtverstoßes.
Sozialadäquates und rechtmäßiges Verhalten – etwa die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr – darf nicht zu einer Garantenstellung führen.
Die mit einem sozial üblichen Verhalten verbundenen allgemeinen Lebensrisiken werden von der Rechtsordnung hingenommen.
Genügen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium für eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)?
Fraglich ist, ob eine Mittäterschaft auch dann vorliegt, wenn der Beteiligte ausschließlich im Vorbereitungsstadium tätig wird und an der eigentlichen Tatausführung nicht mitwirkt.
Ansicht 1: Enge Tatherrschaftslehre
Nach der engen Tatherrschaftslehre setzt Mittäterschaft voraus, dass der Beteiligte im Ausführungsstadium der Tat mitwirkt.
Nur während der Tatausführung kann der Beteiligte Zentralfigur des Tatgeschehens sein und funktionelle Tatherrschaft ausüben.
Wer lediglich Vorbereitungshandlungen leistet, besitzt keine Tatherrschaft über die eigentliche Tat.
Es kommt daher allenfalls eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) in Betracht.
Ansicht 2: Weite Tatherrschaftslehre (herrschende Literatur)
Nach der weiten Tatherrschaftslehre können auch Vorbereitungshandlungen eine Mittäterschaft begründen.
Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag das spätere Tatgeschehen maßgeblich vorbereitet, prägt oder steuert.
Ein besonders gewichtiges Mitwirken in der Vorbereitung kann das Fehlen einer Beteiligung an der Tatausführung kompensieren („Plus im Vorbereitungsstadium gleicht Minus im Ausführungsstadium aus“).
Ansicht 3: Rechtsprechung (modifizierte subjektive Theorie)
Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Täterwillen (animus auctoris) an.
Maßgebliche Kriterien sind:
eigenes Tatinteresse,
tatsächliche oder gewollte Tatherrschaft.
Begründung: Auch ein ausschließlich vorbereitender Beitrag kann Mittäterschaft begründen, wenn er von erheblichem Gewicht ist und der Beteiligte die Tat als eigene will.
Entfällt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung mit Eintritt einer konkreten Lebensgefahr?
Fraglich ist, ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung die Garantenstellung und objektive Zurechnung auch dann ausschließt, wenn sich das Risiko zur konkreten Lebensgefahr verwirklicht.
Ansicht 1: Rechtsprechung (BGH)
Nach der Rechtsprechung endet die eigenverantwortliche Selbstgefährdung mit dem Eintritt einer konkreten Gefahrenlage.=> Schutz des grechtsghts
Der Selbstgefährdende nimmt lediglich das Risiko einer Rechtsgutsverletzung in Kauf, nicht aber den tatsächlichen Verlust des Rechtsguts.
Gerät das Rechtsgut in konkrete Gefahr (z. B. durch Bewusstlosigkeit), lebt die Pflicht des Garanten zur Erfolgsabwendung auf.
Die ursprüngliche Selbstgefährdung unterbricht dann weder die objektive Zurechnung noch lässt sie die Garantenstellung entfallen.
Ansicht 2: Herrschende Literatur überzeugt
Nach der herrschenden Literatur wirkt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auch nach Eintritt der konkreten Gefahr fort.
Im Tod verwirklicht sich gerade das Risiko, das der Betroffene bewusst selbst geschaffen hat.
Es wäre widersprüchlich, die aktive Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung als straflos anzusehen, gleichzeitig aber das bloße Unterlassen von Rettungsmaßnahmen nach § 13 StGB strenger zu bestrafen.
Die zurechnungsausschließende Wirkung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung muss daher auch die Pflicht zur Rettung erfassen.
Meinungsstreit der Mittäters
Allgemeiner Täterstreit (immer derselbe)
Wer ist Täter?
h.L. = Tatherrschaftslehre
BGH = modifizierte subjektive Theorie
➡️ Prüfungspunkt: Tätereigenschaft
II. Spezieller Streit der mittelbaren Täterschaft
Ist der Vordermann überhaupt Werkzeug?
Beispiele:
vermeidbarer Verbotsirrtum
Nötigung (§ 35)
Selbsttötung
Irrtum des Tatmittlers
➡️ Prüfungspunkt: Tatbestandsmäßigkeit / § 25 I Alt. 2
III. Spezieller Streit bei der Selbsttötung
War die Selbstgefährdung eigenverantwortlich?
Hier prüfst du:
Exkulpationslösung
Einwilligungslösung
Motivirrtum
➡️ Erst danach entscheidest du, ob mittelbare Täterschaft überhaupt möglich ist.
Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (§§ 22, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Fraglich ist, wann der mittelbare Täter unmittelbar zur Tat ansetzt.
Ansicht 1: Versuchsbeginn mit der Einwirkung auf den Tatmittler
Nach einer Ansicht beginnt der Versuch bereits mit der Einwirkung des Hintermannes auf den Tatmittler.
Bereits durch die Einflussnahme bringt der Hintermann das Tatgeschehen in Gang.
Mit Abschluss seiner Einwirkung hat der Hintermann alles Erforderliche aus seiner Sicht getan.
Ansicht 2: Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen des Tatmittlers
Nach einer anderen Ansicht bilden die Handlungen von Hintermann und Tatmittler eine Gesamttat. Der Versuch beginnt daher erst, wenn der Tatmittler selbst unmittelbar zur Tat ansetzt.
* Der Hintermann soll nicht früher wegen Versuchs haften als ein Anstifter.
* Die Strafbarkeit des Hintermannes soll an den Beginn der eigentlichen Tatausführung durch den Tatmittler anknüpfen.
Ansicht 3: Herrschende Meinung überzeugt
Nach der herrschenden Meinung setzt der mittelbare Täter unmittelbar an, wenn er
* das Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet oder
* das Tatgeschehen aus seinem Herrschaftsbereich entlässt („Aus-der-Hand-Geben“), indem er den Tatmittler losschickt.
* Mit der Übergabe an den Tatmittler verliert der Hintermann regelmäßig die Kontrolle über den weiteren Geschehensablauf.
* Das geschützte Rechtsgut ist aus seiner Sicht bereits konkret gefährdet.
* Der Versuchsbeginn darf nicht vom späteren Verhalten des Tatmittlers abhängen.
Aufstiftung (Überstiftung)
Problem: Der Haupttäter ist bereits zur Grundtat entschlossen (omnimodo facturus). Der Anstifter bringt ihn lediglich dazu, eine schwerere Tat (z. B. Qualifikation) zu begehen. Fraglich ist, ob hierin ein „Bestimmen“ i.S.d. § 26 StGB liegt
Ansicht 1: Keine Anstiftung
Eine Anstiftung scheidet aus, wenn der Haupttäter bereits zur Tat entschlossen war.
Argumente:
§ 26 StGB verlangt das Hervorrufen eines Tatentschlusses.
Der Tatentschluss bestand bereits; der Anstifter steigert ihn nur.
Deshalb kommt allenfalls psychische Beihilfe in Betracht.
Ansicht 2: Anstiftung bei wesentlicher Änderung der Tatidentität
Eine Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter nicht nur ein Unrechtsplus bewirkt, sondern die Tat qualitativ verändert.
Die Veranlassung zu einer Qualifikation verändert die Identität der Tat.
Der Täter begeht dadurch eine wesentlich schwerere Straftat.
Ansicht 3 (h.M.): Anstiftung bei erheblicher Unrechtssteigerung
Anstiftung liegt immer dann vor, wenn die Einflussnahme den Unrechtsgehalt der Tat erheblich erhöht.
Maßgeblich ist die konkrete Steigerung des Tatunrechts.
Der Anstifter setzt zusätzliches Unrecht in die Welt.
Error in persona des Haupttäters beim Anstiftervorsatz (Rosahl-Fall)
Problem: Der Haupttäter verwechselt das Opfer. Fraglich ist, ob dadurch der Vorsatz des Anstifters entfällt.
Ansicht 1: Error in persona des Haupttäters ist unbeachtlich
Der Irrtum des Haupttäters wird dem Anstifter wie ein eigener error in persona zugerechnet.
Der Anstifter setzt den Tatplan in Gang.
Verwechselt der Haupttäter lediglich Personen innerhalb des vorgestellten Tatgeschehens, bleibt der Vorsatz bestehen.
Ansicht 2: Unbeachtlich, solange der Haupttäter der Anweisung folgt
Solange der Haupttäter die Weisung des Anstifters ausführt und nicht vom Tatplan abweicht, bleibt sein error in persona für den Anstifter unbeachtlich.
Maßgeblich ist, ob die Tat noch innerhalb des vorgegebenen Tatplans liegt.
Erst eine bewusste oder unbewusste Abweichung führt zu anderen Ergebnissen.
Ansicht 3: Aberratio-ictus-Lösung
Der error in persona des Haupttäters wirkt für den Anstifter wie eine aberratio ictus.
Der Anstifter wollte ein anderes Opfer treffen.
Deshalb entfällt sein Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich Getöteten.
Unmittelbares Ansetzen in Distanz- bzw. Fallenstellerfällen
Problem: Fraglich ist, wann der Täter in Distanzfällen (z. B. Giftfalle, Sprengfalle) unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB).
Ansicht 1: Versuchsbeginn mit Beendigung der Tathandlung
Nach einer früher vertretenen Ansicht beginnt der Versuch bereits mit dem Abschluss der Ausführungshandlung des Täters.
Mit dem Aufstellen der Falle hat der Täter alles getan, was nach seinem Tatplan erforderlich war.
Weitere Handlungen des Täters sind nicht mehr vorgesehen.
Ansicht 2: Eintritt des Opfers in den Wirkungskreis
Nach einer anderen Ansicht beginnt der Versuch erst, wenn das Opfer in den Wirkungsbereich des Tatmittels gelangt.
Teilweise wird darauf abgestellt,
ob das Opfer tatsächlich in den Wirkungskreis gelangt,
teilweise genügt die Vorstellung des Täters, dass dies geschehen ist.
Erst dann besteht eine konkrete Rechtsgutgefährdung.
Vorher ist der Erfolgseintritt noch zu weit entfernt.
Ansicht 3: BGH
Der BGH differenziert nach der Vorsatzform des Täters:
Dolus directus: Versuchsbeginn bereits mit Abschluss der Tathandlung, wenn das Erscheinen des Opfers sicher erwartet wird.
Dolus eventualis: Versuchsbeginn erst, wenn das Opfer tatsächlich in den Wirkungsbereich gelangt und sich die Gefahr konkret verdichtet.
Bei sicher erwartetem Opfer besteht bereits mit Abschluss der Handlung eine unmittelbare Gefährdung.
Ist das Erscheinen des Opfers dagegen ungewiss, fehlt es zunächst an einer konkreten Rechtsgutgefährdung.
Ansicht 4: Herrschende Literatur
Nach der herrschenden Literatur beginnt der Versuch, wenn der Täter das Geschehen aus seiner Herrschaft entlässt.
Behält der Täter die Kontrolle über den weiteren Ablauf, beginnt der Versuch erst mit dem Eintritt des Opfers in den Wirkungsbereich.
Maßgeblich ist, ob der Täter den Geschehensablauf noch beherrschen oder jederzeit abbrechen kann.
Solange er die Falle noch entfernen oder warnen kann, fehlt es an einer unmittelbaren Rechtsgutgefährdung.
Akzessorietätsdurchbrechung (§ 28 StGB)
Meinungsstreit: Anwendung von § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 StGB
Haupttäter begeht nur Totschlag (§ 212 StGB), der Teilnehmer (Anstifter) verwirklicht jedoch ein täterbezogenes Mordmerkmal (Habgier).
-> Teilnehmer wegen Anstiftung zum Mord oder nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft wird.
Literatur (h.M.)
Ansicht
Mord ist eine Qualifikation des Totschlags.
Täterbezogene Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale.
Deshalb gilt § 28 Abs. 2 StGB.
Folge
→ Akzessorietät wird durchbrochen.= mordmnerklmal ausschließlich dem beteiligten zugerechnet
Teilnehmer kann wegen Anstiftung zum Mord bestraft, obwohl der Haupttäter nur totschlag begeht
Rechtsprechung (BGH)
Mord (§ 211) und Totschlag (§ 212) sind zwei selbständige Delikte.
Deshalb gilt § 28 Abs. 1 StGB.
Der Teilnehmer kann nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden.
Das bei ihm vorhandene Mordmerkmal bleibt ohne Auswirkung.
Erneut Akzessorietätsdurchbrechung (§ 28 StGB)
Meinungsstreit
Es handelt sich um denselben Streit wie Karteikarte davor
Niedrige Beweggründe
Hier besteht kein Meinungsstreit, sondern lediglich eine Wertungsfrage.
Fraglich ist, ob das Tatmotiv
sittlich auf tiefster Stufe steht und
besonders verachtenswert ist.
Theorie der gekreuzten Mordmerkmale
Meinungsstreit: Gekreuzte Mordmerkmale
Problem
Haupttäter und Teilnehmer besitzen unterschiedliche täterbezogene Mordmerkmale.
Literatur
Auch hier gilt § 28 Abs. 2 StGB.
Jedes Mordmerkmal wird nur demjenigen zugerechnet, bei dem es vorliegt.
Folge = kein Schwierigkeiten => jeder Beteiligter wird entsprechend seiner eigenen mordmerkmale
Grundsätzlich gilt zwar § 28 Abs. 1 StGB.
Hat der Teilnehmer aber ein anderes täterbezogenes Mordmerkmal als der Haupttäter, soll die Strafmilderung des § 28 Abs. 1 trotzdem entfallen.
Der Teilnehmer wird ebenfalls wegen Mordes bestraft.
Quasikausaliär
Wahrscheinlichhkeitstheorie
Risikioverminderungslehre
Zuletzt geändertvor 5 Tagen