Buffl

Meinungsstreitigkeiten AT

LS
von Lena S.

Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis ) zur bewussten Fahrlässigkeit

Möglichkeitstheorie: der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt.

Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für wahrscheinlich.

=> Diese beiden Theorien verkennen, dass es beim Vorsatz nicht nur um das Wissen, sondern auch um das Wollen geht und sind deshalb abzulehnen. Auch sind die genannten Theorien nicht in der Lage eine klare Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und dolus eventualis zu ziehen.

Andere Theorien möchten dagegen nicht auf das Wollenselement verzichten:

Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter steht der Tatbestandsverwirklichung gleichgültig gegenüber. Hiergegen spricht, dass sie den Vorsatz letztlich von Emotionen anstatt von einer willentlichen Stellungnahme zum Erfolgseintritt abhängig macht

Einwilligungs-/Billigungstheorie (BGH), bzw. der inhaltlich gleichen Ernstnahmetheorie der h.L. zu folgen: Der Täter nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf.Billigen soll auch dann zu bejahen sein, wenn dem Täter der Erfolg höchst unerwünscht ist, dieser sich jedoch mit ihm abgefunden hat.

=> Nach dem diesen Theorien handelt also der Täter mit dolus eventualis, wenn er den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass alles gut gehen werde und dass es ihm gelingen werde, den Erfolgseintritt zu vermeiden.

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI)

Vorsatztheorie: (völlig veraltet) Auch das Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes. Danach entfällt bei einem Etbi der Vorsatz gemäß § 16 I 1.Problem: Vorsatztheorie steht im Widerspruch zu §17, da nach der Entscheidung des Gesetzgebers das Unrechtsbewusstsein Bestandteil der Schuld ist.2) Strenge Schuldtheorie: Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17. Die Schuld bleibt gemäß §17 bei Vermeidbarkeit bestehen. Problem: Verkennt qualitative Differenz zwischen echtem Verbotsirrtum als Rechtsirrtum und dem im Tatsächlichen begründeten Etbi. Wer einem Etbi unterliegt, setzt sich dem Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts aus, nicht jedoch dem Vorwurf rechtsfeindlicher Gesinnung. Er ist an sich rechtstreu, ein „Schussel“, kein „Schurke“, sein Tatbestandsvorsatz ist nicht Ausdruck einer Auflehnung gegen die Wertentscheidung der Rechtsordnung, wie dies bei einem Täter der Fall ist, der sich in einem Verbotsirrtum befindet.3) Auch nach der eingeschränkten Schuldtheorie bleibt der Vorsatz grundsätzlich vom fehlenden Unrechtsbewusstsein unberührt. Jedoch wird die strenge Schuldtheorie insoweit eingeschränkt, als der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus dem Anwendungsbereich des § 17 herausgenommen und in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt wird. Es entfällt also im Ergebnis die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung. Die Begründung dieses Ergebnisses ist jedoch wiederum streitig:a) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sieht in den einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen „negative Tatbestandsmerkmale“ und zählt zum Vorsatz neben der Kenntnis aller positiven Umstände die Vorstellung, dass die negativen Tatbestandsmerkmale fehlen bzw. zumindest, dass der Täter sich darüber überhaupt keine Vorstellungen macht. § 16 ist unmittelbar anwendbar, ein Irrtum schließt den Vorsatz aus.Problem: Widerspruch zum 3-stufigen Deliktsaufbau. Sie berücksichtigt nicht den Wertunterschied zwischen einem von vornherein tatbestandslosen Verhalten und einem Tatgeschehen, das geschützte Rechtsgüter tatbestandlich beeinträchtigt und erst durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund doch noch mit der Rechtsordnung in Einklang gebracht wird.b) Die Eingeschränkte Schuldtheorie ieS. Wendet § 16 I analog an mit der Folge, dass vorsätzliches Unrecht fehlt.Problem: Konsequenz der Straflosigkeit von Teilnehmern mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat; außerdem ist die Nähe zum Tb-Irrtum nicht so groß, weil der im Etbi befindliche Täter immerhin von der Warnfunktion des Tatbestandes erreicht wird.c) Die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie lässt nicht den Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform entfallen, wohl aber die Vorsatzschuld, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet. Der Etbi wird somit lediglich in seinen Rechtfolgen dem in § 16 I 1 geregelten Tatbestandsirrtum gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied und zugleich Vorteil im Verhältnis zur eingeschränkten Schuldtheorie ieS. liegt in der Erfassbarkeit von Teilnehmern. –> dieser ist zu folgen

a.l.i.c. ( Actio libera in causa)

  1. Ansicht - Ausnahmemodell

    -> Ausnahme koinzidenzprinzip, nach dem die schuld bei Begehung der es vorleigen muss

    Verschulden wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen in dem die Täter noch schulfähig war aber bereits Vorsatz gefasst hatte, im alkoholbedingten schuldunfähigkeit die mit Strafe besorgte Handlung

Argumente dafür :

Einklang Art. 103 II GG:

Gedanke des Rechtsmissbrauchs : tat ohne verstoß gegen das schuldprinzip vorgeworfen werden, da er bewusst selbst bzw. Schulklasse seiner steuerungsfähigkeit beraubt

Argumente dagegen:

Verstoß gegen art. 103 II GG : Wortlaut des § 20 hinwegsetz. Art. 103 II verbiete strafbarkeitsgründendes gewohnheitsrecht

2.Ansicht - ausdehnungsmodell

-> ,,Tat´´íSd § 20 StGB aus, grenze nicht allein durch das Ende des Versuchs und die Vollendung markiert, sondern auch das schuldhafte vorverhalten einberuft

Argumente dafür :

Anlehnung an §§ 17,35 II StGB

Argument gegen:

Terminologischer Trick

  1. Ansicht- Tatbestandsmodell/ Vorverlagerungstheorie

    -> bereits das sichberauchen im Zustand der schuldfähigkeirt tatbestandrelevant, sodass dies breites als teil der tatbegehung anzusehen; Täter teil der tat schuldfähig ist

    Täter, der sich vorsätzlich in den Zustand des §20 StGB versetz und dabei die spätere Begehung einer bösartige im visier hat, überschreitet dann schon die schwelle des § 22 StGB

Argument dafür :

Parallele zur mittelbare Täterschaft

Koinzidenzprinzip nicht betroffen

Argumente dagegen:

Tierlaute des § 25 I Var.2 StGB

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Lena S.

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