Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale Kräfte herbeizuführen.
Nach h.M. kein Tatentschluss und straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
(lat.) “Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).”
Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein vom Vorsatz nicht umfasstes Opfer/Tatobjekt aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen. Nach h.M. Vorsatzausschluss gemäß § 16 abs. 1 S. 1 in Bezug auf das getroffene Opfer/Objekt und diesbezüglich nur Betrafung wegen Fahrlässigkeit, und zwar auch bei rechtlicher Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenen Opfer/Tatobjekt. Bezüglich des anvisierten Opfers/Tatobjekt liegt nur ein Versuch vor.
Jede weisungsabhängige Unterstützungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in dessen Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird und zu einem Absatzerfolg geführt hat (Verkaufsgehilfe).
Entgeltliche und selbststänidge Veräußerung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters, die zu einem Absatzerfolg geführt hat (Verkaufskommissionär).
Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der Täter den zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei § 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs nur für möglich hält.
Überschießende Innentenden bei Tatbeständen, die einen nur ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen; hier kann die Absicht schon bei -> direktem Vorsatz erfüllt sein (z.B. Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).
End- oder Zwischenzeil des Kfz-Führers, unter den konkreten Gegebenheiten über eine nicht unerhebliche Wegstrecke mit Maximalgeschwindigkeit und nicht nur mit einer möglichst hohen, aber geringeren als der Maximalgeschwindigkeit zu fahren.
Direkter Vorsatz, durch die Tat eine Verbesserung der Vermögenslage des Täters oder eines Dritten als End- oder Zwischenziel, nach der Rspr. auch nur als nicht völlig unerwünschte Nebenfolge eines anderen Zwecks zu erreichen.
Der Tatausführende handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht die nach dem jeweiligen Straftatbestand erforderliche Absicht und kann deshalb kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser bestitz die deliktsspezifische Absicht und wird nach h.M. durch diese “normative Überlegenheit” zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführende durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provozierten später unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Nach h.M. entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit.
Nach a.A. fehlt der Notwehrwille.
Unwederlegbar vermutete Fahrunsicherheit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6 ‰ bei Radfahrern.
(lat.) “In der Ursache verbotene Handlung.”
Rechtsfigur, die in Anlehnung an die actio libera in causa die Berufung auf einen in der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung vorliegenden Strafbarkeitsmangel (hier: Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder des Notstandes) versagt, wenn der Täter diesen vorwerfbar herbeigeführt hat.
(franz.) Lockspitzel, Kennzeichnung eines Teilnehmers, i.d.R. -> Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, den Täter wegen der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestritten ist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztat straflos bleibt, wenn er es nur zum -> Versuch kommen lassen will. Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zu -> Vollendung, nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommen lassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahme unverzichtbare Erfolgsvorsatz.
Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordener Handlungen, die für sich gesehen, nicht aber zusammen hinweggedacht werden könnten, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Nach abgewandelter -> conditio-sine-qua-non-Formel ist jede dieser Bedingungen für den Erfolg ursächlich.
(Synonym: dolus alternativus) Vorsatz zur Verwirklichung von zwei oder mehr Straftaten, die sich wegen ihrer tatbestandlichen Fassung gegenseitig ausschließen. Trotzdem bejaht die h.M. Vorsatz für alle Straftaten und lässt die versuchten Taten hinter der vollendeten Tat nur dann zurücktreten, wenn diese sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers oder gegen nicht höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richteten und gegenüber der vollendeten Tat nach Angriffsrichtung und Schwere nicht besonders ins Gewicht fallen. In allen übrigen Fällen besteht zum vollendeten Delikt Tateinheit.
Offerte eines -> Vorteils und damit auf Abschluss einer -> Unrechtsvereinbarung.
Nach objektivem ex-ante-Urteil geeignete Handlung, die Gefahr sofort und endgültig zu beenden. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittel zur Verfügung ,so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu wählen, also desjenige, das am wenigsten gefährlich ist.
Zielgerichteter Wille, die Sachsubstand oder den -> funktionsspezifischen Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenen Verfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sache kann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristig gebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen.
Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.
In feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestenz zwei Personen.
Unterfall des -> Sichverschaffens. Einvernehmlicher entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dass der Erwerber die Verfügungsgewalt über die Sache und ihren wirtschaftlichen Wert übernimmt.
Strafbare Vorstufe der Anstiftung durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung gegenüber dem sich zu einem Verbrechen Erbietenden, der die endgültige Fassung seines Tatentschlusses ernstlich oder auch nur scheinbar von der Zustimmung des anderen abhängig macht.
Tatsächliche Entgegennahme eines Vorteils.
Erscheinungsform des Eingehungsbetrugs, der schon mit Abschluss des Anstellungsvertrages vollendet ist, und zwar bei Beamten, wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignet sind, und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlender fachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstete die dafür erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Teillnahmeform mit derselben Strafe wie der Täter durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderen, nach h.M. nur mittels aktiver psychischer Einflussnahme.
Strafschärfendes -> besonderes persönliches Merkmal, das erfüllt ist, wenn dem Täter der Gewahrsam am Tatobjekti in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, die Sachherrschaft nur i.S.d. Eigentümers auszuüben, d.h. mit der Sache im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder ihm diese zurückzugeben.
(Synonym: -> conditio-sine-qua-non-Formel) Gleichwertigkeit (=Äquivalenz) aller Ursachen eines strafrechtlichen Erfolges. Beim Erfolgsdelikt durch aktives Tun ist jede Handlung - unabhängig von der Zahl der Zwischenakte - kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Untermerkmal der -> heimtückischen Tötung. Das zum Argwohn fähige Opfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem Angriff auf sein leben noch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
In der Lit. vertretener, von der Rspr. abgelehnter Tatbestandsausschluss für eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung ,die von einem Arzt vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schäden und Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziert war und entweder gelungen ist oder - bei Misslingen - den medizinischen Standards gemäß ausgeführt wurde.
Nichtfortführung eines -> unbeendeten Versuchs durch - nicht notwendig endgültigen - Verzicht auf die aus Tätersicht noch mögliche Vollendung des Tatbestandes oder eines gleichwertigen Rechtsgutangriffs.
Eindeutig, unmissverständlich durch Wort oder Gesten kundgetan.
Mündliche Erklärung, die “vor”, d.h. unmittelbar gegenüber einer Vernhemungsperson gemacht worden ist.
Verkehrsfremder Eingriff, der von auß9en auf den Straßenverkehr einwirkt.
Nach der -> Geistigkeitstheorie derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat.
Nach h.M. nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen, sog. Leistungsautomaten.
Apparate, die eine bestimmte körperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werden nicht erfasst.
Gruppe von mindestens drei Personen, die sich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetan haben.
Persönliches strafschärfendes Merkmal gemäß § 28 Abs. 2 für jeden, der in der Organisation einer -> Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Bandentaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
Tatobjekt, das als solches mehr als 750 € Verkehrswert besitzt und dem durch die Tat auch ein Schaden mindestens in dieser Höhe droht.
Gefährdung des inneren Rechtsfriedens einer anderen Person durch Inaussichtstellen einer der in § 241 abschließend aufgezählten Straftaten.
Eingegebene Daten finden in den Arbeitsvorgang des Computers Eingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich.
Versuchsstadium, bei dem der Täter es für möglich hält oder es ihm gleichgültig ist, dass der tatbestandliche Erfolg schon aufgrund des bisher verwirklichten aktiven Tuns oder garantepflichtwidrigen Unterlassens eintritt.
Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Beendigung und -> Vollendung sind deckungsgleich bei solchen Delikten, deren Tatbestände eine Rechtsgutschädigung beschreiben, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod eines Menschen bei § 212 Abs. 1). Die Beendigung folgt der Vollendung nach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus rechtspolitischen Gründen gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigung vorverlegen (z.B. § 242 Abs. 1: vollendet mit Gewahrsamserlangung, beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen -> Dauerdelikten.
Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehre wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune dem willkürlichen Betreten durch andere ein physisches Hindernis entgegensetzt.
Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn sich der Täter durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch, wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommen wird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einer Bildaufzeichnung des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will.
Unterfall der notwendigen Beteiligung.
Straftatbestand, bei dem die Mitwirkenden durch bestimmte Verhaltensweisen in verschiedenen Rollen miteinander in Kontakt kommen. Dient ein solches Begegnungsdelikt gerade dem Schutz des notwendig Beteiligten, so ist jede Mitwirkung für ihn straflos (z.B. § 291 für den Bewucherten). Bei den übrigen Begegnungsdelikten ist jede Mitwirkung straflos, soweit sie sich auf das tatbestandlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme beschränkt (z.B. bei § 120 die Mitwirkung des befreiten Gefangenen selbst).
Grundtyp der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat, der für die Tathandlung aktives Tun voraussetzt.
Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen dient und im Gegensatz zum -> umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Rechtfertigungsgrund für Unterlassen, Begrenzung oder aktive Beendigung einer begonnenen medizinischen Maßnahme zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens einer lebensbedrohlich erkrankten Person sowie für sog. -> indirekte Sterbehilfe, sofern dies dem nach den §§ 1827 ff. BGB zu ermittelnden (str.) tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und durch diesen motiviert ist.
So häufige Wiederholung der Tathandlung, dass sie eine besondere Hartnäckigkeit des Täters und seine Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt.
Eine -> Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens kundtun.
Verfügbarkeit des straferhöhenden Mittels zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dass der Täter sich dessen jederzeit ohne Zeitaufwand und Schwierigkeiten bedienen kann.
Jede Handlung, die eine Ursache dafür setzt, dass der -> gesundheitsschädliche Stoff seine Wirkung entfalten kann, unabhängig davon, ob ein Körperkontakt mit dem Opfer schon vorher bestand (z.B. bei Inbrandsetzen eines Hemdes am Körper) und unabhängig davon, ob die Wirkung im Körperinneren oder an der Körperoberfläche eintritt (z.B. durch Verbrennungen der Haut).
Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung (oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einer fremden Vorsatztat.
Die Sache wird dem Versicherten entweder gegen seinen Willen entzogen oder ihre räumliche Position von dem Versicherten selbst oder einem Dritten mit dessen Einverständnis derart verändert, dass der Eindruck entsteht, sie sei abhandengekommen.
Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch -> Behaupten einer unwahren -> Tatsache gegenüber dem Ehrträger selbst oder durch Äußeru8ng eines herabsetztenden -> Werturteils gegenüber dem Ehrträger oder gegenüber Dritten in Beziehung auf den Ehrträger.
Aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitete Tatbestandslosigkeit ehrverletzender Äußerungen im engsten Lebenskreis des Äußernden und in Vertrauensbeziehungen zu einem nach § 203 Schweigepflichtigen, wenn keine begründete Gefahr der Wahrnehmung durch Dritte besteht.
Jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Zweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
Verlassen des -> Unfallortes durch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, der nach h.M. die Strafbarkeit für das Verlassen insgesamt entfallen lassen muss, bevor die Nachholungspflicht des § 142 Abs. 2 entsteht.
Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die seine stoffliche Zusammensetzung verändert oder die zweckgemäße Brauchbarkeit gemindert ist.
Über Beleidigung hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung durch besonders nachteilige Tatsachen oder besonders abfällige Werturteile.
Zwangsweise Sicherstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde, um öffentliche oder private Belange zu sichern.
Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantien können entstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlioch fundierter enger Lebensgemeinschaft, aus Gemeinschaften mit gegenseitiger Schutzfunktion, aus Übernahme von Schutzpflichten und aus besonderer beruflicher Stellung.
Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften, Verhältnisse und andere Umstände kennzeichnen, welche vornehmlich mit der Person des Tatbeteiligten verknüpft sind und das Unrecht, die Schuld oder die Strafbarkeit mitbestimmen. Zu unterscheiden sind strafbegründende gemäß § 28 Abs. 1 und strafändernde besondere persönilche Merkmale gemäß § 28 Abs. 2.
Künstigliche Vorrichtung, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, die -> Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Verursachung des Tatentschlusses eines anderen, nach h.M. nur mittels aktiver psychischer Einflussnahme.
Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.
Jede -> Sache, die (wenn auch erst durch die Tathandlung) fortgeschafft werden kann.
Alle Informationen mit Beweisfunktion für den Rechtsverkehr, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgang sein können und entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw. gespeichert waren.
Tatsächliche, im StGB nicht erwähnte Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns, bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorausgesehen hat, damit aber im Gegensatz zum -> Eventualvorsatz nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Verächtlich gemacht wird, wer durch Werturteile als der Achtung der anderen unwert oder unwürdig hingestellt wird. Böswillig ist die Verächtlichmachung, wenn sie von feindseliger Gesinnung und Kränkungsabsicht getragen wird.
Aufhebung des -> Gewahrsams ohne -> Einverständnis des Gewahrsamsinhaber.
(lat.) “Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (eingetreten) wäre".” Beim ->Begehungsdelikt ist jede Handlung kausal, die unabhängig von der Zahl der Zwischenursachen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Unterfall des Erfolgsdelikts, bei dem die tatbestandlich umschrieben Rechtsverletzung so lange fortbesteht, wie der Täter willentlich eine rechtswidrige Situation aufrechterhält.
Bedrohliche Situation für ein Rechtsgut oder rechtlich geschütztes Interesse, die entweder jederzeit in einen Schaden umschlagen kann und lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt noch eine Zeit lang auf sich warten lässt, oder dann, wenn der eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm wirksam begegnen zu können.
Regelmäßig und über einen längeren Zeitraum als Kernbereich private Lebensführung tatsächlich genutzte Räumlichkeiten.
Ästehtische Verunstaltung der Gesamterscheinung, deren Ende sich im Voraus nicht bestimmen lässt und die mindestens so schwer ist wie die geringsten der übrigen in § 226 genannten Folgen.
Sonderfall des rechtfertigenden Notstands, der sich gegen den Gefahrurheber richtet und deshlab Handlungen bis zur Grente der Unverhältnismäßigkeit erlaubt. Gilt als Maßstab der Güterabwägung bei § 34 analog, erlaubt aber nicht die Tötung des Gefahrurhebers.
Unterfall der Absichtsurkunde durch ein Schriftstück, das einen Straftatbestand erfüllt.
Elemente eines strafrechtlichen Verbots, deren Schwerpunkt in der Beschreibung sinnlich wahrnehmbarer Gegenstände oder Vorgänge der realen Welt liegt.
Handlung, die in den Kreis der Pflichten gehört, die der Amtsperson übertragen sind und die von ihr in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch fürsorgliche Hoheitsgewalt, um ihn für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.
(lat.: dolud directus II), der erfüllt ist, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandlicher Erfolg verwirklich wird. Auf ein voluntatives Element kommt es nicht an. Der Erfolgseintritt kann dem Täter auch unerwünscht sein.
(lat.) Eventualvorsatz als schwächste Vorsatzform, bei der der Täter nach h.M. die Möglichkeit des Erfolgseintritts als nicht ganz fernliegend erkannt und billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden haben muss.
Der Vorsatz des Teilnehmers mus einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände, die die eigene Teilnahme begründen.
Fallgruppe des Betruges, bei der Verfügender und Geschädigter nicht identisch sind, der Verfügende aber aufgrund rechtlicher Befugnis oder aufgrund einer Obhutsbeziehung (str.) “im Lager”, also der Nähe des geschädigten Vermögensträgers steht (Lagertheorie).
Einverständlicher Erwerb vom Vortäter im eigenem wirtschaftlichen Interesse mit der Weisung an diesen, die Sache unmittelbar einem Dritten zukommen zu lassen.
Inaussichtstellen einer Werteinbuße, deren Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint, unabhängig von seinem tatsächlichen Realisierungswillen oder der Realisierbarkeit (also auch Scheindrohung), wenn dem Opfer zur Vermeidung des Übels das vom Täter erstrebte Verhalten als Handlungsalternative vor Augen geführt wird.
(Synonym: Ungleichartige Wahlfeststellung) Verfassungsgerichtlich anerkannte Rechtsfigur, die eine alternative Verurteilung aus verschiedenen Straftatbeständen erlaubt, wenn der Täter entweder den einen oder den anderen Straftatbestand verwirklicht haben muss, also ein strafloser Hergang ausscheidet, wenn ferner keine -> Postpendenz und kein normatives Stufenverhältnis zwischen den alternativen Straftatbeständen besteht und diese rechtsethis vergleichbar (gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und psychologisch vergleichbar sind (vergleichbare innere Beziehung zur Tatausführung).
Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurf im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.
Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers geprägt durch dessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten (normativer Ehrbegriff).
Unfassendstes, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrecht an einer Sache, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert.
(Synonym: Freiverantwortlich) Autonome Entscheidung für eine selbsttötende, verletzende oder gefährdende HAndlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Autonomie der Entscheidung zur Selbsttötung nach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung der Regeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterien einer defektfreien rechtfertigenden Einwilligung bzw. der in § 216 vorausgesetzten “Ernstlichkeit” des Todeswillens beurteilt wird.
(Synonym: Freiverantwortliche Selbstgefährdung)
Alle vorsätzlichen und fahrlässigen Tötungs- sowie Verletzungstatbestände ausschließendes Mitwirkungsverhalten des Opfers mit Tatherrschaft über den letzten unmittelbar erfolgsursächlichen Akt aufgrund einer -> eigenverantwortlichen Entscheidung.
Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem -> umschlossenen Raum. Betreten ist nicht erforderlich.
Betreten, also Hineingelangen in die geschützte Sphäre mit zumindest einem Körperteil, gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
Unvermögen des Täters aufgrund eines biologischen Defekts, Unrechtsbewusstsein zu entwickeln.
Verhinderung des Verlassens eines - auch beweglichen - Raumes durch äußere Vorkehrungen.
-> Eindringen in einen -> umschlossenen Raum auf nicht ordnungsgemäßem Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten, die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248b) oder die ein Tatbestandsmerkmal enthalten, die nach seiner Definition ein Handeln gegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt (z.B. Wegnahme in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestand ein vom Willen des Geschützten abhängiger, rein tatsächlicher Vorgang umschrieben ist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen zur Zustimmung an, nicht darauf, ob dieser Wille wirksam gebilidet worden ist. In den übrigen Fällen hat nur ein wirksam gebildeter Wille, wie bei einer rechtfertigenden -> Einwilligung, tatbestandsausschließende Wirkung.
Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den BEdrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen und von der nicht erwartet werden kann, dass der Bedrohte ir in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Zumindest -> dolus eventualis, die Sache entweder überhaupt nicht oder erst nach überlangem bzw. nach übermäßigem Gebrauch oder nach Entziehung seines funktionsspezifischen Sachwerts an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
Verbringen einer Person gegen ihren Willen an einen Ort, wo sie dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getretene Handlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letzten Bewohner liegen kann.
Strafschärfende -> Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einen selbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durch einen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzung oder Tod) tatbestandlich qualifiziert. Hierfür reicht gemäß § 18 (einfache) Fahrlässigkeit der schweren Folge aus, es sei denn der Gesetzgeber ordnet -> Leichtfertigkeit an. Hat ein Täter sogar Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge (“wenigstens”), so ist die Strafschärung erst recht ausgelöst.
Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zur Rechtsordnung.
Nach objektivem ex-ante Urteil geeignete Handlung, den Angriff oder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.
Rechtlich geschütztes Interesse, welchem eine Gefahr droht und das im Notstand durch eine tatbestandsmäßige Handlung in das Eingriffsgut geschützt werden soll.
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt oder für sein Verhalten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung nicht kennt.
(Synonym: Erlaubnistatumstandsirrtum) Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er sich irrtümlich Umstände - in aller Regel Tatsachen - vorstellt, bei deren wirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären. Nach herrschender eingeschränkter Schuldtheorie ist dann eine Bestrafung aus Vorsatztat ausgeschlossen.
Für einen Deliktserfolg kausales Verhalten, das aber von der Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt oder als für die Gesellschaft nützlich toleriert wird und damit kein strafrechtlich missbilligtes Risiko schafft.
Zielgerichteter Wille, durch die Tat die Begehung einer weiteren Straftat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die Bezugstat kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen erforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine “andere” Straftat mehr, wenn ihre Ausführung mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleich ist.
Trotz fehelnder Verhinderungskausalität erlangt der Täter eines -> beendeten Versuchs oder einer nach § 30 strafbaren versuchten Beteiligung Strafbefreiung, wenn er auf Erfolgsverhinderung abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende Maßnahmen ausschöpft, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung ausreichend sind.
Von Einsichtsfähigkeit, Willensmangelfreiheit und innerer Festigkeit sowie Zielstrebigkeit getragene Aufforderung des späteren Opfers, getötet zu werden.
(lat.) “Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder des (Tat-)Objekt.” Verwechselung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmung oder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichen des Opfers beruht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit.
Umtausch des Hehlereipbjekts in eine andere Sache. Da Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangen Sachen begangen werden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr möglich, es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftat begangen worden ist.
Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.): Ordnungswidrige und missbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowie Ausnutzung eines Geräteschadens. Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.): Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs- Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen. Bei Beförderungsleistung (3. Mod.): oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M. jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt, ohne dass hierfür Täuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungen erforderlich wären.
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder nicht mehr -> gegenwärtig, aber der Täger nahm aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und verteidigte sich mit einer Handlung, die - anders als beim -> Putativnotwehrexzess - noch erforderlich und geboten gewesen wäre, wenn tatsächlich die Angriffslage fortbestanden hätte. Nach h.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil des Schrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungen nach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall über die allgemeinen Regeln als -> Erlaubnistatbestandsirrtum zu lösen.
Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auch nicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbar sind.
Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.
Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdelikts; nach umstr. Ansicht rechtliches aliud zum -> Vorsatz:
Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, ob das fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation des Handelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Täters den Maßstab anhebt.
Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld) wird gefragt, ob auch der individuelle Täter nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die Verhaltenserwartungen zu erfüllen.
Eintragung einer unrichtigen Tatsache in eine -> öffentliche Urkunde oder öffentliche Datei, deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige Tatsache bezieht.
Nac herrschender objektiver Theorie jede -> Aussage, die mit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachen betrifft) nicht übereinstimmt.
Öffnungswerkzeug für ein Schloss, das der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schluss gewidmet hat.
Jeder Verstoß gegen § 5 StVO sowie jeder sonstige Verkehrsverstoß, der das Überholen gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens entsteht.
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkennt oder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nicht oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) oder nur noch durch eine grundlegende Änderung seines Tatplans verwirklichen kann.
Zusammenhang zwischen Erpressungsmittel und vermögensschädigender Opferhandlung. Der Täter muss schon im Zeitpunkt der Nötigungshandlung den Vorsatz für die Raub-/Erpressungstat besitzen und die Nötigung als Mittel der Gewahrsamserlangung/Vermögensschädigung einsetzen wollen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinung der Wegnahme/des vermögensschädigenden Opferverhaltens ist oder wenn diese der Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt.
Nach den Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme, der auf frischer Tat Betroffene werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.
Einseitges Verlangen.
Jede Handlung oder garantenpflichtwidrige Unterlassung, die physisch oder psychisch der Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv ermöglicht oder auch nur erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seiner konkreten Gestalt im Sinne eine -> conditio sine qua non kausal geworden ist, ist nicht erforderlich.
Äußerung einer wahren Tatsache mit einer aus der Form oder den Umständen folgenden inadäquaten Herabwürdigung des Ehrträgers.
Jede Handlung, durch die die Möglichkeit, einen Ort zu verlassen physisch aufgehoben wird oder mit tatsächlicher oder angedrohter Gefahr für Leib oder Leben - und nicht nur mit einem empfindlichen Übel - verbunden ist.
Motivation zum Rücktritt aus autonomen Gründen, unabhängig von ihrer sittlichen Bewertung.
-> Sache, die im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht (was ausgeschlossen ist, wenn die Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht).
Eine -> Tat, solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehung ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Eigenhändiges Inbewegungsetzen und -halten eines Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte und ganz oder zum Teil Lenken eines Fahrzeugs unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung.
Jede Person, die das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder bei einem Halt noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäfitgt ist.
Wertungskriterium der h. Lit. zur Abgrenzung des -> Mittäters vom Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten Tatbeiträge ein so erhebliches Gewicht haben, dass die fragliche Person im arbeitsteiligen Zusammenwirken den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf mitgestaltet.
Die typische wirtschaftliche Funktion, der Gebrauchtswert einer Sache (lucrum ex re). Nach h.M. ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung (lucrum es negotio com re), wenn die Sache unter Leugnung fremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben werden soll.
Verhindern der Bestrafung oder Verhängung einer Maßnahme zumindest für geraumte Zeit, also mehr als 1 Woche.
Aus der -> Garantenstellung folgendes Gebot zur Verhinderung eines strafrechtlichen Erfolges. Unterschieden wird zwischen
-> Beschützergaranten und
-> Überwachungsgaranten
Tatbestandsmerkmal aller -> unechten Unterlassungsdelikte. Umstand, aus dem sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.
Durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll.
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für rechtsethische Einschränkungen einer an sich -> erforderlichen Verteidigung. Bei -> Absichtsprovokation ist Notwehr vollständig ausgeschlossen, ebenso bei krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeintrchätigtem Rechtsgut. Bei unabsichtlicher, aber vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage, ist Notwher abhängig vom Frad der Provokation und dem Grad des drohenden Übels durch den Angriff beschränkt; bei Bagatellangriffen darf nur proportionale Verteidigung geübt werden; bei Angriffen schuldlos Handelnder kann vom Angegriffenen ,wenn möglich, zunächst ein Ausweichen, dann Schutzwehr und erst danach Trutzwehr verlangt werden.
Zugänglichmachen der -> Urkunde, technischen Aufzeichnung, -> Daten gegenüber demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, und zwar in der. Weise, dass diese sie wahrnehmen kann.
Tatsächlich gegebene Umstände aufgrund derer aus der Sicht eines objektiven Beobachters, sog. ex-ante-Prognose, ein Schaden wahrschienlich ist. Zum Eintritt eines Schadens muss es nicht gekommen sein.
(Synonym: Notstandswille) Der Täter muss die den Notstand begründende Gefahrenlage erkannt und zum Zwecke ihrer Abwendung gehandelt haben.
Um zu einem Versuch “unmittelbar” anzusetzen, muss dER Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht es los” überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäigen Angriffshandlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte, d.h. ohne einen weiteren Willensimpuls, in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen kann.
Eine die Tatvollendung begründende Gefährdung des Vermögens, die so konkret ist, dsas bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung anzunehmen ist, ohne dass noch ein Realschaden erforderlich ist.
Jede bewegliche Sache, die kein Körperteil ist und nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Verwendung geeignet ist, beim Einsatz gegen Menschen durch unmittelbare Wirkung von außen auf den Körper erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Nach objektriv-abstrakter Betrachtung, der sich die Rspr. für Gebrauchsmeeser mit längerer Klinge und für Einbruchswerkzeuge angeschlossen hat, jeder Gegenstand, der nach seiner generellen Beschaffenheit geeignet ist, anderen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Nach objektiv-konkreter Betrachtung der Lit. nur dann, wenn der Täter den Gegenstand nach den Tatumständen (zusätzlich) als “Waffenersatz” bei sich geführt hat. Nach subjektivierender Ansicht im Schrifttum muss der Täter zusätzlich zumindest den Vorbehalt gehabt haben, “notfalls” den Gegenstand als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen.
Rechtsgutbedrohung, die unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Gegenwärtig ist auch die Dauergefahr. Diese liegt vor, wenn entweder die gefährliche Situation jederzeit in einen Schaden umschlagen kann und lediglich ungewiss ist, ob der Schadenseintritt noch eine Zeit lang auf sich warten lässt, oder wenn der Eintritt des drohenden Schadens erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, aber sofortiges Handeln angezeigt ist, um ihm wirksam begegnen zu können.
Bei natürlicher Weiterentwicklung ist der Eintritt des Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Teilnehmer einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch -> Beihilfe.
Geltendes Erklärungsmodell zur Bestimmung einer -> unechten Urkunde. -> Aussteller ist danach derjenige, der geistig hinter der Erklärung stesht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist. Nicht entscheidend ist, wie die Urkunde körperlich hergestellt hat.
Tötungsmittel, dessen Wirkung auf Leib oder Leben mehrerer oder vieler Menschen der Täter nicht beherrsct, weil er die Ausdehnung der Gefahr beim konkreten Einsatz nicht in der Gewalt hat, auch wenn der Täter mit dem Mittel nur einzelne Personen töten will.
Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nicht notwendig mittäterschaftlich handelnden Personen am Tatort.
Jede -> Sache, die einen Verkehrswert bis zu einer Obergrenze von 25 € (nach vordringender Ansicht 50 €) besitzt.
Sonderofrm der Urkunde, die dadurch entsteht, dass einzelne Gedankenerklärungen hinreichend fest zusammengefügt werden und ein einheitliches Ganzes bilden, das eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- oder Abgeschlossenheitserklärung enthält.
(Synonym: Gesetzeseinheit) Ein verwirklichtes Delikt wird durch einen anderen in Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit verwirklichten Straftatbestand als nachrangig verdrängt. Das zurücktretende Delikt darf dann weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
Hervorrufen oder Steifern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes.
Jede Substanz, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz mechanisch, thermisch oder biologisch wirkt und nach dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist.
Tatsächliche Zuwendung eines Vorteils.
Das von einem, wenn auch generellen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.
Herrschaftsbeziehung über alle leicht transportablen Sachen, die jemand am Körper oder in mitgeführten Taschen trägt oder dorthin verbracht hat, auch wenn er sich in fremder Gewahrsamsphäre befindet.
Noch nicht tatbestandsmäßige Vorstufe der Gewahrsamsverschiebung, weil das Opfer nach der Verkehrsanschauung immer noch MItgewahrsam innehat.
Jede nicht notwendig erhebliche Kraftentfaltung, durch die physischer oder psychischer Zwang entsteht, den das Opfer als körperlichen Zwang empfindet und der nicht nur durch die bloße Anwesenheit einer anderen Person an einem bestimmten Ort ausgelöst wird, (einschränkter) vergeistigter Gewaltbegriff.
Physische Zufügung eines nicht notwendig erheblichen Übels, das auf den Körper des Genötigten wirkt und geleisteten oder erwarteten Widerstand verhindern oder erschweren soll und der nicht nur durch die bloße Anwesenheit einer anderen Person an einen bestimmten Ort ausgelöst wird, (eingeschränkter) vergeistigter Gewaltbegriff.
Absicht, sich - und nicht nur einem Dritten - aus dem Tatgegenstand und aus der wiederholten Begehung bestimmter Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen, unabhängig davon, ob diese Absicht realisiert werden konnte.
Jede anorganische oder organische Substanz, die in der konkreten Verwendung chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag.
(Synonym: Modalitätenäquivalenz)
Tatbestandsmerkmal aller unechten Unterlassungsdelikte zur Sicherung der Unwertgleichheit der Erfolgsverwirklichung durch aktives Tun und einer garantenpflichtwidrigen Nichthinderung des Erfolgseintritts insbesondere bei verhaltenbezogenen Delikten.
Zufügung besonders starker Schmerzen oder körperlicher oder seelischer Qualen aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung.
-> Untauglicher Versuch, bei dem wegen Evidenz der Untauglichkeit Strafmilderung oder Absehen von Strafe mögilch ist.
Besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
Bewertung, ob das -> Erhaltungsinteresse das Eingriffsinteresse in der konkreten Lebenssituation nach Rang der betroffenen Rechtsgüter, Intensität und Umfang des drohenden Schadens, Grad der drohenden Gefahr und Höhe der Rettungschance wesentlicih überwiegt.
Tötungsmotiv zur Erlangung eines auch nur geringen wirtschaftlichen Vorteils oder zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile. Nach der Rspr. muss die Tat darüber hinaus Ausdrück eines übersteigerten und abstoßenden Gewinnstrebens sein.
Jedes äußerlich erkennbar gewordene Tun oder Unterlasen eines Menschen, das vom Willen beherrscht ist. Umstritten ist, ob darüber hinaus Zielgerichtetheit oder zumindest Sozialerheblichkeit vorliegen muss.
Willensbestätigung, die auf einem Handlungsentschluss beruht.
Vorbedingung für -> Tateinheit, die erfüllt ist, wenn sich die Ausführungshandlungen verschiedener Straftaten zumindest teilweise überschneiden.
Vorbedingung für -> Tatmehrheit, die gegeben ist, wenn sich verschiedene Straftaten in ihren Ausführungshandlungen nicht überschneiden.
Die geografische Stelle, an der die tatbestandsmäßige Tätigkeit (bzw. bei Unterlassungen: Untätigkeit) entfaltet wird.
Auflehnung gegen die Rechtsordnung durch Vornahme einer aus Tätersicht nicht gerechtfertigten tatbestandlichen Handlung.
Alle tatsächlichen Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, die auf dem freien Entschluss beruhen, für eine gewisse Dauer zusammen zu leben und die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.
Bewusste Ausnutzung der auf -> Arglosigkeit beruhenden -> Wehrlosigkeit des Opfers bei Versuchsbeginn der Tötung in feindseliger Willensrichtung. Letztere fehlt nur, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten oder bei einem zu einer autonomen Entscheidung nicht mehr fähigen Opfer dessen mutmaßgilchem Willen entspricht.
Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, den Vortäter hinsichtlcih der erlangten unmittelbaren Tatvorteile günstiger zu stellen, ohne dass diese Besserstellung tatsächlich eingetreten sein muss.
(Nichtvornahme einer) Handlung, die objektiv geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder ggf. Schadensintensivierung des von der Notlage betroffenen Rechtsguts zu verhindern oder zu vermindern.
Situation, in der das Opfer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung ausgesetzt ist, ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe zu haben.
Überfall ist jeder Angriff, mit dem das Opfer incht rechnet und auf den es sich deshalb nicht vorbereiten kann. Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr zu erschweren.
Jedes Rechtsgut, das untrennbar mit einem Rechtsträger verbunden ist, sodass es nicht übertragen werden kann und im Regelfall erlischt, wenn der Rechtsträger aufhört zu existieren.
Hinreichend mit dem Boden verbundene Baumerke von geringer Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit, die aber dennoch ein unbewegliches Ganzes bilden und durch ihre Begrenzung zumindest zum Teil gegen äußere Einwirkungen schützen.
Fiktion wirksamer Einwilligung trotz Willensmangels (in den entschiedenen Fällen: Aufklärungsmangel bei einem ärztlichen Eingriff), wenn ohne den Mangel eine im Übrigen wirksame Einwilligung vom Rechtsgutträger erklärt worden wäre.
Jedes Verhalten, durch das der Täter die Beseitigung einer bereits vorhandenen -> hilflosen Lage unterlässt, obwohl ihm dies tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Kausalverlauf oder Schaden, der so sehr außerhalb aller Erfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden brauchte. Bei der Vorsatztat entfällt mit der Lit. mangels Risikozusammenhangs die -> objektive Zurechnung, wohingegen die Rspr. die subjektive Zurechenbarkeit wegen wesentliche Kausalabweichung verneint. Bei der Fahrlässigkeitstat entfällt bei Inadäquanz des Kausalverlaufs oder Schadens schon die objektive Vorhersehbarkeit und damit die Sorgfaltswidrigkeit.
Handlung, durch die eine Sache oder ein zumindest nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derselben so vom Feuer ergriffen ist, dass sie auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann.
Unterfall des gerechtfertigten -> Behandlungsabbruchs: Schmerzlinderung beim Sterbenden mit der unbeabsichtigten und unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzng, sofern die Maßnahme dem nach den §§ 1827 ff. BGB zu ermittelnden tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Sterbenden entspricht.
Beherrschung eines Fahrzeugs bzw. Benutzung als Fortbewegungsmittel unter Einwirkung der zur Ingangsetzung und Ingahghaltung geeigneten Kräfte, nicht notwendig des technischen Antriebs.
Fallgruppe des -> Überwachungsgaranten. Wer durch seine frühere, das Maß des Erlaubten überschreitende Handlung oder durch sein früheres Unterlassen eine nahe Gefahr für den Eintritt schädlicher Erbfolge geschaffen hat, ist verpflichtet, diese zu verhindern.
Fehlvorstellung über -> Tatsachen, entweder in der Form der irrigen Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Tatsache oder der Unkenntnis einer tatsächlich vorhandenen Tatsache.
Rechtfertigungsgrund für jeden Bürger, einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, dessen Identität nicht feststeht oder bei dem Fluchtgefahr besteht, zum Zwecke der Überstellung an Strafverfolgungsorgange vorläufig festzunehmen und dies zwangsweise durchzusetzen.
Verursachung eines Taterfolgs durch die Tathandlung. Kausalität wird ermittelt nach der -> conditio-sine-qua-non-Formel.
(Synonym: Quasi-Kausalität) Da Untätigkeit keine tatsächliche Umweltveränderung herbeiführen kann, kann Unterlassen als solches weder ursächlich für den Eintritt noch für das Ausbleiben eines strafrechtlichen Erfolges sein. Deshalb stellt man auf die rechtlich gebotene Handlung ab und fragt in Abwandlung der -> conditio-sine-qua-nun-Formel beim unechten Unterlassungsdelikt, ob der tatbestandliche Erfolg bei Hinzudenken der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Kombination mehrerer Teilnahmehandlungen verschiedener Personen an derselben Haupttat.
Anstiftung zur Anstiftung bleibt als (Ketten-)Anstiftung zur Haupttat strafbar. Auch Beihilfe zur Beihilfe bleibt als Beihilfe zur Haupttat strafbar. Sind verschiedene Teilnahmeformen miteinander verbunden, beurteilt sich die Strafbarkeit nach dem schwächsten Glied der Kette, sodass Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung nur als Beihilfe zur Haupttat strafbar sind.
Begründung einer -> rechtlichen Handlungseinheit, wenn sich selbstständige Delikte jeweils in ihren Ausführungshandlungen mit einer dritten, bei konkreter Betrachtung des Strafrahmens annähernd wertgleichen Tat überschneiden.
Ehrverletzung einer Personenmehrheit unter einer Sammelbezeichnung, wenn diese genau abgrenzbar ist, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.
Unterfall der Erfolgsdelikte, bei denen der Täter als spezifische Folge der Tathandlung eine Situation verursachen muss, bei welcher es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht.
Für die Fassung des Schuldspruchs und für die Strafzumessung bedeutsames rechtliches Verhältnis mehrere von derselben Person verwirklichter Delikte zueinander.
(Synonym: Mitbestrafte Begleittat) Auffangform der -> Gesetzeskonkurrenz bei -> Handlungseinheit, die eingreift, wenn bei gleichzeitig verwirklichten Straftaten aufgrund unterschiedlicher Schutzrichtungen weder -> Spezialität noch -> Subsidiarität vorliegt, die Straftaten aber typischerweise zusammen verwirklicht werden und die Bestrafung aus dem schwereren zugleich das leichtere Delikt mit abgilt.
Jede üble und unangenehme Behandlung, durch das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unwesenhtlich beeinträchtigt wird.
Jeder, auch konkludent oder spontan vereinbarte Wettbewerb zwischen mindestens zwei Kraftfahrzeugführern, bei denen es zumindest auch darum geht, mit dem Kfz über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der oder die anderen Kraftfahrzeugführer zu erreichen, sei es in Bezug auf Höchstgeschwindigkeit, höchste Durchschnittegeschwindigkeit oder schnellste Beschleunigung.
Störung auf intellektuellem oder emotionalem Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer Erlebniszusammenhänge liegt und auf einer Verletzung oder Erkrankung des Gehirns beruht.
Zahlungskarte mit Garantiefunktion im 3- oder 4-Partnersystem.
Mehrheit von ineinander greifenden Ursachen, die erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg bewirken. Hier ist nach der -> conditio-sine-qua-non-Formel jede Handlung ursächlich.
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Einwirkung, die generell - aber unter Berücksichtigung des konkreten Falls - geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Mindermeinung im Schrifttum, die Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu einem Gesamtunrechtstatbestand zusammenfast und nach den positiven Tatbestandsmerkmalen das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen als Unrechtsausschlüsse und damit als negative Tatbestandsmerkmale behandelt. Erklärungsmodell für Vorsatzausschluss bei -> Erlaubnistatbestandsirrtum.
Jedes lebende menschliche Wesen im Entwicklungsstadium nach Abschluss der Einnistung in der Gebärmutter bis zum Beginn der Eröffnungswehen oder bei operativer Entbindung bis zur Eröffnung des Uterus der Schwangeren.
Gesteigerte Form der Fahrlässigkeit als Voraussetzung vieler -> Erfolgsqualifikationen und der Geldwäsche. Der Täter handelt, obwohl sich ihm der tatbestandliche Erfolg geradezu aufdrängt und er diesen in eklatanter Rücksichtslosigkeit oder unter Verletzung einer besonders ernst zu nehmenden Pflicht außer Acht lässt.
Für die Strafbarkeit von Teilnehmern muss nur eine vorsätzliche und rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Haupttat eines anderen vorliegen.
Auslegung der -> Zueignung als Tathandlung der Unterschlagung nach h.M., wonach schon die Manifestation des auf Zueignung gerichteten Willens für die Tatvollendung genügt, ohne dass es noch auf den Vollzug der Aneignung oder Enteignung ankommt.
Jedes menschliche Individuum vom Beginn seiner (Lebend-)Geburt, d.h. bei natürlicher Gebut ab Beginn der Eröffnungswehen der Mutter und bei operativer Entbindung durch Kaiserschnitt mit Eröffnung des Uterus der Mutter, bis zu seinem Gesamthirntod.
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis).
Erscheinungsform der -> Gesetzeskonkurrenz bei -> Handlungsmehrheit, wonach eine spätere Rechtsgutverletzung hinter einer vorangegangenen Straftat zurücktritt, wenn sie als bloße Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung der durch die Vortat erlangten Vorteile dieser gegenüber keinen eigenständigen Unwertsgehalt mehr hat.
Erscheinungsform der -> Gesetzeskonkurrenz bei -> Handlungsmehrheit, wonach die Strafbarkeit eines vorbereitenden Delikts entfällt, wenn dessen Unrechtsgehalt durch ein später begangenes Delikt mitumfasst wird.
Mehrheit von Personen, die die Vorsatztat gemeinschaftlich begehen. Voraussetzung sind ein gemeinsamer Tatplan und mindestens ein vom Vorsatz um fasster Mitwirkungsbeitrag, der entweder nach dem Kriterium des -> Täterwillens oder der -> funktionalen Tatherrshaft die Gleichrangigkeit der Mitwirkung neben den anderen Tatausführungen begründet.
Person, die eine Vorsatztat dadurch begeht, dass sie die Vornahme der Tathandlung durch einen anderen veranlasst oder fördert und dessen Handeln ihr aufgrund von -> Willensherrschaft oder -> Organisationsherrschaft oder nach einer Fallgruppe des Täters hinter dem Täter wie eigenes zurechenbar ist.
Einschränkendes Qualifikationsmerkmal, das nur erfüllt ist, wenn die Körperverletzung unmittelbar durch den physischen Kontakt des Werkzeugs mit dem Körper des Opfers verursacht wurde und die Verletzung gerade die Gefährlichkeit des Werkzeugs realisiert.
Zusammenwirken eines Mitglieds einer Diebes- oder Räuberband, unabhängig von seiner Tatortanwesenheit, mit einem anderen Bandenmitglied i.S.d. §§ 25-27. Die Wegnahmehandlung kann dabei auch von einem Nichtmitglied ausgeführt werden, wenn im Übrigen nach den vorgenannten Grundsätzen zwei Bandenmitglieder an der Tat mitwirken und wenigstens einem von ihnen die Tatausführung des Nichtmitglieds als Täter zuzurechnen ist.
Fiktion des Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers, der sich der Gewahrsamsübertragung durch einen Geld- oder Warenautomaten bedient oder eine Selbstbedienungskasse ohne Kassenpersonal eingerichtet hat. Bei Automaten ist das “mechanisierte Einverständnis” nur dann wirksam, wenn der Automat ordnungsgemäß bedient wird, der Ausgabemechanismus fehlerfrei funktioniert. Bei Selbstbedienungskassen ist das Einverständnis dadurch bedingt, dass sich der Kunde an den regulären Ablauf hält, also keine falschen Preise eingibt oder manipulierte Preisetiketten einlesen lässt.
Die Tötung des Opfers bildet den einzigen Zweck der Tat, insbesondere wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird.
Vorsatzirrelevante Fehlvorstellung des Täters über einen Umstand außerhalb des vollendeten oder versuchten Vorsatzdelikts. Häufiger Fall: -> error in persona vel in obiecto.
Gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund, subsidiär gegenüber einholbarer Einwilligung und nicht anwendbar bei geäußertem entgegenstehenden Willen. Der Handelnde mujss aus ex-ante-Perspektive in Übereinstimmung mit dem zu vermutenden Willen des Rechtsgutträgers gehandelt haben, der Rechtsschutzverzicht müsste bei unterstellter erklärter Einwilligung wirksam sein, ferner muss der Handelnde nach gewissenhafter Prüfung beabsichtigt haben, i.S.d. Einwillungsberechtigten zu handeln.
Mindestens -> direkter Vorsatz zur Beeinträchtigung fremder Rechte (nicht staatlicher Straf- und Bußgeldansprüche), wobei der Nachteil gerade darauf beruhen muss, dass dem Berechtigten die Benutzung des Inhalts des Informationsträgers in einer aktuellen Beweissituation vorenthalten wird.
Jede Person, die mit dem Täter zwischenmenschlich so verbunden ist, dass bei diesem vergleichbare Solidaritätsgefühle hervorgerufen werden wie bei Angehörigen.
Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen zu einer Handlung im strafrechtlichen Sinn, wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Tatausführung bei einheitlicher, auf denselben Erfolg gerichteter Motivationslage gegeben ist.
Person, die dieselbe Straftat als Täter verwirklicht ohne -> Mittäter zu sein.
Der Täter oder mit dessen Willen ein Dritter hat die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert vom vormaligen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Handlungsleitendes Tötungsmotiv, das keinem anderen Mordmerkmal unterfällt und nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, weil es von ungehemmter Eifersucht, krasser Rücksichtslosigkeit oder Missachtung jeglichen personalen Eigenwerts des Opfers bestimmt ist.
Elemente des Straftatbestandes, die nur nach einer innerstrafrechtlichen Wertung subsumiert werden können oder die zu ihrer Subsumtion auf außerhalb des Strafrechts liegende Rechtsverhältnisse und Vorschriften verweisen (z.B. fremd in § 242).
-> Notwehr zugunsten eines Dritten.
Nach h.M. Unterfall des -> entschuldigten Notstands. Der Täter begeht eine rechtswidrige Tat, zu der er gezwungen worden ist, indem ihm die gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichtete Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung angedroht wurde.
-> Rechtfertigender Notstand
-> Entschuldigender Notstand
-> Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungs- und Schutzprinzip basiert und bei -> gegenwärtigen, -> rechtswidrigen -> Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bsi hin zur Tötung des Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
Endschuldigungsgrund für den Fall, dass der Täter bei tatsächlich gegebener Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) aufgrund eines der in § 33 abschließend genannten sog. asthenischen Affekte die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung bewusst oder unbewusst überschreitet. Die Vorschrift gilt nach h.M. nicht für den -> extensiven Notwehrexzess und auch nicht für den -> Putativnotwehrexzess.
Umstände im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot, deren Verwirklichung erst die Strafwürdigkeit des Verbots begründet, die aber außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen und deshalb weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit verlangen.
Nach herrschendem Schrifttum tatbestandliche Begrenzung der Erfolgsdelikte auf solche kausalen Handlungen, die eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, welche sich auch in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Die Respr. fordert den Risikozusammenhang bisher nur bei verhaltensgebundenen Erfolgsdelikten, die im Tatbestand durch Merkmal wie “dadurch”, “hat zur Folge” oder “mittels” eine besonders enge Verbindung zwischen der Tathandlung und einem weiteren Verletzungs- oder Gefährdungserfolg verlangen.
Größere, nicht durch nähere Beziehungen zueinander verbundene Anzahl von Menschen.
-> Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt ist und bezweckt, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen.
Alle Verkehrsflächen, die entweder nach öffentlichem Wegerecht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind oder die ungeachtet einer Widmung oder der Eigentumsverhältnisse für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zugelassen sind und auch tatsächlich so genutzt werden.
(lat.) “Eine in der Ursache frei (verantwortliche) Unterlassung.” Parallelfigut zur actio libera in causa. Noch bevor seine bereits bestehende Handlungspflicht sein Eingreifen notwendig macht, setzt sich der Pflichtige außerstande, diese Pflicht später erfüllen zu können. Trotz Unmöglichkeit, das Gebotene in dem Moment zu tun, in dem die Handlungspflicht aktuell wird, ist er - je nach Vorwerfbarkeit der Herbeiführung späteren Unvermögens - zur Handlung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterlassungsdelikts strafbar.
(lat.) “Zur Tat fest Entschlossener”, bei dem deswegen der Tatentschluss nicht mehr verursacht werden kann und daher -> Anstiftung ausscheidet. Durch psychische Stabilisierung des Tatentschlusses kann allerdings noch -> Beihilfe erfüllt sein.
Kriterium für mittelbare Täterschaft. Der Hintermann hat in einer nicht notwendig kriminellen Organisation eine beherrschende Stellung inne, durch die sein Tatbeitrag quasi automatisch zur Tatausführung führt, weil der unmittelbar Handelnde in der Organisation austauschbar ist. Ungeachtet der Strafbarkeit des Ausführenden wird der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter.
Vorsatzvoraussetzung bei -> normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Täter muss ein solches Merkmal nicht exakt juristisch bewertet haben. Es genügt, dass er den rechtlich-sozialen Sinngehalt nur in seinen Grundzügen richtig erfasst hat.
Besondere Merkmale einer Straftat, die im Gegensatz zu -> tatbezogenen Merkmalen Eigenschaften, Verhältnisse oder andere Umstände beschreiben, welche vornehmlich mit der Person des Beteiligten verknüpft sind und Motive, Tendenzen oder eine persönliche Pflichtenstellung kennzeichnen. Zu unterscheiden sind allgemeine persönliche Merkmale und -> besondere persönliche Merkmale.
Fallgruppen zur Bejahung eines -> Vermögensschadens trotz wirtschaftlich äquivalenter Gegenleistung, weil diese für das Opfer nicht in zumutbarer Weise verwendbar ist oder das Opfer hohe Folgeverbindlichkeiten eingehen muss oder wenn dadurch das Opfer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder zu einer angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung imstande ist.
Vorgang im ruhenden oder fließenden Verkehr, der ausnahmsweise als “(Innen-)Eingriff” i.S.v. § 315b anzusehen ist, wenn objektiv eine Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt udn der Täter subjektiv verkehrsfeindliche Absicht mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz besessen hat.
Tatbestand, dessen Täter nur sein kann, wer eine bestimmte Sonderpflicht verletzt. Das sind die Amtsdelikte, spezielle Berufsdelikte und die unechten Unterlassungsdelikte.
-> Beschlagnahme, die zur Befriedigung oder Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche vorgenommen wird.
Ausnahme vom Grundsatz in dubio pro reo: Ein Folgegeschehen ist dem Täter sicher nachweisbar und erfüllt für sich gesehen alle Voraussetzungen einer Anschlusstat (Hauptfall: Hehlerei). Die rechtliche Einordnung dieses Folgegeschehens hängt aber von einem nur möglicherweise gegebenen Vortatgeschehen ab (bei der Hehlerei: Täterschaft an der Vortat). Hier lässt die h.M. eine eindeutige Verurteilung wegen der Anschlusstat zu, weil eine Verurteilung nicht daran scheitert, dass nur möglicherweise eine weitere Strafbarkeit vorliegt.
Ausnahme vom Grundsatz in dubio pro reo, spiegelbildlich zur -> Postpendenz: Ein bestimmtes Vorgeschehen ist sicher und erfüllt für sich gesehen einen Straftatbestand. Dessen Strafbarkeit hängt rechtlich von einem nur möglichen späteren Geschehen ab. Die h.M. lässt hier eine Verurteilung nur aus dem Vortatgeschehen zu.
Tatbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestands, die zusätzhliche unrechtsmindernde Tatbestandsmerkmale enthält und eine mildere Strafe vorschreibt.
-> Dreiecksbetrof im Zivilprozess. Durch Verletzung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht erregt eine Partei bei dem zuständigen Rechtspflegeorgan einen entsprechenden Irrtum und erschleicht so einen vorläufig vollstreckbaren Titel als -> Gefährungsschaden bei der zu Unrecht unterlegenen gegnerischen Partei.
Der Handelnde bildet sich eine tatsächlich nicht gegebene Notwehrlage ein und gestaltet darüber hinaus auch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Verteidigung intensiver, als dies bei einem tatsächlichen Angriff erforerlich bzw. geboten gewesen wäre. § 33 gilt hier nicht, nach h.M. auch nicht analog. Die Lösung folgt den Regeln zum -> Rechtfertigungsirrtum. Ein -> Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr) wie beim -> extensiven Notwehrexzess liegt hier nicht vor, weil der Täter auch bei gegebener Notwehrlage wegen der Notwehrüberschreitung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Es liegt lediglich ein nach § 17 zu behandelnde -> Erlaubnisirrtum vor.
Nach h.M. Erscheinungsform des tatbestandslosen-dolosen Tatmittlers. Der Tatausführende weiß zwar, was er tut, besitzt aber nicht die für die Deliktserfüllung notwendige Täterqualität (z.B. Sondereigenschaft). Der Tatveranlasser besitzt diese Eigenschaft. Aufgrund dieser normativen Überlegenheit wird ihm das Handeln des Ausführenden wie eigenes nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 zugerechnet. Da der Ausführende die Tat bewusst ermöglicht, ist er Gehilfe hierzu.
Tatgbestandliche Abwandlung eines Grundtatbestandes, die zusätzliche unrechtserhöhende Tatbestandsmerkmale enthält und eine schwerere Strafe vorschreibt.
Auf Konsum von Alkohol oder anderen Rauschmitteln beruhender Zustand der Intoxikation, bei dem nach h.M. sicher verminderte Schuldfähigkeit, möglicherweise sogar Schuldunfähigkeit vorgelegen hat.
-> Objektive Strafbarkeitsbedingung des Vollrauschtatbestandes: Jedes Verhalten, das den vollständigen objektiven und subjektiven Tatbestand einer Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat verwirklicht, das rechtswidrig war und auch schuldhaft gewesen wäre, wenn der Täter nicht vermnindert schuldfähig, möglicherweise sogar schuldunfähig gewesen wäre.
Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einen wirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektives Rechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung verlangt.
Nach h.M. spezieller Rechtfertigungsgrund des -> Unterlassungsdelikts: Den Täter treffen zwei gleichrangige rechtliche Handlungsgebote, von denen er nur eines durch die Nichtbefolgen des anderen erfüllen kann. In diesem Fall gewährt die Rechtsordnung dem Täter ein Wahlrecht, wenn er wenigstens eine Handlungspflicht mit Rettungswillen erfüllt.
Unkenntnis eines objektiv vorliegenden Rechtfertigungsgrundes (mit der Folge fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements) oder irrige Annahme eigener Rechtfertigung entweder als -> Erlaubnistatbestandsirrtum oder -> Erlaubnisirrtum.
Zusammenfassung mehrerer, für sich gesehen selbstständiger Willensbetätigungen zu einer Handlung im Rechtssinn, insbesondere bei -> Dauerdelikten und mehraktigen Delikten.
Von der Rspr. entwickelte Möglichkeit einer Strafmilderung bei Mord gemäß § 49 abs. 1 Nr. 1, wenn bei -> heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mildern.
Jeder -> Angriff, den der Betroffene nicht zu dulden braucht bzw. der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Allgemeines Merkmal jeder Straftat, das das Unrecht der Tat, nämlich ihren Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung kennzeichnet. Die Rechtswidrigkeit wird widerlegbar indiziert durch die Erfüllung des Tatbestands.
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch des vom Täter erstrebten Zustands zur Eigentumsordnung, woran es fehlt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes hat.
Vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Widerspruch der vom Täter erstrebten Vermögensverschiebung zur Vermögensordnung.
Alkoholisierung ab 0,3‰ BAK, aber unterhalb der -> absoluten Fahruntüchtigkeit, wenn aufgrund zusätzlicher Ausfallerscheinungen feststeht, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr imstande war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Von der Rspr. verworfene Theorie des Schrifttums, wonach auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eine Fahrlässigkeitbestrafung möglich bleiben soll, wenn feststeht oder nur möglich ist, dass der Täter durch sein Fehlverhalten das Risiko des Erfolgseintritt vergrößert hat.
Spiegelbild zu der beim Fahrlässigkeitsdelikt vertretenen -> Risikoerhöhungslehre. Danach soll in den Fällen, in denen die -> Quasi-Kasusalität des Unterlassens zum eingetretenen Erfolg nicht nachweisbar ist, die Strafbarkeit schon dann begründet sein, wenn die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindet hätte. Diese Lehre hat sich nicht durchgesetzt.
Bei vorsätzlichem Handeln gegeben, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven bewusst über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt, um beispielsweise schneller voranzukommen, mag er auch darauf vertrauen, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung anderer Personen kommen werde. Im Fall einer Fahrlässigkeitstat handelt rücksichtslos, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise ganr nicht erst aufkommen lässt, sondern unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauf losfährt.
Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand.
Körperlicher Gegenstand, der als solcher einen höheren Verkehrswert als 750 € hat und dem durch die Tat auch ein Schaden in mindestens dieser Höhe droht.
Objektiv ungefährliches Werkzeug (Attrappe, defekte oder ungeladene Waffe), das der Täter oder ein Tatbeteiligter bei sich führt, um seine tatsächlich nicht realisierbare Drohung zu verstärken, es sei denn, es handelt sich um ein evident ungefährliches Tatmittel.
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.
Negatives Werturteil, bei dem nicht mehr die Wahrnehmung als berechtigtes Interesse im Vordergrund steht, sondern die persönliche Diffamierung des Ehrträgers.
Allgemeines Merkmal jeder Straftat. Es umschreibt die persönliche Verantwortung des Täters, der sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln motivieren lassen, obwohl er bzw. ein durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle sich für das Recht hätte entscheiden können.
Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird.
Ausschluss individueller Verantwortung für die rechtswidrige Tat. Medizinische Voraussetzung ist, dass der Täter zur Tatzeit entweder an einer -> krankhaften seelischen Störung oder einer -> tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder an Intelligenzminderung oder an einer anderen seelischen Störung litt. Psychologische Voraussetzung ist weiter, dass der Täter infolge eines der vorgenannten Defekte unfähig gewesen ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit)= oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsunfähigkeit).
Auslegungskriterium zur Begrenzung von Erfolgsdelikten auf solche Erfolge, die nach Sinn und Zweck der Strafnorm und des durch sie geschützten Rechtsgutes oder bei fahrlässigen Erfolgsdelikten nach Sinn und Zweck der verletzten Sorgfaltspflicht vermieden werden sollen. Es entfällt dann mangels Risikozusammenhangs nach der Lit. die -> objektive Zurechnung, während die Rspr. die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals verneint.
Ernste langwierige Krankheit oder eine gravierende Störung der Körperfunktionen oder Zustand, durch den die Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.
Rechtfertigungsgrund des Gläubigers eines einredefreien, aber in seiner Durchsetzung gefährdeten schuldrechtlichen Anspruchs, die erforderlichen Handlungen zur Anspruchssicherung durchzuführen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Annahme des Angebots von noch zu erbringenden Vorteilen.
Begründung physischer Herrschaft des Täters über das Opfer - auch durch Scheindrohung -, ohne dass dafür eine Ortsveränderung oder Freheitsberaubung notwendig wäre. Bei 2-Personen-Beziehungen darf die Bedrängnis des Opfers nicht deckungsgleich mit dem Zwangsmittel des Raubes, einer Erpressung oder sonstigen Nötigung sein, sondern muss darüber hinaus zu einer stabilisierten Zwangslage geführt haben, die ihrerseits in zeitlich-funktionalem Zusammenhang die weitere Nötigung ermöglichen sollte.
Annahme der Aufforderung oder Sicherbieten zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung dazu gegenüber einer Person (ach dem Tatopfer), die den Täter zur Begehung aufgefordert hat oder die dem Verbrechensplan noch zustimmen soll.
Verlasen der räumlichen Grezen des -> Unfallorts durch aktives Tun oder garantenpflichtwidriges Unterlassen.
Einverständlicher, wenn auch durch Täuschung veranlasster, abgeleiteter Erwerb vom Vortäter, durch den dieser sich die Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.
Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus ergreift und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und Hinfälligkeit zur Folge hat.
(Synonym: Koinzidenzprinzip, Gleichzeitigkeitsprinzip) Soweit der jeweilige Tatbestand keine zeitliche Abfolge vorschreibt (wie z.B. §§ 259, 263), müssen alle Voraussetzungen der Strafbarkeit - außer dem Erfolg - im versuchsüberschreitenden Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen.
Ausschlussgrund der -> Einwilligung. Gilt nach h.M. nur bei den §§ 223 ff. Sittenwidrig ist die Tat dann, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität ohne positiven oder einsehbaren Zweck erfolgt und so schwer oder so lebensgefährlich ist, dass dadurch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird.
Straftatbestände, deren Begehung, anders als bei Allgemeindelikten, nur durch Personen möglich ist, die deliktsspezifische Eigenschaften besitzen.
(Synonym: -> Erlaubtes Risiko) Handlungsweisen, die zwar einen strafrechtlichen Erfolg verursachen, aber von der Rechtsordnung ausdrücklich erlaubt oder als gesellschaftlich nützlich toleriert werden. Nach der Lit. entfällt dann die -> objektive Zurechnung des Erfolges mangels eines rechtlich missbilligten Risikos. Die Rspr. verneint die Tatbestandsmäßigkeit mithilfe einer restriktiven Auslegung oder -> teleologischen Reduktion.
Prinip der ->Gesetzeskonkurrenz, wonach das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz vorgeht.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach Vorteil und Schaden auf derselben vermögensrechtlichen Handlung beruhen und der (erstrebte) Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen muss.
Formbedürftiges und fristgebundenes Verlangen des Verletzten auf Bestrafung als Strafverfolgungsvoraussetzung für bestimmte Straftaten. Ein nicht gestellter, auch durch Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses seitens der Staatsanwaltschaft nicht ersetzbarer (z.B. § 303c) und nicht mehr nachholbarer oder zurückgenommener Strafantrag erzeugt ein Strafverfolgungshindernis.
Begrenzter Prüfungsmaßstab hoheitlichen Handelns als Strafbarkeitsbegründung des Widerstandes und des tätlichen Angriffs gegen Hoheitsträger bei Vollstreckungshandlungen, ferner zur Rechtfertigung etwaiger Straftatbestandsverwirklichungen durch Hoheitsträger selbst. Der Amtsträger muss für die konkrete Handlung zuständig gewesen sein, die wesentlichen Regelun hinsichtlich des “Ob” (Ermächtigungsgrundlage) und des “Wie” (Vollzugsregeln) eingehalten haben, ferner muss das Ermessen pflichtgeämß ausgeübt worden sein und der Amtsträger muss den Willen besessen haben, zum Zweck der Amtsausübung tätig zu sein. Ein unverschuldeter Irrtum des Amtsträgers ist unschädlich.
Form der -> Gesetzeskonkurrenz, wonach eine Strafvorschrift gegenüber einer anderen nur hilfsweise, nämlich bei Nichteingreifen oder Wegfall der vorrangigen zur Anwendung kommen soll. Die Subsidiarität kann gesetzlich angeordnet sein, sog. formelle Sobsidiarität (z.B. § 246 Abs. 1 a.E.). Sie kann aber auch aus Zweck und Schutzbereich einer Vorschrift als sog. materielle Subsidiarität folgen, wenn es sich bei der verdrängten Vorschrift um einen weniger intensiven Angriff auf dasselbe Rechtsgut handelt.
Rechtsirrige Einordnung unter eine Strafnorm. Erfüllt das Vorgestellte tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes, gleibt der Täter aber infolge fehlerhafter Auslegung des Strafgesetzes, sich nicht strafbar gemacht zu haben, so lässt dieser Irrtum den Vorsatz unberührt und kann allenfalls zu einem -> Verbotsirrtum führen. Erfüllt das Vorgestellte objektiv keinen Straftatbestand, glaubt der Täter aber, sich strafbar gemacht zu haben, führt der Rechtsirrtum nach einer Ansicht stets wegen Überdehnung des Normbereichs zu einem -> Wahndelikt. Nach der Rspr. kommt ein untauglicher Versuch infrage, wenn der Täter sich eine tatsächlich existierende Strafnorm vorgestellt hat und diese im Kern laienhaft richtig bewertet hat.
-> Beihilfe nach Beginn der Haupttat. Ist die Haupttat noch nicht vollendet, ist Beihilfe nach allgemeiner Ansicht noch möglich. Nach umstrittener h.M. und Rspr. ist Beihilfe auch noch nach -> Vollendung bis zur -> Beendigung der Haupttat möglich. Dann überschneidet sich die Beihilfe mit Begünstigung gemäß § 257. Die Rspr. entscheidet nach der Willensrichtung des Hilfeleistenden, die Lit. bejaht generell Beihilfe und lässt Begünstigung wegen § 257 Abs. 3 S. 1 zurücktreten.
Nachträgliche Mitwirkung an einer schon in der Ausführung begriffenen Straftat. Diese macht dem Eintretenden das Gesamtgeschehen als -> Mittäter zurechenbar, wenn die erbrachten Tatbeiträge das Geschehen überhaupt noch mitgestalten konnten, wenn ferner nach den Kriterien der -> funktionellen Tatherrschaft oder des -> Täterwillens Gleichrangigkeit mit den übrigen Beteiligten bestand, ferner wenn die übrigen Beteiligten mit dem Tateinstieg einverstanden waren und gemeinsam weiterhandelten. Nach umstrittener h.M. und Rspr. ist Mittäterschaft auch noch nach -> Vollendung bis zur -> Beendigung der Tat möglich.
Straftat, zumindest als strafbarer Versuch. Nach der materiellen Theorie muss die Straftat tatsächlich begangen worden sein. Nach der prozessualen Theorie genügt ein, allerdings nach den äußeren Umständen zweifelsfreier, dringender Tatverdacht.
(Synonym: Tatumstandsirrtum) Unkenntnis eines tatsächlich gegebenen -> Umstandes, der ein Merkmal des objektiven Tatbestands ausfüllt.
(Synonym: Qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang)
Allgemein anerkanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder -> Erfolgsqualifikation und vieler Vorsatzqualifikationen, wonach sich in der strafschärfenden Folge eine gerade der Begehung des Grunddelikts innewohnende Gefahr niedergeschlagen haben muss.
Gesetzliche Merkmale, die im Gegensatz zu -> persönlichen Merkmalen das sachliche Unrecht der Tat kennzeichnen, auch wenn sie subjektiv gefasst sind. Dazu gehören Umstände, welche die besondere Gefährlichkeit des Täters (z.B. Bande in § 244) oder die Ausführungsart des Delikts (z.B. heimtückisch in § 211) beschreiben.
Verwirklichung mehrerer Delikte durch -> Handlungseinheit, ohne dass eines im Wege der -> Gesetzeskonkurenz zurücktritt. Man unterscheidet gleichartige Tateinheit, wenn durch eine handlung dasselbe Gesetz mehrfahr verletzt wurde, und ungleiche Tateinheit, wernn durch eine Handlung mehrere verschiedene Strafgesetze verletzt wurden.
Vorbehaltlos gefasster Handlungswille zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände einschließlich vorsatzbedürftiger Umstände des Allgemeinen Teils sowie das Vorhandensein der deliktsspezifischen sobjektiven Tatbestandsmerkmale.
-> Mittelbarer Täter trotz vollverantwortlich handelndem Vordermann. Von der h.M. anerkannte Fallgruppen: Der “Schreibtischtäter”, der durch Ausnutzung seiner -> Organisationsherrschaft eine Straftat durch andere begehen lässt. Schaffung oder Ausnutzung eines Irrtums beim Ausführenden über den konkreten Handlungssinn der Tat (Unkenntnis der Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals, Identitätstäuschung, vermeidbarer Verbotsirrtum, Irrtum über die Höhe des angerichteten Schadens).
Lat.: “animus auctoris”
Wertungskriterium der Rspr. zur Abtrenzung des -> Mittäters vom Teilnehmer. (Mit-)Täter ist, wer einen beliebigen Tatbeitrag von der Vorbereitung bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat mit Täterwillen geleistet hat. Täterwillen besitzt, wer die Tat als eigene will. Indizien sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft.
Potenzieller Straftäter, der noch keinen -> Tatentschluss gefasst hat, sondern erst mit der Möglichkeit spielt, eine Straftat zu begehen.
Wertungskriterium der h.Lit. zur Begründung der Täterschaft bei Vorsatzdelikten, gegeben bei -> funktioneller Tatherrschaft, -> Organisationsherrschaft oder -> Willensherrschaft.
Unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Handlung, unabhängig davon, ob zusätzlich Widerstandstendenz oder Körperverletzungsvorsatz vorliegt.
Verwirklichung mehrerer selbstständiger Delikte durch -> Handlungsmehrheit. Man unterscheidet gleichartige Tatmehrheit, wenn durch mehrere Handlungen dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wurde, und ungleichartige Tatmehrheit, wenn durch mehrere selbstständige Handlungen verschiedene Strafgesetze verletzt wurden.
Alle konkreten Zustände und Geschehnisse der vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.
Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder als Unterlassungstat durch garantenpflichtwidrige Nichtbeseitigung eines -> Irrtums.
Direkter Vorsatz, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten zu erreichen.
lat.: “aniums socii”
Gegenbegriff zum -> Täterwillen.
Teilnehmerwillen besitzt, wer die Tat als fremde will.
Jede Handlung, die bewirkt, dass das Strafverfahren für den Täter zu einer geringeren Bestrafung führt, als dies nach der objektiven Rechtslage erforderlich gewesen wäre.
Nichtanwendung eines Strafgesetzes oder eines den Täter belastenden Merkmals entgegen dem Wortlaut aber im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.
Grundsätzlich nicht krankhafte Trübung oder Einengung des Bewusstseins, z.B. hochgradiger Alkoholrausch, Affekt.
Jede aktive Lebensverkürzung oder garantenpflichtwidrige Untätigkeit zur Verhinderung einer sicher bewirkten Lebensverlängerung.
Aufforderung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur eigenen Tötung zu bestimmen.
Jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer spezifischen Treuepflicht (nicht nur zu einer allgemeine Schuldnerpflicht) steht und die Interessen des betreuten Vermögensträgers verletzt.
Gesetzlich nicht geregelter Fall gegenwärtiger Lebensgefahr, deren Abwendung weder von § 34 noch von § 35 gestattet wird, bei der der Täter aber aus einem schweren Gewissenskonflikt ein Rechtsgut verletzt hat, um sich nicht durch Untätigkeit in moralische Schuld zu verstricken. Häufiger Fall: Rettung vieler Menschen durch Tötung weniger, sog. quantitativer Lebensnotstand.
Bewirken eines Erfolges durch eine Handlung vor Wirksamwerden einer früher in Gang gesetzten Ursachenkette. Kausal i.S.d. -> conditio-sine-qua-non-Formel ist nur die spätere Handlung. Hinsichtlich der früheren Handlung liegt ein Abbruch der Kausalität vor.
Person, der Sicherungs- oder Beherrschungspflichten in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen.
Entstehungsgrühnde:
Aus Rechtssatz
-> Ingerenz
aus Beherrschung einer in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Gefahrenquelle
Pflicht zur Beaufsichtigung unterstellter Personen
Irrige Annahme eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts, bei dessen Vorliegen ein Straftatbestand erfüllt wäre. Diese Fehlvorstellung begründet i.d.R. einen -> untauglichen Versuch.
Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten - nicht notwendig zum Aufenthalt - von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrictungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
Vorsatzgegenstand. Gesamtheit aller das jeweilige Tatbestandsmerkmal ausfüllenden Tatsachen, ferner, soweit es um rechtliche Verhältnisse oder Gegebenheiten geht, deren Sinngehalt durch -> Parallelwertung in der Laiensphäre.
Versuchsphase, bei welcher der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, um die Vollendung des Tatbestandes herbeizuführen.
Nach herrschender betrugsspezifischer Auslegung: nur derjenige, der “täuschungsäquivalent” gegenüber dem Automaten eine nicht vorhandene Berechtigung zur Nutzung der Karte vorspiegelt. Täuschungsäuivalenz bejaht die Rspr. dabei nur, wenn sich der Täter die Zugangsdaten eigenmächtig oder durch Zwang und nicht nur durch Täuschung verschafft hat. Nach subjektivierender weiter Auslegung jeder, der die Daten entgegen dem Willen des Datenverfügungsberechtigten benutzt (also auch der Kontoinhaber, dem die Kartennutzung vom Kreditinstitut untersagt worden ist).
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, sodass eine zweckentsprechende Verwendung ausgeschlossen ist.
Jede Urkunde, die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als -> Aussteller bezeichnet ist, sog. Identitätstäuschung.
(Synonym: Gleichartige Wahlfeststellung)
Fallkonstellation, bei der sicher ist, dass der Betroffene einen bestimmten Straftatbestand verwirklciht hat, aber unklar ist, durch welche Handlung dies geschah. Bei einer solchen Tatsachenalternativität erfolgt eine eindeutige Verurteilung aus der verwirklichten Strafnorm.
Ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das einen nicht ganz unerheblichen, beweissicherungsbedürftigen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs im inneren Zusammenhang steht.
Der geografische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person den Wartepflichtigen vermutet und ggf. durch Befragen ermitteln würde. Abhängig von der Verkehrssituation zwischen 20m und 250m von der Schadensstelle.
Jedes, zumindest für den Betroffenen plötzlich eintretende Ereignis, bei dem aufgrund tatsächlich gegebener Umstände eine erhebliche Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte bestand.
Zeitpunkt des Versuchsbeginns unter Berücksichtigung der Vorstellung des Täters von der Tat. Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht es los” überschritten haben und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte, d.h. ohne einen weiteren Willensimpuls, in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen kann.
Nach der in § 17 verankerten Schuldtheorie Element der Schuld. Der Täter hat Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt, wenn er schon mit der Möglichkeit rechnet, gegen irgendwelche Normen des Rechts zu verstoßen. Auch wer ein solches Bewusstsein nicht besaß, kann aus Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bestraft werden, wenn er nur die Möglichkeit hatte, durch Anspannung aller Erkenntniskräfte das Unrechtsbewusstsein zu bilden. Dies folgt aus § 17 S. 2, der in solchen Fällen allenfalls eine Strafmilderung ermöglicht. Es genügt deshalb für die Strafbarkeit sog. potenzielles Unrechtsbewusstsein.
Strafbarer Versuch, der auf einem umgekehrten -> Tatbestandsirrtum beruht und tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutsgefährdung führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts gegenüber dem Zugriff des Berechtigten.
Verwirklichung eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts durch Untätigkeit. Man unterscheidet -> echte Unterlassungsdelikte und unechte Unterlassungsdelikte.
Abweichungen des verwirklichten von dem vorgestellten Kausalverlauf, die sich im Rahmen des nach der Lebenserfahrung Vorhersehbaren hatlen und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Solche Kausalverläufe sind dem Täter subjektiv zurechenbar und lassen den Vorsatz unberührt.
“Entschuldigungsgrund” des Fahrlässigkeitsdelikts; Tatbestandsbegrenzung (nach a.A. Entschuldigungsgrund) beim unechten Unterlassungsdelikt. Einzelfallumstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung ein so starkes Gewicht haben, dass vom Täter kein normgemäßes Verhalten mehr verlangt werden kann.
Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die Beteiligten verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegenden Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und die ihren -> Aussteller wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.
Selbstständig strafbare Übereinkunft mehrerer Beteiligter zur -> Mittäterschaft (oder Anstiftung) zu einem Verbrechen.
Inhaltliche Umgestaltung
Einwirkung auf die Oberfläche des Tatobjekts, durch die der optische Eindruck beeinträchtigt wird, aber auch jede Behinderung der Erscheinung sowie die Verhinderung der optischen Wahrnehmung.
Fehlendes Unrechtsbewusstsein infolge Rechtsirrtums des Täters.
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Mitteilung einer ehrenrührigen -> Tatsache als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung durch Weitergabe von wirklcien oder angeblichen Äußerungen anderer, die sich der Täter nicht selbst zu eigen macht.
Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, verbotenen Inhalt einem Personenkreis zugänglich zu machen, der so groß ist, das er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist.
Behauptung von Tatsachen, dei auf die Beteiligung an einer Straftat hindeuten, aber auch Schaffung einer verdächtigenden Beweislage, ohne dass der Täter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Erscheinung tritt.
Zielgerichteter Wille des Täters, durch die Tötungshandlung die Entdeckung oder die Verstärkung eines Verdachts durch das Tatopfer oder einen Dritten wegen einer zumindest nach der Vorstellung des Täters von ihm oder einem anderen begangenen rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 zu verhindern, um dadurch strafrechtlichen oder außerstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten -> Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der -> Aussteller der Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Inhaltsänderung erlangt hat.
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Entfaltung einer Gegenaktivität, die für das Ausbleiben des Erfolgs zumindest mitursächlich geworden ist. Darauf, ob der Täter hätte mehr tun können, kommt es nach h.M. nicht an.
Gesteigerte Form der -> Einwilligung durch Aufforderung zur Tat vonseiten des Betroffenen.
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, die zum Wirtschaftsverkehr gehören. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff kommt es nicht darauf an, ob sie dem Inhaber rechtlich zustehen oder nicht. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff darf die fragliche Position nicht von der Rechtsordnung missbilligt sein.
Fremdnütziger Pflichtenkreis, der dem Verpflichteten einen gewissen Grad an Selbstständigkeit zuweist und bei Verträgen eine der Hauptpflichten ausmacht.
(Synonym: Vermögensnachteil) Aus einem Vergleich (Gesamtsaldierung) der Vermögenslage vor und nach der vermögensmindernden Handlung des Täters (§§ 253, 255, 266} oder des Verfügenden (§ 263) ergibt sich, dass die durch die Handlung / Verfügung eingetretene Vermögensminderung nicht durch ein objektiv-individuelles vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen worden ist.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das jedes Tun, Dulden oder Unterlassen erfasst, welches unmittelbar zu einer Minderung des -> Vermögens führt. Liegt die Minderung in dem Verlust oder der wirtschaftlichen Verschlechterung eines Rechts oder einer Forderung, muss das Opfer sich dessen nicht bewusst gewesen sein. Geht es um die täuschungsbedingte Erlangung einer Sache, muss sich das Opfer ausnahmsweise darüber bewusst sein, den Gewahrsam endgültig und ohne dominierenden Zwang zu verlieren.
Vom Schrifttum im Gegensatz zur Rspr. vertretene Restiktion der Merkmale “Tun, Dulden und Unterlassen” bei der Erpressung, der voraussetzt, dass das Opfer einen aus Tätersicht notwendigen Mitwirkungsakt zur Herbeiführung des Vermögensschadens ausführt.
Behältnis, dessen Inhalt aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne Wetieres zugänglich ist und bei dem der Verschluss gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen.
Jede Herbeiführung einer vorher noch nicht vorhandenen -> hilflosen Lage, nicht notwendig durch räumliche Trennung.
Mit der -> Pfändung oder -> Beschlagnahme beweglicher Sachen oder Grundstücke begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über den Gegenstand.
Das subjektiv auf Vollendung gerichtete und begonnene, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig verwirklichte Vorsatzdelikt.
Kenntnis der Umstände, die die Notwehrlage begründen und die Erforderlichkeit der konkret gewählten Verteidigungshandlung ausmachen. Die Rspr. fordert darüber hinaus Verteidigungsabsicht, also den zielgerichteten Willen, zum Zweck der Rechtfertigung zu handeln.
Sorgfaltspflichtbegrenzung beim Fahrlässigkeitsdelikt im Straßenverkehr oder in Fällen horizontaler Arbeitsteilung. Jeder braucht nur sein eigenes Verhalten darauf einzurichten, dass er selbst nicht fremde Rechtsgüter verletzt und deshalb darauf vertrauen darf, dass sich andere auch sorgfaltsgemäß verhalten.
Einsatz einer tatsächlich verfügbaren -> Waffe oder eines -> gefährlichen Werkzeugs als Gewalt- oder Drohungsmittel. Bei einer Drohung muss das Opfer den eingesetzten Gegenstand sinnlich wahrgenommen haben. Nach der Rspr. genügt dafür die akustische Wahrnehmung der Erwähnung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs als Teil der Drohung.
Sittliche Missbilligung des Mittels der Gewalt oder der Drohung oder der Verknüpfung beider mit dem durch die Nötigung angestrebten Zweck.
(lat.= “Absolute -> Gewalt”, die bewirkt, dass die Willensbildung des Opfers ganz unterdrückt wird.
(lat.) “Willensbeugende -> Gewalt”, bei welcher der körperliche Zwang den Willen des Opfers beeinflusst, das vom Täter gewollte Tun, Dulden oder Unterlassen vorzunehmen.
Der Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat verwirklicht sind.
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Präziser: Zumindest Fürmöglichhalten und Billigung im Zeitpunkt der versuchsüberschreitenden Handlung bzgl. allter -> Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
Mischtatbestände, die für die Tathandlung Vorsatz verlangen und hinsichtlich einer dadurch ausgelösten Folge Fahrlässigkeit ausreichen lassen. Bei strafbegründenden Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinatinen ist der Vorsatzteil für sich gesehen nicht strafbar (z.B. § 315b Abs. 4). Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen sind -> Erfolgsqualifikationen.
Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Strafloser Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit. Erscheinungsformen: Der Täter nimmt zu seinen Ungunsten irrig an, sein Verhalten erfülle einen in Wahrheit nicht existierenden Straftatbestand; der Täter überdehnt den Normbereich einer tatsächlich exisitierenden Strafnorm; der Täter vernegt rechtsirrig den Anwendungsbereich eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten.
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen -> Gewahrsams.
Nach allen Ansichten Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Umstritten ist, ob weitere Anforderungen an den Vorgang zu stellen sind: Nach der Rspr. geschieht die Raubwegnahme nur dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach dem äußeren Geschehensablauf an sich bringt. Nach der Lit. kann die Gewahrsamsverschiebung auch durch das Opfer selbst bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt, den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters ohnehin nicht verhindern zu können.
Untervoraussetzung für -> heimtückische Tötung.
Das Opfer ist infolge seiner -> Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
Meinung der Lit., die im Gegensatz zur Rspr. eine Geldschuld als Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verköperte Wertsumme ansieht.
Folge: Die eigenmächtige Durchsetzung einer solchen Geldschlud steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung. Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkreit der erstrebten Zueignung.
Im Gegensatz zur Äußerung einer -> Tatsache jede Kundgabe, die durch Elemente der Stellungnahme, das Dafürhaltens oder Meines geprägt ist und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Solche Teile des Körpers, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch Gelenke verbunden sind und für das Tatopfer aufgrund seiner individuellen körperlichen Besonderheiten oder Vorschädigungen für die normalen körperlichen Verrichtungen erforderlich sind.
Aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren soll.
Form der -> Tatherrschaft des -> mittelbaren Täters.
Sie ergibt sich aus einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns (Tatbestandslosigkeit, Rechtsfertigung, Schuldlosigkeit) und einem korrespondierenden Mehrwissen oder überlegenen Willen des Hintermanns.
Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, die Menschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen sollen, wie Treppen, Flure oder Keller.
Nur solche- wenn auch beweglichen - Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung - Entlastung und vertrauliche Kommunikation - gewährleisten (bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Täter “in” die Wohnung einbrechen etc.).
Abgeschlossene Räume, die Menschen auch nur vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen.
So erhebliche -> Beschädigung, dass die beeinträchtigte Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird.
Einsatz eines Brandmittels, dessen brandtypsiches Risiko durch Substanzeinwirkung zu einer - nicht notwendig durch offene Flamme - Aufhebung der im jeweiligen Tatbestand geschützten Funktion des vollständigen Tatobjekts oder einer selbstständigen Untereinheit desselben für eine beträchtliche Zeit führt.
Änderung der Herrschaftsbeziehung an einer täterfremden Sache, die für einen gedachten, das äußere Gesamtgeschehen überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren -> funktionsspezifischen Sachwert eigener Verfügungsmacht oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben und den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängen will.
-> Absicht der -> Aneignung und zumindest -> Eventualvorsatz der -> Enteignung bezüglich der Sache oder ihres -> funktionsspezifischen Sachwerts durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse.
Unterfall der -> Urkunde, deren Beweisbestimmung nachträglich durch den ursprünglichen Aussteller oder durch Dritte entstanden ist.
Sonderform der -> Urkunde, bei der eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist, mit der Folge, dass der Bestands- und Echtsheitsschutz auf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird.
Zuletzt geändertvor 8 Tagen