§323c - unterlassene Hilfeleistung
Definition: Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar
Voraussetzungen: Unglücksfall, Gefahr oder Not, Hilfe ist erforderlich, Hilfe ist möglich und zumutbar, Hilfe wird unterlassen
„Jeder muss helfen, wenn er kann und sich dabei nicht selbst erheblich gefährdet.“
Bsp. Ein Passant sieht einen Fahrradfahrer nach einem Unfall bewusstlos auf der Straße liegen und geht einfach weiter, obwohl er problemlos den Notruf hätte wählen können.
Schadensersatz §823
Definition: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, muss den entstandenen Schaden ersetzen.
Voraussetzungen: Rechtsgutverletzung, Handlung oder Unterlassen, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Rechtsfolgen: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Reparaturkosten, Sonstige Schäden
Bsp. Ein Hauseigentümer räumt im Winter den Gehweg nicht. Ein Passant stürzt und bricht sich den Arm.
§13 - Begehen durch Unterlassen
Definition: Wer eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat (Garant) und nicht handelt, obwohl er einen Erfolg verhindern könnte, wird so bestraft, als hätte er aktiv gehandelt.
„Wer handeln muss, darf nicht einfach zusehen.“
Bsp. Eine Mutter bemerkt, dass ihr Kleinkind in der Badewanne zu ertrinken droht. Sie greift nicht ein.
(Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) möglich.)
Zuletzt geändertvor 17 Tagen