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von Fölix H.

Bearbeiten Sie folgenden Fall:

Antiquitätenhändler Anton und Lottomillionärin Beate schließen einen Kaufvertrag über eine antike Skulptur.

Leider hatte der Verkäufer Anton vergessen Beate darauf hinzuweisen, dass man diese Skulptur nicht mit scharfen Putzmitteln putzen darf, obwohl Beate danach gefragt hatte, wie sie dieses Kunstwerk pflegen kann. Er meinte nur, es ist nichts besonderes zu beachten. Er ging davon aus, dass jeder weiß, dass antike Kunstwerke nicht mit scharfen Putzmitteln gereinigt werden dürfen.

Nun löst sich die Oberfläche der Skulptur langsam auf. Ist Anton für den nun entstandenen Schaden rechtlich verantwortlich?

Prüfen Sie diese Frage anhand der einschlägigen Anspruchsgrundlage. Gehen Sie auf alle 4 Voraussetzungen ein und begründen Sie dann ihr Ergebnis.

Anton ist rechtlich verantwortlich. Die Anspruchsgrundlage für den Schaden ist Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB). Prüfung der vier Voraussetzungen:

  1. Schuldverhältnis: Liegt durch den Kaufvertrag vor.

  2. Pflichtverletzung: Anton hat durch seine fehlerhafte Auskunft auf Beates direkte Frage seine allgemeine Sorgfalts- und Informationspflicht gem. § 241 BGB verletzt.

  3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB): Anton hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

  4. Schaden und Ursächlichkeit: Durch das Fehlen der Warnung wurde die Skulptur mit falschem Mittel geputzt und unwiederbringlich beschädigt (Kausalität gegeben). Ergebnis: Anton muss Schadensersatz leisten.


Lösen Sie bitte folgenden Fall:

Der Hersteller von Rasenmäherrobotern Robert ist durch einen Werkvertrag mit dem Unternehmer Fritz verbunden. Dieser soll die Gebrauchsanweisung für das neueste Modell „Supermax3000“ erstellen.

Fritz möchte nun die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Aus unerfindlichen Gründen hat ihm aber Robert verboten, selbständig mit der Entwicklungsabteilung Kontakt aufzunehmen. Um nun aber eine korrekte Gebrauchsanweisung fertigen zu können, ist es für Fritz erforderlich, die technischen Details von „Supermax3000“ einzusehen und kennenzulernen. Daher fordert Fritz den Robert auf, ihm unverzüglich und dauerhaft Zugang zu den internen technischen Daten und Beschreibungen des „Supermax3000“ zu gewähren, andernfalls droht er mit Verzugsschadensersatz oder Kündigung gem. § 643B.

Frage1: Hat hier der Robert seine Mitwirkungspflicht aus § 642 BGB verletzt?

Frage 2: Kann Fritz wirksam Schadensersatz wegen Verzugs verlangen?

Frage 3: Wann könnte Fritz theoretisch frühestens kündigen?

  1. Mitwirkungspflicht verletzt? Ja, Robert verletzt seine Pflichten aus § 642 BGB. Das Vorlegen von technischen Details und der Zugang für den Werkunternehmer stellen klassische Mitwirkungspflichten des Auftraggebers dar.

  2. Verzugsschadensersatz? Nein, Fritz kann nicht ohne Weiteres Verzugsschadensersatz fordern. Der Besteller gerät hier lediglich in Annahmeverzug (Gläubigerverzug).

  3. Kündigung? Fritz kann theoretisch wirksam kündigen gem. § 643 BGB, vorausgesetzt er fordert Robert zuvor unter Fristsetzung zur Mitwirkung auf und diese Frist verstreicht fruchtlos.


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Fölix H.

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