Ein Bauunternehmer hat den Einbau von Fliesen übernommen, aber vor der Abnahme der
Werksleitung durch den Besteller, werden mehrere Fliesen durch Unbekannte zerstört.
Wie ist die Rechtslage?
Schildern Sie die weitere Vorgehensweise.
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer verschuldensunabhängig zur Herstellung des
versprochenen Werkes (Erfolgshaftung nach § 631 Abs. 1 BGB).
Er hat auf eigene Kosten (ggf. durch seine Versicherung getragen) die Fliesen zu ersetzen
-> Bis zur Abnahme liegt die Erhaltungs- und Schutzpflicht beim Auftragnehmer. Er hat die ausgeführte
Leistung und die ihm übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu
schützen (§ 4 Abs. 5 VOB/B)
Der AN hat bei der Abnahme die geschuldete Bauleistung an den AG zu übergeben. Folglich muss der
AN die zerstörten Fliesen auf eigene Rechnung ersetzen. Den entstandenen Schaden kann er sich ggf.
von seiner Versicherung erstatten lassen.
2. Der Besteller /Auftraggeber schuldet dem Unternehmer grundsätzlich zwei vertragliche Hauptpflichten
Nennen Sie diese Hauptpflichten sowie deren gesetzliche Grundlage im BGB
Der Werkvertrag verpflichtet den Besteller zur Abnahme des Bauwerks (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB) und
der Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB)
-> Der AG muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen (§ 640 Abs. 1 S.1 BGB); der AG muss
die vereinbarte Vergütung/ Werklohn an den Unternehmer entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB)
Welche Besonderheiten haben Sie als Kaufleute im Zusammenhang mit der Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377 Abs. 1,2 381 Abs. 2 des HBG zu beachten?
Sind beide Vertragspartner Kaufleute, so muss beim Werklieferungsvertrag der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Verkäufer
rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
-> Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und etwaige Mängel
gegenüber dem Verkäufer rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Beispiel: Ein Lieferant liefert Fliesen auf die Baustelle. Der Empfänger muss die Ware auf Richtigkeit
und Vollständigkeit überprüfen. Er bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein oder er
verweigert die Annahme der Ware bei Mängeln (z.B. Beschädigung, falsche Farbe, Mindermenge…)
Im Baugewerbe ist die Stellvertretung sehr verbreitet.
Welche Rechtsgrundlage ergeben sich, wenn ein Vertreter – bzw. Sie als bauleitender
Ingenieur ohne Vertragsvollmacht Anordnungen treffen?
Die geleisteten Erklärungen sind für den „Vertretenen“ zunächst unwirksam (§ 177 BGB). Sie können
durch nachträgliche Genehmigung oder konkludentes Handeln wirksam werden. Geschieht dies
nicht, haftet der vollmachtlose Vertreter gegenüber dem Geschäftsgegner (§ 179 BGB), welcher
Schadenersatz verlangen kann.
-> Die zu Stande gekommenen Verträge sind gegenüber dem Bauherrn /Auftraggeber unwirksam. Der
AG kann das vollmachtlose Handeln rückwirkend genehmigen (auch durch konkludentes Handeln).Der AN kann sich beim Besteller (bauleit. Ingenieur) schadlos halten. Dies kann er nicht, wenn er von
der fehlenden Vollmacht wusste, oder hätte wissen müssen.
Das in §§ 305 ff. verankerte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist für
Bauverträge von besonderer Bedeutung.
Welchen vorrangigen Zweck verfolgt das AGB Recht?
Das AGB- Recht soll vor einseitig vorformulierten Vertragsbedingungen schützen, die einen
Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
-> Es soll vor einseitig vorformulierten Vertragsbedingungen schützen, die den anderen Vertragspartner
unangemessen benachteiligen.
§ 305 Abs. 1 BGB enthält eine gesetzliche Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Erläutern Sie, unter welchen Rahmenbedingungen Vertragsbedingungen als AGB
gelten.
AGB sind, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl an Verträgen genutzt werden oder für
eine Vielzahl an Nutzungen vorgesehen sind.
Wenn die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die
Vertragsbedingungen stellt und diese nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt worden sind.
-> Vertragsbedingungen gelten als AGB, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden
sind. Wenn sie nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Und wenn
die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Bedingungen bei Abschluss des Vertrages
diese stellt.
Warum sind vertragliche Regelungen bzw. Klauseln, die Leistungen und Gegenleistungen
festgelegt, der sog. Inhaltskontrolle entzogen?
Weil nur vorformulierte Vertragsbedingungen, mit denen von Rechtsvorschriften abgewichen wird
oder die Rechtsvorschriften ergänzen der Inhaltskontrolle unterliegen.
-> Diese Klauseln sind der Inhaltskontrolle entzogen, da sie keine vorformulierte Vertragsbedingungen
sind bei denen von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen.
8. Aus dem AGB- Charakter der VOB/B folgt, dass ihre Regelungen der Inhaltskontrolle nach
dem §§ 307 – 309 BGB unterliegen. Hierbei gilt eine Besonderheit, die gemeinhin mit dem
Schlagwort „Privilegierung der VOB/B“ umschrieben wird.
a) Was ist damit gemeint?
b) Und unter welchen zwei Voraussetzungen greift diese Privilegierung?
a) Das die VOB/B keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden muss, da sie insgesamt als ausgewogen
angesehen wird.
b) Die Privilegierung gilt dann:
-Wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde (VOB/B voll in Vertrag übernommen)
-Wenn der Vertragspartner des Verwenders kein Verbraucher (Privatperson) ist.
-> a) Damit ist gemeint, dass die VOB/B keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden muss, da man davon
ausgeht, dass die VOB/B insgesamt ausgewogen ist.b) Diese Privilegierung greift, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde und dass die
Vertragspartner des Verwenders der VOB/B keine Verbraucher sind.
Das gemeinsame Aufmaß beim Einheitspreisvertrag gehört zu den Kooperationspflichten der
Bauvertragspartner. Die Vereinbarung oder das Nichterscheinen des Auftraggebers zum
gemeinsamen Aufmaß führt für ihn zu erheblichen Nachteilen.
Nennen und beschreiben Sie diese.
Die Beweislast kehrt sich um, wenn wesentliche Teilleistungen nicht mehr oder nur mit
unzumutbarem Aufwand festgestellt werden können. Dies hat zur Folge, dass das einseitig vom
Bauunternehmer genommene Aufmaß der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann.
-> Die Beweislast kehrt sich um, wenn wesentliche Teilleistungen nicht mehr oder nur mit
unzumutbarem Aufwand festgelegt werden können. Dies hat zur Folge, dass das einseitig vom
Bauunternehmer genommene Aufmaß der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann. D.h. der
Bauherr muss hier vermutlich mehr zahlen oder er muss es dem Unternehmer beweisen, dass es
anders war.
Einen Bauvertrag liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde. Die Angebotssumme
von brutto 209.528,45€ wird bei Vertragsabschluss auf brutto 200.000€ abgerundet. Die
tatsächliche ausgeführten Mengen und Massen übersteigen erheblich di Vorsätze der
Positionen der Leistungsverzeichnung. Die Auftragnehmer möchte daher die durch Aufmaß
ermittelte erbrachten Mengen und Massen zu den vereinbarten Einheitspreisen abrechne
Wie beurteilen Sie diese Rechtslage? Begründen Sie.
Hier bedarf es der Auslegung des Vertrages, ob der Bauunternehmer berechtigt sein soll zu den
vereinbarten Einheitspreisen abzurechnen. Dann wäre die Abrundung der Angebotssumme nur als
Nachlass zu verstehen. Lässt sich dem Vertrag indes nicht entnehmen, dass nach Aufmaß und
Einheitspreisen abzurechnen ist, haben die Parteien die Vergütung pauschaliert.
-> Es ist davon abhängig, wie es im Vertrag beschrieben worden ist. Ob nach Aufmaß und
Einheitspreisen abgerechnet werden kann, dann handelt es sich hier lediglich um einen Nachlass
oder es lässt sich dem Vertrag nicht genau entnehmen, dass nach Aufmaß und Einheitspreis
abzurechnen ist, so hat der Auftragnehmer mit dem Preis zu leben, da hier eine Pauschalierung
vorgenommen wurde. Daher ist es wichtig Verträge schriftlich und mit eindeutigen Vereinbarungen
zu treffen.
11. Auf dem Bau wird häufig davon gesprochen, dass eine Partei die andere in Verzug setzt.
Hiermit ist nichts anderes gemeint, als eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Unter
bestimmten Voraussetzungen bedarf es den Eintritt jedoch keiner Mahnung.
In welchen Fällen bzw. unter Berücksichtigung welcher Konstellation ist eine Mahnung
entbehrlich?
1. Für die Leistung war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hier kommt
der Auftragnehmer automatisch mit Verstreichen der vereinbarten Termine in Verzug.
2. Der Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen, ab dem sich die vereinbarte Leistungszeit nach dem
Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Hierunter fallen Vereinbarungen wie z. B.:
"Baubeginn zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Baugenehmigung“.
3. Der Schuldner (Auftragnehmer) verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig (§ 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB): Hier wäre eine Mahnung reine Formalie.
Für die Leistung war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. AN kommt automatisch mit
Verstreichen der vereinbarten Termine in Verzug.
Der Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen, ab dem sich die vereinbarte Leistungszeit nach dem
Kalender berechnen lässt. Hierunter fallen Vereinbarungen wie z. B.: "Baubeginn zwei Wochen nach
Vorliegen der vollständigen Baugenehmigung“.
12. Nach der Grundregel § 5 Abs. 1 hat die Ausführung der Bauleitung nach dem verbindlichen
Fristen zu folgen, den sog. Vertragsfristen. Dies sind Fristen, die im Vertrag ausdrücklich
festgelegt sind oder deren Verbindlichkeit sich im Wege der Vertragsanlegung zweifelsfrei
ermitteln lässt.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Nichteinhaltung derartiger Vertragsfristen für den
Auftragnehmer?
Mit Ablauf der vereinbarten Ausführungsfristen tritt zunächst Fälligkeit der Bauleistung ein. Dies
bedeutet, dass der Auftraggeber das vertraglich geschuldete Werk ab diesem Zeitpunkt "fordern"
kann (§ 271 BGB).
Leistet der Bauunternehmer nicht pünktlich zum Fälligkeitstermin, richten sich die weiteren Rechte
des Auftraggebers nach § 5 Abs. 4 VOB/B:
1. Der Auftraggeber kann Verzugsschadenersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen (bei
Aufrechterhaltung des Vertrages) oder
2. der Auftraggeber setzt dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung und
erklärt gleichzeitig, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3
VOB/B). Aus einer derartigen Auftragsentziehung ergeben sich schwerwiegende Folgen für den
Auftragnehmer (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 VOB/B).
3. Außerdem kommt ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe in Betracht, sofern eine
solche im Bauvertrag wirksam vereinbart ist (§ 11 VOB/B).
Ablauf der vereinbarten Ausführungsfristen Fälligkeit der Bauleistung. AG kann das vertraglich
geschuldete Werk ab diesem Zeitpunkt "fordern". Leistet der AN nicht pünktlich zum
Fälligkeitstermin hat der AG Anspruch auf Verzugsschadenersatz (bei Aufrechterhaltung des
Vertrages) oder er kann dem AN eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen bei
gleichzeitiger Erklärung, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündige.
Außerdem kommt ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe in Betracht, sofern eine solche
im Bauvertrag wirksam vereinbart ist.
Das BGB- Werkvertragsrecht gibt keine Antwort auf die Frage, wie sich Änderungen der
vertraglich geschuldeten Leistung auf der Vergütungsseite auswirken. Hierbei bedarf es der
geordneten vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Bei vertraglicher Vereinbarung der
VOB/B steht den Vertragsparteien mit § 2 VOB/B ein differenziertes System von
Anspruchsgrundlagen für verschiedene Fälle von Vergütungsänderungen zur Verfügung.
Erläutern Sie anhand der nachfolgend vorgegeben Systematik die ausgewählten
Anspruchsgrundlagen.
1.Preisanpassung bei Mengenänderung § 2 Abs. 3 VOB/B
- gilt nur für die Einheitspreisverträge
- gibt beiden Parteien das Recht eine Anpassung des Einheitspreises zu verlangen
- unabsichtliche Mehrmenge bei unverändertem Leistungsziel ~ Klausel greift bei
Mengenänderung ab 10 %
2. Preisänderung § 2 Abs. 4 VOB/B bei Selbstübernahme von Leistungen
- AG kann Teilkündigung von Positionen vornehmen und Leistungen selbst übernehmen - AG
schuldet AN volle Vergütung abzüglich ersparter Kosten ~ gilt nur, wenn AG einseitig kündigt!
Bei einvernehmlicher Reduzierung besteht kein Anspruch ~ Vergütungsfolge vertraglich
regeln.
3. Preisänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B Leistungsänderungen
- nach Abschluss des Vertrages seitens AG Änderung der im Vertrag vereinbarten Leistung
- AN hat Verpflichtung dem Änderungswunsch AG Folge zu leisten
- AN hat das Recht, einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten
zu vereinbaren (beide Parteien haben das Recht auf einen neuen Preis)
- neuer Preis soll vor Ausführung getroffen werden
4. Preisänderung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B bei Zusatzleistungen
- Anweisung solcher Leistung muss von AG oder bevollmächtigter Person gegeben werden
- AN ist nicht an seine ursprüngliche Kalkulation gebunden, jedoch an vertragliche
Kalkulationsgrundlage, da es zeitlich, räumlich, sachlich in einem Zusammenhang steht
- Leistungen nicht im Ausgangsvertrag enthalten -
Preisvereinbarung muss vor Ausführung getroffen werden
5. Vergütung für ausgeführte aber nicht bestellte Leistungen § 2 Abs. 7 VOB/B
- Leistungen sind grundsätzlich nicht zu vergüten (sogar auf Verlangen zu beseitigen)
- Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn:
- AG die Leistung nachträglich anerkennt
- Leistungen, die für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und mutmaßlich
dem Willen des AG entsprachen und unverzüglich angezeigt werden.
6. Vergütung für besondere, planerische Leistungen § 2 Abs. 8 VOB/B
- AG kann, wenn Planunterlagen mit der ausgeführten Leistung im Zusammenhang stehen
Berechnungen, Zeichnungen usw. verlangen
- auch überprüfen von Berechnungen
- bei genannten Leistungen kann AN Vergütung verlangen Ausnahmen:
bei technisch anspruchsvollen Gewerken steht AN Werkstatt und Montagepläne
gewerbliche Vertragssitte, daher kann er hierfür keine Vergütung verlangen
7. Vergütung von Stundenlohnarbeiten § 2 Abs. 9 VOB/B
- Vergütung nach Aufwand, nicht nach Leistung (besonderes Risiko AG)
- werden vergütet, wenn sie:
- als solche von Beginn an ausdrücklich vereinbart worden sind.
14. Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die Rechtslage als Erreichen der sog. Schwellenwerte
grundlegend anders als bei Ausschreibungen unterhalb dieser Schwellenwerte
Benennen und beschreiben Sie diese Unterschiede
Ab Erreichen der Schwellenwerte (im Bauwesen 4.845.000 €) ist europaweit auszuschreiben.
Unterhalb dieser Schwellenwerte sind die Länder nur haushaltsrechtlich dazu verpflichtet, die VOB/A
einzuhalten; es besteht also kein Anspruch durch die Einhaltung des Vergaberechtes gerichtlich zu
erzwingen.
Ab Erreichen der Schwellenwerte besteht der durchsetzbare Anspruch, dass der AG die
Bestimmungen des Vergabeverfahrens einhält.
Unterhalb der sogenannten Schwellenwerte (Bauaufträge im Moment 4845000,00 €) sind öffentliche
AG lediglich haushaltsrechtlich zu Beachtung des Vergaberechts verpflichtet. Aufträge sind hier nach
VOB/A zu vergeben. Bieter hat die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete
Behörde. Einschreiten dieser ist nicht gerichtlich zu erzwingen. Aus der Verletzung des
Vergaberechts kann jedoch ein Schadensersatzanspruch entstehen.
Ab Erreichen des Schwellenwertes haben Unternehmen durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der
Bestimmungen. (Nachprüfungsverfahren bei Vergabekammer).
Des Weiteren ist europaweit auszuschreiben. Einzelheiten regelt VOB/A.
Das Vergaberecht in Deutschland kennt zudem die Sonderform der Vergabeart als
beschränkte Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb.
Beschreiben Sie diese Verfahren und unter welchen Randbedingungen darf die Art der
Ausschreibung angewendet werden.
- Es gibt eine öffentliche Aufforderung Teilnahmeanträge zu stellen
- Unter den Wettbewerbern wählt die Vergabestelle geeignete Bewerber aus (ca. 3), die zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden
- Nur zulässig, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des
Bauunternehmers erforderlich ist, oder wenn die Angebotserstellung wegen der Eigenart der
Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
Öffentliche Aufforderung Teilnahmeanträge zu stellen. Bewerber stellen Anträge. Mehrere Bewerber
werden ausgewählt. Diese werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Randbedingungen: außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit ist notwendig oder
außergewöhnlich hoher Aufwand erforderlich für die Angebotserstellung.
Die Vorgabe von Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 1 der VOB/A
kennt drei Arten der Vergabe von Bauleistungen.
Nennen und erläutern Sie kurz diese drei Verfahren.
1.öffentliche Ausschreibung
- eine unbestimmte Zahl von Unternehmen wird zur Abgabe eine Angebotes aufgefordert
2.beschränkte Ausschreibung
- Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen (3-8)
- ist zulässig, wenn ein bestimmter Auftragswert nicht überschritten wird
3.freihändige Vergabe
- ohne formales Verfahren
- Grundsätze sind dennoch zu beachten (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung)unzweckmäßig - zulässig, wenn 10.000 € nicht überschritten werden oder eine Ausschreibung
wäre (da es nur einen Anbieter auf dem Markt gibt)
- Öffentliche Ausschreibung: Nationale öffentliche Bekanntmachung für eine unbeschränkte Anzahl
an Unternehmern, welche ein Angebot abgeben können. Sie ist der Regelfall.
- Beschränkte Ausschreibung: Hier werden gezielt einzelne Unternehmen (i.d.R. 3-8) zur Abgabe
eines Angebots aufgefordert. Meist handelt sich hier um kleinere spezielle Aufträge. Als Sonderform
gibt es hier außerdem den Teilnahmewettbewerb, welcher vorsieht, dass mehrere Bewerber ihr
Interesse an dem Vorhaben bekunden und eine Vergabestelle auswählt.
- Freihändige Vergabe: Bauleistungen werden ohne ein formalisiertes Verfahren vergeben. Die
Grundsätze (Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung) sind trotzdem zu beachten. Der
Auftragswert darf hier 10.000 € nicht überschreiten oder die Ausschreibung wäre unzweckmäßig.
(Skript 5 S. 22 u. F.)
17. Der AN hat einen Anhaltspunkt für künftig möglicherweise eintretende Preissteigerungen, so
wird er versuchen, eine Preisleitklausel im Bauvertrag zu vereinbaren. Derartige Klauseln
finden sich meist in Bauverträgen mit besonders langen Bauzeiten. Man unterscheidet
zwischen Lohngleitklauseln und Materialgleitklauseln. Für die vertragliche Ausgestaltung
derartiger Gleitklauseln gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten.
Benennen und beschreiben Sie diese Art von Gleitklauseln.
- Bagatellklausel: Preisgleitklausel ausgestaltet, dass Lohn- und/ oder Materialpreissteigerungen erst
ab einem bestimmten Prozentsatz eine Auswirkung haben. Diese ist dann allerdings in vollen Umfang
- Selbstbeteiligungsklausel: Hierbei wird vereinbart, dass sich der Bauunternehmer bei Lohn-
und/oder Materialpreissteigerung mit einem bestimmten Prozentsatz beteiligt, erst ein erhöhter
Prozentsatz führt zur Erhöhung der vereinbarten Vergütung.
- Bagatellklausel: Lohn- und Materialpreissteigerungen wirken sich erst bei einem bestimmten
Prozentsatz in voller Höhe im Bauvertrag aus.
- Selbstbeteiligungsklausel: Der Bauunternehmer beteiligt sich bis zu einem bestimmten Prozentsatz
an Lohn- und Materialpreissteigerungen. Steigen die Kosten über den Prozentsatz, folgt eine
Erhöhung der vereinbarten Vergütung.
(Skript 8 S.8)
Im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen des BGB wird häufig von einem zweijährigen
Abminderungsbegriff im Werkvertrag gesprochen.
Was ist hiermit gemeint?
Vermutlich heißt es zweigliedrige Abnahme:
- körperliche Hinnahme der geschuldeten Leistung
- Billigung des Werkes durch den Auftraggeber als der Hauptsache nach vertragsmäßiger
Leistung
Die besondere Bedeutung der Abnahme, welche auch häufig als Dreh- und Angelpunkt der
Bauabwicklung bezeichnet wird, beruht auf ihren weitreichenden Wirkungen und
Rechtsfolgen.
Nennen Sie vier Wirkungen und Rechtsfolgen aus der Abnahme.
1.Erfüllung des Werkvertrages, 2. Umkehr der Beweislast, 3. Beginn der Verjährung, 4.
Gefahrübergang, 5. Fälligkeit der Vergütung, 6. Rechtsverluste bei fehlendem Vorbehalt
1.Erfüllung des Werkvertrages, 2. Umkehr der Beweislast bei Mängeln, 3.Beginn der Verjährung von
Mängelansprüchen, 4. Fälligkeit der Vergütung
(Skript 9 S.7)
20. Neben der Vollendung des Werkes setzt dessen Abnahmereife weiter voraus, dass keine
wesentlichen Mängel vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme
grundsätzlich nicht verweigert werden (§ 640…). Die Abgrenzung wesentlicher von
unwesentlichen Mängeln kann im Einzelfall jedoch Schwierigkeiten bereiten.
Welche Kriterien werden zur Beurteilung dieser Problematik herangezogen bzw. welche
Kriterien können ggf. hilfreich bei Beurteilung des Mangels sein?
- Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten
- Schwierigkeiten, Umfang und Dauer der Arbeiten zur Mängelbeseitigung
- Maß einer funktionellen oder optischen Beeinträchtigung
- Unfallgefahr aufgrund des Mangels
Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob es dem Auftraggeber zumutbar ist, die
mängelbehaftete Leistung als vertragsgerecht hinzunehmen. Hierbei sind folgende Kriterien
entscheidend:
- Höhe der Mängelbeseitigungskosten
- Schwierigkeiten, Dauer und Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Mängelbeseitigung
- Intensität funktionell und optisch
- Resultierende Unfallgefahren aus den Mängeln
(Skript 9 S. 35 u. F.)
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