Rechtsmittel <-> Rechtsbehelf:
Rechtsmittel:
Rechtsbehelf:
= Rechtsbehelf gg. gerichtliche Entscheidungen
= Oberbegriff für Anfechtung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
Devolutiveffekt; Suspensiveffekt
Berufung, Revision, Beschwerde
Schema Anfechtungsklage
Sachurteilsvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO
Zuständiges Gericht §§ 45, 52 VwGO
Zulässigkeit
Statthaftigkeit: Vorliegen eines VA Art.35 S.1 BayVwVfG
Klagebefugnis § 42 II VwGO -> Adressatentheorie, Möglichkeitstheorie
(P): Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt (K § 42/127)
Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO -> idR. in Bayern entfallen, vgl. Art.12 II AGVwGO
Klagefrist §§ 74 I 2, 58 II VwGO iVm. § 222 I ZPO iVm. §§ 187 I, 188 II BGB
Sonderfall: Verwirkung § 242 BGB
Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
Form §§ 81, 82, 55d VwGO
Rechtsschutzinteresse
Begründetheit: „Die Anfechtungsklage ist begründet, weil der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist § 113 I 1 VwGO“
Passivlegitimation § 78 I Nr.1 VwGO (Rechtsträgerprinzip)
Rechtmäßigkeit des VA
RGL
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren, v.a. Anhörung gem. Art.28 BayVwVfG
Form, v.a. Begründung gem. Art.39 BayVwVfG
Materielle Rechtmäßigkeit
Subsumption -> vorheriges Aufzeigen TBV
Fehlerfreie Ermessensentscheidung, Art.40 BayVwVfG, § 114 S.1 VwGO
Verhältnismäßigkeit
RGV Kläger
(P): RGL falsch, VA kann aber auf andere RGL gestützt werden
-> Austausch der RGL möglich § 113 I 1 VwGO
(A): anderweitige RGL führt zu einer Wesensveränderung des VA, z.B. andere Ermessenserwägungen
(P): Heilung Anhörungsmangel Art. 45 I Nr.3, II BayVwVfG
Anhörung muss nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt werden
Äußerungen u. Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht
(P): Nachschieben von Gründen (Art.39 BayVwVfG)
Möglich gem. § 114 S.2 VwGO
Aber nur hinsichtlich Ergänzung bereits vorhandener Gründe, d.h. keine neuen Gründe
Schema Verpflichtungsklage
Statthaftigkeit
Alt.2: Beantragter VA wurde abgelehnt
Alt.3: Über beantragten VA wurde nicht entschieden
Klagebefugnis § 42 II VwGO -> Anspruch auf VA
Widerspruchsverfahren §§ 68 ff. VwGO -> in Bayern regelmäßig entfallen Art.12 II AGVwGO
(!) Untätigkeitsklage: § 75 VwGO beachten
Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit: „Die Verpflichtungsklage ist begründet, weil die Ablehnung (oder Unterlassung) des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO
Passivlegitimation § 78 I Nr.1 VwGO
Anspruch auf Erlass des begehrten VA
Anspruchsgrundlage -> TBV herausarbeiten
Verfahren
Form
= Subsumption der TBV
Ggfs Feststellung Spruchreife
(P): Wann muss die Frist gem. § 75 S.2 VwGO abgelaufen sein?
Erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung, vgl. K/S § 75/2
Verpflichtungsklage Spruchreife
Spruchreife gem. § 113 V 1 VwGO: Verpflichtungsurteil
= gebundene Entscheidung des Gerichts
-> Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … verpflichtet, …
Fehlende Spruchreife gem. § 113 V 2 VwGO: Verbescheidungsurteil
= Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Schema Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 80 V VwGO
Zuständiges Gericht § 80 V 1 VwGO = Gericht der Hauptsache
Statthafte Antragsart
Abgrenzung zu § 123 VwGO -> Abgrenzungsnorm § 123 V VwGO
Statthafte Klageart in der HS = Anfechtungsklage
Klage hat in der Hauptsache keine aufschiebende Wirkung § 80 II Nr.1 – 4 VwGO
Antragsbefugnis § 42 II VwGO analog
Antragsfrist: es gibt keine Frist; ggfs. Verwirkung
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Kein vorheriger Antrag bei der Behörde § 80 VI VwGO
Kein Rechtsbehelf in der Hauptsache § 80 V 2 VwGO
Rechtsbehelf darf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig sein -> Klagefrist prüfen
Antrag §§ 81, 82, 55d
Begründetheit: „Der Antrag ist begründet, weil er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und bei einer summarischen Prüfung das Interesse des Antragsstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Das Gericht trifft hierbei eine originäre Entscheidung.“
Passivlegitimation § 78 I Nr.1 VwGO analog
Interessenabwägung -> Erfolgsaussichten der AK in der HS prüfen
Begründetheit im Falle einer sofortigen Vollzugsanordnung gem. § 80 II 1 Nr.4 VwGO
= Ist die VzA rechtmäßig?
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung Vgl. S/K § 80/78 ff.
Statthaftigkeit: Auf Antrag oder vAw
Zuständigkeit: Ausgangsbehörde gem. § 80 II Nr.4 VwGO
(P): Ist eine Anhörung erforderlich? -> nach wohl h.M. nicht erforderlich, weil weder ein VA vorliegt, noch die Eingriffsintensität mit ihm vergleichbar ist
Form § 80 III 1 VwGO = Begründung = sehr wichtig
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung Vgl. S/K §80/90 ff.
Besonderes öffentliches oder privates Interesse = Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffener öffentlicher u. privater Interessen
Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung gem. § 80 III 1 VwGO
Sinn u. Zweck: Warnfunktion für Behörde, Informationsfunktion für Bürger, Kontrollfunktion für Gericht
Begründung muss einzelfallbezogen sein -> kein Stereotyp, keine Floskeln, keine bloße Gesetzeswiedergabe
(A): Bei gleichartigen SV ist eine gleiche oder gruppentypisierte Begründung ausreichend, soweit deutlich gemacht wird, dass die Interessenslage auch im konkreten Einzelfall vorliegt
Fehlerhafte Begründung:
Keine Nichtigkeit mangels Offenkundigkeit Art.44 I BayVwVfG
Heilung gem. Art. 45 I Nr.2 VwVfG analog? -> nach h.M. nicht möglich, weil Behörde vor Erlass die Interessenabwägung vornehmen soll-> nur Erlass neuer VzA möglich
Tenor bzgl. Beseitigung der sofortigen Vollzugsanordnung gem. § 80 III 1 VwGO:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer X des Bescheids vom … wird aufgehoben.
(P): Entgegen Wortlaut § 80 V VwGO
oder
Die aufschiebende Wirkung der Ziffer X des Bescheids vom … wird wiederhergestellt.
(P): erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre wegen Bindungswirkung der Entscheidung nicht möglich
-> Rspr: Bindungswirkung der die aufschiebende Wirkung wiederherstellenden Entscheidung reicht nur soweit, wie das Gericht eine Interessenabwägung in der Sache vorgenommen hat.
Schema § 123 VwGO
Zuständiges Gericht § 123 II VwGO = Gericht der Hauptsache
Abgrenzung zu §§ 80 V, 80a VwGO -> Abgrenzungsnorm § 123 V VwGO
Statthafte Klageart in der Hauptsache ist keine AF, sondern eine VK oder allg. LK
Statthafte Anordnungsart
Sicherungsanordnung § 123 I 1 VwGO -> Sicherung des Status quo
Regelungsanordnung § 123 I 2 VwGO -> vorläufige Erweiterung/Änderung des Rechtskreis des Antragsstellers
Antrag analog § 81, 82, 55d
Allgemeines Rechtschutzbedürfnis
Kein Rechtsbehelf in der Hauptsache § 123 I VwGO
Rechtsbehelf in der HS darf nicht offensichtlich unzulässig sein -> Klagefrist prüfen
Keine Frist, ggfs. Verwirkung
Begründetheit: „Der Antrag ist begründet, weil er sich gegen den richtigen Antragsgegner wendet und Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.“
Glaubhaftmachung Anordnungsanspruch/summarische Prüfung Hauptsache
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, d.h. dem Antragssteller darf ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs:
§ 40 I 1 VwGO
Obersatz: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil keine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist, es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich ist
Voraussetzungen:
Keine aufdrängende Sonderzuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nichtverfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
= modifizierte Subjektstheorie (h.M.)
= eine öffentliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten
-> relevante Normen hier bereits nennen
z.B: Die streitentscheidenden Normen des (öffentlichen Baurechts) sind sämtlich dem Öffentlichen Recht zuzuordnen und berechtigen und verpflichten die (Bauaufsichtsbehörde) als Träger öffentlicher Gewalt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 I 1 VwGO ist nach der modifizierten Subjektstheorie gegeben.
Nicht verfassungsrechtlicher Art: Da vorliegend keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten, fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit; eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art liegt vor.
Keine abdrängenden Sonderzuweisungen:
z.B. § 51 SGG, § 3 FGO, § 23 EGGVG, § 68 OWiG
Zuständiges Gericht
Sachlich:
Gem. § 45 VwGO: VG
Gem. § 47 VwGO: Bayrische Verwaltungsgerichtshof § 184 VwGO iVm. Art.1 I AGVwGO
Örtlich:
§ 52 VwGO -> Unterscheidung nach Verfahrensarten
Nr.1 - v.a. Baurecht
Nr.4 - nicht relevant
Nr.2 - wenig relevant; höchstens Bundespolizei
Nr.3 - Anfechtungsklagen
Nr.5 - v.a Verpflichtungsklagen
Vorverfahren gem. § 68 VwGO
Wenn Widerspruch nicht statthaft ist, dann hindert er den Eintritt der Bestandskraft nicht
In den Fällen von Art.12 I AGVwGO, ist der Widerspruch aber keine Sachurteilsvoraussetzung. Der Betroffene muss aber form- und fristgerecht Widerspruch erheben, da ansonsten einer Klage die Bestandskraft des VA entgegenstehen würde.
Prozessführungsbefugnis § 67 VwGO
VG: können sich vertreten lassen (§ 67 II) oder sich selbst vertreten (§ 67 I)
BayVGH: Anwaltszwang (§ 67 IV)
BVerwG: Anwaltszwang (§ 67 IV)
Einlegung Berufung/ Antrag auf Berufungszulassung:
-> Hier gilt auch schon Anwaltszwang, obwohl das Rechtsmittel regelmäßig beim VG eingelegt wird § 67 IV 2 VwGO
Verstoß gegen Anwaltszwang:
-> § 67 III VwGO gilt auch für Verfahren nach Abs.4
-> Prozesshandlungen bleiben bis zur Zurückweisung wirksam
Wirksame Vollmacht:
-> § 67 VI 1 VwGO
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