Anwendbarkeit KG:
Landesbehörden:
Vollzug von Landesrecht, soweit nicht speziellere Kostenvorschriften existieren
Vollzug von Bundesrecht, wenn Bundesgesetz keine (abschließende) Kostenerhebungsgrundlage enthält (Regelfall)
Gemeinden, Landkreise, Bezirke:
Im übertragenen Wirkungskreis wie Landesbehörden Art.1 I 3 KG
Im Eigenen Wirkungskreis über Art.20 III KG
Sachliche Kostenpflicht:
Amtshandlung, Art.1 I KG
= Jede Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung
= ungeschriebenes TBM
Keine sachliche Kostenfreiheit
z.B. Art.3 KG oder Spezialgesetz
Keine unrichtige Sachbehandlung, Art.16 V KG
= Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung (idR. VA)
= Inzidentprüfung
Persönliche Kostenpflicht:
Grundsatz, Art.2 I KG
Veranlasser = wer durch sein Tun oder Unterlassen oder durch einen von ihm zu vertretender Zustand einer Sache die Amtshandlung auslöst
Keine persönliche Gebührenfreiheit, Art.4 KG
Kostenumfang
Gebühren, Art.6 KG
Wenn im KVz geregelt -> Höhe nach KVz
Wenn nicht im KVz geregelt -> vergleichbare Höhe
Gebührenbestimmung im Gebührenrahmen unter Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten
Ermäßigung nach Art.8 KG bei Ablehnung, Rücknahme Erledigung
Auslagen, Art.10 KG = Kosten für Sachverständige, Post- und Telekommunikationsgebühren
Absehen von Kostenerhebung:
Unbilligkeit der Kostenerhebung Art.16 II KG
Offensichtlicher Erfolglosigkeit/Unwirtschaftlichkeit der Beitreibung Art.16 III KG
Rücknahme/ Widerruf Art.16 IV KG
Zuletzt geändertvor 8 Tagen