Rechtsgrundlage und Geltungsbereich:
Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 1 I VwZG
Landesbehörden, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Freistaat Bayern unterstehenden juristischen Personen
Art. 1 I 1 VwZVG
Verwaltungsprozess
§ 56 II VwGO -> ZPO
Definition Zustellung
= besondere Form der Bekanntgabe
-> Hauptzweck: Beweisbarkeit des (Zeitpunkt des) Empfang des Dokuments
Zustellung eines Verwaltungsakts:
Gem. Art. 43 I 1 BayVwVfG wird ein VA dann wirksam, wenn er der richtigen Person bekannt gegeben wird
Ordnungsgemäße Bekanntgabe bewirkt auch Beginn der Klagefrist § 74 I VwGO
Gem. Art. 41 I 1 BayVwVfG muss der VA jedem Beteiligten bekannt gegeben werden, der von ihm betroffen ist
Bekanntgabe = Eröffnung des Verwaltungsaktes mit Wissen und Willen der Behörde an den Adressaten oder Betroffenen
Anstelle der einfachen Bekanntgabe ist förmliche Zustellung erforderlich, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder besondere behördliche Anordnung bestimmt ist, Art. 41 V BayVwVfG iVm. Art 1 V VwZVG
Zustellungsfehler = Bekanntgabefehler = können Wirksamkeit des VA berühren
h.M: Es ist nicht möglich, dass eine einmal vorgenommene fehlerhafte Zustellung in eine fehlerfreie formlose Bekanntmachung umgedeutet wird
Heilung gem. Art.9 VwZVG, wenn das Dokument tatsächlich zugegangen ist (nur bei Zustellungsmängeln!)
Wann ist eine förmliche Zustellung erforderlich?
Art.1 V VwZVG: Wenn es durch Rechtsvorschrift oder durch behördliche Anordnung bestimmt ist
Zustellung auf Grund einer Rechtsvorschrift, Art.1 V Alt.1 VwZVG
Androhung von Zwangsmitteln, Art.36 VII VwZVG
Leistungsbescheid in der Verwaltungsvollstreckung, Art.23 I Nr.1 VwZVG
Baugenehmigung, Art.68 III 3 BayBO, Art.66 I 4 BayBO
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung § 10 VII BImSchG
Planfeststellungsbeschluss, Art. 74 IV 1 BayVwVfG
Widerspruchsbescheid, Art.73 III 1 VwGO
Entscheidung über Anträge auf Asyl, § 31 I 3 AsylVfG
Zustellung auf Grund behördlicher Anordnung, Art.1 V Alt.2 VwZVG
Einzelfallbezogene Entscheidung des Sachbearbeiters, durch Verwaltungsvorschrift oder durch eine generelle behördliche Praxis
Hat sich die Behörde einmal für die förmliche Zustellung entschieden, müssen die entsprechenden Zustellungsvoraussetzungen auch eingehalten werden (auch wenn keine gesetzliche Zustellungspflicht besteht) eine Umdeutung in eine formlose Bekanntmachung ist nicht mehr möglich!!
Zustellungsempfänger:
Grundsätzlich an den betroffenen Adressaten
Gesetzlichen Vertreter, Art.7 VwZVG
Abs.1: natürliche Personen, die nicht handlungsfähig gem. Art.12 I Nr.1, Nr.2 BayVwVfG
Zustellung an den Handlungsunfähigen ist unwirksam. Heilung ist möglich, wenn das Schriftstück tatsächlich den gesetzlichen Vertreter erreicht und dieser genehmigt.
Abs.2: Behördenleiter, gesetzlicher Vertreter von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
Bevollmächtigter, Art.8 VwZVG
Ermessen = Wahlrecht der Behörde
Fehlerhaftes Ermessen = Zustellung unwirksam = ggfs. heilbar gem. Art.9 VwZVG
Schriftliche Vollmacht Art.8 I 2 VwZVG = Verpflichtung zur Zustellung an den Bevollmächtigten = ansonsten Zustellung unwirksam
Wahlrecht der Zustellungsarten:
Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den im Gesetz genannten Zustellungsarten, Art.2 III 1 VwZVG
Zustellungsarten sind abschließend
Umdeutung einer fehlerhaften Zustellung in eine andere Zustellungsart ist wegen der Formstrenge nicht zulässig
Gebräuchlichsten Zustellungsarten:
Durch die Post mit Zustellungsurkunde, Art.3 VwZVG
Durch die Post mittels Einschreiben, Art.4 VwZVG
Durch die Behörde mittels Empfangsbekenntnis, Art5 VwZVG
Postzustellungsurkunde, Art. 3 VwZVG:
Behörde bedienet sich der Post, Art.2 II Alt.1 VwZVG
Post = beliehenes Unternehmen gem. § 33 I PostG
Behörde übergibt den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument und die Zustellungsurkunde
Ausführung der Zustellung richtet sich nach Art.3 II 1 VwZVG iVm. §§ 177 – 182 ZPO
Unmittelbare Zustellung an den Zustellungsadressaten § 177 ZPO
Ersatzzustellung §§ 178, 180, 181 ZPO
Zustellung bei Annahmeverweigerung § 179 ZPO
Zustellung wird auf der Zustellungsurkunde beurkundet § 182 I, II ZPO
Zustellungsurkunde = öffentliche Urkunde gem. § 418 I ZPO = begründet vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, Art.4 VwZVG:
Nur Einschreiben durch Übergabe (Alt.1) und Einschreiben mit Rückschein (Alt.2) erfüllen die Anforderungen (das sog. Einwurfeinschreiben nicht)
Einschreiben durch Übergabe: Dokument gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, auch wenn dieser Tag ein Sonntag, Feiertag o. Samstag ist
Behörde muss den Tag an dem die Aufgabe zur Post erfolgt in den Akten vermerken, Art. 4 II 4 VwZVG
Fiktion gilt nicht, wenn das Dokument überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; ein früherer Zugang ist unbeachtlich
Zugang = Dokument muss in die Verfügungsgewalt des Zustellungsempfängers gelangen (d.h. erst mit Übergabe an den Empfänger, seinen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten oder Abholung)
Eingeworfener Benachrichtigungsschein bewirkt keine Zustellung, sondern stellt lediglich eine Abholungsaufforderung dar
Verweigert der Empfänger die Annahme, ist er nicht anwesend oder holt er die Sendung nicht ab, so kann er die Zustellung vereiteln
Die Möglichkeit einer Ersatzzustellung gibt es nicht
Einschreiben mit Rückschein: Es kommt auf den auf dem Rückschein vermerkten Zustellungszeitpunkt an
Rückschein ist keine öffentliche Urkunde gem. § 418 ZPO
Wenn kein Rückschein vorhanden oder er den Beweisanforderungen nicht entspricht: Rückgriff auf 4-Tages-Fiktion
„im Übrigen…“
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, Art.5 VwZVG:
Zustellung erfolgt durch eigene Bedienstete der Behörde
Der Bedienstete händigt es dem Empfänger aus und der Empfänger unterschreibt ein Empfangsbekenntnis
Empfangsbekenntnis = Zustellungsnachweis = öffentliche Urkunde § 418 ZPO
Ersatzzustellung, Art.5 II 1 VwZVG iVm. §§ 178, 180, 181 ZPO
Zustellung bei Annahmeverweigerung, Art.5 II 1 VwZVG iVm. § 179 ZPO
Sonderarten der Zustellung, Art.14 ff. VwZVG:
Ausland, Art.14 VwZVG
Öffentliche Zustellung, Art.15 VwZVG
Zustellung in Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen, Art.17 VwZVG
Heilung von Zustellungsmängeln, Art.9 VwZVG:
= wenn formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es dem Empfangsberechtigten jedoch tatsächlich zugegangen ist
Typische Zustellungsmängel:
Nichteinhaltung der ZPO-Vorschriften durch den Postbediensteten
Nichtübereinstimmung von Betreff, Datum oder Aktenzeichen fehlerhafter oder insoweit lückenhafter Vordrucke nach Art.5 IV VwZVG
Fehlen/Unvollständigkeit des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses (Art.5 I VwZVG); das Unterlassen der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bei vereinfachter Zustellung nach Art.5 IV VwZVG
Zustellung an einen zum Zustellungszeitpunkt nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Art.8 I 1 VwZVG
Bekanntgabefehler:
= z.B. fehlender Bekanntgabewille
-> VA wird nicht wirksam, vgl. Art. 43 I BayVwVfG
Heilungsvoraussetzungen:
Wissen und Wille der Behörde eine förmliche Zustellung vorzunehmen
Tatsächliche Zugang bei dem Empfangsberechtigten
Zugegangen ist das Dokument, wenn der Empfangsberechtigte in Besitz des Dokuments ist und die zuverlässige Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an
Beweislast: Behörde
Beweismittel: Zeugen, Rückschein, Einlassung, Empfangsbekenntnis, schlüssiges Verhalten des Zustellungsadressaten
(P): Einlegen eines Rechtsbehelfs ohne Rüge der unwirksamen Zustellung
-> Betroffene kann sich gem. § 242 BGB nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der Zustellung und deren Folgen berufen
Heilungsfolgen:
Zustellung wird fingiert
Rechtswirkungen treten zu diesem Zeitpunkt ein und Rechtbehelfsfristen beginnen zulaufen
Unheilbare Zustellungsmängel:
VA ist nicht bekanntgegeben und nicht wirksam
Unwirksamer VA kann der Adressat noch mit der AFK gem. § 42 I Alt.1 VwGO angreifen, weil ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung des Rechtsschein besteht
Zuletzt geändertvor 7 Tagen