Kommunalgesetze (GO)
Geschäftsordnung des Gemeinderats❗️
=> dies ergibt sich aus der Geschäftsordnungsautonomie = Organisationshoheit, welches in Art. 28 II GG, 11 II BV verankert ist
➡️ ergibt sich aus Vorrang des Gesetzes
Zugleich ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliegt (“Wesentlichkeit des Verfahrensfehlers”).
Wenn lediglich Vorschrift der Geschäftsordnung verstoßen, aber nicht zugleich gegen eine gesetzliche Vorschrift => unbeachtlicher Formfehler!
Beschlussfähigkeit
Beschluss
Ordnungsgemäße Sitzung
(Analog zu dem des Gemeinderats)
Erfordert, dass…
sämtliche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß geladen sind
Und
Die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
Geregelt in:
Art. 46 II 2, 47 II GO
Von wem sind sämtliche Mitglieder zu laden und wer ist von “sämtlichen Mitgliedern” umfasst?
Sämtliche Mitglieder sind grundsätzlich vom ersten Bürgermeister (Art. 46 II 1 GO) zu laden,
D.h. Alle ehrenamtlichen Mitglieder iSd Art. 31 I, II GO.
{Beschlussfähigkeit}
Nur wann ist der Bürgermeister zu laden?
Sind auch berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder iSd Art. 40 S. 2 GO zu allen Sitzungen zu laden?
Warum sind auch die berufsmäßigen GR-Mitglieder iSd § 40 S. 2 GO zu laden?
Zwar bezieht sich ihre beratende Stimme nur auf “Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets”, doch kann zuvor niemand wissen, ob gerade aus diesem Aufgabengebiet Fragen aufgeworfen werden
(Sie können nicht mitwirken, sondern haben nur eine beratende Stimme)
Was ist die Konsequenz eines Ladungsfehlers im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats?
Ladungsfehler der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder führt nicht zur Beschlussunfähigkeit !
(Denn wie zuvor: haben nur beratende Stimme, können nicht mitwirken)
Beschlussfähigkeit}
Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, Art. 47 II, 46 II 1 GO
Müssen Ortssprecher, Art. 60a GO, geladen werden?
Das ist strittig!
Da Ortssprecher aber nur eine beratende Stimme haben, führt ein Ladungsfehler nicht zu Beschlussunfähigkeit
{ Ladung sämtlicher Mitgleider, § 47 II GO }
Auch, wenn die Abwesenheit zum Zeitpunkt der Sitzung schon im Voraus feststeht (zB wegen Krankheit oder Urlaub)
Auch, wenn auf die Ladung verzichtet wird,
Auch, wenn nach Art. 49 GO die Teilnahme wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen ist,
Auch, wenn gem. Art. 19 I 2 GO das Amt niedergelegt werden soll
Weswegen ist trotz unterschiedlicher tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderungen dennoch zu laden?
Gibt es Ausnahmen von dieser weiten Informationspflicht, die die Ladung erforderlich macht?
JA
Art. 53 II GO (Ausschluss für zwei weitere Sitzungen)
Mit Wirksamwerden der Ausschlussentscheidung nach Art. 53 II GO entfällt für die ausgeschlossenen Sitzungen die Pflicht zur Ladung des betroffenen Mitgliedes; dies gilt solange die Ausschlusswirkung fortbesteht, bis ein Gericht im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach § 123 I VwGO die Teilnahme wiederherstellt
Nachrücker
Nachrücker müssen nur geladen werden, wenn sie bereits benachrichtigt und zur Eidesbereitschaft befragt worden sind (Art. 48 III 3 IVm Art. 47 GLKrWG)
Wie lange ist eine Ladung nicht erforderlich, wenn jemand nach Art. 53 II GO von zwei weiteren Sitzungen ausgeschlossen wurde?
Was heißt “ordnungsgemäße” Ladung?
Ordnungsgemäß = erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und in schriftlicher oder elektronischer Form (sofern die Geschäftsordnung dies zulässt (Art. 47 II, 46 II 1 GO)
Bei Ladungen, die auf elektronischem Wege erfolgen, muss dem einzelnen Ratsmitglied noch innerhalb der Ladungsfrist zumindest die Nachricht zugehen, dass die Tagesordnung für den konkreten Sitzungstermin und ggf. Weitere Unterlagen abrufbar bereitstehen.
Es ist grds. Ausreichend, wenn der zu Ladende erst durch den Aufruf einer passwortgeschützten Webseite zu den im Ratsinformationssystem gespeicherten Sitzungsunterlagen gelangt.
Diese am heimischen PC zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheiten geht nicht über das hinaus, was bei einer in traditioneller Weise auf dem Postweg versandten Ladung dem Empfänger durch das Leeren des Briefkastens und das Öffnen des Kuverts abverlangt wird.
Was ist Sinn und Zweck der Einberufung unter Angabe der Tagesordnung?
Tagungsort
Tagungszeitpunkt
Zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Was ist bei der Ladungsfrist zu beachten?
Die Ladungsfrist muss nach Art. 46 II 1 GO angemessen sein.
Nähere Ausgestaltung der Ladungsfrist erfolgt in Geschäftsordnung, Art. 45 II 1 GO. Die dort festgelegte Mindestladungsfrist dürfte drei Tage betragen - wie sie auch in Art. 52 I 1 GO genannt wird
Beispiel: In der Tagesordnung steht “Absehen von der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs” und in der Sitzung ergeht dann der Beschluss, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen
herrschende Meinung:
es liegt KEIN Ladungsmangel vor
argumentiert, dass die Beschlusspunkte im Sinne einer Ja-Nein-Fragestellung gegenüberstehen
andere Auffassung:
Ladungsmangel liegt vor (mangels ordnungsgemäßer Ladung)
nur der actus Primus ist zugelassen, da sich unterschiedliche Zuständigkeiten ergeben können, wenn zB der actus contrarius der laufenden Verwaltung angehört
dem Gemeinderat steht kein Selbstversammlungsrecht zu!
Die in der Einladung des ersten Bürgermeisters bestimmten Orts- und Zeitangaben sind verbindlich
➡️ der GR kann nicht ohne eine durch den ersten Bürgermeister bewirkte Einladung zu einer Beratung zusammentreten
falls keine Einladung durch den ersten BM aber HEILUNG MÖGLICH
… wenn der erste BM die Sitzung leitet und sämtliche Mitglieder trotz des kollektiven Ladungsmangels erscheinen und sich rügelos einlassen
Damit korrespondiert das Recht einen Beratungspunkt auf die Tagesordnung aufnehmen zu lassen (= Verfahrensrechtliche Absicherung des Antragsrechts)
Nein!
Er hat grundsätzlich alle Angelegenheiten dem Gemeinderat vorzulegen und dessen Entscheidung einzuholen
Gibt es Ausnahmen vom Grundsatz, dass der erste BM grds alle Angelegenheiten dem GR vorzulegen und dessen Entscheidung einzuholen hat?
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur vor, wenn der Antrag schikanös oder rechtsmissbräuchlich war (zB offensichtliche Unzuständigkeit des Gemeinderats, Beschlussfassung schon in der Vergangeheit erfolgt)
Der individuelle Ladungsmangel, d.h. Ein Gemeinderatsgmitglied wird nicht oder nur fehlerhaft geladen (zB. Ohne vollständige Tagesordnung), führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit aller gefassten Beschlüsse
“Erscheinen und rügeloses Einlassen”
“Erscheinen und rügelose Teilnahme”
“Erscheinen und lediglich formaler Fehler”
“Im Voraus aus persönlichen Gründen entschuldigt”
Auch beim kollektiven Ladungsfehler (aber Besonderheiten)
Drittrüge eines Nichtbetroffenen ist unbeachtlich
Erscheinen und rügelose Teilnahme
=> Fraglich ist, ob eine Teilnahme unter Vorbehalt erfolgen kann oder ob ein Mangel ausdrücklich gerügt werden muss
Bezieht sich Ladungsmangel auf die Gemeinderatssitzung insgesamt, so muss die entsprechende (einer Heilung entgegenstehende) Rüge schon vor oder zumindest vor Beginn der jeweiligen Sitzung erfolgen.
Das Rügerecht soll gerade nicht dazu benutzt werden können, eine zuvor unter eigener Beteiligung erfolgte Abstimmung im Gemeinderat im Nachhinein für ungültig erklären zu lassen.
Erscheinen und lediglich formaler Fehler
Eine Heilung trotz Rüge dann möglich, wenn lediglich formale Ladungsfehler (zB Angabe einer falschen Uhrzeit) vorliegen, sofern(!!!) dies auf die Mitwirkungsmöglichkeiten des Gemeinderatsmitglieds keine Auswirkung gehabt hat (also zB nicht bei Angabe eines falschen Datums mit Blick auf die erforderliche Vorbereitungszeit)
“Im ‘Voraus aus persönlichen Gründen entschuldigt”
Ladungsfehler gilt auch als geheilt, wenn ein GRMitglied nicht benachrichtigt wurde, weil es sich bereits im Voraus (zB per Mail) aus persönlichen Gründen entschuldigt hat
Kollektiver Ladungsmangel
Beispiel: alle Mitglieder werden nicht oder fehlerhaft geladen oder ein Tagesordnungspunkt wird “nachgeschoben”
Grds sind die Beschlüsse unwirksam
ES SEI DENN: ‼️
Bei allen liegt eine Heilung vor!
Sofern aber ein einziges GRMitglied den Mangel rügt, ist eine Heilung ausgeschlossen
Mehrheit der Mitgleider muss bei der jeweiligen Beschlussfassung über den konkreten Gegenstand anwesend sein. Insoweit kommt es auf die Anwesenheit der Mehrheit der “Ist”-Stärke an.
Die “Soll-Stärke” ergibt sich aus Art. 31 I, II 2 GO (Erster BM + einwohnerabhängig ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder).
Die “Ist-Stärke” kann davon abweichen, zB bei
Tod (Art. 48 III 3 iVm Art. 47 GLKrWG), ☠️🪦
Amtsniederlegung, 🫳🏽
Verlust der Wählbarkeit, 🗳️❌
wenn noch kein Nachfolger nachgerückt ist oder 🙎🏼♂️➡️❌🙎🏼♂️
ein Mitglied nach Art. 53 I oder II GO ausgeschlossen ist ❌
Wenn ja, nenne Gründe und ggf. Dazugehörige Normen
Ja, kann sie : wenn:
Tod, Art. 48 III 3 iVm Art. 47 GLKrGW
Amtsniederlegung
Verlust der Wählbarkeit
Wenn noch kein Nachfolger nachgerückt ist
Mitglied ist nach Art. 53 I oder II GO ausgeschlossen
Gilt man als (körperlich) anwesend bei intellektuellen Einschränkungen oder kurzem Einnicken?
Stimmberechtigtenmehrheit, Art. 47 II GO
Was ist mit dem Beschluss eines nicht beschlussfähigen Gemeinderats?
Ja
Sofern es an Anwesenheitsmehrheit fehlt (und nur dann, wegen Wortluat “ohne Rücksicht auf Zahl der Erschienenen”) kommt eine zweite Ladung nach Art. 47 III GO in Betracht.
Dies soll verhindern, dass eine Beschlussfassung an Boykott der mitwirkungsberechtigten Mehrheit scheitert
Zu beachten ist dann Art. 47 III 2 GO, dh in der Ladung muss auf diese Regelung hingewiesen werden!
Was ist, wenn Mehrheit an einem Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung scheitert?
Sollte Mehrheit an einem Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung scheitern, kann dieses Hindernis nicht im Rahmen der zweiten Ladung, Art. 47 II GO, überwunden werden.
In diesem Fall ist der Gemeinderat ➡️ HANDLUNGSUNFÄHIG
Rechtsaufsichtsbehörde kann der ersten Bürgermeister ermächtigen, Art. 114 I GO
Wenn Stimmberechtigtenmehrheit fehlt, also zB wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder Grundstücke im Gebiet eines zu beschließenden BBPs hat und deshalb nach Art. 49 I GO auszuschließen war, ist der Gemeinderat ebenfalls beschlussunfähig und Art. 114 I GO kann zur Anwendung kommen
Umgang mit Stimmenthaltungen (Art. 48 I 2 GO)
Umgang mit persönlichen Beteiligten (Art. 49 GO)
Mehrheitsbeschluss (Art. 51 I 1 GO)
Art. 48 I 2 GO
Art. 48 I 2 GO ist Lex specialis gegenüber Art. 20 I GO
Das Stimmenthaltungsverbot hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses,
vielmehr sind lediglich die Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Abstimmungsmehrheit (Art. 51 I 1 GO) nicht mitzurechnen
Argumentiert wird damit, dass…
der Wortlaut des Art. 47 II GO und Art. 51 I 1 GO gerade nicht verlangt, dass das Mitglied auch von seinem Stimmrecht Gebrauch macht
Es nicht der Ratio leges entspricht, da sonst ein einzelnes Mitglied durch Stimmenthaltung den Beschluss vereiteln könnte
Die Sanktionen dieses Verbots in Art. 48 II GO abschließend geregelt sind
Die Vorschrift bezweckt den Ausschluss von Interessenkollisionen und damit das Vertrauen der Bürger an einer sauberen und unparteiischen Verwaltungsführung
Persönliche Voraussetzung (“selbst” oder “Angehöriger” gem. Art. 20 V BayVwVfG)
Möglichkeit eines Vor- oder Nachteils
Unmittelbare Folge des Beschlusses
Individuelles Sonderinteresse (Vor- oder Nachteil)
Beschluss muss das Mitglied, einen Angehörigen oder einen Vertretenen betreffen
Angehöriger = in Art. 20 V BayVwVfG Legaldef.
Begriff “Vertretung” = weit auszulegen!
erfasst neben natürlichen und juristischen Personen (zB die Vertertungsregeln § 35 GmbHG, § 78 AktG, Art. 36 I KommZG) auch “sonstige Vereinigungen”
Erfasst sind alle Formen der GbR sowie nicht rechtsfähige Vereine und Bürgerbegehren
Nicht erfasst ist natürlich die Vertretungsregelung des ersten BM für die Gemeinde aus Art. 38 I GO.
Mitwirkungsverbot gilt für alle Mitglieder des Gemeinderats, Art. 31 I GO
Erfasst sind alle ehrenamtlichen Mitglieder, berufsmäßigen Mitglieder und die Vorschrift gilt auch für den Ersten Bürgermeister, Art. 38 KWBG, soweit seine Tätigkeit den Gemeinderat betrifft
Für Ausschluss bedarf es einen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Vor- oder Nachteil.
Dieser kann wirtschaftlicher, ideeller (wie Ansehen oder Einfluss) oder persönlicher Art sein
Vor- oder Nachteil muss durch den Beschluss selbst und seine Vollziehung herbeigeführt werden.
Keine direkte Kausalität, sondern lediglich eine adäquate Kausalität erforderlich
Daher:
JEDE Bedingung ausreichend, die nach der Lebenserfahrung geeignet ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls den Vor- oder Nachteil herbeizuführen
GRMitglied nur dann unmittelbar betroffen, wenn der Beschluss dessen individuelles Sonderinteresse betrifft.
Dagegen fehlt es an Unmittelbarkeit, wenn nur das Gruppeninteresse als Mitglied einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe (zB Gruppe der Gewerbetreibenden, Hundebesitzer, Grundsteuerpflichtigen) berührt ist
Nur dann wenn vom Erlass einer Satzung/Verordnung lediglich Einzelpersonen oder eine verhältnismäßig sehr kleine Gruppe individualisierbarer Personen betroffen ist, kann das Vorliegen eines Sonderinteresses in Betracht kommen (zB beim Erlass einer Kampfhundeverordnung, wenn das Gemeinderatsmitglied alleiniger Besitzer von Kampfhunden ist).
Unterscheide zwischen FNP, BBP
Beurteilung schwierig!
Grds. Liegt keine persönliche Beteiligung vor, da ein FNP als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 II BauGB) keine Rechtsnormqualität besitzt und in der Regel für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§ 5 I 1 BauGB) wird.
Auch würde die Anwendung des Art. 49 GO hinsichtlich aller dinglich berechtigter im Geltungsbereich des FNPs regelmäßig zur Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats führen
Aber: Befangenheit der Eigentümer kann aber anzunehmen sein, wenn bestimmte Grundstücke so betroffen werden, dass sich für sie von der Allgemeinheit unterscheidbare Vorteile ergeben (etwa bei Teil-FNP und der Einstufung bestimmter Gemeindeteile als Bauerwartungsland)
Grundstückseigentümer…
Mieter…
Anrainer…
…Des Plangebiets individuell betroffen, er trifft rechtsverbindliche Festsetzungen für jedes einzelne Grundstück (sog. Parzellenschärfe).
Für die jeweiligen Grundstückseigentümer könne sich daraus unmittelbare Vor- und Nachteile ergeben (zB Wertsteigerung durch die Anweisung als Bauland (Vorteil); Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (Nachteil)).
Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich sind daher bereits ab der Beschlussfassung über die Aufstellung eines BBP ausgeschlossen
Was sind die Rechtswirkungen und Rechtsfolgen der persönlichen Beteiligung, Art. 49 I GO?
Mitwirkungsverbot
GR beschließt sodann gem. Art. 49 III GO
Beschluss hat lediglich feststellende/deklaratorische, Keine konstitutive Wirkung, da das Mitglied gem. Art. 49 I GO schon qua Gesetz(‼️) ausgeschlossen ist
=> d.h. wenn kein Beschluss gefasst oder dieser fälschlicherweise abgelehnt wird, darf das betroffene Mitglied trz nur mitwirken, wenn es nicht befangen ist
betroffenes Mitglieddarf in öffentlichen Sitzungen als Zuhörer im Sitzungsraum verbleiben
(ob es sich dafür vom Beratungstisch entfernen und in den Zuhörerbereich begeben muss, ist in Bayern im GGsatz zu anderen Bundesländern nicht geregelt
damit die übrigen Gemeinderatsmitglieder nicht beeinflusst werden, erscheint das Verlassen des Beratungstisches zweckdienlich und eine Frage des Taktes, wirds jedoch nach überwiegender Ansicht nicht als zwingend angesehen
Dies wird uneinheitlich beantwortet
(+) eine Ansicht
Für Pflicht zum Verlassen des Sitzungssaals wird vorgebracht, dass das ausgeschlossene Mitglied wie ein Zuhörer zu behandeln sei
(-) andere Auffassung
Das ausgeschlossene Mitglied kann auch bei einer nichtöffentlichen Sitzung im Sitzungssaal verbleiben.
Argumente:
=> mitgliedschaftliche Stellung des ausgeschlossenen Mitglieds sei nicht gänzlich aufgehoben, sondern lediglich eingeschränkt
=> Verlassen des Sitzungssaals sei iHa den Sinn und Zweck des Ausschlusses der Öfentlichkeit, die Vertraulichkeit der Beratungen sicherzustellen nicht erforderlich, da die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 II GO unbeschadet des Ausschlusses bestehe
Wo ist der Mehrheitsbeschluss geregelt?
Art. 51 I 1 GO
Erfolgt durch offene Abstimmung, zB durch Handheben
Die Abstimmung ist von wesentlicher Bedeutung für die Willensbildung im Gemeinderat und
ein Verstoß führt daher zur Ungültigkeit des Beschlusses
Eine Pflichtwidrige Stimmenthaltung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses
Stimmenthaltungen sind lediglich bei der Berechnung der Abstimmmehrheit (Art. 51 I 1 GO) rauszurechnen
Öffentlichkeit der Sitzung
Frage des Umgangs mit Störungen
Grundsätzliches
Was bedeutet in diesem Sinne “Öffentlichkeit”?
Öffentlichkeit bedeutet, dass Interessierte zusehen und -hören dürfen
Ein Rede- und Antragsrecht besteht jedoch nicht!
Dann steht dem ersten BM ein nur durch das Willkürverbot begrenzter Ermessensspielraum zu
Zulässig✅
wenn ein bestimmtes Kontingent nach sachlichen Kriterien ausgewählten Interessenten - etwa Vertetern der Presse oder Personen mit einer besonderen Nähe zum Beratungsgegenstand - vorbehalten bleibt, soweit daneben noch eine Anzahl von allgemein zugänglichen Plätzen vebleibt
Ist eine Beschränkung der ansonsten üblichen Zuschauerzahl durch Einführung von coronabedingten Mindestabständen möglich?
JA; insbesondere ist Gemeinde nicht verpflichtet, deswegen in einen größeren Sitzungssaal umzuziehen, wenn zumindest eine kleine Sitzungsöffentlichkeit herstellbar ist
Konkrete Handhabung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (das Hausrecht ausübenden) Bürgermeisters
Zuletzt geändertvor 6 Stunden