Was ist Sinn und Zweck?
Die Bürger sollen stärker am kommunalen Geschehen beteiligt werden
Ihnen soll zusätzliche Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden
Stufe: Bürgerbegehren
Stufe: Bürgerentscheid
Wenn genügend Unterstützerunterschriften gesammelt✍️ (+) + Bürgerbegehren vom Gemeinderat für zulässig erklärt✅ wurde
=> Ergebnis dieser Abstimmung ist der BÜRGERENTSCHEID, mit der Wirkung eines Gemeinderatbeschlusses, Art. 18a XIII 1 GO
Hierfür genügt ein Gemeinderatsbeschluss mit einfacher Mehrheit, Art. 51 I GO
schema
II. Formelle Voraussetzungen, Art. 18a Abs. 4 S. 1 GO
Einreichung
Hinreichend bestimmte Entscheidungsfrage mit Ja/Nein
Begründung des Antrags (keine irreführenden Angaben bei tragenden Begründungselementen)
Benennung von bis zu 3 Personen als Vertreter
Erreichen des Eintragungsquorums, Art. 18a Abs. 6 GO
II. Materielle Voraussetzungen
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, Art. 18a Abs. 1 GO
Negativkatalog, Art. 18a Abs. 3 GO
Ungeschriebene Ausschlussbestände
A) Nicht auf rechtswidriges Ziel gerichtet
B) Keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit
C) Keine komplexe Abwägungsentscheidung
Was gibt es zur Einreichung zu sagen und was erfordert sie?
Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde schriftlich eingereicht werden (Art. 18a IV S. 1 GO)
Mit Einreichung => beginnt Verwaltungsverfahren gem. Art. 22 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG
Formerfordernisse des Art. 18a IV GO müssen berücksichtigt worden sein
Unterschriften müssen im Original eingereicht werden
Spezielles Anschreiben oder ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich
Welche Formerfordernisse sind in Art. 18a IV GO für das Bürgerbegehren geregelt?
Umfassend erläutern
Erfordernisse, also…
…Antrag
…Fragestellung
…Begründung
…Vertreterbenennung
➡️ aber ausreichend✅, wenn sich die Unterschriften auf Vorder- und Rückseite befinden
eine Benennung der Vertreter nur in einem Zuleitungsschreiben an die Gemeinde genügt nicht, da auch die Berufung der Vertreter des Bürgerbegehrens von der Unterzeichnung der Unterstützer umfasst sein muss
Die Unterschriftenlisten müssen im Original eingereicht werden. Ein spezielles Anschreiben oder ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich!
Für den Beginn der Monatsfrist aus Art. 18a VIII S. 1 GO genügt die Abgabe bei einem empfangsbefugten Gemeindebediensteten
Es besteht weder eine Präklusionsfrist noch eine innergemeindliche Treuepflicht für eine frühzeitige Einreichung
Ist die Rücknahme eines Bürgerbegehrens zulässig, und wenn ja, welche Regelungen sind hierbei zu beachten?
Art. 18a GO enthält keine Regelungen hinsichtlich einer Rücknahme!
Aus der Anwendung der Regelungen des BGB zur WE könnte daher angenommen werden, dass eine Rücknahme ausgeschlossen ist.
Da die Gemeinde als Erklärungsempfängerin iHa eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung kein (schützenswertes) Interesse an der Durchführung eines nicht mehr gewollten Bürgerbegehrens hat, könnte jedoch auch auf den Schutz der Bürger abgestellt werden, die das Bürgerbegehren unterschrieben haben
Eine Rücknahme sollte zumindest zulässig sein, wenn die vertretungsberechtigten Personen in der Unterschriftenliste zur Rücknahme ermächtigt sind
Eine Rücknahme sollte dann bis zum letzten möglichen Zeitpunkt vor ortsüblicher Bekanntmachung über die Abhaltung des Bürgerentscheids bzw. Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen, also auch nach dem positiven GR-Beschluss über die Zulässigkeit, noch zulässig sein.
A.A.: Rücknahme ist bis zum Tag der Druchführung des Bürgerentscheids möglich
Warum muss sie ausgerechnet so ausgestaltet sein?
Was wird gefordert?
Was wird durch das Erfordernis ausgeschlossen?
Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Bürger hinreichende Kenntnis von dem Inhalt des Begehrens haben
Bürgerbegehren ist insoweit grds. Auslegungsfähig!
ist im Interesse der Handhabbarkeit des Bürgerbegehrens
Umstand, dass auch juristische Laien in der Lage sein sollen, ein BBegehren mit Erfolg einzureichen
Aber: erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses, der für die Dauer eines Jahres nicht geändert werden kann (Art. 18a XIII GO)
➡️ was bedeutet das?
muss klare Regelung zum Gegenstand haben und den Bürgern eine eindeutige Fragestellung vorlegen, deren Inhalt sich ohne besondere Vorkenntnisse aus dem Antrag und seiner Begründung selbst ergibt
Bürger müssen klar erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben.
daher muss ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung findet
ausgeschlossen sind damit ausdrücklich Alternativfragestellungen❌ (“entweder oder”).
Fragestellung muss außerdem Entscheidungscharakter aufweisen
unverbindliche Meinungsumfrage ist somit ausgeschlossen!
Das sogenannte Koppelungsverbot wurde entwickelt
Danach darf sich das Bürgerbegehren nur auf ein singuläres Begehren beziehen und auf einer einheitlichen Unterschriftenliste dürfen nicht zugleich für mehrere Bürgerbegehren Unterschriften gesammelt werden, da sonst die Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt wäre
Sind (Teil-)Fragestellungen oder (Teil-)Maßnahmen zulässig, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Mehrere (Teil-)Fragestellungen oder (Teil-)Maßnahmen sind dann zulässig✅, wenn ein innerer “Sachlicher Zusammenhang” besteht.
innerer sachlicher Zusammenhang ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Einzelfall anhand objektiver Umstände zu überprüfen ist
die bloß formale Verbindung unter dem Dach einer Fragestellung genügt ebenso wenig wie die Verknüpfung durch ein gemeinsames allgemeines Ziel oder ein politisches Programm
=> maßgeblich ist vielmehr, ob die Teilfragen oder -Maßnahmen nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie bilden
Was erfordert die Bestimmtheit der Entscheidungsfrage?
Fragestellung muss hinreichend bestimmt sein => darf sich nicht erst aus der Zusammenschau mit der Begründung des zugrundeliegenden Bürgerbegehrens ergeben!
❌ abstrakte Fragestellungen: scheiden aus
Nicht erforderlich:
=> Fragestellung so konkret, dass der erfolgreiche Bürgerentscheid nur noch des Vollzuges durch den BM bedarf;
Vielmehr können auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die vom Gemeinderat durch weitere Beschlüsse zu präzisieren sind (zB “Sind sie dafür, dass die Gemeinde alle rechtlichen Mittel einlegt, um einen (näher bezeichneten) Standpunkt durchzusetzen?”)
BayVGH
Hinreichend bestimmt (-) Fragestellung “Sind Sie dafür, dass die Stadt S. Alles unternimmt, damit der planfestgestellte …-Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird?”
➡️ bei Vorhaben, die bereits unanfechtbar genehmigt bzw. planfestgestellt sind, kann nicht anhand einer allgemein üblichen Vorgehensweise bestimmt werden, welche konkreten Aktivitäten gemeint sind, wenn zur Verhinderung des Vorhabens “alles” unternommen werden soll. Insoweit kommen, neben diversen Anträgen verfahrensrechtlicher Art vor allem politische Appelle an jene Akteure auf Bundes- und Landesebene in Betracht, die direkt oder indirekt Einfluss auf die Realisierung des Projekts nehmen können
Das dient dem Schutz der Unterzeichner vor Missbrauch ihrer Unterschrift.
Ausnahme => NUR DANN (!!!), wenn keine Gefahr besteht, dass der Wille der Unterzeichner verfälscht wird
Redaktionelle Änderungen sind jedoch möglich✅ (Korrektur von Rechtschreibfehlern oder Falschbezeichnungen)
Die Begründung muss auf allen Unterschriftenlisten gleichlautend sein
Sie soll in Grundzügen enthalten:
Sachverhalt
Die sich daraus ergebende Problematik
Ziele der Maßnahme
Gründe, weshalb die Vertreter die Unterstützung für wünschenswert halten
➡️ Bürger sollen schon in erster Phase Vor- und Nachteile der in Frage stehenden Maßnahme abwägen können und die Tragweite der Fragestellung erkennen können
Sie kann knapp gehalten werden und sich bereits aus der Fragestellung ergeben, darf jedoch nicht (auch nicht für einen eigenständigen Teil) ausfallen
Begründung darf KEINE IRREFÜHRENDEN ODER OBJEKTIV unwahren Angaben enthalten, d.h. Die maßgebliche Rechtslage darf nicht unzutreffend und unvollständig dargelegt werden
Dabei kommt es auf das Verständnis des unterzeichnenden Gemeindebürgers an
Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten, oder Fehlangaben bei (kommunal-)politisch unstreitigen und objektiv unwichtigen Detailfragen => nicht entscheidungsrelevante Begründungsmängel
⚡️vs. ⚡️
Mängel bei tragenden Begründungselementen
denn: Bürger können nur dann sachgerecht entscheiden, ob sie BBegehren unterstützen und von ihrem Eitnragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht durch den mit den Unterschriftenlisten vorgelegte Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden!
BayVGH: Es ist mit dem Sinn und Zweck eines Plebizits nicht vereinbar, wenn in der Begründung des BBegehrens ein einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird
Bis zu drei VertreterInnen
Die Benennung von vier Vertretern führt zur Unzulässigkeit!
Müssen
geschäftsfähig
Prozessfähig
Natürliche
Personen sein
Nicht notwendig, dass sie Gemeindebürger sind!
(Ergibt sich aus Wortlaut und Umkehrschluss aus Art. 18a V GO
Ja, das können sie!
ES SEI DENN: wenn etwas anderes aus den Unterschriftenlisten hervorgeht❗️
Ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch die erforderliche Einstimmigkeit wird versucht insbesondere
die Gefahr von Alleingängen
und damit vor allem gegenläufigem handeln der Vertreter
vorzubeugen
Ja ist es!
Ein Ersatzvertreter ist benannt
Kann die Fragestellung (ausnahmsweise) geändert werden?
Die Vertreter können auf den Unterschriftenlisten ermächtigt werden, die Fragestellung ausnahmsweise und unter festgelegten Voraussetzungen noch nachträglich zu präzisieren oder zu ändern
Art. 18a V, VI GO
Betrifft das Verhältnis der gültigen Unterschriften bezogen auf die Anzahl der Gemeindebürger
Gewährleistet, dass nur Fragen von Allgemeininteresse zur Abstimmung kommen und dass der Aufwand für die Durchführung des BEntscheids, den die Gemeinde zu tragen hat (Art. 18a Abs. 10 S. 1 GO), vertretbar ist
Sind nach Art. 18a V S. 1, Art. 15 II GO iVm Art. 1, 2 und 61 GLKrWG
Alle Deutschen und Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten,
die am Tag des Bürgerbegehrens volljährig sind,
sich seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten
und nicht aus anderen Gründen (zivil- oder strafrechtliche Entscheidungen) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Unterschied zwischen Gemeindeeinwohnern und Gemeindebürgern?
Diese Regelungen, die ausländischen Unionsbürgern das Recht zur Teilnahme an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden einräumen, sind nach der BV nicht zu beanstanden
Die Gemeinden können das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren (und auch BEntscheiden, s. Unten) durch Satzung regeln
Ausdrücklich ausgeschlossen ist es aber, das freie Unterschriftensammeln zu beschränken, Art. 18a Abs. 17 S. 2 GO
Vergegenwärtige die Materiellen Vss. Des Bürgerbegehrens!
Begriff der “Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde” deckungsgleich mit den Angelgenheiten der örtlichen Gemeinschaft iSv Art. 28 II GG
Was umfasst Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde gem. Art. 18a I GO, Art. 7 I GO, Art. 83 BV, Art. 57 GO)?
Umfasst “diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen Bezug haben”, “die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen”
Bei welchen Maßnahmen kann das der Fall sein, die nicht in der (Mit-)Entscheidungskompetenz der Gemeinde liegen?
Weites Feld an möglichen Bürgerentscheiden!
Mögliche Gegenstände:
Gemeindliche Bauleitplanung, als Ausfluss gemeindlicher Planungshoheit, soweit nicht gegen das gesetzliche Abwägungsverbot, § 1 VII BauGB verstoßen wird
Gemeindliche Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange (des eigenen Wirkungskreises)
Stellungnahmen zur Bauleitplanung der Nachbargemeinde im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nach § 2 II BauGB
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, allerdings nur wenn der Gemeinde ein Ermessen zukommt
Gemeindliche Erlaubnisse und Gestattungen (im eigenen Wirkungskreis)
Beschlüsse zum Erlass von Satzungen
Unmittelbare Weisungen an Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden
Nicht alles!
Es gibt einen Negativkatalog in Art. 18a III GO
Dieser begrenzt Gegenstand der Fragestellung
Gegenstand darf nicht Gegenstand in Negativkatalog betreffen!
Angelegenheiten, die qua Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen (III Nr. 2) und über die Rechtstellung der künftigen ersten BM (III Nr. 1)
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, III Nr. 3
Die Rechtsverhältnisse der GR-Mitglieder, der BM und Gemeindebediensteten, III Nr. 4
Haushaltssatzung, III Nr. 5
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem ersten BM obliegen (III Nr. 2) und über die Rechtstellung der künftigen ersten BM, III Nr. 1
Was für Angelegenheiten sind gemeint?
Nenne Bsp für ausgeschlossene Angelegenheiten!
In Art. Der GO:
(Kommentieren!)
Art. 18 I
Art. 32 III 1
Art. 33 II
Art. 36 S. 1
Art. 46 I, II
Art. 53
Art. 54 II
Art. 55 II
Art. 114 I
Nicht ausgeschlossen sind Bürgerbegehren zu vom Gemeinderat aufgestellten Richtlinien (Art. 37 I 2 GO) oder Angelgenheiten, die dem ersten Bürgermeister nach Art. 37 II nur übertragen sind (da diese gerade nicht kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen)
Was ist damit entzogen?
Entzogen sind Fragen, die die interne Geschäftsverteilung betreffen, zB die Bildung von Ausschüssen (Art. 32, 33 GO) und die Geschäftsordnung (Art. 45 GO)
Aber möglich: Schaffung gemeindlicher Einrichtungen oder Unternehmen (Art. 86 GO) durch Bürgerbegehren, auch wenn jedenfalls mittelbar die Organisation der Gemeinde betroffen ist
Die Rechtsverhältnisse der GRMitglieder, der BM & Gemeindebediensteten, III Nr. 4
Was versteht man unter diesen Rechtsverhältnissen?
Unter RV i’Sd Art. 18a III GO sind
Alle Rechte & Pflichten der ehrenamtlichen und berufsmäßigen GR-Mitglieder, des ersten und der weiteren BMeister, sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Gemeinde zu verstehen.
Was ist der Grund dafür, dass RVerhältnisse der GRMitglieder, der BMeister und Gemeindebediensteten, III Nr. 4 GO im Negativkatalog stehen?
Personalangelegenheiten sollen nicht in der Öffentlichkeit erörtert werden und auch nicht Gegenstand öffentlicher Entscheidungsfindung gemacht werden können, da dies regelmäßig das schutzwürdige Interesse der Beteiligten an der Gehimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verletzt
Was ist nach III Nr. 5 GO unzulässig?
Haushaltssatzung
Unzulässig sind Bürgerbegehren zum
Haushaltsplan
Zu Kredit- & Verpflichtungsermächtigungen oder
Zu den Sätzen der Gewerbe- und Grundsteuer
(Da Negativkatalog als Einschränkung der plebiszitären Mitwirkungsrechte eng auszulegen ist, sind als “Fragen der Haushaltssatzung” nicht generell Maßnahmen gemeint, die mit Kosten verbunden sind und daher Auswirkungen auf den Haushalt haben, sondern lediglich, wenn diese selbst/unmittelbar zum Gegenstand gemacht werden
ZB
BBegehren darf nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein
Bzw. Rechtlich oder tatsächlich unmöglich
Keine komplexe Abwägungsentscheidung
Nicht zwingend: wirtschaftliche Belastung
Bürgerbegehren ohne rechtliche Auswirkung
Art. 18a XIII 1, 2 GO
Der BEntscheid hat keine andere Wirkung als ein Gemeinderatsbeschluss
=> daher:
Bürgerbegehren unzulässig, wenn ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig wäre
Beispiele:
Rechtswidrigkeit wg. Verstoß gegen Bundeserecht
Grds. Ohne Belang, welche wirtschaftlichen Belastungen die Umsetzung eines Bürgerentscheids hervorruft
Aber Grenze gem. Art. 61 II 1 GO
= regelt den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Grenze überschritten, wenn
Deshalb Bürgerbegehren nicht schon dann unzulässig, wenn weniger kostenintensive Alternativen denkbar sind!
Wann Grenze überschritten, sodass wirtschaftliche Belastung aus Negativkatalog (+)?
… wenn die verlangten Maßnahmen mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft schlechterdings unvereinbar wären (“Schlechterdings-Rspr.”)
Bürgerbegehren unzulässig, wenn sie zB unverbindliche Absichtserklärungen, unverbindliche Meinungsumfragen, Bürgerbegehren die lediglich politische Signalwirkung haben sollen
Wer entscheidet darüber und wann?
Gem. Art. 18a VIII 1 GO entscheidet Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürberbegehrens
Die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens soll schon im Voraus durch die Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats geklärt werden, da die Gemeinde die Kosten eines Bürgerentscheids trägt (Art. 18a X 2 GO).
So soll bei erkennbarer Rechtswidrigkeit schon auf der Ebene des Bürgerbegehrens gestoppt und keine Abstimmung über die begehrte Maßnahme durchgeführt werden
Zulässig (+), wenn…
formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen
Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen
Vorliegen!
Nein, kein Ermessen!
Diesbezüglich besteht Streit.
Zulässigkeitsentscheidung ist Verwaltungsakt (dies folgt nicht bereits daraus, dass Art. 18a VIII 2 GO die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens regelt, welches nach der VwGO grds nur bei den verwaltungsaktbezogenen Klagen stattfindet, da andernfalls das Landesrecht entgegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (Art. 72 I GG iVm Art. 74 I Nr. 1 GG) die Klageart festlegen würde) und kein rein intern wirkende Entscheidung ohne Außenwirkung.
Argumente:
weist alle Merkmale des Art. 35 S. 1 BayVwVfG auf
Der zunächst als reines Verwaltungsinternum zu qualifizierende Gemeinderatsbeschluss erhält durch seinen Vollzug nach Art. 36 S. 1 GO - die Bekanntgabe an die vertretungsberechtigten Personen als außerhalb der Gemeinde stehende Rechtssubjekte - die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung
Bürgerbegehren komme kommunale Entscheidungsträgerschaft, also eine gemeindliche Organstellung zu, insbesondere, weil Art. 18a XIII 1 GO anordnet, dass der Bürgerentschied an die Stelle eines Gemeinderatsbeschlusses tritt,
Sodass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur um eine Frage der Kompetenzabgrenzung und somit um eine reine Innenrechtsstreitigkeit handele
Argument dagegen:
BBegehren & BEntscheid stehen selbstständig neben Entscheidungen der Gemeinde in Ausübung repräsentativer Demokratie
Die Gemeindeorgane sind in Art. 29 GO abschließend aufgezählt
Abzuwarten ist, wie mit vielfach kritisierter BVerfG Entscheidung umzugehen ist:
Das BVerfG hat in diesem Nichtannahmebeschluss ausgeführt, dass die Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens (vgl § 8b III 2 HessGO) mit Blick auf die politische Willensbildung eine organschaftliche Funktion in der Gemeinde wahrnehme und als “Organ” der Gemeinde nicht in den Schutzbereich des Art. 19 IV GG falle
Rechtsschutz wäre dann nur im Rahmen einer Kommunalverfassungsstreitigkeit zu erlangen.
UA das OVG Münster weisen allerdings darauf hin, dass es sich im BVerfG entschiedenen Fall um ein bereits zugelassenes BBegehren gehandelt habe, sodass die Überlegungen nciht auf die Frage der Zulassung des Bürgerbegehrens übertragen werden könnten.
Rechtsaufsicht und Rücknahme
Dann erübrigt sich die Durchführung eines Bürgerentscheids, Art. 18a Abs. 14 GO
Diese Entscheidung bindet den Gemeinderat in entsprechender Anwendung von Art. 18a Abs. 13 S. 2 GO für die Dauer von einem Jahr,
außer die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage ändert sich wesentlich, Art. 18a Abs. 14 S. 2 GO
Dann kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Zulassungsentscheidung und den zugrundeliegenden GRBeschluss nach Art. 112 S. 1 GO beanstanden und ihre Aufhebung bzw. Abänderung verlangen.
ALTERNATIV
Gemeinde kann auch direkt eine Selbstkorrektur durch Rücknahme nach Art. 48 I BayVwVfG durchführen, die der erste BM freilich nur auf Grundlage eines entsprechende GRBeschlusses vornehmen kann
Mit positiver Feststellung der Zulässigkeit, d.h. Ab Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung, tritt bis zur Durchführung des BEntscheids sog. Sperrwirkung gem. Art. 18a IX GO ein
=> Bedeutung:
BBegehren entgegenstehende Entwscheidungen der Gemeindeorgane dürfen nicht getroffen werden bzw. Mit ihrem Vollzug darf bis zum Ergebnis der Abstimmung nicht begonnen werden
Ausnahme:
Wenn bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die die Gemeinde zur Durchführung der dem Begehren widersprechende Maßnahmen zwingen
Art. 18a IX GO verbietet seinem Wortlaut nach nur entgegenstehende Entscheidungen der Gemeindeorgane; auf das Gegenteil zielende Bürgerbegehren und Ratsbegehren bleiben daher möglich,
=> lässt sich auch aus Art. 18a Abs. 12 S. 3 GO ableiten ❗️
Wenn GR pflichtwidrig nicht innerhalb der Frist des Art. 18a VIII 1 GO über Zulässigkeit des BBegehrens entscheidet und so verhindert bzw. verzögert er den Eintritt der Sperrwirkung
=> Eintritt der Sperrwirkung wird nicht gem. §§ 162 I, 242 BGB fingiert!
(Dafür bedürfte es einer speziellen gesetzlichen Regelung)
Für Fiktion besteht KEIN Bedarf, da durch § 123 VwGO hinreichend Rechtsschutz gewährt
Verbietet inhaltlich alle Maßnahmen, die dem BBegehren diametral entgegenlaufen oder mit denen eine Erschwerung, Behinderung oder Verhinderung von dessen Vollzug einhergeht
darüberhinausgehendes “Denk- & Diskussionsverbot” wird indes nicht begründet ➡️ die Gemeindeorgane können neutral & sachlich über dne Gegenstand des BBegehrens beraten und sogar die Mehrheitsmeinung in einem Beschluss festzuhalten
Sperrwirkung sucht nicht die politische Meinungsbildung der GOrgane zu untersagen, sondern lediglich die Willensbildung, die auf eine das Bürgerbegehren behindernde Umsetzung gerichtet ist
Sperrwirkung = KEINE aufschiebende Wirkung iSd § 80 I VwGO; sie kann keine begonnenen Maßnahmen außer Vollzug setzen
vermag der Gemeinde Keine Handlungspflichten zum Schutz der Interessen des BBegehrens,
Sondern NUR UNTERLASSUNGS- UND STILLHALTEPFLICHTEN aufzugeben
(Ggf. An § 123 denken!)
🕰️: ab Einreichung des BBegehrens - bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des BBegehrens oder nach Versagung der Zulassung können entgegenstehende Maßnahmen auf Grundlage eines allgemeinen Sicherungsrechts untersagt werden.
Sinn & Zweck
Das BBegehren soll auch bereits vot Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung vor gegenläufigen oder gar vollendete Tatsachen schaffenden Entscheidungen und Handlungen der Gemeindeorgane geschützt werden
Der Anspruch ist auf Unterlassung der dem BBegehren entgegenstehenden Maßnahmen durch die Gemeinde gerichtet
Wovon wird der Sicherungsanspruch abgeleitet?
Der Anspruch wird aus dem Recht zur Durchführung des Bürgerentscheids (Art. 7 II, 12 III BV) abgeleitet
Zuletzt geändertvor 3 Tagen