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Gesellschaftsrecht

RH
von Robin H.

Personengesellschaften - Haftung der Gesellschafter/Gesellschaft

Der einzelvertretungsbefugte A schließt namens der A&B-GbR mit V einen Vertrag über die Lieferung eines Laserdruckers zum Preis von 1.000€.

Dieser wird geliefert.

Kann V von Gesellschafter B die KP-Zahlung nach § 433 II BGB verlangen, obwohl:

  1. Die A&B-GbR zu Recht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht und nicht bezahlt

  2. Gesellschafter A und B eine Stundungsabrede getroffen haben



Szenario (1)

A. V -> B gem. §§ 433 II, 721 BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Vertragsschluss

    a) Kein Vertragschluss zwischen V und B, sondern zwischen V und A&B-GbR.

    b) Nach § 721 BGB haftet B jedoch als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gl. als Gesamtschuldner (neben weiteren Gesellschaftern) persönlich.

    Das setzt voraus, dass die Gesellschaft besteht und sie wirksam eine Vbl. eingegangen ist.

    aa) Bestehen (+), vgl. §§ 705 I, 719 I BGB

    bb) Vbl. der Gesellschaft

    Da nur A gehandelt hat, müsste seine WE der GbR zugerechnet werden. Die Zurechnung könnte über § 164 I 1 BGB erfolgen.

    -> hier kommen ständig die Stellvertretungsprobleme (Auseinanderfallen von rechtlichem Dürfen und Können) im Examen dran!

    • eigene WE des A (+)

    • im Namen der Gesellschaft (+)

    • Mit Vertretungsmacht (+) A ist einzelvertretungsbefugt. (Was wenn nur Gesamtvertretungsbefugnis; Was wenn keine Genehmigung der GbR iSd § 177 I BGB?)

    Hier: § 164 I 1 BGB (+) -> WE des A wirkt für und gegen die A&B-GbR, weshalb A&B-GbR Vertragspartner wurde -> Vbl. der GbR (+)

  2. Keine rechtshindernde Einwendung (+)

II. Anspr. nicht weggefallen (+)

III. Anspruch durchsetzbar

  1. Einrede der Gesellschaft - wirkt vorerst nur relativ zwischen Gesellschaft und Gl.; Nach § 721 BGB kann Gl. auch die Gesellschafter und damit B persönlich in Anspruch nehmen.

  2. § 721b I BGB

    Wird ein Gesellschafter in Anspruch genommen, kann er neben den eigenen Einwendungen (nur) Einwendungen der Gesellschaft erheben.

    -> Hier Einwendung der Gesellschaft (+); kann er einredeweise entgegenhalten.

    Daher Anspr nicht durchsetzbar.

IV. V -> B gem. §§ 433 II, 721 BGB (-)


Szenario (2)

III. Anspr. durchsetzbar

  1. § 721b BGB (-) spricht nur von Einwendungen, welcher in der Person des in Anspruch genommenen Gesellschafters und der Gesellschaft selbst bestehen. Einwendungen, welche in der Person anderer Gesellschafter begründet sind, nennt § 721b BGB nicht. Im Umkehrschluss hierzu lässt sich feststellen, dass ein Gesellschafter nur eigene und die Einwendungen der Gesellschaft geltend machen kann.

    -> Persönl. Einwendungen anderer Gesellschafter kann ernicht erheben.

Damit ist der Anspr. im Szenario (2) gegen B durchsetzbar.


Personengesellschaften - Haftung der Gesellschafter/Gesellschaft

Haftet die Gesellschaft dem auf die Vbl. der Gesellschaft leistenden Gesellschafter auch aus einer anderen Norm als § 716 I BGB?

Nein ->Erfüllt ein vom Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommener Gesellschafter eine Forderung, für die er nach § 721 haftet, so tätigt er eine Aufwendung im Interesse der Gesellschaft als Hauptschuldnerin und kann von dieser nach § 716 Abs. 1 Regress verlangen.

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In der Klausur sind Anspr. des Gesellschafters nach § 426 I und § 426 II BGB unmittelbar und analog abzulehnen.

A. G -> GbR, § 426 I BGB (-); Zwischen G und GbR besteht keine Gesamtschuld, wegen fehlender Gleichstufigkeit (vgl. KK).

B. GbR, analog § 426 I BGB (-);

C. G -> GbR, § 426 II BGB (-); Zwischen G und GbR besteht keine Gesamtschuld, wegen fehlender Gleichstufigkeit (vgl. KK).

D. G -> GbR, analog § 426 II BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Da keine Gesamtschuld, kommt nur analoge Anwendung in Betracht.

    • Vergleichbare Interessenlage (+)

    • Planwidrige Regelungslücke

      • Regelungslücke (+): § 716 I BGB spricht dem Gesellschafter nur einen Ausgleichsanspruch zu, gewährt aber keine Legazession. Der im Zuge der Legalzession übergehende Anspr. unterscheidet sich im Verhältnis zum Aufwendungsersatzanspruch gerade in der Anwendbarkeit des §§ 401, 412 BGB -> Neben- und Vorzugsrechte gehen mit auf den Gesellschafter über!

      • Planwidrigkeit - umstr.:

        • h.L.: Forderungsübergang beruht auf einem aus § 774 Abs. 1, § 1143 Abs. 1, § 1225 abzuleitenden, für akzessorische Verbindlichkeiten kennzeichnenden allgemeinen Prinzip, wonach die Hauptforderung auf den akzessorisch Haftenden übergeht, soweit dieser den Gläubiger befriedigt -> diese Regelung ist für den Gesellschafter nicht normiert, aber entpsricht gerade dem gesetzgeberischen Grundgedanken.

        • BGH: § 716 BGB regle den Prozess der Regress des Personengesellschafters abschließend.


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Robin H.

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