Was sind Prozessmaxime und welche gibt es im Strafrecht?
Sie spielen insbesondere für den Rechtsanwender eine Rolle als Hinweise für die Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts und für die Lösung neu auftretender Phänomene und Konstellationen.
Beschleunigungsgebot Art. 20 III GG
Untersuchungsgrundsatz/Amtsermittlungsgrundsatz §§ 160 II, 244 II StPO
Legalitätsprinzip §§ 152 II, 170 I StPO
Grundsatz des gesetzlichen Richters Art. 101 GG
Unmittelbarkeitsprinzip §§ 226, 250, 261 StPO
Grundsatz des fairen Verfahrens Art. 20 III GG
Grundsatz des rechtlichen Gehörs Art. 103 I GG
Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip) § 151 StPO
Mündlichkeitsprinzip § 261 StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit § 169 S. 1 GVG
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 261 StPO
Offizialprinzip § 152 StPO
Doppelbestrafunfsverbot (ne bis in idem)
Unschuldsvermutung
in dubio pro reo Art. 20 III GG, Art. 6 II EMRK, § 261 StPO
nemo tenetur se ipsum accusare Art. 20 III GG, §§ 136, 136a StPO
Grundsatz des Strengbeweises
Was besagt das Offizialprinzip?
Strafverfolgung ist prinzipiell ausschließlich Sache des Staates. Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens erfolgen grundsätzlich von Amtswegen, daher unabhängig vom Willen des Verletzten. Grundlage dafür findet sich im § 152 I StPO. (Konsequenz des staatlichen Gewaltmonopols)
Ausnahmen:
Privatklagedelikte § 374 ZPO
Antragsdelikte, wenn Strafantrag Verfolgungsvoraussetzung ist
Unterschied zum Zivilprozess als Verfahren zwischen zwei Parteien, das der Dispositionsmaxime folgt
Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip)
Ergibt sich aus § 151 StPO
Das gerichtliche Strafverfahren wird nur durch die Erhebung einer wirksamen Anklage eingeleitet. Die Gerichte können also nicht von sich aus tätig werden, die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol. Das Gericht darf also ausschließlich über die angeklagte Tat und den in der Anklage bezeichneten Angeschuldigten entscheiden.
=> Klar getrennte Aufgaben von StA und Gericht
StA: Herrin des Ermittlungsverfahrens, besteht hinreichender Tatverdacht
Gericht: müssen sich von Beteiligung an Straftat überzeugen und Bemessung angemessener Bestrafung
Früher: Inquisitionsmaxime = Gericht ist für Anklage und Verurteilung zuständig
Was besagt das Legalitätsprinzip?
Ergibt sich aus § 152 II StPO
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichende Tatverdacht Anklage zu erheben § 170 I StPO.
=> Verfolgungszwang
Ausnahme: Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsprinzip §§ 153 ff. StPO
Dieses Prinzips ist abgesichert durch Strafbarkeit gemäß § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) sowie Klageerzwingungsverfahren § 172 ZPO
Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?
Ergibt sich unter anderem aus § 160 II StPO.
Die Wahrheit wird von Amts wegen ermittelt. Die Staatsanwaltschaft muss be- und entlastende Umstände aufklären, und auch das Gericht muss von Amts wegen die Wahrheit erforschen § 244 II StPO.
Grenze: Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot
Im Zivilprozess anders, dort Beibringungsgrundsatz
Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz?
Ergibt sich u.A. aus Art. 6 I 2 EMRK
Jede Person hat das Recht, dass gerichtliche Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt werden.
Problematisch hierbei können die Folgen des Legalitätsprinzips sein (Überlastung der Justiz)
Was besagt der Öffentlichkeitsgrundsatz?
Strafverfahren sind grundsätzlich öffentlich durchzuführen § 169 GVG.
Die Öffentlichkeit kann aber aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden § 170 ff. GVG
Was besagt der Grundsatz des Strengbeweises?
Bei Feststellung der Schuld- und Rechtsfolgentatsachen ist das Gericht an den Strengbeweis gebunden §§ 244-257a StPO
Sachverständige
Augenschein
Beschuldigte
Urkunden
Zeugen
Was besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz?
Er setzt voraus, dass das Gericht die Beweise innerhalb der Hauptverhandlung selbst erhebt und nur diese der Urteilsfindung zugrunde legt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verbietet daher auch die Verwertung solcher Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Was besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung?
Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Was besagt das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem)?
Niemand darf mehrfach für die selbe prozessuale Tat angeklagt und/oder verurteilt werden, dies gilt auch schon für das Ermittlungsverfahren. Art. 103 III GG
Ausnahme: Durchbrechung des Doppelbestrafungsverbots: §§ 359 ff. StPO
Was besagt der Grundsatz der Unschuldsvermutung?
Derjenige, der verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, gilt so lange als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Art. 6 II EMRK
Damit liegt die Beweislast beim Staat, dieser muss beweisen, dass der Angeklagte schuldig ist somit muss nicht der Angeklagte beweisen, dass er unschuldig ist.
Was besagt der Grundsatz in dubio pro reo?
Im Zweifel für den Angeklagten
Wenn das Gericht nach Ausschöpfung der Beweismittel den Sachverhalt nicht überzeugt als bewiesen oder widerlegt ansieht, muss nach diesem Grundsatz ein Freispruch erfolgen.
Dieser Grundsatz gilt nicht in Fällen der Wahlfeststellung, Präpendenz und Postpendenz
Was besagt der nemo tenetur se ipsum accusare Grundsatz?
Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken, sich also selbst zu belasten.
Was besagt der Grundsatz des fairen Verfahrens?
Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Gesamtschau ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich unverzichtbares preisgegeben wurde.
Die sachliche Zuständigkeit von Gerichten?
Amtsgericht § 24 GVG
= wenn die zu erwartende Strafe 4 Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt und keine Unterbringung zu erwarten ist oder StA wegen Schutzbedürftigkeit von Zeugen/Umfang/Bedeutung des Falles Anklage erhebt und Sache nicht LG oder OLG zugewiesen
=> entweder Strafrichter § 25 GVG, Schöffengericht §§ 28 f. GVG oder erweitertes Schöffengericht § 29 II GVG
Landgericht § 74 GVG
= für Delikte bei denen Strafe über 4 Jahre erwartet wird (1. Instanz), Berufung Urteile AG § 312 StPO (2. Instanz)
=> entweder große Strafkammer § 74 I, 76 GVG (1. Instanz), oder Schwurgericht §§ 74 II, 76 GVG (1. Instanz) oder kleine Strafkammer §§ 74 III, 76 GVG (2. Instanz Berufung AG)
Oberlandesgericht § 120 GVG
= für schwere Staatsschutzdelikte (1. Instanz), Revision von Urteilen AG § 333 StPO (3. Instanz)
=> Strafsenat § 122 GVG
BGH §§ 135 GVG
= Revisionsinstanz für erstinstanzliche Urteile von LG und OLG § 333 StPO
=> Strafsenat § 139 GVG
Welche Spruchkörper gibt es innerhalb des Landgerichts?
Kleine Strafkammer
= besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Sie sind zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts § 76 I GVG
Große Strafkammer
= besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Sie sind erstinstanzlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist oder schwere Delikte vorliegen § 76 I GVG
Schwurgericht
= spezieller Spruchkörper der Großen Strafkammer (ebenfalls drei Berufsrichter und zwei Schöffen) und verhandeln Tötungsdelikte und andere besonders schwere Gewaltverbrechen § 74 II GVG
Jugendstrafkammer
= Zuständig für Straftaten, die von Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) oder Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) begangen wurden § 74b GVG, 41 JGG
Unterschiede der Rechtsmittel Berufung, Revision und Beschwerde
Berufung §§ 312 ff. StPO
richtet sich gegen ein Urteil
ist eine zweite Tatsacheninstanz: neue Tatsachen können vorgebracht werden
Revision §§ 333 ff. StPO
ist eine Rechtsmittelinstanz: vorinstanzliches Urteil wird nur auf Rechtsfehler überprüft
Beschwerde §§ 304 ff StPO
richtet sich nicht gegen ein Urteil sondern gegen einen Beschluss oder eine Verfügung
z.B. gegen Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss oder Beschlagnahme
Was sind Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot?
Beweiserhebungsverbote
= verbieten es, Beweise über ein bestimmtes Thema mit gewissen Beweismitteln oder -methoden zu beschaffen
z.B. in § 136a StPO
Beweisverwertungsverbote
= verbieten die Verwertung von Informationen, welche durch eine Beweiserhebung oder auf andere Weise erlangt wurden
Unterschiedliche Verdachtsgrade
Anfangsverdacht
= wenn zureichende tatsächlich Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat sprechen
=> Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch StA § 152 II StPO
hinreichender Tatverdacht
= wenn eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch
=> Voraussetzung für die Klageerhebung § 170 I StPO
dringender Tatverdacht
= wenn nach dem Ermittlungsstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zu Straftatbegehung gegeben ist
=> Voraussetzung für Untersuchungshaft § 112 f. StPO, vorläufiges Festnahmerecht § 127 II StPO, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111a StPO
Wann liegt Gefahr im Verzug vor?
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Einholen einer normalerweise erforderlichen richterlichen Anordnung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde und dadurch der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
Ermittlungsrichter ist nicht erreichbar
Gefahr, dass Beweise vernichtet werden oder sonst nicht mehr vorliegen
Abgrenzung zwischen § 315b StGB und § 315c StGB
§ 315c umfasst interne Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 315b umfasst externe Eingriffe in den Straßenverkehr (verkehrsfremde Eingriffe von außen)
! Ausnahme auch Eingriffe von innen bei Vorliegen einer Pervertierungsabsicht, wenn also eine Zweckentfremdung eines Fahrzeugs als Waffe oder Werkzeug vorliegt, um gezielt in den Straßenverkehr einzugreifen
Instanzenzug im Strafrecht
AG 1. Instanz
Berufung: LG § 74 III GVG
Revision: OLG § 121 I Nr. 1b GVG
Sprungrevision § 121 I Nr. 1a GVG
LG oder OLG 1. Instanz
Berufung nicht möglich
Revision: BGH § 135 GVG
Wer führt Ermittlungsmaßnahmen durch und wo sind diese zu finden?
Ermittlungen werden durch die Staatsanwaltschaft geleitet § 160 StPO (Herrin des Vorverfahrens), einzelnen Maßnahmen können aber auch durch die Polizei durchgeführt werden § 163 StPO
Generalklauseln: in §§ 161, 163 StPO, daneben einzelne Maßnahmen mit besonders hoher Eingriffsintensität spezialgesetzlich geregelt §§ 163b ff. StPO, §§ 81a ff. StPO (Ermächtigungsgrundlage, da hohe Eingriffsintensität)
Definition Garantenstellung
Garantenstellung ist die rechtliche Pflicht einer Person, den Eintritt eines bestimmten strafrechtlichen Erfolgs zu verhindern.
Ist im Rahmen des § 164 StGB eine Einwilligung möglich?
Das Gesetz schützt die Funktionsfähigkeit der inländischen Rechtspflege. Dieses überindividuelle Rechtsgut ist nicht "disponibel" – das bedeutet, es gehört nicht der Einzelperson, weshalb diese auch nicht darüber verfügen (oder einwilligen) kann.
Was ist die Wirkung von Rechtsmitteln (im Gegensatz zu Rechtsbehelfen)?
Sie dienen als ausschließlich der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen. Sie haben:
Devolutiveffekt: Das Verfahren wird automatisch an ein übergeordnetes Gericht (die nächste Instanz) zur Überprüfung weitergeleitet
Suspensiveffekt: Die Einlegung hemmt den Eintritt der Rechtskraft, die Entscheidung wird also vorerst nicht wirksam.
Warum ist Garantenstellung erforderlich?
Ansonsten hätte jedermann rechtlich für den Eintritt derartiger Erfolge einzustehen, die Strafbarkeit wäre mithin uferlos.
Typischer Fall eines Überwachergaranten
Die Ingerenz
Unterschied Beschlagnahme und Sicherstellung
Sind in § 94 StPO geregelt
Sicherstellung: der Eigentümer stimmt freiwillig zu, dass der Gegenstand in Verwahrung genommen wird (dafür ist Anfangsverdacht ausreichend)
Beschlagnahme: der Gegenstand wird gegen den Willen des Eigentümers einbehalten und stellt daher einen hoheitlichen Eingriff da
Unterschied Führerschein und Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis
= Offizielle behördliche Genehmigung (das Recht), ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen
Führerschein
= Das physische Dokument (Urkunde), welches den Besitz dieser Fahrerlaubnis nachweist
Wann Sicherstellung des Führerscheins, ohne dass es primär auf den Entzug der Fahrerlaubnis ankommt?
Bei Urkundendelikten §§ 267 ff. StGB
Auto des Täters = Sache von bedeutendem Wert i.S.d. § 315c StGB
Auto des Täters (-), da nicht fremd
Täter hat sich Auto geliehen: Strittig
e.A.: (-) da Auto das Tatwerkzeug ist und nicht zugleich Schutzobjekt sein kann
a.A. (+) da neben dem Schutz der Verkehrssicherheit auch Individualrechtsgüter geschützt werden
Fremdheit des Geldes bei Geldautomatenfällen, wenn das Geld aus dem Automaten genommen wird (Raub § 249 StGB)
Das Übereignungsangebot der Bank am Bankautomaten richtet sich erkennbar nur an den Kontoinhaber, der in diesen Fällen das Angebot allerdings nicht angenommen hat, Adressat des Einigungsangebots ist folglich nicht der unberechtigte Benutzer des Geldautomaten, auch wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten stattgefunden hat. Das Eigentum verbleibt in diesen Fällen bei der Bank.
Beweisverwertungsverbot, wenn Zeuge zunächst Aussagen getätigt hat in der Hauptverhandlung aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
Verlesung des Vernehmungsprotokolls verboten § 252 StPO
=> also grundsätzlich Beweisverwertungsverbot
! aber: Ausnahmen zum Beweisverwertungsverbot:
Ermittlungsrichter darf als Zeuge vernommen werden (wenn Zeuge bei seiner Aussage vor Ermittlungsrichter ordnungsgemäß belehrt wurde)
Einwilligung des Zeugen, dass vorherige Aussagen (z.B. vor Polizei, Sachverständigen) verwertet werden dürfen (Verzicht auf Beweisverwertungsverbot möglich, da es dem Schutz des Zeugen dient und somit disponibel ist)
! aber keine “Rosinenpickerei” entweder Einwilligung für Verwertung aller vorherigen Aussagen oder keine Verwertung
Fallgruppen, in denen objektive Zurechnung fehlt
Fehlen eines rechtlich relevanten Risikos
= Täter hat kein rechtlich relevantes, das allgemeine Lebensrisiko übersteigendes Risiko geschaffen.
Fehlender Risikozusammenhang
= wenn der Täter einen Erfolg verursacht, der außerhalb des Schutzbereichs der verletzen Norm liegt.
Risikoverringerung
= Täter schwächt einen Erfolg ab oder zögert ihn zeitlich hinaus.
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
= Erfolg wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten.
Eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten/Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Schadenseintritt außerhalb menschlicher Steuerbarkeit
Sozialadäquanz
= Erfolg wird durch toleriertes Verhalten ausgelöst
Atypischer Kausalverlauf
Nötigungsnotstand Rechtfertigung oder Entschuldigung?
Er liegt vor, wenn jemand eine Straftat begeht (begehen muss), weil er von einem Dritten bedroht wird.
Entschuldigungsgrund:
ansonsten dürfte sich das Opfer nicht dagegen wehren
=> Notwehrrecht des Opfers würde beschnitten
Abgrenzung Selbstgefährdung und Fremdgefährdung in der objektiven Zurechnung
Es wird geschaut, wer Tatherrschaft hat
Warum prüft man beim Versuch zuerst Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) und dann unmittelbares Ansetzten (objektiver Tatbestand)
Weil die Strafbarkeit primär vom Willen des Täters abhängt, Gesetz bestimmt, dass ein Versuch vorliegt, wenn der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat“ unmittelbar ansetzt. Das bedeutet: Ob eine Handlung als strafbarer Versuch oder als straflose Vorbereitung gilt, hängt entscheidend davon ab, welchen Plan der Täter im Kopf hatte. Um das „unmittelbare Ansetzen“ objektiv beurteilen zu können, muss der Richter (oder Prüfer) also erst einmal wissen, was der Täter überhaupt vorhatte.
Was ist bei Vermögensdelikten anders?
Bei Vermögensdelikten liegt eine überschießende Innentendenz vor. Es wird also im subjektiven Tatbestand mehr gefordert, als im objektiven Tatbestand.
Woraus wird die Einwilligung gefolgert?
Herleitung aus dem APR Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG zudem wird sie von § 228 StGB vorausgesetzt
also ungeschriebenes Gewohnheitsrecht
Besteht ein elterliches Züchtigungsrecht?
Nein,das kann nicht als Rechtfertigungsgrund angenommen werden, es besteht zum einen die elterliche Sorge nach § 1626 BGB und darüber hinaus Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung gem. § 1631 II 2 BGB
Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters?
§ 162 I StPO
Voraussetzungen Haftbefehl/Untersuchungshaft §§ 112 f. StPO
Haftgrund
Verhältnismäßigkeit
Welche Haftgründe gibt es?
Flucht § 112 II Nr. 1 StPO
Fluchtgefahr § 112 II Nr. 2 StPO
Verdunklungsgefahr § 112 II Nr. 3 StPO
Wiederholungsgefahr § 112a StPO
Warum wird bei § 253 StGB eine Vermögensverfügung verlangt?
Das liegt an dem Charakter der Erpressung als Selbstschädigungsdelikt, der angenommen wird (Vergleich mit Betrug § 263 StGB
Wann ist Einzelrichter und wann Schöffengericht zuständig?
Einzelrichter § 25 GVG
Schöffengericht § 28 GVG
(Wenn Einzelrichter nicht zuständig ist)
Welche Möglichkeiten gibt es neben der Untersuchungshaft?
Meldeauflagen § 116 StPO
Welche Rechtsgüter sind nicht einwilligungsfähig?
Rechtsgüter der Allgemeinheit
das Leben (vgl. § 216 StGB)
Formen der Kausalität
Kausalität nach conditio sine qua non Formel
alternative Kausalität
kumulative Kausalität
Überholendekausalität
Welche Rechtfertigungsgründe gibt es?
Notwehr § 32 StGB
Notstand § 34 StGB
Aggressivnotstand § 904 BGB
Defensivnotstand § 228 BGB
Festnahmerecht § 127 StPO
Einwilligung
mutmaßliche Einwilligung
rechtfertigende Pflichtenkollision (Unterlassungsdelikt)
Entschuldigungsgründe
Notwehrexzess § 33 StGB
Entschuldigender Notstand § 35 StGB
übergesetzlicher entschuldigender Notstand
unvermeidbarer Verbotsirrtum § 17 StGB
Vorsatzformen
Dolus directus 1. Grades
= wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg will und es in Eintritt zumindest womöglich hält
Dolus Directus 2. Grades
= wenn der Täter weiß, dass der tatbestandliche Erfolg eintritt und unabhängig davon, ob er diesen will
Dolus eventualis
= wenn der Täter den für möglich gehaltenen tatbestandlichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt
Fallgruppen, wo Gebotenheit bei der Notwehr fehlt
Fallgruppen, wo Gebotenheit fehlt:
krasses Missverhältnis
Notwehrprovokation
erkennbar schuldloses Handeln
enge persönliche Beziehungen
Bagatellangriffe (Anrempeln im Gedränge, lautes Telefonieren, Vordrängeln, Streit um Parklücke)
Notwehrexzess
intensiver Notwehrexzess
= wenn der Täter bei bestehender Notwehrlage das Maß der erforderlichen oder gebotenen Notwehr überschreitet
extensiver Notwehrexzess
= der Täter vollzieht die Notwehrhandlung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht (mehr) besteht
=> der extensive Exzess wird nach ganz herrschender Meinung nicht von § 33 StGB erfasst, da der Wortlaut ("die Grenzen der Notwehr überschreitet") eine bestehende Notwehrlage voraussetzt.
Mögliche Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (Auswahl)
Identitätsfeststellung, § 163b StPO
Festhalten zur Identitätsfeststellung, § 163c StPO
Vorläufige Festnahme, §§ 127, 111 StPO
Untersuchungshaft, §§ 112ff. StPO
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, § 81b StPO
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
Einsatz technischer Mittel, §§ 100c, 100d, 101 StPO
Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO
Durchsuchungen, §§ 102ff. StPO
Beschlagnahme, §§ 94-98 StPO
Leichenschau, § 87 StPO
Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen Haftbefehl?
mündliche Haftprüfung §§ 117, 118, 118a StPO
Haftbeschwerde § 304 StPO (subsidiär)
Was versteht man unter dem Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 I 2 GG
Gemäß Art. 101 I 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Der gesetzliche Richter ist das zuständige gerichtliche Organ, wobei dessen Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache bereits im Voraus durch Gesetz und durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts abstrakt und generell festgelegt wurde. Zum gesetzlichen Richter gehört nicht nur das sachlich und örtlich zuständige Gericht als Institution, sondern exakt der Spruchkörper und der jeweilige Einzelrichter, der die Sache zu entscheiden hat.
Ist für ein Ankaufen i.S.d. § 259 I Var. 1 StGB ein Kaufvertrag allein ausreichend?
Nein, das Ankaufen ist ein Unterfall des sich Verschaffens. Somit muss der Vortäter dem Erwerber die Verfügungsgewalt über die jeweilige Sache übertragen.
Was ist beim Gnadenschussfall problematisch?
Die objektive Zurechnung, da es sich eigentlich um ein Dazwischentreten von einem Dritten handelt.
e.A.: keine Zurechnung für den Gnadenschützen, da dieser nur das Unvermeidbare beschleunigte und kein neues Risiko setzte und daher
keine Einschränkung in der objektiven Zurechnung für den Vortäter
Rechtsprechung: eher beide als Nebentäter anzusehen
Infizierung mit dem Hi-Virus bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung?
Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr ist keine üble unangemessene Behandlung, selbst wenn dabei ein Virus übertragen wird, aber jedenfalls Gesundheitsschädigung
Zuletzt geändertvor 3 Tagen