Buffl

Protokoll Füßmann Öffrecht

NH
von Nadine H.

Abgrenzungstheorien Öffentlich-rechtliche Streitigkeit § 40 VwGO

Die Theorien stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sondern nebeneinander und ergänzen sich gegenseitig.

  • Interessentheorie

    = stellt unmittelbar auf streitentscheidenden Norm ab, dient diese überwiegend dem öffentlichen Interesse, also spiegelt sie das Interesse der Allgemeinheit wieder, dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • Modifizierte Subjektstheorie

    = stellt unmittelbar auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Norm ab. Berechtigen oder verpflichten diese einen Träger öffentlicher Gewalt sind sie Sonderrecht des Staates, dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • Subordinationstheorie

    = besteht zwischen den Beteiligen ein Über- und Unterordnungsverhältnis (großer Staat über kleinem Bürger), dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • Zwei-Stufen Theorie: Sonderfall bei Subventionen (= vermögenswerte Zuwendungen ohne Gegenleistung) und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen

    = 1. Stufe: das „Ob“ der Leistung

    => Entscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften: immer öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    = 2. Stufe: das „wie“ der Leistung

    => erfolgt entweder privatrechtlich (idR Vertrag) oder öffentlich-rechtlich (z.B. Benutzungssatzung) (Wahl der Behörde)

  • actus-contrarius-Theorie

    = ein aufhebender oder rückgängigmachender Akt (Gegenakt) teilt stets dieselbe Rechtsnatur und Form wie die ursprüngliche Maßnahme. Für den Verwaltungsrechtsweg bedeutet dies: Wenn der ursprüngliche Akt ein Verwaltungsakt war, ist auch seine Rücknahme oder sein Widerruf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

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Nadine H.

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