Privatwirtschaft vs Öffentliche Wirtschaft
Eigennützigkeit
Gemeinnützigkeit
Zulässigkeit staatlicher Wirtschaftsteilnahme
Staat muss mindestens mittelbare Verfolgung auf einen öffentlichen Zweck haben
Rückführbarkeit auf Gemeinwohl
Gemischt wirtschaftlichen Unternehmen
Zuslässigkeit wirtschaftsteilnahme
Beherschung durch die öffentliche Hand
Nicht nur Anteile sondern Möglichkeit der Einflussnahme der öffentlichen Träger auf den Unternehmenszweck und das Unternehmerhandeln
Vorrang der Privatisierung
7 Bundeshaushaltsordnung
7 Landeshaushaltordnung
101 Gemeindeordnung
Privatisierung
Gründe für Vorrang
kommunal politische Zielsetzungen
Wirtschaftspolitische Zielsetzung
Finanzpolitische Zielsetzung
Rechtliche Zielsetzung
Privatisierungsformen
Formelle Privatisierung
Funktionale Privatisierung
Materielle Privatisierung
Formelle Privatisierung oder Organisationsprivatisierung
Staat gründet juristische Person des Privatsrechts ( AG, GmbG)
Aufgabenerfüllung und Erfüllungsverantwortung bleiben in öffentlicher Hand
funktionale Privatisierung
Staat schaltet Private in öffentliche Aufgabenerfüllung ein
Aufgabenversntwortung und Erfüllungsverantwortung bleiben beim Staat nur tatsächliche Erfüllung durch Private
- schlichte Annexaufgabeb
-Hilfstätigkeiten
-Erledigung öffentlicher Aufgaben
-> Unter Weisung hoheitlich handelnd Verwaltungshelfer ( Auto abschleppen Aufgabe von Polizei)
-> Eigenständig hoheitlich handelnd
Beliehener ( TüV, Fluglotze,Schornsteinfeger)
Public Private Partnershil
Langfristig angelegte Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Akteuren auf vertraglicher Basis für eine gemeinsame Zielvorstellung gekennzeichnetes Projekt in versantwortungs und risikoteiliger Art und Weise
Staat entledigt sich der Aufgabe und überträgt Aufgaben und Erfüllungsverantwortung and Private
nur noch Regulierung durch Staat
-> Strom und Gas
-> Bahn- Post- Telekommunikationswesen
-> zunehmend Gesundheitssektor
zumindest übergangsweise fortbestehene Regulierungs und nötigenfalls Auffangverantwortung des staatlichen Aufgabenträgers
Rechtliche Grenzen
Privatisierung führt zu abnehmender Steuerungs und Kontrollfähigkeit
-> besonders Demokratieprinzip
Art 33 IV GG Funktionsvorbehalt für heoheitliche Befugnisse
-> Staatliche Kernaufgabe in der Eingriffsverwaltung (belastend)
Hier Privatisierungsfeindlich
(innere und äußere Sicherheit, Strafvollzug,…)
Größerer Spielraum in Leistungsverwaltung. ( begünstigend)
Kommunaler Bereich
Privatisierungsverbot für übertragene Aufgaben zu Erfüllung nach Weisung
Für pflichtige Selbsverwaltungsaufgaben sind formelle und funktionale ok, materielle ausgeschlossen
Frewilige Selbstverwaltungsaufgaben stehen für materielle Privatisierung frei
Öffentliche Unternehmen
Begriff Unionsebene:
Öffentliches Unternehmne
Jedes Unternehmen , auf das die öffentliche Hand augrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Sattung oder sonstiger Bestimmungen, die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherschenden Einfluss ausüben kann
Unternehmen
jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und Art der Finanzierung
Wirtschaftliche Tätigkeit
jede Tätigkeit, die darin besteht Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten
Vermutung des beherrschenden Einfluss
Wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt
Oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundene Stimmrechte verfügt
Oder mehr als dir Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgangs des Unternehmens bestellen kann
Ausnahme:
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse DAWI
Wirtschaftliche d.h. Marktbezogene Tätigkeiten, die im Interresse der Allgemeinheit erbracht werden und daher mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind
Nationaler Begriff
keine Legaldefinition
Rechtsformen öffentlich-rechtlich
Eigenbetrieb
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Zweckverband
traditionelle Organisationsform öffentlicher Unternehmen auf kommunaler Ebene
Rechtlich unselbstständig, kann selbst kein Träger von Rechten und Pflichten sein, nur die Kommune als Träger
Organe:
Bertriebsleitubg
Betriebsausschuss
Rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
eigenständige und im Gegensatz zum Eigenbetrieb auch rechtlich verselbständige juristische Person des öffentlichen Rechts
Insbesondere auf kommunaler Ebene als Kommunalunternehmen oder sebständige Kommunalanstalt
gemeinsames Kommunalunternehmen
Zwecksverband
Organisationsform der interkommunalen Zusammenarbeit
-> zwei oder mehr Kommunen gründen eine neue organisatorisch und rechtliche verselbständige Körperschaft öffentlichen Rechts
Organe: Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher
Zumeist für Aufgaben größeren Umfangs
Schrankentrias
(Kommunal)
Öffentlicher Zweck
Relationsklausel ( wirtschaftliche Betätigung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht)
Subsidiaritätsklausel ( der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf anderer Weise erfüllt werden kann)
Beihilfenrecht
Förderung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke durch direkte oder indirekte Beihilfen oder Subventionen
Probleme
Wettbewerbsverzerrung
Nationaler Gleichheitssatz
Unionsrechtliche Diskriminierungsverbot
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Art 108 III AEUV
Notifizierungspflicht
die beabsichtigte Gewährung ist der Kommission anzuzeigen
stand-still-Klausel: Duchführungsberbot
Genehmigung bzw. Entscheidung der Kommussion ist abzuwarten
Beihilfen
Voraussetzungen
offener Behilfenbegriff unfasst Zahlungs Darlehens Gewährleistungs Real Verschonunngssubventionen
Gewährung ohne marktmäßige Gegenleistung
Subventionszweck wird über geförderte Handlung des Subventionsnehmers erreicht ( bsp umweltschonende Technologie)
Selektive Begünstigung (kein Gießkannenprinzip)
aus staatlichen Mitteln
Nachweis der Möglichkeit einer drohenden Wettbewerbsverfälschung
Liegt vor bei Fällen der De minis Verordnung ( Summe der einem Unternehmen gewährten De-minis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu 300.000 betragen) -> Ausnahmen für Unternehmen aus bestimmten Bereichen
Eignung der Beihilfe zur Beieinträchtigung des Handels zwischen MGS
Vergaberecht
Staat tritt als Nachfrager von Leistungen auf
-> Vergabe öffentlicher Aufträge
Ziele und Zwecke Vergaberecht
Herstellung transparenten Wettbewerbs
Verhinderung staatlicher Misswirtschaft und Korruption
Schwellenwerte
Unionsverodnung iVm 106 II GWB
1.1.2026
Bauaufträge und Konzessionen 5.404.000
Dienstleistungs und Lieferaufträge im Sektorenbereich 432.000
Sonstige Dienstleistungs- und Lieferaufträge 216.000
Bei Vergabe durch eine obere oder oberste Bundesbehörde 140.000
Grundsatz
Oberschwellige Vergabe
unionsweite Ausschreibung und Vergabe nach GWB und Kaskadensystem
Unterschwellige Vergabe
Nationale Auschreibung ausreichend und Vergabe nach Haushaltsrecht
Vergabegrundsätze
97 GWB Vergabegrundsätze
Wettbewerbsprinzip
Transparenzgebot
Gleichbehandlung
Berücksichtigung der Qualität, Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte
mittelständische Interessen
-> beteiligten Unternehmen haben einen subjektiven Anspruch der Vorschrift
-> Einklagbares Recht
Vergabeverfahren
Überblick
119 I GWB
offene Verfahren
Nicht-offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschafft
Ersten beiden stehen öffentlichen Auftraggebern zu Verfügung die anderen drei nur aufgrund eines Gesetzes 119 II GWB
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