die vier techniken der Medizinethik mit Blick auf das psychiatrische Setting
Autonomie (Respect for autonomy): Das Recht auf informierte Einwilligung, freie Meinungsäußerung und Selbstbestimmung. In der Psychiatrie wird dieses Prinzip besonders durch den Willen des Patienten (z.B. in Patientenverfügungen) und die Förderung seiner Behandlungsfähigkeit gestärkt.
Fürsorge und Wohltun (Beneficence): Die Verpflichtung, zum Wohle des Patienten zu handeln, Symptome zu lindern und die Gesundheit wiederherzustellen.
Nichtschaden (Non-maleficence): Der absolute Auftrag, Schaden vom Patienten abzuwenden. In der Psychiatrie bedeutet dies besonders den Schutz vor Traumatisierungen, Stigmatisierung, Nebenwirkungen von Medikamenten oder Zwangsmassnahmen.
Gerechtigkeit (Justice): Die faire und gerechte Verteilung von Ressourcen und Behandlungsangeboten sowie die Gewährleistung gleicher Rechte und Teilhabe für psychisch Erkrankte in der Gesellschaft.
Empowerment
Ermutigung und Betroffener Kontrolle über ihr Leben und ihre Behandlung zu übernehmen
durch Selbstbestimmung, Genesung (Recovery) und gesellschaftliche Teilhabe die eigene Selbstwirksamkeit stärken
Fachkräfte unterstützen, Ressourcen zu erkennen und eigene Entscheidungen zu treffen.
Partizipation: Betroffene entscheiden gleichberechtigt über Behandlungsoptionen.
EX-IN (Experienced Involvement): Der Einsatz von genesenen Psychiatrie-Erfahrenen (Genesungsbegleiter) als Kollegen und Berater.
Stärkung der Identität: Wegkommen vom Stigma "Patient" hin zur aktiven Gestaltung des eigenen Alltags.
Recovery
betroffene führen auch mit verbleibenden psychischen Symptomen ein selbstbestimmtes, sinnerfülltes Leben
nutzen von Ressourcen und persönlichen Stärken
Zwangsmaßnahmen in der psychiatrische Pflege mit Bezug auf rechtliche Faktoren
Isolierung & Fixierung - nur als letztes Mittel zulässig!! -> eine unverzügliche richterliche Entscheidung ist nötig - für die Dauer der Fixierung ist eine 1:1 Betreuung muss
medizinische Behandlungen gegen den Willen der Betroffenen ist nur in besonderen Fällen erlaubt - im Fall des rechtfertigenden Notstands
muss ggf. dem Inhalt einer evtl. bestehnden Patientenverfügung entsprechen
sonst der mutmaßliche Wille
es muss zunächst versucht werden die Einwilligung zu erhalten (mit genügend Zeit & ohne Druck)
weniger belastende Alternative muss geprüft worden sein
Nutzen muss den Risiken deutlich überwiegen
nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts
nur mit gerichtlicher Genemigung
Gericht muss die betroffene Pers. vorher anhören
-> Ausnahme: Gefahr im Verzug
Zuletzt geändertvor 3 Tagen