Buffl

Blindheit/Sehen Lang

EF
von Elisa F.

Was beschloss das Schulgesetzt 2015 in BW?

Baden-Württemberg: Schulgesetz 2015

• Sondereinrichtungen bleiben bestehen

• Zieldifferente Integration (= Inklusion)

• Begrifflichkeiten ändern sich:

  • Aus „Sonderschule“ wird „Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum“

  • Aus „Heimsonderschule“ wird „Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat“

  • Aus „Förderschule“ wird „Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Lernen“

  • Aus „Schule für Blinde“ und „Schule für Sehbehinderte“ wird gleichermaßen ein „Sonderpädagogisches Bildungs- undn Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Sehen“


Grundlagen des Schulgesetzes:

• Allen Entscheidungen muss eine umfängliche Sonderpädagogische Diagnostik vorangehen.

• Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, das an allgemeinen Schulen (in der Regel dann zieldifferent) oder an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eingelöst werden kann.

• Bei zielgleichem gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen wird in der Regel auf das Angebot der Sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung zurückgegriffen. D.h. eine zuständige Sonderpädagogin oder ein zuständiger Sonderpädagoge unterstützt die Schülerin bzw. den Schüler im Rahmen des mobilen Dienstes eines SBBZ.

• Generelle Zuständigkeit: Die sonderpädagogischen Bildungs- und

Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen in der

sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung.

Was sind Förderbereiche nach KMK (1998)?

Laut den KMK-Empfehlungen wird der sonderpädagogische Förderbedarf blinder und sehbehinderter Kinder in folgenden Aufgabenfeldern berücksichtigt:

  1. Entwicklung und Einsatz der vorhandenen Sehfähigkeit (visuelle Förderung)

  2. Tast- und Hörwahrnehmung sowie Wahrnehmungsverarbeitung als Ausgleich bzw. Ergänzung des Sehens

  3. Orientierung und Mobilität (selbstständige Fortbewegung und räumliche Orientierung)

  4. Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF), z. B. Selbstversorgung und Alltagsbewältigung

  5. Kommunikation und Informationszugang, insbesondere Brailleschrift, Hilfsmittel und angepasste Medien

  6. Soziale und emotionale Entwicklung, z. B. Selbstständigkeit, soziale Teilhabe und Bewältigung der Sehbeeinträchtigung

Reflexion

Die genannten Förderbereiche sind insgesamt gut begründet, da sie die wesentlichen Lebens- und Lernbereiche von Kindern und Jugendlichen mit Blindheit oder Sehbehinderung abdecken. Sie gehen deutlich über die schulische Wissensvermittlung hinaus und berücksichtigen Kompetenzen, die für eine selbstbestimmte Teilhabe notwendig sind.

Mögliche Ergänzungen aus heutiger Sicht:

  • Digitale Kompetenzen und Medienbildung, insbesondere der Umgang mit Screenreadern, Vergrößerungssoftware und digitalen Assistenzsystemen.

  • Inklusive Teilhabe und Barrierefreiheit, da sich seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (2009 in Deutschland) der Fokus stärker auf Inklusion und die Anpassung der Umwelt verlagert hat.

  • Berufsorientierung und Übergangsmanagement, um den Wechsel von Schule in Ausbildung oder Beruf gezielt zu unterstützen.

  • Selbstvertretung (Self-Advocacy) und die Fähigkeit, eigene Unterstützungsbedarfe zu kommunizieren.

Damit spiegeln die KMK-Empfehlungen von 1998 zwar eine solide Grundlage wider, würden heute jedoch um Aspekte der Digitalisierung, Inklusion und Selbstbestimmung erweitert werden.

Author

Elisa F.

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