§ 4/3 Behandlung:
Erlass einer Forderung 100 Euro zuzüglich USt für einen Gymnastikanzug. Wareneinkauf Anzug war 70 Euro zuzüglich USt und wurde als BA erfasst
Handhabung?
Der Erlass d. Forderung aus privaten Gründen darf den Gewinn nicht mindern (was bei fehlenden BE dazu führen würde; §12 Nr. 1 EStG); mit dem Verzicht hat Fritz F. über den Forderungsbetrag verfügt, was zu einem (fiktiven) Zufluss und anschließend zu einer Entnahme des Geldes gem. §4(1)S.2 EStG führt (§ 11(1)S1 EStG)
GA: BE +119 €
Hinweis:
Maßgebend ist nicht der Einkaufswert der Ware, da Erlass einer Forderung und nicht Entnahme des WG vorliegt. Da im Rahmen von vereinnahmten Entgelten Fritz F. über diese Forderung verfügt hat, entsteht auch die USt, die bei späterer Zahlung an das FA als BA anzusetzen ist (H9b “Gewinnermittlung…”
§4/3 Behandlung
Die noch ausstehende Zahlung einer Kundin i.H v. 400 Euro zzgl. 76 Euro USt wird nach ihrem Tod im Jahr 2026 nicht mehr erhalten. Er Zeichnete daher die Forderung in Höhe des Bruttobetrags als BA in der Gewinnermittlung 25 auf.
Bzgl. der ausgefallenen Forderung gegenüber der verstorbenen Dame tritt der steuerliche Erfolg bereits durch die ausbleibende BE ein. Der Vorgang darf sich nicht nochmals erfolgsmindernd niederschlagen, da kein tatsächlicher Geldfluss stattfindet.
Zuletzt geändertvor 14 Tagen