Formulierungen Klageanträge
— Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, §§ 81 ff. VwGO
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage vor dem Verwaltungsgericht xxx und beantrage,
den Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx aufzuheben,
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erlären,
dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
— Allgemeine Leistungsklage:
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage vor der Verwaltungsgericht xxx und beantrage,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger xxxxxEUR zu zahlen,
dem Beklagten Prozesszinsen über den Betrag der Forderung iHv xx Prozenspunkten über dem Basiszinssatz aufzuerlegen
— Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden VAs, § 113 V 1 VwGO:
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des xxx vom xxx aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte xxx zu erteilen.
— Verpflichtungsklage - Bescheidungsklage, § 113 V 2 VwGO
namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit dem Antrag,
dem Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx, zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf xxx unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
— Feststellungsklage, § 43 VwGO
festzustellen, dass der Kläger xxxxx
— Fortsetzungsfestellungsklage, § 113 I 4 VwGO
namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,
festzustellen, dass xxxxx rechtswidrig war,
dem Beklagten die Kosten des Verfahens aufzuerlegen.
Formulierungen Anträge einstweilger Rechtsschutz
— Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, § 80 V VwGO:
beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers,
die aufschiebende Wikung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom xxx, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegeners vom xxx., wiederherzustellen.
— Antrag an das VG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, § 80 V VwGO
beantage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen,
die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
— Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO:
dem Antragsggegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben xxxxx.
— Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO:
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben dem Antragsteller xxxxx
— Antrag auf Abänderung einer Entscheidung, § 80 V iVm § 80 VII VwGO:
beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers:
Der Beschluss der Kammer vom xxx wird dahingehend abgeändet, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung abgelehnt wird.
Dem Antragsgegner werden die Kosten des Abänderungeverfahrens auferlegt.
Formulierungen Tenorierung - Klageabweisung (alle Klagearten)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das urteil ist wegen der Kosten voläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
oder wenn es um Vollstreckung von Gerichts- und Anwaltsgebühren von mehr als 1.500 EUR geht und ausnahmsweise auf Beklagtenseite ein Anwalt aufgetreten ist:
Das Urteil ist wegend er Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Formulierungen Tenorierung - Anfechtungsklage
— Anfechungsklage Stattgabe
Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wid aufgehoben.
De Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Anfechtungsklage, Stattgabe, Ausspruch nach § 162 II 2 VwGO
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
— Anfechtungsklage, Teilstattgabe
-> Bsp.: Gebührenbescheid über 200 EUR, Hälfte rechtswidrig
Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom xxx in der Gestalt des Widerpsruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wird aufgehoben, soweit die Gebührenforderung 100 EUR übersteigt, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung n Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Anfechtungsklage Abweisung, Teilerledigung
oder
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben (bzw. soweit der Rechtstreit nicht als erledigt gilt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betages leistet.
— Anfechtungsklage, Abweisung, Teilrücknahme
—> VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchsbescheid für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger zurück, bezüglich VA 2 hat die Klage keinen Erfolg
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Anfechtungsklage, Stattgabe, Teilrücknahme
—> VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchsbescheid für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger vor Termin zurück, bezüg- lich VA 2 hat die Klage Erfolg
Der Bescheid des Bezirksamts xxx vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wird aufgehoben. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Das urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Formulierungen Tenorierung - Verpflichtungsklage
— Verpflichtungsklage, Stattgabe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes xxx vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx verpflichtet, dem Kläge die am xxx beantragte xxxx zu erteilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläge vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Verpflichtungsklage, Stattgabe als Bescheidungsurteil
Der beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes xxx vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom xxx auf Erteilung einer xxxx unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gercihts erneut zu entscheiden, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Formulierung Tenoriereung - Leistungsklage
— Leistungsklage, Stattgabe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Datum der Rechtshängigkeit = Klageerhebung) zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Formulierung Tenorierung - Fortsetzungsfeststellungsklage
— Stattgabe, Anfechtungskonstellation
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom xxx rechtswidrig war.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufg vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Stattgabe, Verpflichtungskonstellation
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am xxx beantragte xxxx zu erteilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Teilstattgabe, Verpflichtungs- /Neubescheidungskonstellation
es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers vom xxxx auf Erteilung xxxx unter Beachtung der Rechtsauffasung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Formulierungen Tenorierung - Feststellungsklage
— Feststellungsklage bei Erledigung des Klägers Var. 1
-> Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil seiner rechtsirrigen Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro- zent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
— Feststellungsklage bei Erledigungserklärung des Klägers Var. 2
—> Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil er trotz Erledigung wegen Wiederholungsgefahr ein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat; der angefochtene Bescheid ist [a] rechtmäßig, [b] rechtswidrig.
a)
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leittet.
b)
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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