Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht § 1 I 1 EStG:
Natürliche Person
Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland
RF von unbeschränkter Steuerpflicht
Welteinkommensprinzip = sämtliche inländische und ausländische Einkünfte sind beachtlich
DBA (= Doppelbesteuerungsabkommen) um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden
Voraussetzungen unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht gem. § 1 III EStG:
Natürliche Person, die weder ihren Wohnort noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Inländische Einkünfte gem. § 49 EStG
Einkünfte unterliegen zu mind. 90% der dt. Einkommenssteuer oder Einkünfte, die nicht der dt. Einkommenssteuer unterliegen übersteigen Grundfreibetrag (§ 32a I 2 Nr.1 EStG)
Antrag
Voraussetzungen beschränkte Steuerpflicht § 1 IV EStG:
Natürliche Person, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
RF beschränkte Einkommenssteuerpflicht § 1 IV EStG:
= Nur die inländischen Einkünfte unterliegen der dt. Einkommenssteuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 II EStG
= Erweiterung auf sog. „Diplomatenregelung“
Zuletzt geändertvor 13 Tagen