Art. 6 ERMK
II Unschuldsvermutung (rotes Buch)
Anspruch auf ein faires Verfahren
III Recht zur Verteidigung
$1809 Ab.1 S.1 BGB
-> gestzlicher Vertreter wenn elternteil Täter ist
§24 Abs1 S.1 Nr.3 GVG
Anklage vorm Landesgericht bei besonderen Schutzbedürfdichkeit der Opfer in Verbindung mit dem §74 Abs.1 S.2
§26 Abs2. GVG
Zuständigkeit in Jugendschutzsachen
Erwachsener Täter, Jugendliches Opfer trotzdem vorm Jugendgericht da die Richter sich wegen §37 JGG besser in Jugendschutz geeignet sind
§74 GVG Abs.1 S.2.
Anklage vorm Landesgericht ist möglich wenn min 4 Jahre Freiheitsentzug in Verbindung mit §24 Abs. 1 S.1 Nr.1wegen besonderen Schutzbedürftigkeit der Opfer
§169 GVG
Öffentlichkeitsgrundsatz (§48 JGG schränkt das für Jugendliche ein)
§171b GVG
Ausschluss der Öffentlichkeit
Soll ohne Antrag Abs 2
Pflicht bei Antrag Opfer Abs.3
§172 Nr.4 GVG
Art.1 GG
Schutz der Menschenwürde
Art. 20 I GG
Rechtsstaatprinzip
Art. 97 GG
Gesetzliche Richter
Art. 103 GG
Grundrechte vor Gericht aka Anspruch auf rechtliches Gehör
Art.104 II,III GG
Rechtsgarantien bei Freiheitsenzug
§48 a StPO
angeblich beschleunigungsgrundsatz
§52 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen
als auch wenn kinder nicht verstehen was zeugnisverweigerungsrecht ist
-> gestzlicher Vertreter wenn elternteil Täter ist dann $1809 Ab.1 S.1 BGB
§55 StPO
Auskunftsverweigerungsrecht auf sich selbst bezogen
§58a StPO
Aufzeichnung der Vernehmung
§68b StPO
Zeugenbeistand
§ 151 StPO
Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip)
gerichtliche Untersuchung nur durch eine Klage
§ 152 StPO
Legalitätsgrundsatz (Akkusationsprinzip aus Abschnitt eins und Legalitätsprinzip aus absatz 2)
zur erhebung einer öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen
§158 StPO
Strafanzeige und Strafantrag (§77Stgb)
§ 160 StPO (II)
Pflicht zur Sachverhaltklärung (Untersuchungsgrundsatz)
§162 StPO
Ermittlungsrechtliche Vernehmung die dazu führen kann, dass ein Protokoll stattdessen bei der Hauptverhandlung verlesen wird §251 Abs.2 Nr.1 und 3
§168e StPO
Vernehmung der Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
§170 StPO
Entscheidung um eine Anklage erhebung (Legalitätsprinzip)
§ 200 StPO
Inhalt der Anklageschrift (Akkusationsprinzip)
§244 (II) StPO
Beweisaufnahme (Prinzip der materiellen Wahrheit)
§247 StPO
Entfernung des Täters bei der Vernehmung
§247 a StPO
Audio Vernehmung von Zeugen
§250 StPO
Hauptverhandlung persöhnliche Vernehmung von Zeugen (Unmittelbayrkeitsgrundsatz)
§251 Abs.2 Nr.1 und 3
Verlesung eines Protokolls bei der Hauptverhandlung von einer früheren richtlichen Vernehmung nach §162 StPO
§255a StPO
Vorführung von Zeugenaufnahmen bei der Verhandlung
§ 261 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
§§395 ff. StPO
Nebenklage (§80 JGG)
§374 StPO
privatklage (Opferrecht)
§§ 403 ff. StPO
Adhäsionsverfahren (§81 JGG)
§§ 406d ff StPO
sonstige Befugnisse des Verletzten
z.B Akteneinsicht, Verletzten beistand, Prozessbegleitung
§397a I StPO
Beeiordnung eines Anwaltes als Nebenklagevertretung
Aus §406g ergibt sich das der Paragraph auch anspruch auf Psychosoziale Prozessbegeleitung
Ermessen-> 397a I Nr.1-3 StPO besondere Schutsbedürfdigkeit
Pflicht -> §397a I Nr.4+5
§406g StPO
Psychosoziale Prozessbegleitung der Rest geregelt im PsychPbG
§§406 i-k StPO
Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörde
§ 13 StGB
Garant*innen Stellung
GEsetzt, Gewärsübernahme, besonderes Vertrauensverhältnis
§ 77 StGB
Strafantrag (158StPO)
Zuletzt geändertvor 15 Tagen