Austausch der Ermächtigungsgrundlage
= wenn ein VA oder behördliches Handeln im Nachhinein auf eine andere als urspr. genannte Rechtnorm gestützt wird
-> zulässig, sofern VA in seinem Wesen nicht verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird
— Grundsätze und Zulässigkeit
keine Wesensänderung
-> der Regelungsgegenstand und die Intensität des Eingriffs dürfen sich nicht grundlegen ändern
-> unzuläsisg ist der Austausch insb. dann, wenn die neue Norm aus einem anderen Rechtsgebiet mit einer völlig andeen Zweckrichtung stammt
kein neuer VA
-> Behörde darf durch Austausch keinen neuen, eigenständigen Regelunggehalt erzeugen, der über das urspr. Ziel des Bescheids hinausgeht
Verteidigungsmöglichkeit
-> Betroffene muss ausreichend Gelegenheit haben, sich auf geänderte Rechtslage einzustellen, es darf kein unzulössige Überraschungsentscheidung sein
— Anwendungsbereiche
Behörden und Widerspruchsbehörden
-> Behörde kann i.R.d. Widerspruchsverfahrens (oder beim Nachschieben von Gründen nach § 45 VwVfG) die Rechtsgrundlage anpassen, solange die Identität des VA gewahrt bleibt
Gerichtliches Verfahren
-> VGs sind nach § 113 I 1 VwGO nicht an die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage gebunden
-> erweist sich der Bescheid auf Basis der urspr. Norm als rechtswidrig, darf das Gericht ihn auf ein andere passende Norm stützen, sofern die TB-Vorraussetzungen vorliegen und der Kläger nicht in seinen Rechten oder seiner Verteidigung geschmälert wird
Wirksamkeit eines VAs, §§ 43, 41 VwVfG
= ein VA ist wirksam, wenn er rechtlich existiert, also zumindest einer Person ggü. bekannt gegeben wird, wenn diese der Hauptbeteiligte ist
für Wirksamkeit eines VA ist es notwendig, dass dieser ggü. dem Adressaten bekannt gegeben wird
äußere Wirksamkeit: VA ist als solcher rechtliche existent (tritt mit Bekanntgabe ein)
innere Wirksamkeit: Regelung aus dem VA, die Geltung entfalten
-> ohne Bekanntgabe = Nicht-Verwaltungsakt (zählt noch weniger als nichtiger VA)
Bekanntgabe in § 41 VwVfG geregelt
-> Voraussetzungen:
Zuständige Behörde
in Amtlicher Eigenschaft
wissentlich und willentlich
Eröffnung des Inhalts ggü. Betroffenem
Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen)
— Form der Bekanntgabe des VA steht idR im Ermessen der Behörde
Fehler hinsichtlich der Form können unbeachtlich sein (§§ 41, 37 II - IV VwVfG)
öffentlicher Bekanntgabe: § 41 III, IV VwVfG
Fiktion der Bekanntgabe des VA: § 41 II VwVfG Zugangsfiktion, 4 Tage nach Abgabe in Post
öffentliche Bekanntgabe möglich, wenn duch Rechtsvorschrift erlaubt, § 41 III 1 VwVfG
-> oft nur in Massenverfahren
— Rechtsfolge einer fehlerhaften Bekanntgabe
VA automatisch unwirksam
wenn Bekanntgabe erfolgt, aber unter Verstoß zwingender Vorschriften:
M.M.: VA nichtig
h.M.: VA nur unter Voraussetzungen des § 44 VwVfG nichtig
-> VA hier zwar gültig aber setzt keine Fristen in Gang
-> Nichtugkeit ergibt sich nur aus §§ 43 III, 44 VwVfG
— Förmliche Zustellung des VAs
wenn förmliche Zustellung aufgrund Gesetz oder behördlicher Entscheidung nötig ist, richtet dieses sich nach dem VwZG
§ 2 I VwZG: Definition Zustellung
Wirksamwerden von Verkehrszeichen
-> Kopp/Rammsauer § 41 VwVfG Rn. 47 ff.; § 35 VwVfG Rn. 171 ff.
— Verkehrszeichen = Allegemeinverfügungen i.S.v. § 35 I 2 VwVfG
— Ansicht 1 (h.M.): Bekanntgabe bereits im Zeitpunkt des Aufstellens in der Art, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer das Zeichen unschwer zur Kenntnis nehmen kann (Sichtbarkeitsprinzip)
ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer kann bei Beachtung der in der StVO geforderten Sogfalt im Straßenverkehr das Verkehrszeichen ab dem Zeitpunkt erfassen
-> nicht von subj. Komponenten abhängig
Bekanntgabe von Verkehrszeichen soll sich nicht nach VwVfG richten sondern nach speziellen Regelungen der StVO (insb. §§ 39 I, 45 IV StVO als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe)
— Ansicht 2: Bekanntgabe erst, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal die Möglichkeit erhält, das Verkehrszeichen wahrzunehmen
con: Verkehrszeichen ist eine Allgmeinvrfügung, die sich gerade an großen Personenkreis richtet und nicht an die einzelnen adressiert sind
— Frist: beginnt, wenn Betroffener das Verkehrszeichen als Verkehsteilnehmer zum ersten Mal wahrnehmen konnte
Bekanntgabe und Beginn der Anfechtungsfrist fallen auseinander!
wenn Jahresfrist nach § 58 II VwGO angenommen werden würde (weil Aufstellung ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt), könnte ein Verkehrsteilnehmer, der das Schild erst ein Jahr nach Aufstellung zur Kenntnis nehmen kann, nicht Anfechten
-> würde gegen Art. 19 IV GG verstoßen
— P.: anlassbezogene mobilie Verkehrsschilder
Bekanntgabe auch mit Aufstellung
gilt also auch demjenigen ggü. als bekanntgegeben, der Fahrzeug bereits zuvor im Geltungsbreich abgestellt hatte
-> aber: konnten z.Z. des Abstellens noch keine Kenntnis von dem später aufgestellten Schild haben
-> kann Verkehrsteilnehmer erst nach Ablauf einer Frist einen Vorwurf machen
idR gewahrt, wenn zwischen Aufstellen des Verkehrsschildes und Abschleppanordnung drei Tage liegen
Nichtigkeit von Verwaltungsakten, § 44 VwVfG
— Rechtswidrigkeit macht einen VA nicht sofort nichtig, nichtig ist er nur unter den Voraussetzungen des §§ 44 VwVfG
— Prüfungsreihenfolge:
§ 44 III VwVfG
§ 44 II VwVfG
§ 44 I VwVfG
— § 44 III VwVfG
Rechtsverstöße, die nicht zur Nichtigkeit führen
wichtig!
— § 44 II VwVfG
Gründe, warum ein VA stets und absolut ungültig ist, auch wenn Abs. 1 nicht vorliegt!
— § 44 I VwVfG
wenn Abs. 2 und 3 nicht einschlägig auf Abs. 1 abstellen
besonders schwerwiegender Fehler des VA und dies bei vollständiger Wüdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist
Maßgeblich ist die Vorstellung eines verständigen Bürgers
beachte: belastender VA muss nicht unbedingt nichtig nach §§ 44 I, 2 VwVfG sein, wenn rechtmäßige EGL fehlt
— § 44 IV VwVfG: Regeln zur Teilnichtigkeit
— Nichtige VAs sind nach § 43 III VwVfG unwirksam
Anfechtbarkeit von unwirksamen oder nichtigen VAs
—> Kopp/Schenke § 42 VwGO Rn. 3
Problem: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
ohne Bedeutung, ob VA wirksam oder nichtig ist
auch einen nichtigen VA hebt das Gericht aus und stellt nicht dessen Nichtigkeit fest
nach § 43 II 2 VwGO schließt eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage aus
-> bedeutet, dass auch bei nichtigem VA eine gertichtliche Gestaltung, nämlich die Aufhebung gem. § 113 I 1 VwGO zulässig ist, wenn Klage innerhalb Anfechtungsfrist erhoben wurde
auch verwaltungsbehördliche Aufhebung eines nichtigen VA nach § 43 VwVfG statthaft und hier eine Möglichkeit, inem Anspruch auf Rücknahme eines nichtigen VA Rechnung zu tragen
Interesse an Aufhebung eines nichtigen VA, da auch nichtiger VA einen Rechtsschein
-> es wird eine inter-omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt und nicht nur wie bei einer Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung inter-partes
Auch soll der Kläger nach § 43 II 2 VwGO aus verfahrensökonomischen Zweck die schwierige Entscheidung darüber erspart werden, ob ein rechtswidriger VA nichtig ist
-> Gericht sollte ebenfalls von einer solchen Prüfung entbunden werdn
Ist ein VA durch reinen Vollzug bzw. reine Erfüllung erledigt?
— Der reine Vollzug oder die Erfüllung (bspw. Zahlen ener geforderten Gebührt) beendet die rechtliche Existenz des VA oft nicht sofort, da der Bescheid weiterhin als Rechtsgrundlage für die Behörde dient
es kann also durch Erfüllung von Anordnunge (bspw. Herausgabe oder Zahlung) materiell-rechtlich Erledigung eingetreten sein, jedoch ist dadurch der VA nicht i.S.d.§ 43 II VwvfG erledigt und entfaltet noch weiter Wirkung
der VA ist trotzdem noch Rechtsgrundlage des Behaltendürfens der Behörde
Zuletzt geändertvor 2 Tagen