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Ermessen und Verhältnismäßigkeit

IM
von Isabella M.

Ermessensnichtgebrauch

= wenn die Behörde ga nicht bemerkt hat, dass ihr Ermessen eingeräumt wurde; Verwaltung geht dann davon aus, in ihrer Entscheidung gebunden zu sein

-> Liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, ist dieser grundsätzlich sehr deutlich im Klausursachverhalt verankert. Es sind dann Sätze zu lesen wie

  • „die Behörde war der Ansicht handeln zu müssen“ oder

  • „der VA ist zu verhängen, wir haben leider keine andere Möglichkeit“.

Denkbar ist aber auch, dass der Ermessensnichtgebrauch selbst herausgearbeitet werden muss. Ein Indiz für dessen Vorliegen kann beispielsweise eine nicht vorhandene Begründung eines VAes oder ein generell unreflektiertes Verhalten der Behörde sein.


— Ermessensreduzierung auf Null

= dass der Behörde zwa grds. fü ihre zu wählende Rechtsfolge ein Emessen zusteht, im konkreten Fall konnte die Behörde jedoch aus bestimmten Gründen lediglich eine richtige Entscheidung treffen, womit sie in ihre Rechtsfolgenbestimmung gebunden ist

  • Wenn Ermessensnichtgebrauch vorliegt muss auf etwaige Ermessenseduzierung auf Null eingegangen werden!

  • quasi eine Art “Heilungsvorschrift” vglb. mit § 45 VwVfG

    -> wenn Behörde von Ermessen kein Gebrauch macht, Ermessen jedoch eh auf Null reduziert war haben sie im Ergebnis die richtige Rechtsfolge verhängt

    -> dann Ermessensnichtgebrauch unbeachtlich, da er sich nicht auf das Ergebnis auswirkt

— Fälle der Ermessensreduzierung

-> kommt grds. bei jedem Ermessensfehler in Betracht, es werden jedoch unterschiedliche Anfordrunge gestellt!

  • bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte scheidet eine Ermessunsreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vorhrein aus

    -> besondere Wertigkeit der Rechtsgüter erfordert eine durchdachte, ausgewogene Entscheidung!




Ermessensüberschreitung

= Ermessen wurde grds. ausgeübt, aber die Behörde hält sich nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens

  • wählt stattdessen eine Rechtsfolge, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat

  • oft: Grundrechtsverletzung!

— Grundrechtsverletzung

  • wenn vllt Grundrecht verletzt: ausführliche Prüfung des verletzten Grundrechts

  • nur wenn sich eine Verletzung ergibt, kann Ermessensübeschreitung vorliegen

— Verletzung einfachen Rechts

  • nicht so häufig in Klausur, kann jedoch vorkommen

  • ausführliche Prüfung des einfachen Rechts

    -> auch Zivilrecht oder Strafrecht möglich

— Ermessensreduzierung auf Null

  • Hat die Verwaltung unter Überschreitung ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Rechtsfolge getroffen, könnte dieser Fehler unbeachtlich sein, sofern sie bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte

  • Bsp.: Eine Behörde verbietet eine Versammlung oder verhängt gewisse Maßnahmen. Hierbei überschreitet sie ihr pflichtgemäßes Ermessen. Letztlich waren die Maßnahmen aber zum Schutz von Körper oder Leben unabdingbar. Denn die stattfindende Versammlung hätte anderenfalls Menschen verletzt oder gar getötet. In diesem Fall war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden. Ihr Ermessen war auf Null reduziert. Trotz des eigentlich vorliegenden Ermessensfehlers in Form der Ermessensüberschreitung ist die gewählte Rechtsfolge – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – materiell rechtmäßig.

  • gds. bei Ermessensüberschreitung seltener von Bedeutung


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Isabella M.

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