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K1_2024

PH
von Parry H.

Welche Anforderungen werden an Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen von Aufzügen in der Musterbeherbergungsstättenverordnung gestellt?

Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 (Barrierefreie Beherbergungsräume) muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.


Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.


Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

Nennen und erklären Sie die Klassifizierung und Ausführung entsprechend der DIN 14675 für Feuerwehrschlüsseldepots.

Die Einteilung der FSD erfolgt in drei Klassen.


a) Klasse 1: Geringes Risiko FSD 1

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (nur Einzelschlüssel mit Einzelschließungen, keine Generalschlüssel), hat jedoch keine Anbindung an die BMA.

Das FSD 1 muss aus einem mechanisch stabilen Gehäuse bestehen, dessen Tür mit einem Feuerwehrschloss entriegelt wird. Die Deponierung des/der Objektschlüssel muss hinter der Tür in einer geeigneten Aufnahme erfolgen. Schließung und Ausführung müssen in Abstimmung zwischen Betreiber und Feuerwehr festgelegt werden.


b) Klasse 2: Mittleres Risiko FSD 2

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (nur Einzelschlüssel mit Einzelschließungen, keine Generalschlüssel).

Die Ausführung des FSD 2 entspricht der des FSD 3, jedoch ohne Sabotageüberwachung.


c) Klasse 3: Hohes Risiko FSD 3

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (Generalschlüssel, Schlüssel für Schalteinrichtung).

Das FSD 3 muss aus einem mechanisch stabilen Gehäuse bestehen, dessen Außentür elektrisch entriegelbar ist.

Hinter der Außentür befindet sich eine zweite Tür (Innentür), über deren Schlüssel nur die Feuerwehr verfügen darf. Die Deponierung der Objektschlüssel muss hinter der Innentür in einer Aufnahme erfolgen.

Die FSD-Außentür (Durchbruch), die geschlossene Stellung der FSD-Außentür, sowie das Vorhandensein des im FSD hinterlegten Schlüssels sind elektronisch zu überwachen.

Die Meldung der Überwachung (Sabotagemeldung) muss an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden.

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Parry H.

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