Buffl

Kleine Übungsfälle

KA
von Katrin A.

Die Arbeitnehmerin Andrea hat für 2.400 € (brutto, inklusive 19% USt) einen ausschließlich beruflich

genutzten Schreibtisch erworben. Die von Andrea zutreffend geschätzte Nutzungsdauer beträgt acht

Jahre. Die Lieferung erfolgte am 28. 12. 2026, die Bezahlung am 02. 01. 2027.


Alternative:

Der Schreibtisch kostet nur 700 € netto zuzüglich 133 € USt = 833 € brutto.


Zusatzfrage:

Wie hoch wäre Andreas WK-Abzug im Jahr 2027, wenn Ende Juni 2027 bei einem Umzug der Schreib-

tisch komplett zerstört werden würde?

Der Schreibtisch ist aufgrund der ausschließlich beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1

S. 3 Nr. 6 EStG.

Die Aufwendungen (= AK) sind daher als WK abzugsfähig.

Der Abzug erfolgt gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 2 i.V.m. Nr. 7 EStG aber nur im Wege der AfA.

Bemessungsgrundlage für die AfA sind gem. § 7 Abs. 1 EStG die AK. Das sind im vorliegenden Fall

gem. § 9b Abs. 1 EStG 2.400 € brutto, da Andrea als Arbeitnehmerin nicht vorsteuerabzugsberech-

tigt ist: 2.400 € x 1/4 (8 Jahre Nutzungsdauer) = 300 € Jahres-AfA.

Gem. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG kann Andrea aber bei Lieferung = Anschaffung im Dezember 2026 nur 1/12

der Jahres-AfA als Werbungskosten abziehen: 300 € x 1/12 = 25 € WK-Abzug im Jahr 2026.


Alternative:

Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut („GWG“) i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 i.V.m.

§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG, da die Netto-AK ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € betragen.

Andrea kann daher

• ihre Brutto-AK (§ 9b Abs. 1 EStG) in Höhe von 833 €

• im Jahr der Anschaffung (= Lieferung, § 9a EStDV) = 2026

• in voller Höhe als WK abziehen.


Zusatzfrage:

Andrea könnte im Jahr 2026 neben der regulären AfA bis zur Zerstörung zusätzlich den steuerlichen

Restwert des Schreibtisches zum Zeitpunkt der Zerstörung im Wege einer Absetzung für außergewöhn-

liche Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG („AfaA“) als WK geltend machen.

Der gesamte WK-Abzug für 2026 berechnet sich daher wie folgt:


Friederike gewährt ihrem Ehemann Martin aus einer privaten Erbschaft ein steuerlich anzuerkennendes

Darlehen.Mit dem Darlehen finanziert Martin (zu 100%) die Anschaffung und Renovierung einer fremdvermieteten

Immobilie. Von einer Bank hätte er mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit kein Darle-

hen erhalten. Er verfügt darüber hinaus über kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen.

Als Zinssatz werden (angemessene) 4% vereinbart.

Die bloße Ehegatteneigenschaft allein reicht nach Auffassung des BFH (Urteile vom 29. 04. 2014, BStBl

II S. 986, 990, 992 und 995) nicht aus, um ohne weiteres „nahe stehende Personen“ anzunehmen.

Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein „wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis“

(BFH-Urteil vom 28. 01. 2015, BStBl II S. 397).

Im vorliegenden Fall sind Martin und Friederike somit einander nahe stehende Personen i.S.d. § 32d

Abs. 2 Nr. 1 a) EStG, weil Martin hinsichtlich der Finanzierung des Vermietungsobjekts kein eigener

Entscheidungsspielraum verblieb. Er war bei Aufnahme des Darlehens von seiner Ehefrau Friederike

(absolut) finanziell, d.h. wirtschaftlich abhängig, so dass ein „Nahe stehen“ i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 a)

EStG gegeben ist.


Friederike erhält daher für die von Martin gezahlten Zinsen nicht den besonderen Steuersatz nach § 32d

Abs. 1 EStG, sondern muss die Zinsen mit dem progressiven Steuersatz gem. § 32a EStG versteuern.

Weiterhin ist zu beachten, dass gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG die Anwendung des Sparerpausch-

betrags sowie des WK-Abzugsverbots (§ 20 Abs. 9 S. 1) suspendiert wird. Ein Abzug von tatsächli-

chen WK (im obigen Beispiel „Friederike“ z.B. von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen gem. § 9

Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG) ist also möglich.

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Katrin A.

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