Die in München bei ihrer Mutter lebende fünfjährige Shirley (U.S. - Staatsbürgerin) hat von ihrem Großvater ein vermietetes, in München belegenes Mehrfamilienhaus geschenkt erhalten.
Persönliche Einkommenssteuerpflicht?
Shirley ist als natürliche Person mit Wohnsitz im Inland gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig.
Mit der Vermietung des Mehrfamilienhauses erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. [Hinweis: Die Erzielung wäre von Einkünften
wäre für die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich gar nicht einmal erforderlich.]
Shirley wird bürgerlich-rechtlich von ihrer Mutter vertreten (unter der Annahme, dass diese das al-
leinige Sorgerecht hat), § 1626 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1629 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB. Ergänzend bestimmt
§ 34 Abs. 1 AO, dass die Mutter in diesem Zusammenhang Shirleys steuerliche Pflichten zu erfüllen
hat. Dazu gehören insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen sowie die Bezahlung der anfal-
lenden Steuern (aus den von Shirley erzielten Einkünften bzw. aus deren „Vermögen“).
Erwin hat Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen in Höhe von 70.000 €. Aus einer KG-
Beteiligung entfällt auf ihn ein Verlust in Höhe von 20.000 €. Mit einer vermieteten Immobilie hat er einen
Verlust in Höhe von 10.000 € erwirtschaftet.
Ermittlung der Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG:
Der Gewerbetreibende Gerd hat Anfang 2014 für 200.000 € ein unbebautes Grundstück erworben,
das er als Lagerplatz für seinen Betrieb genutzt hat. Ende 2026 verkauft er das Grundstück für
250.000 €.
Die bilanzielle Bewertung des Lagerplatzes erfolgt gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1
Nr. 2 S. 1 EStG mit (höchstens) den Anschaffungskosten („AK“). Das gilt für jeden Bilanzstichtag,
an dem der Lagerplatz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Die Wertsteigerung während der
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kann bilanziell nicht abgebildet werden. Die „Reserve“ ist
daher auch „still“.
Bei der Veräußerung 13 Jahre später für 250.000 € ergibt sich aber ein Gewinn in Höhe der
stillen Reserve von 50.000 €, weil sich dadurch das Betriebsvermögen im Saldo um 50.000 €
mehrt (200.000 € „weniger Grundstück“, und 250.000 € „mehr Geld“).
Die Gewerbetreibende Hanna erwirbt am 02. 01. 2020 einen ausschließlich betrieblich genutzten
Pkw für 60.000 € an, und schreibt ihn (zutreffend) auf sechs Jahre linear ab. Im April 2026 veräußert
sie den Pkw zum Marktwert in Höhe von 15.000 €.
Die bilanzielle Bewertung des Pkw erfolgt gem. § 253 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 HGB bzw.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG mit (höchstens) den AK abzüglich der „planmäßigen Abschreibun-
gen“ (HGB) bzw. „Absetzungen für Abnutzung“ („AfA“, EStG). Das gilt für jeden Bilanzstichtag,
an dem der Pkw dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der bilanzielle Wert mindert sich also
an jedem Bilanzstichtag um die Abschreibungen bzw. AfA. Bei einer vorgegebenen betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren (§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG) muss also der bilanzielle
Buchwert am 31. 12. 2025 (unter der Annahme, dass Hannas Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr
entspricht) 0 € betragen. Es hat sich also eine stille Reserve gebildet, weil die Abschreibung
(AfA) höher war als der tatsächliche Wertverzehr.
Bei der Veräußerung im Jahr 2026 für 15.000 € ergibt sich ein Gewinn in Höhe der stillen Reserve
von 15.000 €, weil sich dabei das Betriebsvermögen im Saldo um 15.000 € mehrt (0 € „weniger
Pkw“, und 15.000 € „mehr Geld“)
Die private Investorin Inge erwirbt Anfang 2014 ein Mietwohngrundstück für Anschaffungskosten in
Höhe von 500.000 €. Im Jahr 2026 veräußert sie die Immobilie. Aufgrund von in der Zwischenzeit all-
gemein gestiegenen Immobilienpreisen kann sie als Veräußerungserlös 700.000 € erzielen.
Steuerbar?
Der Veräußerungsgewinn (= die bei der Veräußerung realisierte stille Reserve - ohne Berücksichti-
gung der Abschreibung) in Höhe von 200.000 € ist nicht steuerbar.
Anton gewinnt bei der TV - Quizshow „Wer wird Millionär“ 1 Mio. € Preisgeld.
Der Gewinn stellt einen einmaligen Vermögensanfall im Bereich „Spiel, Wette, Lotterie“ dar. Er kann
nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG subsumiert werden und ist deshalb nicht
steuerbar.
Bertram gewinnt bei der Fernsehshow „Big Brother“ einen „Projektgewinn“ in Höhe von 100.000 €. Er
hatte sich für den Gewinn 50 Tage im sog. „Big Brother Container“ aufgehalten und war schließlich von
den Fernsehzuschauern zum Sieger gewählt worden. Aufgrund eines umfangreichen, im Voraus abge-
schlossenen Vertrages hatte er darüber hinaus zahlreiche PR-Termine und Auftritte wahrzunehmen.
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 24.4.2012, BStBl 2012 II, S. 581) ist der Gewinn als „sonstige
Leistung“ nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Entscheidend sei, dass das Entgelt (die Gegenleistung, also
der „Projektgewinn“) durch eine „Leistung“ d.h. durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich
veranlasst sei. Dafür reiche es aus, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen
- wenn auch erst nachträglich - “ausgelöst” wird“
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30. 05. 2008, BStBl 2008 I S. 645) sieht als ent-
scheidendes Kriterium für die Steuerbarkeit, dass der Auftritt des Kandidaten und das ge-
wonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.
Christa („hauptberuflich“ Arbeitnehmerin) nimmt regelmäßig an professionell veranstalteten Pokertur-
nieren teil. Im Jahr 2026 hat sie Preisgelder in Höhe von 100.000 € gewonnen.
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 16. 09. 2015, BStBl 2016 II S. 48 sowie vom 22. 02. 2023, BStBl II,
S 811) erzielt Christa mit den Preisgeldern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG. Sie beteilige sich nämlich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr indem sie den Veranstal-
tern der Turniere bei einer öffentlichen Darbietung ihre spielerischen Fähigkeiten antrug und ihr hierfür
als Entgelt ein von ihrer Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht gestellt wurde. Es handle sich
auch nicht um ein reines Glücksspiel, weil bereits bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschick-
lichkeitselement nur noch wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete bzw. dieses sogar übertreffe.
Dies bedeute, dass das Pokerspiel im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeit-
selementen anzusehen sei.
Der Architekt Dieter erhält im Rahmen eines Architektenwettbewerbs einen Preis für seinen Entwurf.
Die Profi-Tennisspielerin Emma erhält einen Preis für ein gewonnenes Turnier. Der Schauspieler Fritz
erhält einen Filmpreis.
In allen drei Fällen sind die Preise steuerbare Erträge, da sie im weitesten Sinne Gegenleistung für
eine im Rahmen der Einkünfteerzielung (gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Architekten und den
Schauspieler sowie § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Sportlerin) erbrachte Leistung darstellen.
Gerda veräußert ihren sieben Jahre zuvor für 100.000 € als „Wertanlage“ gekauften, privaten „Oldtimer“
für 150.000 €.
Variante:
Gerda hat den Oldtimer gelegentlich tageweise für private Hochzeitsfeiern vermietet.
Der Gewinn aus dem Verkauf des Wagens ist nicht steuerbar, da Gerda weder „nachhaltig“ noch unter
"Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG gehandelt hat. Auch der
Tatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht erfüllt, da zwischen der Anschaffung
und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.
Mit der Vermietung des Oldtimers hat Gerda Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG erzielt
(nicht nachhaltige, d.h. nicht gewerbliche Vermietung eines beweglichen Gegenstandes). Dadurch wird
auch der bei der Veräußerung erzielte Wertsteigerungsgewinn („stille Reserve“) nach § 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG steuerbar, weil es sich bei einem Oldtimer nicht um ein Wirtschaftsgut
des täglichen Gebrauchs handelt (Satz 2), aus der Nutzung Einkünfte erzielt wurden, und der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betragen hat (Satz 4).
Rechtsanwalt Rudi erwirbt für eine Fahrt zu einem auswärtigen Gerichtstermin eine Bahnfahrkarte für
die 1. Klasse.
Betriebsausgabe?
Rudi kann den Kaufpreis in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, obwohl ihn eine Fahrt in der
2. Klasse genauso schnell, aber günstiger an sein Ziel gebracht hätte. Der evtl. als privat veranlasst
anzusehende Aspekt „Bequemlichkeit“, der für den Erwerb der kostspieligeren Beförderung möglicher-
weise sogar ausschlaggebend war, spielt keine Rolle.
Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachsemi-
nar teil.
BA/WK?
Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmit-
telbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubs-
ort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen), sind als Be-
triebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil (80
Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Unter den 80 betrieblichen Gästen sind 20 Arbeitnehmer des Einzelunternehmens.
Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 EUR, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 EUR.
BA?
Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat
veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im betrieblichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus pri-
vaten Gründen, so dass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als
privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Auftei-
lung ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem
Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1.000 EUR (20 % der Gesamtkos-
ten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von
den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 EUR sind unter Berück-
sichtigung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 3.040 EUR (80 % von 1.000 EUR + 70 % von 80
% von 4.000 EUR) als Betriebsausgaben abziehbar.
Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Ver-
anstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach
Hause zurück.
Abwandlung:
Der Arzt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Mitveranstalter zu dem Fachkongress
Da Reisen nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH entgegen der bisherigen Recht-
sprechung nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu betrachten sind, sind die Kosten für 2 Über-
nachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren ausschließlich dem
betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die
Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzu-
teilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten
Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als
Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für
die betrieblich veranlassten Tage zulässig.
Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen -> es besteht ein unmittelbarer betrieblicher Anlass
Ein Steuerberater begehrt die hälftige Anerkennung der Kosten eines Abonnements einer überregi-
onalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben, weil die
überregionale Zeitung umfassend auch über die steuerrechtliche Entwicklung informiere.
Die Kosten sind insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die betrieblichen und pri-
vaten Veranlassungsbeiträge greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. So-
weit die Zeitung nicht bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten ist, fehlt es
an einer Aufteilbarkeit der Veranlassungsbeiträge. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung
kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch
dem privaten Informationsinteresse. Es fehlt damit an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach
objektivierbaren Kriterien.
Der Bauherr Bruno schließt mit der privaten Grundstückseigentümerin Greta einen Erbbaurechtsvertrag
mit einer Laufzeit von 25 Jahren ab und errichtet auf dem Grundstück ein Mietwohnhaus. Den Erbbau-
zins zahlt Bruno für den gesamten Zeitraum im Voraus
Sowohl Bruno als auch Greta erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1
Nr. 1 EStG:
Für Greta ist der Erbbauzins eine Einnahme, die sie entweder im Jahr des Zuflusses gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in voller Höhe versteuern oder gemäß Satz 3 gleichmäßig auf die Laufzeit des Erbbaurechts, also auf 25 Jahre, verteilen kann.
Für Bruno stellen die gezahlten Erbbauzinsen Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG dar, die er aber gem. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG auf die Laufzeit des Erbbaurechts, also ebenfalls auf 25 Jahre verteilen muss.
Dieter hat für seinen Druckereibetrieb am 10. 10. 2026 eine neue Druckmaschine für 200.000 € ange-
schafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Dieter hat die degressive AfA gem.
§ 7 Abs. 2 EStG gewählt.
Lineare Jahres-AfA: 200.000/8 = 25.000, -
25.000/12 * 3 = 6.250, - = lineare AfA, weil erst im Oktober angeschafft
6.250 * 3 = 18.750 = dreifache der linearen AfA
200.000 * 0,3 = 60.000 = degressive AfA für 1 Jahr
60.000/12 * 3 = 15.000 = dregressive AfA 2026, weil erst im Oktober angeschafft
Restwert: 200.000 - 15.000 = 185.0000
Der voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Schreinermeister Sepp erwirbt für 20.000 € zuzüglich 3.800 € Umsatzsteuer eine neue Bandsäge
AK und damit Bemessungsgrundlage für die AfA: 20.000 €.
Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Arzt Alfred (§ 4 Nr. 14 a) i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
erwirbt ein Röntgengerät für 20.000 zuzüglich 3.800 € USt.
AK und damit Bemessungsgrundlage für die
AfA: 23.800 €.
Rechtsanwalt Rudi zahlt einen von seinem Mandanten erhaltenen Geldbetrag als Gerichtskostenvor-
schuss ein.
Der Erhalt des Geldes ist bei Rudi nicht als BE, und die Einzahlung bei Gericht nicht als BA zu erfassen.
Anders verhält es sich, wenn Rudi allgemein Aufwendungen für Kopierpapier, Porto etc. tätigt und diese
später seinen Mandanten weiterberechnet. In diesem Fall sind die Aufwendungen als BA und die Er-
stattungsbeträge als BE aufzuzeichnen.
Die Rechtsanwältin Ramona vereinnahmt eine Mandantenforderung in Höhe von 1.190 € (1.000 €
„netto“ zuzüglich 190 € Umsatzsteuer).
BA? BE?
Da Ramona als Unternehmerin, die den Umsatz ausgeführt hat, die Umsatzsteuer schuldet (§ 13a
Abs. 1 Nr. 1 UStG), muss sie diese an das Finanzamt abführen, so dass bei Zahlungsabfluss (§ 11
Abs. 2 S. 1 EStG) eine BA in Höhe von 190 € aufzuzeichnen ist.
Im Saldo wirkt sich also die Umsatzsteuer auf seinen Gewinn nicht aus, denn „am Ende des Tages“
bleiben 1.000 € als „BE“ übrig.
Rechtsanwalt Robert erwirbt im Jahr 2019 für 20.000 € eine Beteiligung an einer Rechtsanwalts-GmbH
(Betriebsvermögen) und veräußert diese im Jahr 2026 für 25.000 €.
Im Jahr 2019 ergibt sich gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG keine Gewinnauswirkung, d.h. die AK stellen zwar
eine BA dar, dürfen aber (noch) nicht abgezogen werden.
Im Jahr 2026 werden 25.000 € BE vereinnahmt (§ 11 Abs. 1 EStG), von denen aber gem. § 3 Nr. 40
S. 1 a) EStG 40% steuerfrei sind. Die im Jahr 2019 als AK aufgewendeten 20.000 € werden mit 60%
gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG als BA abgezogen.
Rechnerisch ergibt sich im Jahr 2026 also ein Gewinn in Höhe von 25.000 € x 60% (15.000 €) - 20.000 €
x 60% (12.000 €) = 3.000 € (= stille Reserve 5.000 € x 60%).
Werden vom Betriebskonto 1.000 € überwiesen, um damit eine private Rechnung zu bezahlen (z.B.
eine Urlaubsreise)
so ist nichts veranlasst. Die Bezahlung einer Urlaubsreise ist keine BA i.S.d. § 4
Abs. 4 EStG.
Umgekehrt, werden 1.000 € von einem privaten Sparkonto auf das Betriebskonto überwiesen,
BE?
so ist
ebenfalls nichts veranlasst. Die Geldübertragung, d.h. der Zugang aus dem Privatvermögen in das Be-
triebsvermögen ist keine BE i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 EStG (analog).
Guido hat seinen Gewerbebetrieb mit einem Gewinn in Höhe von 150.000 € veräußert. Zu diesem Zeit-
punkt ist er 60 Jahre alt. Es handelt sich um die erste Betriebsveräußerung in seinem Leben.
Freibetrag gem. § 16 IV EStG?
Peter gewährt der Pfuscher GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, ein Darlehen, weil die Hausbank
der GmbH aufgrund drohender Insolvenz keine weiteren Kreditlinien mehr gewährt. Kurze Zeit später
tritt der Insolvenzfall ein, eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt.
Sämtliche Forderungen gegen die Gesellschaft sind endgültig wertlos.
Die ausgefallene Darlehensforderung stellt nachträgliche AK gem. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG dar
und erhöht entsprechend Peters Verlust, der sich gem. § 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 EStG
ermittelt.
Emil hat seine 10%-ige GmbH-Beteiligung (AK: 100.000 €) für 200.000 € veräußert. Als Veräuße-
rungskosten (für die Erstellung eines Wertgutachtens durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
hat er 20.000 € aufgewendet). Wie hoch ist Emils Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG?
Wie hoch ist der Freibetrag gem. § 17 III EStG?
Teil 2:
Der Arbeitnehmer Moritz hat von seinem Arbeitgeber einen Anfang 2026 angeschafften Dienst-Pkw zur
Verfügung gestellt bekommen. Er darf das Fahrzeug (Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung:
50.000 €) auch für Privatfahrten sowie für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (220 Arbeitstage,
10 km einfach) nutzen. Hierfür werden ihm monatlich pauschal 100 € vom Gehalt abgezogen. Außer-
dem muss er die Spritkosten bei Urlaubsreisen mit dem Pkw (im Jahr 2026 insgesamt 300 €) selbst
bezahlen. Moritz hat kein Fahrtenbuch geführt.
Moritz hat von seinem Arbeitgeber einen Pkw mit ausschließlich elektrischem Antrieb zur Nutzung er-
halten
Teil 1:
Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz Nr. 3 sowie Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2
EStG muss bei einem „emissionslosen Kraftfahrzeug“, also einem rein elektrisch betrieben Pkw, zur
Berechnung des Arbeitslohns nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden, weil die An-
schaffung des Fahrzeugs nach dem 31. 12. 2018 (und vor dem 01. 01. 2031) erfolgt ist, und der
Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt.
Der Angestellte Armin der Volkswagen AG erhält für 32.000 € einen sog. „Jahreswagen“, den die örtli-
chen Vertragshändler ihren Kunden zu einem Preis von 40.000 € anbieten (maßgeblich ist nach der
Rechtsprechung des BFH der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des
Händlers steht, Urteil vom 26. 07. 2012, BStBl 2013 II S. 400).
Bertl nimmt an einem Betriebsausflug seiner Firma teil. Je teilnehmendem Arbeitnehmer ergeben sich
Bruttokosten in Höhe von 20 € für die An- und Abfahrt zur angemieteten „Location“, (durchgeführt von
einem vom Arbeitgeber bezahlten Busunternehmen), 40 € für Speisen und Getränke, 20 € für die Be-
auftragung eines Eventmanagers sowie 50 € für die Anmietung der „Location“ inklusive der musikali-
schen Umrahmung durch eine Tanzkapelle. Es handelt sich um die einzige Betriebsveranstaltung des
Unternehmens im Jahr 2026.
Xaver (ledig) hat im Jahr 2026 Arbeitslohn in Höhe von 60.000 € brutto bezogen. Davon hat der Arbeit-
geber 9.809 € Lohnsteuer und 12.690 € Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) einbehalten,
so dass netto 37.501 € zur Auszahlung gekommen sind. Der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung
beläuft sich auf 12.700 €.
Zu versteuernder Arbeitslohn?
60.000 €.
Werner war Werkmeister in der Automobilindustrie. Am 10. 07. 2026 wurde er 65 Jahre alt und ging
(nach mehr 45 Beitragsjahren abschlagfrei) zum 30. 06. 2026 in Rente. Bis zu seinem Ausscheiden
verdiente er monatlich 5.000 € brutto. Seit dem 01. 07. 2026 erhält er monatlich 1.800 € Rente aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie 500 € (brutto) Werksrente von seinem früheren Arbeitgeber.
Die Filialleiterin Frieda leitet die Filialen des Arbeitgebers in A-Stadt (durchschnittliche Anwesenheit
zwei Tage pro Woche), B-Stadt (ebenfalls zwei Tage pro Woche) und C-Stadt (ein Tag pro Woche). Die
Filiale in B-Stadt ist ihrer Wohnung am nächsten.
Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche der drei Filialen erste Tätigkeitsstätte sein soll, und zwar ohne
Rücksicht auf quantitative Kriterien. Trifft er eine derartige Bestimmung nicht, so gilt die Filiale in B-Stadt
als erste Tätigkeitsstätte.
Die Arbeitnehmerin Andrea hat für 2.400 € (brutto, inklusive 19% USt) einen ausschließlich beruflich
genutzten Schreibtisch erworben. Die von Andrea zutreffend geschätzte Nutzungsdauer beträgt acht
Jahre. Die Lieferung erfolgte am 28. 12. 2026, die Bezahlung am 02. 01. 2027.
Alternative:
Der Schreibtisch kostet nur 700 € netto zuzüglich 133 € USt = 833 € brutto.
Zusatzfrage:
Wie hoch wäre Andreas WK-Abzug im Jahr 2027, wenn Ende Juni 2027 bei einem Umzug der Schreib-
tisch komplett zerstört werden würde?
Der Schreibtisch ist aufgrund der ausschließlich beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1
S. 3 Nr. 6 EStG.
Die Aufwendungen (= AK) sind daher als WK abzugsfähig.
Der Abzug erfolgt gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 2 i.V.m. Nr. 7 EStG aber nur im Wege der AfA.
Bemessungsgrundlage für die AfA sind gem. § 7 Abs. 1 EStG die AK. Das sind im vorliegenden Fall
gem. § 9b Abs. 1 EStG 2.400 € brutto, da Andrea als Arbeitnehmerin nicht vorsteuerabzugsberech-
tigt ist: 2.400 € x 1/4 (8 Jahre Nutzungsdauer) = 300 € Jahres-AfA.
Gem. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG kann Andrea aber bei Lieferung = Anschaffung im Dezember 2026 nur 1/12
der Jahres-AfA als Werbungskosten abziehen: 300 € x 1/12 = 25 € WK-Abzug im Jahr 2026.
Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut („GWG“) i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 i.V.m.
§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG, da die Netto-AK ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 € betragen.
Andrea kann daher
• ihre Brutto-AK (§ 9b Abs. 1 EStG) in Höhe von 833 €
• im Jahr der Anschaffung (= Lieferung, § 9a EStDV) = 2026
• in voller Höhe als WK abziehen.
Andrea könnte im Jahr 2026 neben der regulären AfA bis zur Zerstörung zusätzlich den steuerlichen
Restwert des Schreibtisches zum Zeitpunkt der Zerstörung im Wege einer Absetzung für außergewöhn-
liche Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG („AfaA“) als WK geltend machen.
Der gesamte WK-Abzug für 2026 berechnet sich daher wie folgt:
Die Rechtsanwältin Regina (mit Einkünften gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) arbeitet durchschnittlich zwei
Tage pro Woche im Homeoffice (separater Raum in ihrer Wohnung). Die restlichen drei Tage arbeitet
sie in der Kanzlei oder nimmt Gerichtstermine wahr. Außerdem verwaltet sie in diesem Raum auch noch
ihren nicht unbeträchtlichen Bestand an vermieteten Immobilien.
Der Raum bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Daran än-
dert auch nichts, dass der Raum - isoliert betrachtet - für die Verwaltung ihrer Immobilien (Einkünfte aus
VuV gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) der Mittelpunkt sein mag. Maßgebend ist vielmehr, dass er für sämt-
liche Tätigkeiten („und“) Mittelpunkt ist, was für ihre Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht
der Fall ist (vgl. BMF, a.a.O., Rn15).
Gerd ist Grundschullehrer und seiner Schule aufgrund dienstrechtlicher Weisung (beamtenrechtliche
Versetzung) wirksam zugeordnet (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG). Nach dem Unterricht erledigt er die Korrektur-
arbeiten- und Unterrichtsvorbereitung in seiner Arbeitsecke im häuslichen Wohnzimmer.
Gerd erhält für die kalendertägliche Arbeit in seiner Arbeitsecke gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG die Tagespauschale von 6 €, höchstens 1.260 € im Kj., da ihm in der Schule kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (nach h.M. ist das Lehrerzimmer kein „anderer Arbeitsplatz“).
Daneben erhält er für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Schule) die Entfer-
nungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Eine überwiegende Tätigkeit im häuslichen Bereich
ist - anders als in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 1 EStG - hier nicht gefordert.
Iris ist als Bauingenieurin bei der Hochbau-GmbH angestellt. Sie ist dem Betriebssitz der Firma wirksam
zugeordnet und hat dort ein eigenes Büro.
Angenommen, sie fährt an einem Arbeitstag mit ihrem eigenen Pkw zur Baustelle, nimmt für ca. 2 Stun-
den den Baufortschritt auf und wertet diese Erkenntnisse für den Rest des Tages zu Hause in ihrem
Homeoffice aus, ohne das Büro am Firmensitz aufzusuchen.
Iris kann für diesen Tag sowohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt zur auswärtigen Tätig-
keitsstelle gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG (sofern nicht vom Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 16 EStG steu-
erfrei ersetzt), als auch die Tagespauschale von 6 € geltend machen. Sie arbeitet an diesem Tag über-
wiegend in der häuslichen Wohnung (wohl 6 von 8 Stunden) und sucht nicht ihre erste Tätigkeitsstätte
auf (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG).Ein Abzug der Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG) ist nicht möglich, weil Iris nicht
mehr als 8 Stunden von ihrer Wohnung abwesend ist (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG).
Friederike gewährt ihrem Ehemann Martin aus einer privaten Erbschaft ein steuerlich anzuerkennendes
Darlehen.Mit dem Darlehen finanziert Martin (zu 100%) die Anschaffung und Renovierung einer fremdvermieteten
Immobilie. Von einer Bank hätte er mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit kein Darle-
hen erhalten. Er verfügt darüber hinaus über kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen.
Als Zinssatz werden (angemessene) 4% vereinbart.
Die bloße Ehegatteneigenschaft allein reicht nach Auffassung des BFH (Urteile vom 29. 04. 2014, BStBl
II S. 986, 990, 992 und 995) nicht aus, um ohne weiteres „nahe stehende Personen“ anzunehmen.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein „wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis“
(BFH-Urteil vom 28. 01. 2015, BStBl II S. 397).
Im vorliegenden Fall sind Martin und Friederike somit einander nahe stehende Personen i.S.d. § 32d
Abs. 2 Nr. 1 a) EStG, weil Martin hinsichtlich der Finanzierung des Vermietungsobjekts kein eigener
Entscheidungsspielraum verblieb. Er war bei Aufnahme des Darlehens von seiner Ehefrau Friederike
(absolut) finanziell, d.h. wirtschaftlich abhängig, so dass ein „Nahe stehen“ i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 a)
EStG gegeben ist.
Friederike erhält daher für die von Martin gezahlten Zinsen nicht den besonderen Steuersatz nach § 32d
Abs. 1 EStG, sondern muss die Zinsen mit dem progressiven Steuersatz gem. § 32a EStG versteuern.
Weiterhin ist zu beachten, dass gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG die Anwendung des Sparerpausch-
betrags sowie des WK-Abzugsverbots (§ 20 Abs. 9 S. 1) suspendiert wird. Ein Abzug von tatsächli-
chen WK (im obigen Beispiel „Friederike“ z.B. von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen gem. § 9
Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG) ist also möglich.
Karl hat aus seinen Kapitalanlagen im Jahr 2026 insgesamt 11.000 € Erträge erwirtschaftet. Da kein
Freistellungsauftrag (s.u.) erteilt war, behielt die Bank 25% = 2.750 € Kapitalertragsteuer ein.
Rechtsanwalt Rudi (ledig) hat nach Abschluss seines 2. Staatsexamens im 2. Halbjahr 2026 eine Kanz-
lei eröffnet und bis zum Jahresende 13.000 € Gewinn erwirtschaftet. Aus geerbten Sparanlagen hat er
steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 4.000 € (im Abzugsverfahren erhobene KapESt: 1.000 €). Die
abziehbaren Privatausgaben (Sonderausgaben etc.) betragen 2.000 €
Elena hat im Januar 2016 ein Gebäude für 600.000 € erworben und bisher gem. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b)
EStG mit 2% jährlich linear abgeschrieben. Im März 2026 errichtet sie einen Anbau mit Herstellungs-
kosten in Höhe von 100.000 €.
(1) Wie hoch ist die Abschreibung im Jahr 2026
(1) Ermittlung der AfA 2026
Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht sich (rückwirkend auf den 01. 01.2026, s.o.) von 600.000 € Ur-
sprungswert zuzüglich der 100.000 € für die Anbaumaßnahme auf 700.000 €.
Darauf ist der bisherige AfA-Satz weiter anzuwenden, so dass man einen neuen AfA-Jahresbetrag in
Höhe von 700.000 € x 2% = 14.000 € erhält.
Die Doppelhaushälfte wird vom Erwerber Egon für 600.000 € (inklusive der ANK) zum 01. 03. 2026
(Übergang Besitz/Nutzen/Lasten) erworben. 60% des Kaufpreises entfallen auf das Gebäude. Unmit-
telbar nach dem Erwerb lässt Egon für 60.000 € zuzüglich 11.400 € Umsatzsteuer die notwendigen
Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchführen. Die Bauarbeiten sind Ende April 2026 ab-
geschlossen
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Egon für die Renovierung nur 50.000 € (netto) aufgewendet hätte,
wovon 5.000 € auf die Reparatur der bereits Erwerb kaputten Heizung entfielen?
Die Aufgriffsgrenze (54.000 €) wäre (noch) nicht überschritten. Eine Umqualifizierung in anschaffungs-
nahe HK ist daher (derzeit noch) nicht möglich.
Die Aufwendungen für die Reparatur der Heizung dienen aber der Herstellung der objektiven Betriebs-
bereitschaft und werden daher als nachträgliche AK gem. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB qualifiziert. Der Ansatz
erfolgt gem. § 9b Abs. 1 EStG mit dem Bruttobetrag (5.950 €).
Die restlichen 45.000 € zuzüglich 8.550 € USt = 53.550 € können „sofort“ als Erhaltungsaufwand (Wer-
bungskosten) abgezogen werden.
Steffen hat mit Kaufvertrag vom 01. 03. 2016 eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Mit Vertrag
vom 25. 02. 2026 veräußert er die Wohnung. Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgen mit
Bezahlung des Kaufpreises am 01. 04. 2026.
Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor, da beide Kaufver-
träge innerhalb von zehn Jahren geschlossen wurden.
Albert hat am 31. 03. 2016 ein unbebautes Grundstück erworben (= Datum des Kaufvertrags). Im
Jahr 2020 stellt er ein Einfamilienhaus fertig und vermietet es seither.
Wenn er das Anwesen vor dem 01. 04. 2026 (Kaufvertrag) veräußert, muss er nicht nur die Wert-
steigerung des Grund und Bodens seit April 2016, sondern auch die Wertsteigerung (zuzüglich der
AfA gem. § 23 Abs. 3 S. 4 EStG, s.u.) des Gebäudes seit dessen Fertigstellung versteuern.
Bettina hat 2021 ein Grundstück erworben und als private Investorin (= Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung) vermietet. Seit Mitte 2025 nutzt sie es für eigenbetriebliche Zwecke. Anfang 2026
veräußert sie das Grundstück gegen sofortige Barzahlung.
Die Einlage im Jahr 2025 wird aufgrund der Veräußerung im Jahr 2026 rückwirkend als Veräußerung
fingiert, so dass die in der Zeit zwischen Anschaffung und Einlage im Privatvermögen gebildeten
stillen Reserven steuerbar werden.
Eine Eigentumswohnung, die Christian im Jahr 2017 angeschafft und anschließend vermietet hatte,
wird nach Beendigung des Mietverhältnisses von Anfang Dezember 2024 bis zur Veräußerung im Feb-
ruar 2026 von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Da Christian die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat, unterliegt ein erzielter Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung.
Ruth hat mit Kaufvertrag vom 15. 12. 2021 zum 01. 01. 2022 (Übergang Besitz/Nutzen/Lasten) ein
Reihenhaus für 500.000 € (Gebäudeanteil 80%) erworben, zwischenzeitlich vermietet und mit Kaufver-
trag vom 27. 12. 2026 zum 31.12. 2026 (Übergang Besitz/Nutzen/Lasten) zu einem Veräußerungspreis
in Höhe von 600.000 € wieder veräußert.
Mit der Veräußerung des Grundstücks erzielt Ruth Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft
gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil der Zeitraum zwischen Anschaffung (Kaufvertrag vom 15. 12. 2021)
und Veräußerung (Kaufvertrag vom 27. 12. 2026) nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:
Zuletzt geändertvor 19 Tagen