Buffl

Strafrecht AT

RH
von Robin H.

Kausalität

Die T sticht O in deren Wohnung mit Tötungsabsicht mehrmals wuchtig mit einem Messer ins Gesicht. O lebt noch, T hält aber die übel Zugerichtete für tot. Danach läuft T zu ihrem Freund F und berichtet, sie habe O erstochen. Gemeinsam kehren sie zu dem Tatort zurück, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Während T draußen wartet, geht F allein zu O. F bemerkt, dass O stöhnt und noch lebt. Er will nun die – wie er annimmt – bereits Sterbende töten und tut dies auch mit schweren Schlägen gegen ihren Kopf (nach BGH NStZ 2001, 29).

Unterbricht das Handeln des F den Kausalzusammenhag zwischen dem Handeln der T und dem Taterfolg?

A. T an O gem. § 212 I StGB

I. TB

  1. Objektiver TB

    a) Handlung und Erfolg (+), T hat O mehrfach ins Gesicht gestochen. O - ein anderer lebendiger Mensch - ist gestorben.

    b) Kausalität

    Das Handeln der T müsste kausal für den Erfolgseintritt, also den Tod der O, sein.

    Ein Handeln ist kausal für einen Erfolg, wenn es nicht hinwegzudenken ist, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    Die Stiche haben nicht zum Tod geführt. Schließlich lebte O zum Zeitpunkt der Schläge des F noch. Die Schläge des F haben aber nur für den Tod der O genügt, da T bereits in das Gesicht der O stach.

    F knüpft also an die Handlung der Ersttäterin T an, welche eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Eingreifen des Dritten darstellt (sog. fortwirkende Kausalität).

    Mithin ist das Stechen der T kausal für den konkreten Erfolg.

    b) Objektive Zurechnung

    Zudem müsste der Erfolg der T objektiv zuzurechnen sein.

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.

    Indem T den Gesundheitszustand der O durch die Stiche ins Gesicht derart verschlimmert hat, dass O bereits durch schwere Schläge ins Gesicht verstarb, hat sie eine sich im Erfolg verwirklichende rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

    -> obj. Zurechnung (+)


Kausalität

A und B schütten unabhängig voneinander

  • eine jeweils tödliche Dosis (Fall 1)

  • jeweils eine Dosis Gift, die für sich allein genommen nicht tödlich, aber im zusammenwirken tödlich sind, (Fall 2)

in das Weinglas des O. O stirbt.



A. Strafbarkeit von A und B jeweils gem. § 212 I StGB

I. TB

  1. O. TB.

    a) Handlung (+) Einschütten des Gifts

    b) Erfolg (+) Tod des O.

    c) Kausalität

    Fall 1

    Es lässt sich bei jedem Täter die Handlung hinwegdenken und dennoch wäre der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten (Schüttet A kein Gift hinein, tut es B und umgekehrt). Es liegt also ein Fall der alternativen Kausalität vor.

    Mangels Kausalität gem. der conditio-sine-qua-non-Formel käme nur eine Versuchsstrafbarkeit der Täter in Betracht.

    Das kann nicht sein! Deshalb wird die conditio-sine-qua-non-Formel in den Fällen der alternativen Kausalität modifiziert:

    Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

    Achtung: Alternative Kausalität liegt nur dann vor, wenn die Alternative in einem gleichen Tod zum gleichen Zeitpunkt besteht, insoweit also auch die alternative „konkrete Gestalt“ übereinstimmt. Hätte B hier ein anderes Gift als A verwendet, würde B nur haften, wenn feststeht, dass gerade sein Tatbeitrag den Erfolg (Tot) mitverursacht hat.

    Weitere Fall: Wenn 7 von 7 Vorstandsmitglieder für die Markteinführung eines tödlichen Medikaments stimmen. Da einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss genügt, könnte die Abstimmung jedes Einzelnen hinweggedacht werden, ohne das die Markteinführung und damit der Tot von Menschen entfallen würde => alternative Kausalität.

    Fall 2

    Hier sind keine der Handlungen nicht hinwegzudenken, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    Die Handlungen führen aber nur im Zusammenwirken zum Erfolgseintritt, sog. kumulative Kausalität.

    Damit liegt unproblematisch Kausalität hinsichtlich der Handlungen des A und B vor.

    -> Achtung: In Klausur fehlt es in aller Regel an der objektiven Zurechnung.



Kausalität

T schoss zuerst vorsätzlich und dann noch einmal fahrlässig auf O. Jeder Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. O starb an den vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen (BGHSt 39, 195).



Der Fall soll aufzeigen, dass alternative Kausalität nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein und derselbe Täter mehrere alternative Ursachen für den Erfolgseintritt gesetzt hat.

A. T gem. § 212 I StGB hinsichtlich Schuss 1

I. TB.

  1. O. TB.

    a) Handlung (+) Abfeuern der Kugel

    b) Erfolg (+) Tötung des O.

    c) Kausalität

    Der erste Schuss des T müsste kausal für den Eintritt des Erfolgs sein.

    Kausal ist ein Handeln, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    T hat zwei mal auf O geschossen. Der zweite Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. Daher kann der erste Schuss hinweggedacht werden, ohne das der Tod des O entfiele.

    Selbiges gilt aber auch für den zweiten Schuss. Damit liegen zwei Handlungen vor, welche alternativ den Erfolg in seiner konkreten Gestalt herbeigeführt hätten; mithin ein Fall der alternativen Kausalität.

    In diesen Fällen bedarf es eine Modifizierung der conditio-sine-qua-non-Formel:

    Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

    Mithin ist der vorsätzlich getätigte Schusss für den Tod des O kausal.

____________

-> Selbige Prüfung muss für den fahrlässig abgegeben Schuss - unter einer Strafbarkeit nach § 222 StGB - durchgeführt werden.

T hat sich nach § 212 (ggfs. § 211) StGB wegen des vorsätzlichen und nach § 222 StGB wegen des fahrlässigen Schusses strafbar gemacht. Die im zweiten Schuss liegende fahrlässige Tötung tritt gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.

Objektive Zurechnung

T hat eine Grippe. Er geht in Kenntnis seiner Erkrankung in den Supermarkt und kauft sich seine Suppe. An der Kasse steckt T den 95-Jahre alten Opa O an. O stirbt an den Folgen der Grippe.

Strafbarkeit des T?


A. T gem. § 212 I StGB

I. Tatbestand

  1. O TB

    a) Handlung und Erfolg

    Der an Grippe erkrankte T hat die Krankheitsviren in den Supermarkt befördert. O ist an diesem Viren erkrankt und gestorben.

    Folglich liegt die Tötung eines anderen (lebendigen) Menschen vor.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    Die zu ausufernde Äquivalenztheorie ist im Zuge der objektiven Zurechnung einzugrenzen. Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte (relevante) Gefahr geschaffen hat die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Fraglich ist, ob T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.

    Eine von der Rechtsordnung missbilligte Gefahr geht von typischerweise als sozialadäquat eingestuften Handlungen nicht aus.

    Die Gesellschaft toleritert das Einkaufengehen im Krankheitszustand - jedenfalls bei einer Grippe.

    Mithin hat T schon keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, weshalb der Erfolg - der Tod des O - ihm nicht objektiv zuzurechnen ist.

  2. O TB und damit TB (-)

II. § 212 StGB (-)

_____

Fälle des sog. erlaubten Risikos.

  • Hierunter sind auch die Fälle zu subsumieren, welche sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen.

    • Gewitter/Flugreise Fall:

      A sagt zu B, er solle trotz Gewitterwarnung draußen spazieren gehen und wird dann vom Blitz getroffen und stirbt (anders liegt der Fall, wenn B ein Kind ist und A ihn besseren Wissens in einen Starkregen schickt und das Kind daraufhin stirbt).

      A sagt zum B, er solle den Flieger XY nehmen. Der Flieger stürzt ab und B stirbt.


Objektive Zurechnung

B nähert sich dem W, um ihn mithilfe eines gezielten Stockschlags auf den Kopf umzubringen.

Wie es der Zufall will, kommt in diesem Augenblick A des Weges. Sofort überblickt er, was B vorhat. A lenkt den von B gezielt auf den Kopf des W geführten Schlag so ab, dass W nur am Arm getroffen wird.

Hat A sich nach § 223 StGB strafbar gemacht?

A. A nach § 223 StGB

I. Tatbestand

  1. O TB

    a) Der Schlag mit einem Stock auf den Arm führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und stellt damit eine körperliche Misshandlung dar.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    Des Weiteren müsste A die Verletzung des W objektiv zugerechnet werden können. Erforderlich ist, dass sich das vom Täter gesetzte missbilligte Risiko im tatbestandlichen Erfolg niederschlägt.

    Gerade hieran könnte es aber fehlen. Schließlich hat die tatbestandliche Handlung des A die dem W ansonsten drohende Gefahr, tödlich am Kopf verletzt zu werden, abgewendet. Unklar ist, wie ein solcher Fall der Risikoverringerung zu behandeln ist.

    • e.A.: Die Risikoverringerung lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg entfallen. Der Täter habe die Gefahr für das Opfer nicht geschaffen, sondern abgemildert.

      • Arg.: Es sei sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts nicht verschlechterten, sondern verbesserten.

    • a.A.: Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.

      • Arg.: Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.

    • Streitentscheid: Ansicht 2.; Entfall der Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Handelns des T durch § 34 StGB.



Objektive Zurechnung

Bei einem Brand kann Feuerwehrmann T das Leben eines Kindes nur dadurch retten, dass er es durch einen Wurf in das Sprungtuch erheblichen Verletzungsgefahren aussetzt.

Hat sich T gem. § 223 StGB strafbar gemacht?


A. T gem. § 223 StGB

I. TB

  1. O TB

    a) Der Wurf aus dem Fenster führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit zu einer körperlichen Misshandlung.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    T müsste mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Zwar hat T, indem er das Kind aus dem Fenster auf das Sprungtuch geworfen hat, eine neue Gefahr geschaffen. Mit der neuen Gefahr hat T jedoch eine dem Kind drohende Gefahr, nämlich den Tod durch Verbrennen, abgewandt.

    Ein solcher Fall der Risikoersetzung ist eine Risikoverringerung.

    Unklar ist, ob die Risikoverringerung zum Ausschluss des Zurechnungszusammenhangs zwischen tatbestandlicher Handlung und dem konkret eingetretenen Erfolg führt.

    • e.A. (+)

      • Arg.: Es sei sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts nicht verschlechterten, sondern verbesserten.

    • a.A. (-); Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.

      • Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.

    • Streitentscheid zugunsten Ansicht 2.


Objektive Zurechnung

Prüfe, ob der Erfolg dem Täter objektiv zuzurechnen ist:

  • Dealer T überlässt seinem Kunden O eine Heroinspritze, die dieser sich selbst injeziert. O stribt an der Überdosis

  • Auf der Flucht vor dem Mörder T rennt das Opfer O bewusst über eine vielbefahrene Straße und wird von einem Lkw erfasst.


Unterguppe 1: Erst die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstschädigung bzw. -gefährdung des Opfers führt zum tatbestandlichen Erfolgseintritt.

  1. Objektive Zurechnung

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche missbilligten Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    -> Fall 1:

    In dem Überreichen einer Überdosis Heroin liegt ein rechtlich relevantes Risiko.

    Aufgrund der Selbstinjektion stellt sich jedoch die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang hier durch eine erfolgsvermittelnde Selbstgefährdung des Opfers entfallen ist.

    Die Injektion der Spritze hat O eigenverantwortlich vorgenommen. Angesichts der freiverantwortlichen Herbeiführung des Erfolgs seitens des Opfers stellt sich die Rechtsgutbeeinträchtigung als Erfolg einer Selbstschädigung dar.

    Der Tod des O ist nicht als Werk des Täters, sondern als eigenes Werk zu qualifizieren und damit nicht dem T zuzurechnen.

    -> Fall 2:

    Das als Mörder durch die Straßen scheuchen führt zu einem rechtlich relevanten Risiko.

    Aufgrund dessen, dass das O die Straße eigenständig betreten hat stellt sich die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang hier durch eine erfolgsvermittelnde Selbstgefährdung des Opfers entfallen ist.

    O hat die vielbefahrene Straße während der Flucht vor dem Mörder T betreten. Die Selbstgefährdung ist daher nicht freiverantwortlich herbeigeführt worden. Sie beruht auf dem Motiv, die vom Ersttäter T geschaffene Gefahr zu beenden.

Merke: Objektive Zurechnung ist umso eher zu verneine, je mehr das Opfer den Geschehensablauf selbst in den Händen hält.

Objektive Zurechnung

Prüfe, ob der Erfolg dem Täter objektiv zuzurechnen ist:

T fügt O in Tötungsabsicht zahlreiche Stichverletzungen mit einem Messer zu und lässt ihn nebst Tatwaffe am Tatort liegen in der Meinung, O sei tot.

Variante 1: Der von einem Passanten gerufene Notarzt D kommt hinzu, erkennt in O seinen Nebenbuhler und injiziert ihm eine tödlich wirkende Überdosis Insulin.

Variante 2: Der Jäger D kommt hinzu und gibt dem qualvoll sterbenden O den Gnadenschuss.

Variante 3: Der Jogger D kommt hinzu und fügt dem wehrlosen O einen weiteren, tödlichen Stich mit dem Messer zu, um seinen Freund T vor Strafverfolgung zu schützen.

Variante 4: O stirbt, als dem Arzt D bei der Rettungsope-ration ein Fehler infolge leichter Fahrlässigkeit unterläuft.

Untergruppe 2: Ein Dritter begründet vollverantwortlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolgseintritt hinwirkende Gefahr, die sich allein im konkreten Erfolg realisiert (sog. eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter).

  1. Objektive Zurechnung

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche missbilligten Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Indem T dem O Stichverletzungen zugefügt hat, hat T ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen.

    Variante 1:

    Problematisch ist, dass der konkrete Erfolg durch die Injektion der tödlich wirkenden Überdosis Insulin durch D herbeigeführt wurde.

    Darin könnte ein den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten liegen.

    Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen völlig neuen Steuerungsprozess in Gang gesetzt hat und dieser in keiner inneren Verbindung mit der vom Ersthandelnden geschaffenen Gefahr steht.

    Der Rechtsguteingriff des D hat einen völlig neuen Kausalverlauf initiiert und unterbricht damit den Zurechnungszusammenhang.

    Variante 2: Str. aber Zurechnungszusammenhang bleibt wohl erhalten. Denn der Gnadenschuss ist äußerst spezifisch mit der von T gesetzten Ausgangsgefahr verbunden.

    Variante 3: Erhalt des Zurechnungszusammenhangs.

    Variante 4: Kein atypischer Kausalverlauf. Die erfolgsvermittelnde Handlung des D wird gerade zur Abwendung der von T geschaffenen Gefahr vorgenommen. Es besteht somit ein hinreichender innerer Zusammenhang.



Vorsatz

T will O im Wald erschießen, verfehlt ihn jedoch. Durch den Schuss wird aber eine Herde Pferde aufgeschreckt, durch die O niedergetrampelt wird und stirbt.

Strafbarkeit des T wegen vorsätzlicher Tötung?

A. T nach § 212 I StGB

I. TB.

  1. O. TB.

    a) Ein anderer lebendiger Mensch - O - ist tot.

    b) Der Schuss des T ist nicht hinwegzudenken, ohne dass das Niedertrampeln des O druch die Pferde entfiele, weshalb das Handeln des T kausal für den Erfolgseintritt ist.

    c) Objektive Zurechnung

    Ferner müsste dem Handeln des T der Erfolg objektich zuzurechnen sein.

    Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter mit seiner Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert.

    Indem T die Herde aufgeschrekt hat, hat er ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen. Schließlich war der Vorgang durch menschliches Verhalten ausgelöst und damit hinreichend steuerbar.

    Außerdem ist ein ausreichender Risikozusammenhang anzunehmen. Tiere sind nur bedingt steuerbar. Ein außerordentliches Ereignis, wie der laute Schuss einer Waffe, kann zu einem unkontrollierbaren Verhalten und damit auch zum Niedertrampeln eines Menschen führen.

    Ein solcher Erfolg liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung; ist somit nicht atypisch und folglich dem Handeln des T somit objektiv zuzurechnen.

  2. S. TB.

    T müsste den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt haben.

    Vorästzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestands und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Kausalverlauf Teil des objektiven Tatbestands ist und der Vorsatz sich auf sämtliche objektive TBM beziehen muss (arg. e contr. § 16 StGB) muss der Vorsatz des T bezweifelt werden. Schließlich hat T sich den Tod infolge Erschiesens vorgestellt.

    Der Täter muss nicht alle naturwissenschaftlichen Einzelheiten eines Kausalverlaufs vorhersehen, es gneügt, wenn der Täter den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erkennt. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Geschehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.

    Das der Schuss zum “Wild-Machen” der Pferde und damit zum Niedertrampeln der Pferde führt, war für T nicht vorhersehnar.

    Mithin hat T den Tod nicht vorsätzlich herbeigeführt.

  3. ZE: TB (-)

Die Prüfungspunkte Objektive Zurechnung und Abweichung vom Kausalverlauf innerhalb des Vorsatzes stehen stets im Zusammenspiel.

B. T gem. § 212, 22, 23 StGB

C. T gem. § 222 StGB


Vorsatz

C rammt D einen Schraubenschlüssel in den Rücken, um ihn kampfunfähig zu machen und sodann seine Handtasche zu stehlen. Er hält es für möglich, dass bei einem derartigen Schlag der Tod des D eintritt, hofft aber auf das Ausbleiben dieses Erfolges, da ihm der Tod des D höchst unerwünscht ist.

Strafbarkeit des C gem. § 212 StGB?


A. C nach § 212 I StGB

I. TB

  1. O. TB. (+)

  2. S. TB.

    C müsste vorsätzlich gehandelt haben.

    Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestands und in Kenntnis sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    C hielt den Tod des D für möglich; ihm kam es jedoch weder darauf an, noch hat er ihn sicher vorhergesehen. Damit scheidet dolus directus aus.

    Möglicherweise hat C mit dolus eventualis gehandelt.

    Wann dolus eventualis vorliegt, ist umstritten.

    Die Lager teilen sich in die sog. intellektuellen und voluntativen Theorien auf.

    Einigkeit herrscht insoweit, als nach allen Ansichten für die Bejahung des dolus eventualis die Kenntnis des Täters von der möglichen Tatbestandsverwirklichung (Wissenselement) erforderlich ist.

    Die intellektuellen Theorien verzichten auf das Vorliegen des voluntativen-Elements. Nach der Möglichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitstheorie handelt der Täter bereits mit dolus eventualis, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich bzw. wahrscheinlich hält.

    • Kritik: Es bedarf zwingend eines voluntativen Elements. Andernfalls ist man zur Grenzziehung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit außerstande.

    Die voluntativen Theorien halten dagegen am Erfordernis eines Willenselementes im Hinblick auf den dolus eventualis fest. Gerade die Billigungstheorie (RGSt 76, 115; BGHSt 36, 1; 44, 9) hält für erforderlich, dass der Täter den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt zumindest billigend in Kauf nimmt.

    Billigend mein ein “Billigen im Rechtssinne”; d.h. er muss sich mit dem Erfolgseintritt abfinden (muss nicht erwünscht sein), um sein angestrebtes Ziel zu verwirklichen.

(+), da auch wenn ihm der Tod des D unerwünscht war, er sich mit dem Eintreten des Erfolgs abgefunden hat. Sein billigen ist im "Rechtssinne" zu verstehen, so dass sich C gem. § 212 strafbar gemacht hat.


Author

Robin H.

Informationen

Zuletzt geändert