Der unverheiratete Hans Heiner (H) ist Inhaber einer Bäckerei. Bisher hat
H seine Steuererklärungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht. H,
der steuerlich nicht vertreten ist, reichte die Einkommensteuererklärung
für 01 am 31.10.02 beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 01.12.02 wird
die Einkommensteuer 01 auf 8.300 € festgesetzt. An Vorauszahlungen
war für 01 ein Betrag von 5.000 € festgesetzt worden. Das Finanzamt hat
von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen.
Nehmen Sie Stellung zum Verspätungszuschlag.
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt
werden, § 152 Abs. 1 S. 1 AO. Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist, § 152 Abs. 1 S. 2
AO.
H war nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a EStDV verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für 01 abzugeben.
Die Einkommensteuererklärung für 01 war bis zum 31.07.02 abzugeben, § 149 Abs. 2 S. 1 AO, zumal H steuerlich nicht beraten war und damit kein Fall des § 149 Abs. 3
AO vorliegt. Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung i. S. d. § 109 Abs. 1 AO gehen aus dem Sachverhalt nicht hervor. Die Steuererklärung wurde am 31.10.02 und damit
nicht fristgemäß eingereicht.
Dass die Verspätung entschuldbar war, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Damit liegen die Tatbestandsmerkmale i. S. d. § 152 Abs. 1 AO vor. Als Rechtsfolge sieht die Vorschrift vor, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden „kann“. Ein
Fall des § 152 Abs. 2 AO, was zur Folge hätte, dass ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, liegt nicht vor.
Das Ermessen des Finanzamts nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO („kann“) ist pflichtgemäß auszuüben (§ 5 AO). Angesichts der Tatsache, dass H erstmals verspätet abgegeben
hat und keine unangemessene Fristüberschreitung vorliegt, hat das Finanzamt sein Ermessen zu Recht so ausgeübt, dass es von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags abgesehen hat.
Beispiel – Abwandlung:
H reichte die Einkommensteuererklärung für 01 erst am
07.05.03 ein. Mit Bescheid vom 18.06.03 wird die
Einkommensteuer 01 auf 8.300 € festgesetzt. An
Vorauszahlungen war für 01 ein Betrag von 5.000 € festgesetzt
worden.
Die Voraussetzungen gem. § 152 Abs. 1 AO für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegen wiederum vor (vgl. Grundfall).
Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs abgegeben wurde, § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO. In einem derartigen Fall liegt eine gebundene Entscheidung vor, d.h. das Finanzamt hat kein Ermessen. H hat die
Einkommensteuererklärung für 01 erst am 07.05.03 abgegeben, also nach dem 28.02.03, so dass ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist.
Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO liegt nicht vor. Es wurde laut Sachverhalt keine Fristverlängerung gewährt, vgl. § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO; die Einkommensteuer wurde weder auf 0 €
festgesetzt, vgl. § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO noch überstieg sie die festgesetzten Vorauszahlungen, vgl. § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO
Die Höhe des Verspätungszuschlags ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 152 Abs. 5 S. 2 AO. Sie beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die
festgesetzten Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Bemessungsgrundlage:
festgesetzte Einkommensteuer 8.300 € ./. festgesetzte Vorauszahlungen 5.000 € = 3.300 €
à 0,25 % von 3.300 € = 8,25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung, aber: Mindestbetrag 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung
Verspätung: 01.08.02 bis 07.05.03, d. h. 10 (angefangene) Monate. Damit ist der Verspätungszuschlag auf 250 € (10 Monate á 25 €) festzusetzen. Eine Abrundung auf volle Euro hat sich
damit erledigt, die Höchstgrenze von 25.000 € ist bei weitem unterschritten, vgl. § 152 Abs. 10 AO.
Gustav Ganz (G) hat im Februar 05 in Bamberg einen Handyladen eröffnet. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Finanzamts Bamberg
hat G weder seine Einkommensteuererklärung 05 noch die betrieblichen Steuererklärungen 05 eingereicht.
Am 10.08.07 ruft der für G zuständige Veranlagungsbeamte Fabian Fleißig (F) den G an und droht ihm für den Fall, dass er nicht
innerhalb einer Woche die entsprechenden Steuererklärungen abgebe, ein Zwangsgeld i.H. von 900 € an.
Am 17.08.07 verfügt F eine schriftliche Zwangsgeldandrohung unter Fristsetzung bis zum 17.09.07 zur Abgabe der Einkommen-
,
Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 05. Für den Fall der Nichtabgabe der Steuererklärungen bis zu diesem Zeitpunkt wird die
Festsetzung eines Zwangsgelds von je 300 € angedroht.
Am 22.09.07 setzt F gegen den G folgende Zwangsgelder fest:
Einkommensteuererklärung 05: 300 €; Gewerbesteuererklärung 05: 300 €; Umsatzsteuererklärung 05: 300 €.
• Nehmen Sie zur Festsetzung des Zwangsgeldes Stellung?
Die Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung ergeben sich aus §§ 328 ff AO:
Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, § 149 Abs. 1 S. 2 AO stellt jeweils einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO dar, der auf Vornahme einer
Handlung i.S. des § 328 Abs. 1 S. 1 AO gerichtet ist (Abgabe der Steuererklärung). Sie kann mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld) durchgesetzt werden.
Die telefonische Androhung vom 10.08. war nicht rechtmäßig, weil die Zwangsmittel grundsätzlich schriftlich angedroht werden müssen, § 332 Abs. 1 S. 1 AO. Ein
Ausnahmefall nach § 332 Abs. 1 S. 2 AO lag nicht vor. Im Übrigen muss die Androhung für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen, so dass die Androhung des
Zwangsgelds in einem Gesamtbetrag von 900 € nicht zulässig ist.
Die Androhung vom 17.08. war jedoch rechtmäßig.
- Sie erfüllt die Schriftform des § 332 Abs. 1 S. 1 AO.
- Zur Erfüllung der Verpflichtung (Abgabe der Steuererklärungen) wurde mit einem Monat eine angemessene Frist gesetzt, § 332 Abs. 1 S. 3 AO.
- Das Zwangsgeld ist auch in bestimmter Höhe angedroht, § 332 Abs. 2 S. 3 AO zwar für jede einzelne Verpflichtung getrennt, § 332 Abs. 2 S. 2 AO.
- Das einzelne Zwangsgeld lag innerhalb des Rahmens des § 329 AO. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, § 5 AO.
Das Zwangsgeld ist ein Druckmittel, es muss einerseits so hoch sein, dass es den Steuerpflichtigen trifft, damit der erstrebte Erfolg (hier: Abgabe der
Steuererklärung) eintritt. Andererseits muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, vgl. § 328 Abs. 2 S. 2 AO. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist das Zwangsgeld i. H. von jeweils 300 € ermessensfehlerfrei.
-> Nach erfolglosem Ablauf der in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist war das Finanzamt berechtigt, die Zwangsgelder festzusetzen, § 333 AO.
Der Steuerpflichtige Grünwald hat in seiner Einkommensteuererklärung 01 erklärt,
dass der Steuerbescheid nicht ihm, sondern seiner Steuerberaterin zugesandt werden
soll. Das Finanzamt verschickt den Einkommensteuerbescheid 01, der mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, am 12.08.02 an den
Steuerpflichtigen. Dieser übergibt den Bescheid am 31.08.02 seiner Steuerberaterin.
Am 29.09.02 (Eingang beim Finanzamt) legt die Steuerberaterin namens und im
Auftrag ihres Mandanten Einspruch gegen den o.g. Bescheid ein.
Ist der Einspruch fristgerecht?
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach wirksamer Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§§ 355, 356 AO).
Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 S. 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Der Verwaltungsakt ist für denjenigenbestimmt, der in ihm als Adressat bezeichnet wird. Dies ist vorliegend der Steuerpflichtige. Dieser hat den Steuerbescheid auch erhalten.
Gemäß § 122 Abs. 1 S. 3 AO kann ein Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten (§ 80 AO) als Empfänger gegenüber bekannt gegeben werden.
Bei Vorliegen einer schriftlichen oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelten Empfangsvollmacht soll das FA den Verwaltungsakt an den Steuerberater als Empfänger übermitteln (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO), d.h. grundsätzlich ist der Bescheid dem Bevollmächtigten als Empfänger bekannt zu geben (AEAO Nr. 1.7.3. zu § 122).
Wird der Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt geben und hierdurch eine von ihm erteilte Empfangsvollmacht zugunsten des Bevollmächtigten nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch Weiterleitung des Bescheids am 31.08.02 an den Steuerberater geheilt (§ 8 VwZG analog).
Die Einspruchsfrist begann also mit Ablauf des 31.08.02 zu laufen und endete mit Ablauf des 30.09.02 (§ 108 Abs. 1 AO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2,
3 BGB).
Ergebnis: Der Einspruch ist fristgerecht.
Der 57-jährige Dieter Hohl (D) ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Zwei Wochen nach
Abgabe der Einkommensteuererklärung 01 erlag D den Verletzungen, die er infolge eines Verkehrsunfalls
erlitten hatte. Alleinerbin ist seine 20-jährige nichteheliche Lebensgefährtin Vanessa (V). Das Finanzamt
adressiert in Unkenntnis des Todesfalls den Einkommensteuerbescheid 01 an D (Aufgabe zur Post mit
einfachem Brief am 10.10.02). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden hierbei zu hoch
angesetzt.
Am 12.12.02 geht ein Einspruch von V gegen den o.g. Bescheid beim Finanzamt ein.
Aufgabe:
Der Einkommensteuerbescheid 01 konnte nicht mehr an D gerichtet werden, weil dieser im Zeitpunkt der Bekanntgabe (§§ 124 Abs. 1 S. 1, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) bereits verstorben war (vgl. auch AEAO Nr. 2.12.1. letzter Satz und Nr. 2.12.2 zu § 122).
Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Erben über (§ 45 Abs. 1 AO). V ist somit Schuldnerin der Einkommensteuer (§ 43 S. 1 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 EStG) und damit Inhaltsadressatin des Bescheids (AEAO Nr. 1.3.1. zu § 122). An sie hätte der Bescheid gerichtet werden müssen.
Der an einen Verstorbenen gerichtete Steuerbescheid ist nichtig (unwirksam), §§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO (AEAO Nr. 4.1.2. zu § 122). Damit begann auch keine Einspruchsfrist zu laufen, der Einspruch konnte noch eingelegt werden.
Das Finanzamt hat am 07.05.04 (Montag) den Ihren Mandanten Aigner betreffenden, ordnungsgemäß adressierten Einkommensteuerbescheid 03 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Eine Empfangsvollmacht hatte Ihnen Aigner nicht erteilt.
Am 12.05.04 ging bei Aigner ein Schreiben des Finanzamts vom 11.05.04 ein. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass das Finanzamt am 11.05.04 einen Fehler im o.g. Einkommensteuerbescheid zulasten des Staates entdeckt habe und daher die Bekanntgabe des Bescheids 03 vom 07.05.04 nicht mehr gewollt sei. Der Bescheid sei als unwirksam zu betrachten.
Bei Durchsicht des Einkommensteuerbescheids 03 stellen Sie fest, dass das Finanzamt aufgrund falscher rechtlicher Würdigung die Kosten einer Reise i. H. v. 2.500 € zu Unrecht als Betriebsausgaben anerkannt hatte.
Ist der o.g. Bescheid wirksam?
Die Bekanntgabe ist gegenüber Aigner am 10.05.04 erfolgt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Eine wirksame Bekanntgabe i. S. d. § 124 AO setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Bediensteten voraus (AEAO Nr. 4. zu § 124). Der bei der abschließenden Zeichnung der Aktenverfügung vorhandene Bekanntgabewille kann zwar aufgegeben werden. Zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe und damit des Verwaltungsakts führt die Aufgabe des Bekanntgabewillens jedoch nur dann, wenn diese klar und eindeutig dokumentiert und bereits erfolgt ist, wenn der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Finanzbehörde verlassen hat (AEAO Nr. 5 zu § 124).
Im vorliegenden Fall wurde der Bekanntgabewille vom Finanzamt erkennbar erst mit Schreiben vom 11.05.04 wieder aufgegeben, also zu spät, weil der Bescheid schon am 07.05.04 den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat.
Ein Widerruf des Steuerbescheids unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids (10.05.05) auch nicht mehr möglich (AEAO Nr. 6 zu § 124).
Ergebnis: Der Bescheid ist wirksam geworden und bleibt wirksam, solange und soweit er nicht korrigiert wird (§ 124 Abs. 2 AO).
Der Stpfl. A kauft und bewohnt mit seiner Ehefrau B ein beiden Eheleuten je zur Hälfte gehörendes Einfamilienhaus in Landsberg/Lech. Die Eheleute werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
A betreibt in Weilheim in gemieteten Räumen eine Tierhandlung. Er ist auch als Kommanditist an der Fa. Export KG in Kempten beteiligt.
B betreibt in Starnberg eine Tierarztpraxis in Räumen, die sie zu Alleineigentum erworben hat. B wohnt aus beruflichen Gründen während der Woche in einer Eigentumswohnung in Starnberg. A ist Alleineigentümer dieser Wohnung. Hierfür zahlt sie ihrem Ehemann aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages einen monatlichen Mietzins in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Außerdem gehört den Eheleuten je zur Hälfte eine vermietete Eigentumswohnung, die sich in München befindet.
Der gemeinsame Sohn S, der in Miesbach wohnt, ist als angestellter Arzt im Klinikum Großhadern beschäftigt. S ist Gesellschafter der Fa. Biopharm GmbH. Die GmbH, die ihren Sitz in Miesbach hat, besteht aus acht Gesellschaftern, wobei S zu 5 % beteiligt ist. Aufgrund des guten Geschäftsergebnisses der GmbH erhält S von der GmbH eine Dividende (Gewinnausschüttung; gehen Sie davon
aus, dass S diese Einkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung erklärt, da sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.
Feststellungen?
A betreibt in Weilheim in gemieteten Räumen eine Tierhandlung.
-> Gesonderte Feststellung
Er ist auch als Kommanditist an der Fa. Export KG in Kempten beteiligt.
-> Gesonderte und einheitliche Feststellung
B betreibt in Starnberg eine Tierarztpraxis in Räumen, die sie zu
Alleineigentum erworben hat. B wohnt aus beruflichen Gründen während
der Woche in einer Eigentumswohnung in Starnberg. A ist Alleineigentümer
dieser Wohnung. Hierfür zahlt sie ihrem Ehemann aufgrund eines
schriftlichen Mietvertrages einen monatlichen Mietzins in Höhe der
ortsüblichen Vergleichsmiete.
->Gesonderte Feststellung
Außerdem gehört den Eheleuten je zur Hälfte eine vermietete
Eigentumswohnung, die sich in München befindet.
-> keine Feststellung, da Fall von geringer Bedeutung § 180 III 1 Nr.2 AO
Der gemeinsame Sohn S, der in Miesbach wohnt, ist als angestellter Arzt im
Klinikum Großhadern beschäftigt. S ist Gesellschafter der Fa. Die GmbH, die ihren Sitz in Miesbach hat, besteht aus acht Gesellschaftern,
wobei S zu 5 % beteiligt ist. Aufgrund des guten Geschäftsergebnisses der GmbH
erhält S von der GmbH eine Dividende (Gewinnausschüttung; gehen Sie davon
aus, dass S diese Einkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung erklärt, da sein
persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.
-> keine Feststellung, weil S die Dividende allein erhält
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und keine Personengesellschaft, die Dividende wird daher nicht von mehreren Personen gemeinschaftlich erzielt
Am 17.05.02 gehen beim FA Bamberg die USt-Voranmeldungen des
Rechtsanwalts S für April 02 und Mai 02 ein.
Für April ist eine verbleibende Vorauszahlung i. H. v. 1.200 €, für Mai ein
Vorsteuerüberschuss i. H. v. 4.500 € ausgewiesen.
1. Wann sind die beiden Voranmeldungen jeweils als Steuerfestsetzungen wirksam?
2. Ist ein schriftlicher Steuerbescheid erforderlich, wenn das FA die
Voranmeldungen unverändert übernehmen will?
1. Wirksamkeit der Voranmeldungen:
Voranmeldung April:
Da bei der USt-Voranmeldung die Steuer selbst zu berechnen ist, ist sie eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO, § 18 Abs. 1 S. 1 UStG.
Die USt-VA weist eine Zahllast aus (Vorauszahlungssoll), so dass sie mit Eingang beim FA einer wirksamen Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, §168 S. 1 AO
Voranmeldung Mai:
Da die USt-Voranmeldung zu einer Steuervergütung führt, ist eine Zustimmung des FA nach § 168 S. 2 AO erforderlich.
Diese Zustimmung ist ein Verwaltungsakt,§ 118 AO; er kann formlos erfolgen, § 168 S. 3 AO, z.B. in der Auszahlung der Vergütung.
Erst dann ist die Voranmeldung wirksam und steht dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Bis zur Zustimmung ist die Voranmeldung ein Antrag auf Steuerfestsetzung.
Eine Festsetzung durch schriftlichen oder elektronischen Steuerbescheid nach §§ 167 Abs. 1 S. 1 AO, 155, 157 Abs. 1 AO ist nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt. Da das FA die Voranmeldungen unverändert übernehmen will, ist kein Steuerbescheid zu erlassen.
Das Finanzamt wollte den ESt-Bescheid mit der Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung versehen; dies war so in der Steuerakte dokumentiert.
Aufgrund eines technischen Fehlers bei der Dateneingabe war der Vorbehalt der Nachprüfung im bekannt gegebenen Bescheid nicht aufgenommen worden.
Drei Monate später bemerkt das FA, dass es eine Steuervergünstigung zu hoch angesetzt hat.
Kann der ESt-Bescheid korrigiert werden?
Das FA wollte den ESt-Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen (§ 164 Abs. 1 AO).
Das ist zulässig, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Solange die Festsetzung unter Vorbehalt wirksam ist, kann der ESt-Bescheid jederzeit geändert werden. Hier ist jedoch der Vorbehaltsvermerk nicht wirksam geworden, denn gem. § 124 Abs. 1 S. 2 AO ist der Bescheid mit dem Inhalt gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam geworden, mit dem er bekannt gegeben wurde.
Allerdings liegt ein sog. Übertragungsfehler (EDV-Eingabefehler) des FA vor, mithin ein rein mechanischer Fehler (AEAO zu §129, Nr. 1), also eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO. Über § 129 AO kann der Steuerbescheid mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehen werden. Danach ist nach § 164 Abs. 2 AO der rechtliche Fehler änderbar.
Der Steuerpflichtige hat im Jahr 01 Mieteinnahmen i.H. von 34.500 € erzielt.
Bei der Addition der Einnahmen ist er allerdings auf einen Betrag von 36.500 € gekommen. Daher trägt er in die durch Datenfernübertragung übermittelte ESt-Erklärung 36.500 € ein.
Infolge eines offensichtlichen Versehens des Steuerpflichtigen wurden von ihm ermittelte Kosten für eine Fortbildungsreise (600 €) nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in die Anlage N eingetragen.
Dem bestandskräftigen ESt-Bescheid 01 sind Mieteinnahmen i.H. von 36.500 € zugrunde gelegt, zumal der Additionsfehler für das FA nicht erkennbar war.
Die o.g. Fortbildungskosten wurden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt.
Kann der ESt-Bescheid 01 korrigiert werden?
Additionsfehler bei V+V:
Es liegt ein Rechenfehler des Steuerpflichtigen vor. Dieser kann nicht nach § 129 AO berichtigt werden, weil die Vorschrift nur auf Fehler anwendbar ist, welche dem FA unterlaufen sind („beim Erlass eines Verwaltungsakts“, AEAO Nr. 4 zu § 129). Offenbare Unrichtigkeiten, die dem Stpfl. unterlaufen sind, können nur dann zu einer Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO führen, wenn sie von der Finanzbehörde trotz Erkennbarkeit übernommen wurden (sog. Übernahmefehler). Letzteres war nicht der Fall.
Vorliegend ist aber eine Änderung gem. § 173a AO geboten: Dem Steuerpflichtigen ist bei Erstellung seiner Steuererklärung bezüglich der Mieteinnahmen ein Rechenfehler unterlaufen und er hat deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen unzutreOend mitgeteilt.
Kosten für Fortbildungsreise:
§ 129 AO erfasst zwar auch „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“. Aus den o.g. Gründen ist jedoch § 129 AO nicht einschlägig. Es lag kein mechanisches Versehen des FA vor.
Über § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler erfasst, nicht jedoch ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des § 173a AO (AEAO Nr. 1 zu § 173, am Ende).
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO scheidet wegen Ablaufs der Einspruchsfrist aus (Steuerminderung). Der ESt-Bescheid war bestandskräftig.
Es kommt jedoch eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Die Kosten für die Fortbildungsreisen sind steuermindernde Tatsachen, die dem FA nachträglich bekannt werden. Bei dem offensichtlichen Versehen handelt es nicht um ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (AEAO Nr. 5.1.1 zu § 173).
Der Stpfl. gibt in seiner ESt-Erklärung nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, seine Mieteinnahmen für die Vermietung von zwei Garagen i.H.v. 2.000 € verschweigt er. Nachdem das FA aufgrund einer Kontrollmitteilung von den Mieteinnahmen erfährt, will es den endgültigen und unanfechtbaren ESt-Bescheid ändern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (§ 91 AO) macht der Stpfl. Reparaturkosten für die Garagentüren i.H.v. 600 € glaubhaft geltend. Änderungsmöglichkeit?
Der Stpfl. erklärt Mieteinnahmen in Höhe von 3.600 €. Die ESt-Veranlagung erfolgt endgültig, der ESt-Bescheid wird unanfechtbar. Der Mieter der Wohnung des Stpfl. macht nunmehr in seiner ESt-Erklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend, wobei er angibt, er habe 4.200 € Miete bezahlt. Im Rahmen der Anhörung des Vermieters erklärt dieser, er habe tatsächlich eine Mieterhöhung übersehen, so dass die Mieteinnahmen in der Tat 4.200 € betragen hätten. Gleichzeitig bittet er nachträglich um Anerkennung von Reparaturaufwendungen für die vermietete Wohnung in Höhe von 200 €. Auf die Vorlage der entsprechenden Belege habe er bei Einreichung der ESt-Erklärung „bewusst verzichtet“, da er zunächst das FA mit diesem „Kleinkram nicht unnötig Arbeit machen wollte.“ Änderungsmöglichkeiten?
Abwandlung: Wie wäre es, wenn die Reparaturaufwendungen anlässlich der Mieterhöhung 5.000 € betragen hätten?
Eine Tatsache, weil neue Einkunftsart -> § 173 I Nr.1
Abwandlung: § 173 I Nr.2 -> grobes Verschulden (+)
zwei Tatschen, weil Posten innerhalb bekannter Einkunftsart
Mieteinnahmen: § 173 I Nr.1 (+)
Reparatur: § 173 I Nr.2 (+), weil Verschulden nach S.2 unbeachtlich ist, insofern liegt ein Zusammenhang zu den Mieteinnahmen vor (es handelt sich ja um das gleiche Gebäude)
Abwandlung: keine Änderung
Die Gewinnfeststellung 01 für die Immo OHG, die Wohnungen herstellt, veräußert und deren Verkauf vermittelt, sowie die Einkommensteuerveranlagungen der beiden Gesellschafter der OHG für 01 sind bestandskräftig und ohne Nebenbestimmungen durchgeführt. Die Feststellungserklärung 01 sowie die Einkommensteuererklärungen 01 der beiden Gesellschafter wurden in 02 eingereicht.
Bei einer im Mai 03 bei der OHG durchgeführten Außenprüfung betreffend das Steuerjahr 01 wird festgestellt, dass bei der Gewinnermittlung Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung von Eigentumswohnungen in Höhe von 20.000 € nicht erfasst wurden. Die mit diesen Vermittlungen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Zeitungsinserate, Exposeeerstellung und -versand an Interessenten etc.) in Höhe von 2.000 € wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Das örtlich zuständige Finanzamt ändert daraufhin den Feststellungsbescheid 01 (Bescheiddatum und Aufgabe zur Post: 10.10.03).
Die Wohnsitz-Finanzämter der Gesellschafter erhalten am 09.04.04 die entsprechenden Feststellungsmitteilungen.
a) Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erging das Feststellungsverfahren 01 betreffend die Einkünfte aus der OHG-Beteiligung? Welches FA war hierfür örtlich zuständig?
b) Nehmen Sie Stellung zu den Korrekturvorschriften im Hinblick auf den geänderten Feststellungsbescheid 01 vom 10.10.03.
c) Was ist für die Wohnsitz-Finanzämter bis spätestens wann veranlasst?
a) § 180 I Nr.2a AO und § 18 I Nr.2 AO
b) § 173 I Nr.1 hinsichtlich Provision und § 173 I Nr.2 hinsichtlich BA (Verschulden unerheblich nach S.2)
-> keine neue EInkunftsart
c) Änderung der Einkommenssteuerbescheide § 175 I 1 Nr.1 AO bis zwei Jahre § 171 X AO
Die Sachbearbeiterin der Steuerkanzlei macht in der „Anlage
Vorsorgeaufwand“ höhere Beiträge zur Basisvorsorge geltend als
von der Versicherung mitgeteilt. Das Finanzamt bearbeitet bei der
Veranlagung einen diesbezüglichen Prüfhinweis nicht. Der ESt-
Bescheid ergeht daher mit zu hohen Beiträgen.
Kann der ESt-Bescheid geändert werden?
Ein Steuerbescheid ist gem. § 175b Abs. 1 AO zu ändern, soweit von der
mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten
im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht
zutreffend berücksichtigt wurden. Hierzu gehören die Beiträge zur
Krankenversicherung.
Der ESt-Bescheid ist gem. § 175b Abs. 1 AO zu ändern, selbst wenn die
von der Versicherung mitgeteilten zutreffenden Daten dem Bearbeiter
bei der Veranlagung bereits zur Verfügung standen.
·
zwei Tatsachen, die jeweils einzeln berücksichtigt werden -> es sind zwei unabhängige Korrekturvorschriften -> keine Saldierung
Obergrenze: 35.000
Untergrenze: 27.000
richtige Steuer: 33.000
da richtige Steuer im Rahmen liegt -> neue Steuer: 33.000
Richtig: 36.000
Untergrenze: 30.000
Nicht im Rahmen -> 35.000 neue Steuer
Die im Erstbescheid festgesetzte Steuer beträgt 30.000 €. Dem Finanzamt werden später Tatsachen nachträglich bekannt, die im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Erhöhung der festgesetzten Steuer um 2.000 € führen.
Zusätzlich ergibt sich wegen eines Grundlagenbescheids eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO mit einer steuerlichen Auswirkung von 1.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen. Gleichzeitig stellt das Finanzamt fest, dass es Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht anerkannt hat. Die steuerliche Auswirkung dieser Werbungskosten beträgt 6.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen. Zusätzlich wurden bei der Erstveranlagung Sonderausgaben zu Unrecht nicht anerkannt. Die Auswirkung beträgt 2.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen.
Dem 63-jährigen selbständigen Stpfl. wurde im November 03 seine ESt-Schuld
01 in Höhe von 1.800 € erlassen, weil er im Erlassantrag geltend gemacht hat,
seine Geschäfte gingen seit Jahren derart schlecht, dass er kaum den
notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könne.
Aus der im Jahre 04 eingereichten ESt-Erklärung für das Kalenderjahr 03 ersieht das FA, dass er wenige Tage vor dem Erlass an eine politische Partei 4.000 € gespendet hat, die er nun als Sonderausgabe berücksichtigt wissen will.
Kann der Erlass rückgängig gemacht werden?
Der Erlass gem. § 227 AO ist im vorliegenden Fall ein rechtswidriger, begünstigender VA, da die Erlassbedürftigkeit nicht gegeben war. Es spielt keine Rolle, ob dem FA die fehlenden Voraussetzungen eines Erlasses bekannt waren.
Die Rücknahme eines solchen VA ist nur nach § 130 Abs. 2 AO möglich. Hier liegt wohl ein Fall des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO vor, da der VA durch unlautere Mittel (Täuschung über Vermögensverhältnisse) erlangt wurde (denkbar ist auch § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Der Erlass ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dem als Handwerker tätigen Stpfl. wird die ESt für das Jahr 01 i. H. v.
15.000 € erlassen, weil er infolge eines Blitzschlages wesentliche
Grundlagen seines Betriebes verloren hat und weder andere Einkünfte
noch sonstiges nennenswertes Vermögen hat.
Drei Monate nach dem Erlass stirbt seine reiche Tante und hinterlässt ihm als Alleinerben ein großes Vermögen.
Der Erlass war z.Zt. seines Wirksamwerdens ein rechtmäßiger begünstigender VA, da die Voraussetzungen des § 227 AO vorgelegen haben.
Folglich könnte der Erlass lediglich unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 AO widerrufen werden. Obwohl hier nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die einen Erlass nicht mehr rechtfertigen würden (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO), ist ein Widerruf ausgeschlossen, da dieser nur für die Zukunft möglich wäre.
Der gewährte Erlass hat jedoch mit seiner Bekanntgabe zum Erlöschen der Steuer geführt (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 47 AO). Damit müsste die Korrektur mit Vergangenheitswirkung ausgestattet werden, was gem. § 131 AO nicht möglich ist.
-> Ein rechtmäßiger Erlass kann nicht widerrufen werden. § 131 AO ist also nur anwendbar auf VA mit Dauerwirkung, wie z. B. Fristverlängerung, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, bei denen eine Korrektur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist
Ärztegemeinschaft A und B; A hat seine ESt-Erklärung für 01 in 04, B seine ESt-Erklärung für 01 in 02 eingereicht.
Die Feststellungserklärung für 01 (§ 181 II 1 Nr. 1 AO) wurde in 03 abgegeben.
Feststellungbescheid ergeht am 17.05.08 (Aufgabe zur Post)
Fristgerecht?
Hier würde die Feststellungsfrist für den FestB normal mit Ablauf 07 enden.
Die Festsetzungsfrist für den EStB des A endet mit Ablauf 08, die für B mit Ablauf 06.
-> § 181 Abs. 5 AO
Zuletzt geändertvor 19 Tagen