Straftaten gegen das Leben - Totschlag (§ 212 BGB)
In welchem Verhältnis stehen Mord und Totschlag zueinander?
In welchem Zusammenhang § 211 StGB und § 212 StGB stehen, ist umstritten.
BGH: § 211 StGB ist ein eigenständiges Delikt -> Mordmerkmale wirken strafbegründend.
h.L.: § 211 StGB ist eine unselbstständige Qualifikation des Totschlags -> Mordmerkmale wirken straschärfend.
Arg.: In jedem Mord sind notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 StGB enthalten; straferschwerend kommt bei § 211 StGB noch das Mordmerkmal hinzu -> klassischer Fall der Qualifikation.
Straftaten gegen das Leben - Totschlag (§ 212 StGB) / Mord (§ 211 StGB)
Inwieweit wirkt sich die Annahme, § 211 StGB ist eine Qualifikation zu § 212 StGB, auf den Prüfungsaufbau aus?
Nach h.M. sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sog. persönliche Unrechtsmerkmale (müssen also täterbezogenen vorliegen) und damit im subjektiven Tatbestand als besondere subjektive Merkmale zu prüfen.
Mordmerkmale der 2. Gruppe sind sind als tatbezogene Merkmale im objektiven Tatbestand zu prüfen.
Wann ist der Tatbestand des § 212 I StGB erfüllt?
Der objektive Tatbestand des § 212 I setzt die Tötung eines (anderen) lebenden Menschen voraus.
Wann handelt der Täter heimtückisch?
A. T gem. §§ 212 I, 211 I, II 2. Gruppe
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines Menschen gem. § 212 I StGB
T hat O - einen anderen lebenden Menschen - getötet und damit den objektiven Tatbestand des § 212 I StGB erfüllt.
b) Mordmerkmal gem. § 211 II 2. Gruppe
T könnte darüber hinaus das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben.
Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt.
Arglos ist, wer sich zur Zeit des Beginns der Tötungshandlung keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Die Wehrlosigkeit muss - beim Heimtückemord - aus der eingeschränkten oder ausgeschlossenen Verteidigungsmöglichkeit infolge der Arglosigkeit resultieren.
Keine feindliche Willensrichtung ist anzunehmen, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt (z.B. Mintahmeselbsmord, Mitleidstötung)
-> In Klausur: Sachverhalt unter die Definition subsumieren; Zwischenergebnis ziehen. Im Anschluss die Frage, wie der restriktiven Handhabung (s. KK) der Mordmerkmale bei der Heimtücke Rechnung getragen werden kann.
Mordmerkmale sind nach h.M. restriktiv zu handhaben. Wie kann diesem Erfordernis beim Mordmerkmal der Heimtücke Genüge getan werden?
ZE: (+); danach ist Heimtücke hier zu bejahen.
b) Restriktive Handhabung der Mordmerkmale
Nach obiger Grunddefinition droht jede plötzliche Tötung als Heimtücke gewertet zu werden. Das ist vor dem Hintergrund der absoluten Strafandrohung nicht hinzunehmen, weshalb das Mordmerkmal restriktiv ausgelegt werden muss.
Umstr. ist, wie der restriktiven Handhabdung der Mordmerkmale beim Merkmal der Heimtücke Genüge getan werden kann:
BGH: Rechtsfolgenlösung; in analoger Anwendung des § 49 StGB ist auf der Rechtsfolgenseite das Strafmaß ggfs. zu mildern.
h.L.: Zusätzlich bzw. anstelle der feindlichen Willensrichtung muss ein verwerflicher Vertrauensbruch vorliegen.
Kritik: Wort “Vertrauen” weist keine festen Konturen auf und steht damit im Konflikt mit dem Bestimmheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG.
Kritik: “Vertrauen” trägt das Mordmerkmal “in die Familie”; der Meuchelmörder und Auftragskiller würden nichtmher vom Mordmerkmal der Heimtücke umfasst werden.
-> kein verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich; T handelte heimtückisch.
c) ZE: Sofern Kausalität und obj. Zurechnung (+) liegt der obj. TB der §§ 212 I, 211 I, II 2. Gruppe vor.
Kann die heimtückische Tötung durch Unterlassen begangen werden?
e.A. lehnt dies ab: Wehrlos ist nach allgemeiner Ansicht, wer auf Grund seiner Arglosigkeit in der natürlichen Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Beim Unterlassen müsse also das Opfer deswegen zur Abwehr der ihm drohenden Gefahr außerstande sein, weil es nicht mit der Untätigkeit des Garanten gerechnet habe. Dies könne aber niemals der Fall sein, da das Opfer unabhängig von der Arglosigkeit in Bezug auf den Unterlassenden bereits immer schon wehrlos sei und überhaupt nur deswegen die Hilfe des Garanten erwarte.
Nach BGH ist dies möglich. In der Lehre werden zur Unterstützung Beispiele geliefert:
Wenn der Garant beobachte, wie sein Schützling in einer Falle gelockt werde, ohne ihn zu warnen (oder wenn eine Warnung vor einer drohenden Explosion unterbleibe), dann sei das in diesem Moment gegenüber der Lebensgefahr naive Tatopfer arglos und in Folge dessen auch wehrlos.
Zuletzt geändertvor 20 Tagen