1. Tatbestand
a) Erfolgseintritt, b) Kausalität, c) Objektive Fahrlässigkeit, aa) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, bb) Objektive Vorhersehbarkeit, d) Objektive Zurechnung, aa) Abgrenzung Selbst- und Fremdgefährdung, bb) Eigenverantwortlichkeit , cc) Kein Ausschluss der objektiven Zurechnung bei einverständlicher Fremdgefährdung ,
a) Erfolgseintritt
Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt den Tod eines Menschen voraus. Dieser ist bei den Fahrgästen des F eingetreten
b) Kausalität
Kausal ist, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non-Formel).
c) Objektive Fahrlässigkeit
Die objektive Fahrlässigkeit setzt sich aus der objektiven Verletzung einer bestehenden Sorgfaltspflicht und der Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts zusammen
aa) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Dies ist der Fall, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sorgfaltspflichten können sich aus Gesetzen ergeben, aber auch aus anerkannten Regeln des Zusammenlebens. Im letzteren Fall handelt der Täter fahrlässig, wenn er durch seine Handlungsweise die durch das menschliche Zusammenleben allgemein geboten billige Rücksicht auf Gesundheit und Leben aus den Augen verliert.
Zuletzt geändertvor 19 Tagen