Einstweilige Anordnung, § 123 I VwGO
Allgemeines
— Zentrum der Prüfung: Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund und ggf. Vorwegnahme der Hauptsache
— Art. 19. IV 1 GG fordert wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit
dem dient § 123 VwGO, indem er durch vorläufige Maßnahmen sicherstellt, dass die Hauptsache sich nicht praktisch erledigt
Aufbau orientiert sich grds. an Hauptsache
zusätzlich Prüfungspunkte, die sich aus Besonderheiten des Eilrechtsschutzes
Einsweilige Anordnung, § 123 I VwGO
Zulässigkeit
—> Ausführungen zum Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) und Statthaftigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gehören nicht in die Zulässigkeit!
I. Statthaftigkeit, §§ 123 V, 80 V, 80a III VwGO
zuerst: Abgrenzung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 I VwGO nach § 123 V VwGO vom spezielleren § 80 V VwGO!
-> nach § 123 V VwGO ist § 123 I VwGO statthaft, wenn Antragsteller nicht die Suspendierung eines belastenden VAs nach § 80 V VwGO möchte, sondern eine Sicherung/Erweiterung seines Rechtskreises
dann: Abgrenzung Sicherungs- und Regelungsanordnung nach § 123 I 1, 2 VwGO
-> Sicherungsanordnung = auf Abwehr belastender Eingriffe, also den Erhalt des Status quo gerichtet und wird i.d.R, durch ein Unterlassen erfüllt
typische Fallkonstellationen: beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit und Unterlassung behördlicher Äußerungen
-> Regelungsanordnung = auf die Erweiterung des rechtskreises bei Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren gerichtet und wird durch positives Handeln oder eine vorläufige Feststellung erfüllt
typische Fälle: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, Einschreiten gegen materiell illegale genehmigungsfreie Bauvorhaben und ausländerrechtliche Duldungen
hier oft Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 I VwGO
II. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
wie im Hauptsacheverfahren
Nennung AGL, aus der sich geltend gemachter Anspruch möglicherweise ergibt
III. Rechtsschutzbedürfnis
grds.: vor Rechtsschutzverfahren Antrag bei Behörde
anders: wenn Sache sehr eilig ist oder Behörde erkennbar nicht nachgeben will
Hauptsacheverfahren muss noch nicht eingeleitet sein, darf aber nicht offensichtlich etwa wegen Verfristung unzulässig sein
bei vorbeugendem vorläufigen Rechtsschutz muss es unzumutbar sein, die drohende Maßnahme abzuwarten und erst dagegen vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen
-> kann der Fall sein, wenn Behörde aus einem nicht wirksam zugestellten VA vorgehen will
Begründetheit
I. Anordnungsanspruch
hier oft Klausurschwerpunkt
Anordnungsanspruch muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 III VwGO iVm § 920 II ZPO)
geht um Frage, ob Antragsteller der materielle Anspruch zusteht, zu dessen Sicherung er vorläufigen Rechtsschutz begehrt
-> keine Differenzierung zw. Sicherungs- und Regelungsansordnung mehr notwendig
Vom Bestehen ist auszugehen, wenn Gericht im Rahmen einer summarischen Pürfung zur Auffassung gelangt, dass Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird
summarische Prüfung bezieht sich nur auf vereinfachten Nachweis von Tatsachen, Rechtsfragen sind in einer Klausur vollständig zu klären
grds. Begründetheit des denkbaren Hauptsacherechtsbehels wie im Urteil prüfen
maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache
Sonderfall: Bescheidungskonstellation
Einzelheiten umstritten
Annahme gut vertretbar, dass auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch eine einstweilige Anordnung sicherbar ist, da Art. 19 IV 1 GG Gebot effektiven Rechtsschutz enthält und zw. Anordnungsanspruch und Inhalt der Anordnung strikt zu trennen ist
Tenor: i.d.R. nur Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Neubescheidung binnen einer kurzen Frist
II. Anordnungsgrund
Antragsteller darf nicht zugemutet werden, seinen Anspruch nur im Hauptsacheverfahren gelten zu machen
-> Bestehen einer Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. Erschwerung (§ 123 I 1 VwGO) oder Absehen von vorlöufigen Rechtsschutz würde zu wesentlichen Nachteilen und/oder drohender Gewalt bzgl. des Anspruchs (§ 123 I 2 VwGO)
Frage der Eilbedürftigkeit im Mittelpunkt
umfassende Güter- und Interessenabwägung
hier v.a. die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsteller, Grad der Erfolgsprognose bzgl. Hauptsacheverfahren, Intensität Rechtsgefährdung, Irreparbilität drohender Schäden und entgegenstehenden öffentlichen Interessen Dritter
oft in Klausuren untergeordnete Rolle
kann oft kurz gefasst werden
III. Vorwegnahme der Hauptsache
nach § 123 III VwGO iVm § 938 I ZPO bestimmt Gericht nach “freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erfordelrich sind”
bei Sicherungsanordnung ist das oft die vorläufige Verpflichtung zum Unterlassen des jeweiligen Eingriffs
bei Regelungsanordnung etwas phantasierreicher, je nachdem wie Rechtskreis erweitert werden soll
Erlass der einstweiligen Anordnung soll grds. Hauptsache nicht vorwegnehmen
hängt eng mit Anordnungsgrund und Rechtsschutzbedürfnis zusammen, sollte aber gesondert geprüft werden
h.M.: es widerspricht dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dem Antragsteller im Wege des lediglich sumamrischen Eilverfahrens nach § 123 VwGO schon das gewährt werden würden, das er nur im Hauptsacheverfahren erreichen aknn
ausnahmsweise kann vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV 1 GG) agesehen werden, wenn dem Antragsteller andernsfalls irreparable, nicht hinnehmbare Nachteile entstünden
-> der Verweis auf eine nur vorläufige Regelung muss fpr den Antragsteller quasi zum Rechtsverlust führen und unzumutbar erscheinen
i.d.R. der Fall, wenn Anordnungsanspruch und -grund in einem Maß glaubhaft gemacht sind, welches bereits einer Überzeugung des Gerichts (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) gleichkommt
grds. darf nicht mehr gewährt werden, als er im Hauptsacheverfahren bekommen könnte
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V 1 VwGO
I. Statthaftigkeit
Abgrenzung spezielleren § 80 V 1 VwGO zu § 123 I VwGO
-> entscheidend nach § 123 V VwGO, ob Fall des § 80 oder § 80a, also Suspendierung eines belastenden VA handelt
außerdem: Angeben, ob § 80 V 1 Alt. 1 oder Alt. 2 VwGO vorliegt (für sofort vollziehbar erklärter Grundverfügung vs. von Gesetz wegen sofort vollziehbarer Zwangsmittelandrohung)
idR Adressatentheorie
bei Dreiecksfällen nach § 80a VwGO: Drittschützende Normen
Hauptsacherechtsbehelf, um dessen aufschiebende Wirkung es geht, darf nicht offensichtlich unzulässig ist
-> inzident Prüfung der Monatsfrist nach § 70 oder § 74 VwGO
§ 80 VI 1 VwGO enthält nur für Fälle von § 80 II 1 Nr. 1 VwGO ein besonderes Zulässigkeitskriterium: zwingend vorab erforderlicher Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung iSv §80 IV VwGO
-> ein Eingehen auf diese Frage in allen anderen Fällen des § 80 II VwGO erübrigt sich daher
Zuletzt geändertvor 9 Tagen