vGA von OG an OT
Was ist damit?
OG:
Diese ist bei der OG normal zu würdigen
dann schreiben:
VGA ist vorweggenommene Ergebnisabführung, berührt Wirksamkeit GAV nicht, R 14.6(4) S.1+2
bei OT schreiben:
Bei OT sind Zinsen zutreffend Ertrag, vGA von OG an OT ist vorweggenommene Gewinnabführung und berührt Wirksamkeit GAV nicht R 14.6(4)S1 u 2. Da vGa im zuzurechnenden Einkommen der OG enthalten und Versteuerung bei OT, Korrektur bei OT um bisher im stl. JÜ erfassten nicht fremdvergleichsüblichen Teil der Zinserträge R14.7(2)S.1 (Vermeidung Doppeltbesteuerung)
Außerbilanzielle Abrechnung bei Einkommen VZ 2025 der OT i. H. v. 10.000€, da insoweit im zuzurechnenden Einkommen enthalten.
-> ABrechnung Zinsertrag a.d.B (soweit im Einkommen der OG erfasst) -10.000€
DrohverlustRSt wurde gebildet
Bei OG: Bildung Drohverlust-RSt in HB zutreffend §249(1)S.1 HGB, kein Ausweis in StB §5(4a)S.1
-> Minderung Ansatz Drohverlust-RSt 5b(1)S.2 +100.000
In HB bezogen auf Bildung RSt niedrigerer JÜ ausgewiesen als in StB
Entstehung Minderabführung, da Gewinnabführung (GAV) geringer als StB-Gewinn §14(4)S.1,6
Verursachung nach Begründung Organschaftsverhältnis, da Drohverlust-RSt in organschaftlicher Zeit gebildet
-> organschaftliche Minderabführung = keine Auswirkung auf Einkommen der OG
Organschaftliche Minderabführung erhöht stl. ELK der OG auf den 31.12.25 um 100.000 §27(6)S.1
Bei OT
Die organschaftliche Minderabführung stellt eine Einlage der OT in die OG dar und führt bei der OT GmbH in der Steuerbilanz auf den 31.12.25 zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes, §14 (4)S.1,3.
Die Erhöhung erfolgt einkommensneutral. Rn7 BMF 14/2
Der aus der Erhöhung resultierende Ertrag ist außerbilanziell wieder abzurechnen
-> Erhöhung Beteiligungsansatz (§5b (1)S.2 +100.000
-> außerbilanzielle Abrechnung - 100.000
Die OT hat am XXX einen sog. Ertragszuschuss i. H. v. 25.000 an die OG GmbH geleistet, der als Ertrag erfasst wurde (beim OT als Aufwand)
bei OG
-> Ertragzuschuss ist VE
-> Abrechnung vE §8(3)S.3 a.d.B
Ertragszuschuss als vE erhöht stl.ELK
Da Ertragszuschuss über GAV an OT zurückgeführt wird, liegt eine organschaftliche Mehrabführung §14(4) in gleicher Höhe vor
bei OT
Der Ertragszuschuss stellt eine vE in die OG GmbH dar und führt zu nachträglichen AK auf die Beteiligung an der OG GmbH.
Da bisher ein Aufwandsausweis erfolgt, muss in der Steuerbilanz eine Korrektur erfolgen
-> Erhöhung Beteiligungsbuchwert OG GmbH §5b(1)S.2
Ferner liegt eine organschaftliche Mehrabführung i.S.d. §14(4) S.2 vor. Diese stellt eine Einlagenrückgewähr der OG an den OT dar und führt beim OT zu einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts, dieser darf dadurch nicht negativ werden §14(4)S.3
Der innerbilanzielle Aufwand ist a.d.B zu neutralisieren Rn.( BMF)
-> Minderung Beteiligungsansatz §5b(1)S.2 -25.000
-> außerbilanzielle Hinzurechnung + 25.000
Gewinnausschüttung einer 15% Beteiligung in der OG
normal rechnen
Diese ist grds nach §8b (1)S1 steuerfrei, da OG GmbH zu Beginn des Kj.2025 auf Grund Erwerb Anteilspaket von mind. 10% qualifiziert beteiligt (hier so)
-> Anwendung §8b(1) bei Ermittlung Einkommen OG ausgeschlossen §15 S.1 Nr.2 S.1
-> gesondert u einh. Feststellung nach §14(5) i.V.m §15S.1Nr2S2, in zuzurechneden Einkommen ist Dividende i.S.d §8b(1)S.1 i.H.v 20.000€ enthalten, Anwendung §8b KStG erfolgt bei OT
Zuletzt geändertvor 2 Tagen