Was ist bei der Auslebenserklärung im Schema zu beachten?
Was ist bei der Ermittlung des Erklärungstatbestands wichtig?
Feststellen des objektiven Erklärungstatbestands:
• Bei einer ausdrücklichen Erklärung: die Gesamtheit der Erklärung (der regelmäßige Wortlaut).
• Bei einer konkludenten Erklärung: das gesamte zur Erklärung gehörende Verhalten bei möglicher verknüpfter Erklärung.
Was ist die natürliche Auslegung?
Ziel ist die Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden (§ 133 BGB).
Was versteht man unter dem Wortlaut?
Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung beziehungsweise bei konkludenten Erklärungen das maßgebliche Erklärungsverhalten.
Was ist mit dem tatsächlichen Willen des Erklärenden gemeint?
Gemäß § 133 BGB ist am Wortlaut der Erklärung nicht festzuhalten, wenn sich ein Abweichen vom tatsächlichen Willen des Erklärenden feststellen lässt. Bei einer Abweichung des Erklärten vom tatsächlich Gewollten gilt das vom Erklärenden wirklich Gewollte.
Was ist mit der normativen Auslegung gemeint?
Es ist zu ermitteln, wie die Erklärung von einem redlichen Empfänger notwendigerweise verstanden werden konnte bzw. musste (§ 157 BGB). Das Risiko von Erklärungsfehlern trägt bei empfangsbedürftigen Erklärungen also der Erklärende.
Was ist mit Wortlaut gemeint?
Wie muss die Erklärung ihrem Wortlaut nach von einem richtigen Empfänger verstanden werden?
Also mit erklärungsrelevanten Umständen gemeint.
Die Einbeziehung der Begleitumstände, welche für die Erklärung maßgeblich sind (zum Beispiel die Verhandlungen vor Vertragsschluss), ist besonders bedeutsam bei konkludenten Erklärungen.
Was ist bei Interessenslage gemeint?
Welche Ziele und Interessen verfolgen die beiden Parteien? Welche Auslegungsvariante entspricht diesen am besten?
Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
Was ist mit Verkehrssitte gemeint?
Bei Vorliegen spezieller Verkehrssitten (zum Beispiel Handelsbräuche) sind diese auch in die Auslegung einzubeziehen. Bei auf bestimmte Personenkreise beschränkten Verkehrssitten kommt eine Einbeziehung nur in Betracht, wenn der Empfänger der Erklärung diesem Personenkreis angehört (zum Beispiel ein Kaufmann).
Weicht der normative Empfängerhorizont als ermittelter Erklärungsinhalt vom tatsächlichen Willen des Erklärenden ab, so gilt der Empfängerhorizont als ermittelter Erklärungsinhalt. Der Erklärende ist in diesem Fall auf die Irrtumsanfechtung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Absatz 1 BGB zu verweisen.
Was ist mit Vorrang des übereinstimmenden Verständnisses gemeint?
Weicht das nach dem objektiven Empfängerhorizont Verstandene vom Willen des Erklärenden ab, versteht der Empfänger die Erklärung jedoch gleichwohl im Sinne des vom Erklärenden Gewollten, so gilt das beidseitig Gewollte (sogenannte übereinstimmende Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio).
Der übereinstimmende Parteiwille geht dem objektiven Auslegungsergebnis vor.
Welche Besonderheit gibt es bei formbedürftigen Erklärungen?
Nach der sogenannten Andeutungstheorie muss bei formbedürftigen Erklärungen der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt in irgendeiner Weise in der formbedürftigen Verkörperung der Erklärung (also im Text oder der Urkunde) zum Ausdruck gekommen sein.
Ausgenommen hiervon sind nur die Fälle der „falsa demonstratio“, bei denen ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien vorliegt, sofern der Schutzzweck der Formvorschrift dadurch nicht unterlaufen wird.
Wie muss eine ausgelegte Willenserklärung gedeutet werden?
So wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung verstehen durfte bzw. musste.
Was ist das Ziel der Auslegung einer Willenserklärung?
Privatautonomie: Die Willenserklärung dient der Selbstbestimmung des Einzelnen. Deshalb ist der hinter der Äußerung stehende Geschäftswille zu ermitteln.
Was bestimmt Paragraph 133 BGB?
Dass der wirkliche Wille zu erforschen ist: Der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks ist nicht entscheidend. Dafür sind alle außerhalb der Erklärung liegenden Umstände zu berücksichtigen.
Sonderprobleme finden sich bei der formbedürftigen Willenserklärung.
Falsa demonstratio non nocet (der Haakjöringsköd-Fall):
Es geht natürlich um den wirklichen Willen. In dem Fall haben beide Haifischfleisch gemeint, aber das norwegische Wort für Walfleisch benutzt.
Was ist mit korrektiv gemeint?
Dass auch die Interessen des Erklärungsempfängers bei der Auslegung zu berücksichtigen sind.
Was ist, wenn dem Empfänger kein weiteres Auslegungsmaterial zur Verfügung steht?
Es kommt zu normativen Auslegungen, das heißt Auslegung aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Dies gilt aber nicht bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie zum Beispiel dem Testament.
Wie verhält es sich, wenn es eine ergänzende Auslegung vom Vertrag braucht?
Dies ist von der Auslegung von Willenserklärungen zu unterscheiden.
Wenn zum Beispiel Arzt A seine Praxis an Arzt B verkauft und Arzt A daneben eine neue Praxis aufmacht (wenige Meter entfernt), muss zunächst die Lücke festgestellt werden, dass eine vertragliche Regelung fehlt.
Dann sucht man nach dispositivem Gesetzesrecht. Wenn dies nicht vorliegt, geht es um den hypothetischen Parteiwillen: Was hätten die Parteien vernünftigerweise gewollt, wenn sie den nicht geregelten Umstand bedacht hätten?
Zuletzt geändertvor 7 Tagen