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Was ist mit der Zulässigkeit der Vertretung gemeint?
Die Vertretung muss zulässig sein (die in § 164 ff. BGB geregelte Vertretung).
Was ist bei der eigenen Willenserklärung des Vertreters zu beachten?
Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, abgrenzen zur Botenschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Botschaft und einer Stellvertretung?
Eine eigene Willenserklärung des Vertreters liegt regelmäßig vor, wenn dieser ein gewisses Maß an eigener Entscheidungsfreiheit besitzt. Dies zeigt sich zum Beispiel durch die Bestimmung des Vertragspartners oder des Vertragsgegenstandes. Maßgeblich ist hierbei, wie der Vertragspartner das Auftreten des Vertreters auffassen musste. Die Erklärung ist im Zweifel auszulegen.
Formulierungsbeispiel: „Ich kaufe im Namen des Dritten.“
Bei der Botschaft liegt diese vor, wenn lediglich eine fremde Willenserklärung des Geschäftsherrn überbracht wird, also keine eigene Entscheidungsfreiheit besteht. Der Bote fungiert hierbei als personifizierte Übermittlungseinheit.
Formulierungsbeispiel: „Ich soll vom Dritten ausrichten...“
Was ist bei "im Namen des Vertretenden" zu beachten?
das Offenkundigkeitsprinzip, die Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip und die Sonderfälle
Was ist mit Offenkundigkeitsprinzip gemeint?
Für den Vertragspartner muss erkennbar sein, dass der Vertreter nicht für sich, sondern für einen anderen handelt. Es geht hierbei um den Schutz vor vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten ohne entsprechenden Willen des Vertragspartners; es muss schlicht klar sein, mit wem der Vertrag geschlossen wird.
Dem Offenkundigkeitsprinzip wird Genüge getan durch:
1. Ausdrückliches Handeln im Namen des Vertretenen:
(a) Ausdrückliche Bezeichnung des Vertretenen (§ 164 Absatz 1 Satz 2 BGB).
2. Kundgabe, für einen inkognito bleibenden Dritten zu handeln:
(a) Sogenanntes offenes Geschäft, "für wen es angeht".
(b) Hier weiß der Vertragspartner, dass nicht sein Gegenüber, sondern ein ihm unbekannter Dritter Vertragspartner wird. Es steht ihm frei, dies zu akzeptieren oder nicht.
3. Schlüssiges Handeln im fremden Namen:
(a) Aufgrund von Erklärungsumständen, die den Vertretenen deutlich erkennbar werden lassen (§ 164 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative BGB).
Welche Ausnahme gibt es beim Offenkundigkeitsprinzip?
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht:
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es dem Vertragspartner in der Regel gleichgültig, mit wem der Vertrag zustande kommt, da er sofort erfüllt wird.
Unternehmensbezogene Geschäfte:
Bei Geschäften mit typischerweise unternehmensbezogenem Charakter ist im Zweifel immer von einem Handeln für das Unternehmen auszugehen.
Welche Sonderfälle gibt es beim Offenkundigkeitsprinzip?
Handeln unter fremden Namen:
Der Erklärende handelt für sich selbst, täuscht jedoch über seinen Namen. Hier kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande, wenn der Vertragspartner mit ihm kontrahieren will und der Name der Person für ihn eine untergeordnete Rolle spielt.
Handeln unter falscher Identität:
Der Erklärende täuscht über seine gesamte Identität, nicht lediglich über seinen Namen. Hier kommt kein Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande, wenn der Vertragspartner gerade mit dem tatsächlichen Inhaber der behaupteten Identität abschließen wollte und die Identitätstäuschung nicht bemerkt. Nach herrschender Meinung sind hier die Vorschriften zur Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) analog Anwendung
Was ist mit Vertretungsmacht gemeint?
Nur das von der bestehenden Vertretungsmacht gedeckte Vertreterhandeln wirkt für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB).
Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht.
Was ist mit gesetzlicher Vertretungsmacht gemeint?
Gesetzliche Vertretungsmacht besteht beim Vorliegen bestimmter Umstände kraft Gesetzes, ohne dass es eines Begründungsaktes bedarf.
Fälle gesetzlicher Vertretungsmacht sind zum Beispiel:
• die gemeinschaftliche Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind gemäß § 1629 Abs. 1 BGB
• die Vertretungsmacht des Vormundes gemäß § 1793 Abs. 1 BGB
• die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG
Was ist mit Rechtsgeschäftigkeit und Vertretungsmacht gemeint?
Es entstehen eine Vollmacht und das Vertreten handelt innerhalb der Vollmacht.
Bestehen einer Vollmacht: Was ist damit gemeint?
Wirksame Erteilung der Vollmacht
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB):
• Als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter
• Als Außenvollmacht gegenüber dem Vertragspartner
Die Vollmachtserteilung bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner bestimmten Form.
Ausnahmen:
• Bestehen spezieller gesetzlicher Formerfordernisse (z. B. gemäß § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB für die Abschlussvollmacht bei Verbraucherdarlehensverträgen)
• Sofern sonst der Schutzzweck der Formvorschrift unterlaufen würde (nach der Rechtsprechung der Fall, wenn bereits durch die Vollmachtserteilung eine rechtliche oder tatsächliche Bindung wie beim Abschluss des Rechtsgeschäfts selbst eintritt, insbesondere bei einer unwiderruflichen Vollmacht)
Ist ausnahmsweise eine besondere Form einzuhalten, führt der Formverstoß zur Nichtigkeit der Vollmacht nach § 125 Satz 1 BGB.
Kein Erlöschen der Vollmacht
Mögliche Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht:
• Erlöschen der Vollmacht aufgrund Widerrufs:
(a) Durch Erklärung gegenüber dem Vertreter
(b) Durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner
• Erlöschen der Vollmacht mit Beendigung des Grundverhältnisses (z. B. wegen Zweckerreichung)
• Erlöschen der Vollmacht aufgrund von Befristung (§§ 163, 158 Abs. 2 BGB)
• Erlöschen der Vollmacht bei Erteilung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB)
Ausnahme: Fortbestand der Vollmacht aufgrund Rechtsscheins (§§ 171 ff. BGB):
• Bei der als Außenvollmacht erteilten Vollmacht, solange keine Anzeige des Erlöschens gegenüber dem Geschäftspartner erfolgt (§ 170 BGB)
• Bei mitgeteilter oder öffentlich bekanntgemachter Vollmacht, sofern diese nicht in gleicher Form widerrufen wird (§ 171 BGB)
• Bei Erteilung einer Vollmachtsurkunde bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Urkunde (§ 172 BGB)
Jedoch kein Vertrauensschutz zugunsten des Geschäftspartners bei Bösgläubigkeit (Kenntnis oder Kennenmüssen des Erlöschens der Vollmacht nach § 173 BGB).
Anscheins- und Duldungsvollmacht
Trotz des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung wird eine Vollmacht kraft Rechtsschein angenommen, wenn:
1. Der Geschäftsherr das Auftreten eines anderen als sein Vertreter fortgesetzt duldet (Duldungsvollmacht).
2. Der Geschäftsherr trotz fehlender positiver Kenntnis von der Vertretungsanmaßung in vorwerfbarer Weise Umstände schafft, die eine solche erst möglich machen oder begünstigen (Anscheinsvollmacht), und der Vertragspartner jeweils gutgläubig auf das Bestehen der Vollmacht vertraut.
Was ist zu beachten bei Vertreterhandeln innerhalb der Vollmacht?
Dem rechtlichen Können im Außenverhältnis gegenüber dem Vertragspartner (Umfang der Vollmacht) und dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber (ergibt sich regelmäßig aus dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis):
Grundsätzlich liegt eine wirksame Vertretung vor, wenn der Vertreter sich im Rahmen seines rechtlichen Könnens bewegt, auch wenn er damit über die Grenzen des rechtlichen Dürfens gegenüber dem Geschäftsherrn hinausgeht.
Begrenzungen der Vertretungsmacht ergeben sich jedoch trotz des Vertretungshandelns im Rahmen des rechtlichen Könnens in den Fällen des Missbrauchs der Vertretungsmacht:
1. Kollusion: Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn bei einer Überschreitung des rechtlichen Dürfens.
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB.
2. Evidenzfälle: Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners von der Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis im Falle einer Überschreitung des rechtlichen Dürfens durch den Vertreter.
Rechtsfolge: Der Vertreter handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB).
Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB:
Selbstkontrahieren durch Vertragsschluss als Vertreter mit sich selbst oder als Vertreter beider Vertragsparteien (Mehrvertretung) ist grundsätzlich unzulässig.
• Insichgeschäft wird ausdrücklich gestattet.
• Das Geschäft besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
• Das Rechtsgeschäft ist für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 181 BGB:
Der Vertreter handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB).
Genehmigung des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts
Widerrufsrecht des Vertragspartners
Zuletzt geändertvor 7 Tagen