Anwendungsbereich im Steuerrecht:
Gewinneinkünfte, die durch Bilanzierung ermittelt werden: § 4 I 9 EStG, § 5 VI EStG
Gewinneinkünfte nach § 4 III EStG: § 4 III 3 EStG
Überschusseinkünfte: § 9 I 3 Nr.7 EStG
Lineare AfA:
§ 7 I 1 EStG: Wirtschaftsgüter
§ 7 IV EStG: Gebäude
Grund & Boden / Gebäude
Grund & Boden und Gebäude sind steuerrechtlich zwei verschiedene Wirtschaftsgüter
Grund & Boden = unbeweglich und nicht abnutzbar und daher einer AfA nicht zugänglich
Betriebsvermögen: AK wirkt sich erst bei Veräußerung oder Gewinn aus (§ 4 III 4 EStG) = Besteuerung der stillen Reserve
Privatvermögen: AK wirken sich nicht aus, außer es kommt zu einer Besteuerung der stillen Reserve als privates Veräußerungsgeschäft § 23 I Nr.1 EStG
Gebäude: unbeweglich und abnutzbar
Degressive AfA:
§ 7 II EStG
Grund: Wachstumsbooster (höhere Betriebsausgaben -> geringere Steuer)
Rechnung:
Ausrechnen der linearen AfA (ggfs. gekürzt nach § 7 I 4 EStG)
(Gekürzte) lineare AfA * 3 = Untergrenze
Anschaffungskosten * 0,3 = degressive AfA für 1 Jahr (ggfs. gekürzt nach § 7 I 4 EStG) = Obergrenze
Restbuchwert: Anschaffungskoste – degressive AfA
Beginn und Ende AfA:
Beginn: Anschaffungsjahr § 9a EStDV
Ende: Vollabschreibung, Veräußerung oder Entnahme
Wirtschaftsgüter mit geringen Anschaffungs-/Herstellungskosten:
Anschaffungswert bis zu 800, - € können in einem Zug abgeschrieben werden § 6 II EStG
Gilt direkt für Gewinneinkünfte, die durch Bilanzierung ermittelt werden; ist gem. § 4 III 3 EStG auch für Gewinneinkünfte nach § 4 III EStG und über § 9 I 3 Nr.7 EStG auch für Überschusseinkünfte anwendbar
800, - € ist immer Nettobetrag ohne Umsatzsteuer!
Abgezogen werden kann aber ggfs. der Bruttobetrag, wenn der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist § 9b EStG
Zuletzt geändertvor 8 Tagen