Normen
§ 2 I 1 Nr.3, 18 EStG
Veräußerung des Betriebs:
§ 18 III EStG
Abgrenzung zur Gewerbetätigkeit gem. § 15 II EStG:
Positive TBM von § 15 II EStG müssen ebenfalls erfüllt sein: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
§ 18 I 3 EStG: Eigene Fachkenntnisse + persönliche Leitung und Eigenverantwortlichkeit (Stempel der Eigenpersönlichkeit)
Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Verwaltung u. Organisation des Betriebes beschränken
Die Gruppierungen in § 18 I Nr.1 EStG:
Freiberuflichkeit anhand tätigkeitsbezogener Merkmale
Freiberuflichkeit durch die Ausübung eines Katalogberufes
Freiberuflichkeit durch die Ausübung eines katalogähnlichen Berufes
Die „Privilegien“ der Freiberufler:
Keine Buchhaltungs- und Aufzeichnungspflichten nach dem HGB
Keine Inventurpflicht
Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG erfolgt unter Anwendung des (günstigeren) Zufluss- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG
Keine Gewerbesteuerpflicht gem. § 2 I 2 GewStG
Wer ist berechtigt Gewinn durch EÜR gem. § 4 III EStG zu ermitteln?
Der, der nicht buchführungspflichtig ist und der nicht freiwillig Bücherführt
Handelsrechtliche Verpflichtung: § 140 AO iVm. §§ 238 ff. HGB
Steuerrechtliche Verpflichtung: § 141 AO
Grundformel § 4 III EStG
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Was sind Betriebseinnahmen (BE)?
= analog § 8 I 1 EStG sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind
Was sind Betriebsausgaben (BA)?
= gem. § 4 IV EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst wurden
Was wird weder zu BE noch zu BA gezählt?
Durchlaufende Posten gem. § 4 III 2 EStG
Ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten gem. § 4 III 2 EStG?
Nein. Die Umsatzsteuer muss zwar wirtschaftlich ohne Auswirkungen auf den Gewinn bleiben, sie ist aber rechtlich kein durchlaufender Posten (gem. § 13a I Nr.1 UStG ist Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer)
ertragssteuerliche Neutralisierung erfolgt Abzug bei Bezahlung an das Finanzamt
Brutto-Prinzip
Wann werden BE und BA erfasst?
Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG
Welche Ausnahmen gibt es beim Zufluss- und Abflussprinzip?
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben § 11 I 2, II 2 EStG
Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens § 4 III 4 EStG: AK/HK wirken sich erst bei Veräußerung/Entnahme als Betriebsausgabe aus
Die AfA § 4 III 3 EStG -> AK selbst ist ohne Auswirkung auf den Gewinn
GwG § 6 II EStG: BA-Abzug erfolgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung/Einlage
Darlehen: keine BE und Tilgung keine BA; Zinszahlungen sind BA, wenn betrieblich veranlasst
Notwendiges Betriebsvermögen = Wirtschaftsgüter, die zu 50% dem Betrieb dienen
Entnahmen und Einlagen dürfen nicht berücksichtigt werden
Sachentnahmen:
Wirken sich im Zeitpunkt der Entnahme in Höhe des Teilwerts als BE aus (§§ 6 VII Nr.2, 1 Nr.4 S.1 EStG)
Restwert (=ursprüngliche AK (HK – kumulierte AfA) sind BA
Dadurch ist die Besteuerung der stillen Reserve gesichert.
Sacheinlagen:
Mit dem Teilwert bei Einlage zu behandeln § 6 I Nr.1 S.1 HS.1 EStG
Nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Einlagewert wirkt sich gem. § 4 III 4 EStG erst bei Veräußerung/Entnahme als BA aus
Abnutzbares Wirtschaftsgut als Anlagevermögen > 1.000, - €: wirkt sich nur über die AfA als BA aus
Einlagewert < 800, - €: GwG-Regelung § 6 II EStG -> können sofort als BA abgezogen werden
Einlage von Umlaufvermögen: BA im Zeitpunkt der Einlage
Nutzungsentnahmen:
Fiktive BE, weil die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen gem. § 12 Nr.1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen
Ursprünglich wurden die Kosten (z.B. für Pkw) als BA gebucht; ein Teil der Aufwendungen fällt aber auf eine private Nutzung; die private Nutzung muss herausgerechnet werden
Nutzungsentnahme Pkw: kein Fahrtenbuch
Gewinneinkünfte
Überschusseinkünfte
Private Nutzung:
§ 6 I Nr.4 S.2,3 EStG
§§ 8 II 2, 6 I Nr.4 S.2,3 EStG
= Bruttolistenpreis * 0,01 * Monate
Zuschlag Wohnung – Betrieb
§ 8 II 3 EStG über (BE = Einnahmen)
§ 8 II 3 EStG
= Bruttolistenpreis * 0,0003 * km * Monate
Aufwandseinlage:
Anteilige Kosten eines Pkw des Privatvermögens, der auch betrieblich genutzt wird (betriebliche Nutzung < 50%)
Als BA abzuziehen (fiktive Einlage, weil bloße Nutzung/Leistung nicht einlagefähig sind)
Geldentnahmen/Geldeinlagen:
Hier besteht kein Korrekturbedarf, zwar mindern/erhöhen sie das Betriebsvermögen; mangels des durchzuführenden Betriebsvermögensvergleichs besteht aber kein Einfluss auf den Gewinn (dies gilt nur bei § 4 III EStG – bei § 4 I EStG wird ja gerade ein Betriebsvermögensvergleich vorgenommen)
Es mangelt insofern an der betrieblichen Veranlassung § 4 IV EStG
Zuletzt geändertvor 8 Tagen